Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.1.1 Beitragszahlung durch die Zahlstelle der Versorgungsbezüge (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 6 Die Regelung knüpft an die gesetzliche Beitragspflicht von Versorgungsbezügen als beitragspflichtige Einnahme zur Kranken- und auch zur Pflegeversicherung für Pflichtversicherte an (vgl. § 226 Abs. 1 Nr. 3, § 229 und die Verweisungen in den §§ 232 bis 236, § 237 Nr. 2; § 61 SGB XI). Sie regelt das sog. Einzugsstellenverfahren, also die Indienstnahme der Zahlstellen von...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 53 Übertragu... / 2.6 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen (Abs. 6)

Rz. 43 Mit Art. 2 Nr. 4, 32 Abs. 1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes v. 21.3.2005 ist mit Wirkung zum 30.3.2005 der Abs. 6 angefügt worden. Danach sind in den Fällen, dass bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger (Zessionar) als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.4 Folgen des Endes der freiwilligen Mitgliedschaft

Rz. 55 Das Ende einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV führt unmittelbar zum Wegfall der Leistungsansprüche; nachgehende Leistungsansprüche bestehen bei Ende der freiwilligen Mitgliedschaft nicht (vgl. § 19 Abs. 1). §§ 192, 193 kommen als Erhaltungstatbestände mangels der dort vorausgesetzten Krankenversicherungspflicht nicht in Betracht. Mit dem Ende der freiwilligen ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 53 Übertragu... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Durch die Vorschrift des § 53 (und § 54) werden Ansprüche auf Sozialleistungen in Geld verkehrsfähig gemacht, d. h., der Berechtigte kann außerhalb der Sozialrechtsverhältnisse über sie verfügen und sie zur Erfüllung anderer Verbindlichkeiten und zur Schaffung von Kreditfähigkeit einsetzen, so wie er den an ihn gezahlten Geldbetrag verwenden kann. Zur Begründung der R...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 50 Bittner, Beiträge auf Versorgungsbezüge (Urteilsanmerkung zu BSG, Urteil v. 20.3.2011, B 12 KR 16/10 R), SGb 2012 S. 96. Minn, KVdR-Zahlstellenverfahren – Neuregelungen und Änderungen zum 1.1.1996, ErsK 1995 S. 33. Ders., Neue Verfahrensbeschreibung zur Beitragserhebung aus Betriebsrenten und weitere aktuelle Entwicklungen im Rahmen des KVdR-Zahlstellenverfahrens, BetrA...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 3.3.2 Schulden im Interesse nur eines Ehegatten

Rz. 52 Bei Verbindlichkeiten, die ausschließlich im Interesse eines Ehegatten eingegangen worden sind, ist ebenfalls eine anderweitige Bestimmung dergestalt anzunehmen, dass derjenige, in dessen Interesse die Verbindlichkeit begründet wurde, diese auch alleine weiter tragen muss.[65] Dies kann der Fall sein bei der Mithaftung von Krediten für Immobilien, die im Alleineigentu...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 12.2.5 Behandlung von Schulden

Rz. 365 Im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haftet jeder Partner grundsätzlich nur für seine eigenen Schulden. Rz. 366 Bei Schulden nur eines Lebensgefährten bestehen nur dann möglicherweise Ausgleichsansprüche, wenn ein Lebensgefährte den Kredit im ausschließlichen Interesse des anderen aufgenommen hat. Allerdings gilt auch hier das grundsätzliche Abrechnungsve...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 4 Alleinige Schulden

Rz. 72 Fraglich ist, wie die Konstellation zu bewerten ist, in der ein Ehegatte ein von ihm im Außenverhältnis allein aufgenommenes Darlehen für den Erwerb von Miteigentum zur Verfügung stellt. Scheitert die Ehe, wird für die Zinsbelastung § 748 BGB herangezogen, um eine hälftige Beteiligung des anderen Ehegatten zu bewirken. Der Tilgungsanteil ist von dieser Vorschrift jedo...mehr

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Güterrecht / 3.4.36 Verbindlichkeiten

Rz. 178 Entstandene Verbindlichkeiten sind bei den Passiva zu berücksichtigen, auch wenn sie noch nicht fällig sind. Für bedingte oder unsichere Verbindlichkeiten gilt dasselbe wie für bedingte oder unsichere Ansprüche. Noch nicht fällige und verzinsliche Verbindlichkeiten müssen abgezinst werden. Besteht ein Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen, so ist der Anspruch au...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 3 Behandlung gemeinsamer Verbindlichkeiten (Gesamtschuldnerausgleich)

3.1 Grundsätzliches und rechtliche Grundlagen Rz. 40 In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass beide Ehegatten gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten haften, die während der Ehe begründet wurden. Das Bestehen einer Gesamtschuld hat nach § 421 Satz 1 BGB zur Folge, dass jeder Schuldner im Außenverhältnis auf die ganze Verbindlichkeit haftet und der Gläubiger frei wählen k...mehr

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Güterrecht / 15.2.1 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten

Rz. 307 In einem ersten Schritt müssen die Ehegatten zunächst gemäß § 1475 Abs. 1 Satz 1 BGB die Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigen. Unter Gesamtgutsverbindlichkeiten sind dabei Schulden der Ehegatten oder eines Ehegatten zu verstehen, deretwegen der Gläubiger Befriedigung aus dem Gesamtgut verlangen kann. Auch etwaige Ansprüche eines Ehegatten gegen das Gesamtgut gehör...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 2.5.2 Nutzungsentgelt und Übernahme von Verbindlichkeiten

Rz. 19 Mit der Trennung der Eheleute und dem Auszug eines Ehegatten aus der vormaligen Ehewohnung stellt sich zwangsläufig die Frage, wie zukünftig bei noch bestehenden Verbindlichkeiten die Lastentragung geregelt wird und ob und in welcher Höhe ein Nutzungsentgelt durch den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten gezahlt werden muss. Es ist dabei zwischen der Zeit bis zur Rec...mehr

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Güterrecht / 13.1 Haftung des Gesamtgutes bei gemeinschaftlicher Verwaltung

Rz. 286 Bei einer gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtgutes richtet sich die Haftung nach §§ 1459–1462 BGB. Nach der Grundregel des § 1459 Abs. 1 BGB können die Gläubiger des Ehemannes und der Ehefrau aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen, soweit sich aus §§ 1460–1462 BGB nichts anderes ergibt. Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften daneben die Ehegatten auch als ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ehegatten / 4.3 Güterstand der Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag zwischen den Ehegatten vor oder während der Ehe vereinbart werden[1] und kommt in der Praxis kaum vor. Das Vermögen beider Ehegatten wird gemeinschaftliches Vermögen und Gesamtgut [2]: Am Gesamtgut entsteht eine Gemeinschaft beider Ehegatten zur gesamten Hand, wobei beide Eigentümer werden.[3] Zu dem Gesamtgut gehö...mehr

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Güterrecht / 3.2 Das Anfangsvermögen

Rz. 61 Bei dem Anfangsvermögen handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung des § 1374 Abs. 1 BGB um das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Das Anfangsvermögen ist ebenso wie das Endvermögen eine reine Rechengröße, die gemäß § 1373 BGB zur Ermittlung des Zugewinns eines Ehegatten erforderlich ist. Rz. 62 Nac...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 3.3.1 Aufwendungen für Miteigentum

Rz. 50 Werden nach der Trennung der Eheleute in einer nur noch von einem Ehegatten bewohnten Immobilie Erhaltungsmaßnahmen notwendig, so können diese auch ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten durchgeführt werden, § 744 Abs. 2 BGB, wenn die finanziellen Verhältnisse der Eheleute diese zulassen und während bestehender Ehe eine solche Entscheidung ebenfalls getroffen worde...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 3.3.7 Beweislast

Rz. 68 Die Beweislast bezüglich Ansprüchen aus § 426 BGB trifft denjenigen, der eine Abweichung von der gesetzlichen Regel geltend macht. Derjenige, der beispielsweise weniger als die Hälfte einer gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit tragen will, muss beweisen, dass "ein anderes bestimmt" ist. Dies gilt auch für denjenigen, der die Schuld getilgt hat und nun mehr als die Hä...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 3.2 Schuldentilgung während intakter Ehe

Rz. 43 Grundsätzlich kann nachträglich für die Tilgung von Schulden während intakter Ehe kein Ausgleich verlangt werden. Wie oben dargestellt wird das Gesamtschuldverhältnis von der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert, sodass eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt.[52] Dies gilt sowohl bei einer Alleinverdiener- als auch bei einer Dopp...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 3.3.5 Gesamtschuldnerausgleich und Zugewinnausgleich

Rz. 61 Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Ehegatten wird vom Zugewinnausgleich keinesfalls verdrängt, er ist vielmehr eine Art "Vorstufe" vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs.[86] Dies ist auch unabhängig davon, ob die gemeinsame Schuld bei der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens schon von einem der Ehegatten getilgt worden ist oder nicht. Aus diesem Grund...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 1.1 Vermögensauseinandersetzung neben güterrechtlichem Ausgleich

Rz. 1 Durch die Ehe und das eheliche Zusammenleben entstehen Vermögensverflechtungen, die es erforderlich machen, unterschiedliche Fragestellungen unabhängig von güterrechtlichen Regelungen zu behandeln. Die Vermögensauseinandersetzung als solche ist nicht völlig losgelöst von güterrechtlichen Regelungen zu betrachten, denn je nach Güterstand werden unterschiedliche Bewertun...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 3.3.6 Gesamtschuld und Befreiung von der Mithaftung und von der gestellten Sicherheit

Rz. 65 Haben die Ehegatten gemeinschaftlich, aber ausschließlich im Interesse eines Ehegatten, einen Kredit aufgenommen, so hat der Ehegatte, der an dem Kredit kein Interesse hat, einen Anspruch auf Befreiung bzw. Freistellung gegen den anderen.[92] Dieser Anspruch entsteht gem. § 426 Abs. 1 BGB bereits mit der Begründung der Gesamtschuld und nicht erst mit der Befriedigung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ehegatten / 4.2 Güterstand der Gütertrennung

Der Güterstand der Gütertrennung tritt ein bei ehevertraglichem Ausschluss des gesetzlichen Güterstands ohne ausdrückliche Vereinbarung der Gütertrennung[1] ehevertraglicher Aufhebung des gesetzlichen Güterstands ohne ausdrückliche Vereinbarung eines anderen Güterstands[2] Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag[3] Aufhebung der Gütergemeinschaft, ohne dass im aufhebende...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 3.3.4 Gesamtschuldnerausgleich und Unterhalt

Rz. 57 Wie bereits ausgeführt ist die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Verbindlichkeiten vorrangig vor der Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine anderweitige Bestimmung. Diese führt im Ergebnis dazu, dass ein Gesamtschuldnerausgleich nicht stattfindet, wenn eine Vereinbarung zum Ehegattenunterhalt getroffen wurde oder...mehr

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Güterrecht / 3.1.3 Inhalt der Auskunftserteilung

Rz. 39 In das Vermögensverzeichnis sind alle dem Ehegatten am jeweiligen Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert einzustellen, d. h. neben den dem Ehegatten gehörenden Gegenständen alle ihm zustehenden Rechte, die am Stichtag bereits entstanden sind.[44] Die zum Endvermögen gehörenden Positionen müssen einzeln unter Angabe der wertbild...mehr

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Güterrecht / 3.2.3 Darlegungs- und Beweislast beim Anfangsvermögen

Rz. 87 Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB stellt das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn dar, wenn kein Verzeichnis aufgenommen ist. Damit wird also vermutet, dass kein Anfangsvermögen vorhanden war. Daraus folgt: Jeder Ehegatte ist für das eigene insgesamt positive oder höhere positive Anfangsvermögen darlegungs- und beweisbelastet. Für ein insgesa...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 7.2.1 Ausgleich bei positiven Einkünften

Rz. 146 Positive Einkünfte aus einer Steuererstattung sind im Innenverhältnis nach § 426 BGB auszugleichen. Der Ausgleich zu gleichen Teilen scheitert jedoch in der Regel am Vorliegen einer anderweitigen Bestimmung. Diese kann in einer ausdrücklichen oder stillschweigend geschlossenen Vereinbarung bestehen. Sie kann sich aber auch insbesondere durch ständige Übung während de...mehr

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Güterrecht / 9 Der Güterstand der Gütergemeinschaft

Rz. 263 Ein weiterer Wahlgüterstand für Eheleute ist die Gütergemeinschaft. Dabei handelt es sich um einen höchst seltenen und auch komplizierten Güterstand, der in der heutigen Zeit so gut wie nicht mehr vereinbart wird. Der Güterstand der Gütergemeinschaft spielt dementsprechend in der Praxis keine große Rolle. Wenn, dann ist er überwiegend noch vereinzelt in ländlich gepr...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 6.2 Zuwendung

Rz. 96 Bei der Prüfung, ob es sich bei den übertragenen Gegenständen um eine Zuwendung handelt, muss der Begriff der Zuwendung zunächst näher definiert werden. Eine Zuwendung liegt dann vor, wenn jemand einen anderen aus seinem Vermögen im Regelfall durch Übertragung von Sachen oder Rechten bereichert. Dadurch muss beim Zuwendenden eine Vermögensminderung und beim Empfänger ...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 3.1 Grundsätzliches und rechtliche Grundlagen

Rz. 40 In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass beide Ehegatten gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten haften, die während der Ehe begründet wurden. Das Bestehen einer Gesamtschuld hat nach § 421 Satz 1 BGB zur Folge, dass jeder Schuldner im Außenverhältnis auf die ganze Verbindlichkeit haftet und der Gläubiger frei wählen kann, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch n...mehr

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Güterrecht / 13 Haftungsfragen

Rz. 284 Da das Recht der Gütergemeinschaft verschiedene Vermögensmassen wie das Gesamtgut, das Sondergut und das Vorbehaltsgut kennt, existieren im Gesetz differenzierte Haftungsregelungen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass immer nur die Ehegatten persönlich Schuldner von Verbindlichkeiten sein können; die Vermögensmassen selbst besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit u...mehr

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Güterrecht / 3.1.10 Durchsetzung des Auskunftsanspruchs

Rz. 51 In der Praxis ist es in der Regel zweckmäßig – sofern nicht allein eine Auskunft bezogen auf das Trennungsvermögen begehrt wird –, den Auskunftsanspruch im Wege des Stufenantrages zu verfolgen. Der Antrag besteht dann aus folgenden Stufen: Stufe 1: Auskunft, ggf. Wertermittlung und Belegvorlage Stufe 2: ggf. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Stufe 3: unbezifferter...mehr

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Güterrecht / 3.6.2 Befürchtung von Gefährdungshandlungen

Rz. 237 Nach Nr. 2 des § 1385 BGB kann der vorzeitige Zugewinnausgleich verlangt werden, wenn Handlungen der in § 1365 BGB oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist. Die vermögensmindernde Verfügung des ausgleichspflichtigen Ehegatten muss dementsprechend nicht mehr ...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 2.7.1 Verfahren der Teilungsversteigerung

Rz. 32 Das Teilungsversteigerungsverfahren richtet sich nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). § 1 ZVG bestimmt, dass durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Miteigentümers die Teilungsversteigerung anzuordnen ist. Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Für die Zeit des Getrenntlebens gilt: Leben die Eh...mehr

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Güterrecht / 3.3 Das Endvermögen

Rz. 89 Die maßgebliche Bestimmung zum Endvermögen findet sich in § 1375 BGB. Nach dieser Vorschrift wird in das Endvermögen definiert als das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Das Endvermögen stellt ebenso wie das Anfangsvermögen eine reine Rechengröße dar. Da der Vermögensbegriff identisch ist mit ...mehr

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Güterrecht / 13.2 Haftung des Gesamtgutes bei Alleinverwaltung

Rz. 289 Im Falle der Alleinverwaltung des Gesamtgutes durch einen Ehegatten richtet sich die Haftung nach §§ 1437–1440 BGB. Nach der Grundregel des § 1437 BGB haftet bei der Alleinverwaltung grundsätzlich sowohl das Gesamtgut (Abs. 1) als auch der verwaltende Ehegatte persönlich (Abs. 2) mit seinem Vorbehalts- und Sondergut für alle Verbindlichkeiten der Ehegatten. Die persö...mehr

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Güterrecht / 2 Wirkungen des gesetzlichen Güterstands während der Ehe

Rz. 2 Dem Kern nach ist auch die Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung, denn während der Ehe entsteht keine Gemeinschaft. § 1363 Abs. 2 BGB bestimmt, dass das Vermögen der Frau und das Vermögen des Mannes während der Ehe nicht zu einem gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten verschmelzen. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines jeweiligen Vermögens. Rz. 3 Damit einhergehe...mehr

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Güterrecht / 2.1.1 Der Begriff "Vermögen im Ganzen"

Rz. 8 Der gesetzlich verwendete Begriff "Vermögen im Ganzen" ist nach der herrschenden Einzeltheorie[8] so zu verstehen, dass § 1365 BGB auch dann gilt, wenn sich das Rechtsgeschäft auf einen einzelnen Vermögensgegenstand bezieht, dieser im Ergebnis aber nahezu das gesamte Vermögen ausmacht. Für die Frage, ab wann wertmäßig das Vermögen im Ganzen erreicht ist, muss ein Vergl...mehr

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Güterrecht / 3.3.2 Darlegungs- und Beweislast beim Endvermögen

Rz. 100 Derjenige Ehegatte, der einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend macht, hat sowohl sein eigenes Endvermögen als auch das Endvermögen des anderen Ehegatten darzulegen und zu beweisen. Damit trägt der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht nur für die Aktiva des Endvermögens des Verpflichteten die Beweislast, sondern auch dafür, dass dieser keine Verbindlichkeiten hat. D...mehr

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Güterrecht / 3.1.5 Wertermittlungsanspruch

Rz. 45 § 1379 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BGB gibt jedem Ehegatten außerdem das Recht, dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Dieses Recht auf Wertermittlung ist ein zusätzlicher, neben der Forderung auf Auskunft bestehender besonderer Anspruch bezüglich des Trennungs-, Anfangs- und Endvermögens In der Praxis wird dieser Anspruch selten...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 3.3 Schuldentilgung nach Scheitern der Ehe (Wegfall der anderweitigen Bestimmung)

Rz. 44 Der während intakter Ehe bestehende und von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Verteilungsmaßstab kann nicht mehr angenommen werden, wenn die Ehe gescheitert ist. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt nämlich die aus der ehelichen Lebensgestaltung abgeleitete anderweitige Bestimmung. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Eingreifen der Haftung zu gleichen Anteilen (§ 426...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 3.3.9 Auslandsberührung

Rz. 71 Haben ausländische Staatsangehörige im Inland gemeinsam ein Darlehen aufgenommen, ist für den Gesamtschuldnerausgleich deutsches Recht anzuwenden.[98]mehr

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Güterrecht / 3.4.35.1 Bewertungsmethoden

Rz. 166 Unterschieden wird allgemein zwischen dem Liquidations- bzw. Zerschlagungswert, dem Sach- bzw. Substanzwert nebst dem so genannten Good-will und dem Ertragswert. Rz. 167 Unter dem Liquidations- oder Zerschlagungswert versteht man den Wert, der bei einer Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände eines Betriebes zu erzielen ist. Die bestehenden Verbindlichkeiten un...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 5.6 Bürgschaften/Freistellungsanspruch

Rz. 89 In der Praxis kommt es relativ häufig vor, dass ein Ehegatte für den anderen entweder die Mithaftung für einen dem Interesse des anderen Ehegatten dienenden Kredit oder eine Bürgschaft dafür übernimmt. Bei einer Trennung der Beteiligten entsteht dann regelmäßig der Wunsch, aus dieser Mithaftung bzw. Bürgschaftsverpflichtung herauszukommen. Hat ein Ehegatte während int...mehr

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Güterrecht / 3.4.34 Unterhaltsansprüche

Rz. 164 Unterhaltsansprüche, die am Stichtag fällig waren aber noch nicht bedient wurden, sind beim Berechtigten als Aktivvermögen und beim Verpflichteten als Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Ebenso sind Kontoüberziehungen zu berücksichtigen,[179] die infolge von Unterhaltszahlungen entstanden sind. Soweit es sich um zukünftige Unterhaltsansprüche handelt, sind diese dage...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) vGA: Aufschiebend bedingter Verzicht auf eine Pensionszusage gegen Abfindung

Eine für eine vGA ausreichende Vermögensminderung setzt einen Vorgang voraus, der zu einer Verminderung des in der Steuerbilanz zu erfassenden Betriebsvermögens der GmbH führt. Hieran fehlt es bei einem vor dem Ende des Bilanzzeitraums erklärten Verzicht des Gesellschafters auf einen Pensionsanspruch unter der – nach Auslegung der vertraglichen Regelungen anzunehmenden – auf...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 3.3.8 Zuständigkeit und Verjährung

Rz. 69 Für alle seit dem 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren gilt das FamFG und damit die Zuständigkeit des Großen Familiengerichts, da es sich um eine sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt. Rz. 70 Ansprüche nach § 426 BGB verjähren innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB, unabhängig davon, ob der Anspruch auf Befreiung oder auf ...mehr

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Güterrecht / 3.4.2 Ansprüche

Rz. 106 Das Vermögen umfasst alle dem Ehegatten zum Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert. Dazu zählen beispielsweise auch der Anspruch auf Rückzahlung eines seitens des Ehegatten gewährten Darlehens oder der Restbetrag einer in Raten zahlbaren Kaufpreisforderung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch bereits fällig ist.[14...mehr

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Güterrecht / 3.4.6 Bankguthaben/-verbindlichkeiten

Rz. 114 Bankguthaben und -verbindlichkeiten sind im Rahmen der Berechnung des jeweiligen Vermögens mit ihrem jeweiligen Wert zum Stichtag in die Berechnung einzubeziehen. Aufgrund des strengen Stichtagsprinzips kann es dabei zu hinzunehmenden Ungerechtigkeiten kommen, beispielsweise wenn am Ende des Monats der Stichtag gesetzt ist und zu dem Stichtag gerade Arbeitseinkünfte ...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 12.2.1.2 Auseinandersetzung der zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern geschlossenen Innengesellschaft

Rz. 350 Der Ausgleichsanspruch des mitarbeitenden Lebenspartners entsteht mit der Auflösung der Innengesellschaft.[436] Die Auseinandersetzung richtet sich nach § 738 BGB. Der mitarbeitende Lebensgefährte wird nach der Auflösung der Gesellschaft an den Überschüssen und Ersparnissen der gemeinsam erworbenen Sachen beteiligt.[437] Es besteht ein Anspruch auf Abrechnung und Zahl...mehr

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Güterrecht / 3.6 Der vorzeitige Zugewinnausgleich

Rz. 228 In bestimmten Fällen kann ein Ehegatte von dem anderen die vorzeitige Durchführung des Zugewinnausgleichs verlangen. Auch die Regelungen zum vorzeitigen Zugewinnausgleich wurden zum 1.9.2009 reformiert. Mit der Reform wurden die Voraussetzungen für die Beantragung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs teilweise erleichtert. Ziel der Reform war es, den ausgleichsberech...mehr