Fachbeiträge & Kommentare zu SGB IX

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.6.2 Anwendung des § 103 SGB X

Rz. 27 Die grundsätzliche Abgrenzung des Erstattungsanspruchs zwischen § 16 SGB IX und § 103 SGB X ist in Rz. 23 erläutert. § 103 SGB X ist nur dann anzuwenden, wenn § 102 SGB X nicht greift (= fehlende Vorleistung), § 16 SGB IX ebenfalls keine Anwendung findet (BSG, Urteil v. 26.6 2007, B 1 KR 34/06 R) und der Anspruch auf die Teilhabeleistung durch ein Ereignis (Antrag, Erklär...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.6.1 (Keine) Anwendung des § 102 SGB X

Rz. 26 Ein Erstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 102 SGB X kommt nur in Betracht, wenn – aus welchen Gründen auch immer – zwischen 2 Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit streitig war und der erstangegangene Rehabilitationsträger dem anderen gegenüber erklärt, wegen dieses Zuständigkeitsstreits vorläufig – z. B. nach § 43 SGB I - zu leiste...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 3 Literatur

Rz. 35 Reha-Recht – Die Onlineplattform für Rehabilitationsrecht und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR): http://www.reha-recht.de. Gemeinsamen Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu An...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3.2 Anwendung der §§ 108 bis 113 SGB X

Rz. 11 Weil § 14 und § 15 die Rehabilitationsträger verpflichten, rehabilitationsträgerübergreifend und umfassend nach allen Leistungsvorschriften zu leisten, bedarf es eines umfassenden Ausgleichsmechanismus. Dieser dient dem Zweck, dass der berechtigte Träger alle seine erbrachten Aufwendungen erstattet bekommen soll. Nach § 76 der Gemeinsamen Empfehlung zur Zuständigkeitsk...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.5.2 Erstattungsanspruch bei fehlerfreiem Verhalten des erstangegangenen Rehabilitationsträgers

Rz. 23 Der erstangegangene Träger ist nicht in der gleichen Weise schutzwürdig wie der zweitangegangene Träger i. S. d. § 16. Er ist nämlich nicht einer "aufgedrängten" Zuständigkeit aus § 14 Abs. 1 ausgesetzt, der er sich nicht zu entziehen vermag, sondern kann vielmehr seine Zuständigkeit prüfen und verneinen. Gleichwohl sind ausnahmsweise Fallkonstellationen denkbar, in d...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.5.1 Kein Erstattungsanspruch bei "schuldhaftem" Fristversäumnis

Rz. 22 Leitet der erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag auf eine Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung nicht spätestens am nächsten Arbeitstag nach Ende der 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 weiter, hat er innerhalb der Fristen des Abs. 2 über den Antrag zu entscheiden. Mit einem Fristversäumnis zur Weiterleitung wird gesetzlich die Zuständigke...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.8 Zinsanspruch der Eingliederungshilfe (Abs. 6)

Rz. 33 Mit der Regelung in Abs. 6 wird klargestellt, dass für den Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge § 108 Abs. 2 SGB X entsprechend gilt. Diese aus leistungsrechtlicher Sicht nachrangigen (steuerfinanzierten) Rehabilitationsträger sind gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern besonders schutzb...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.1 Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers (Abs. 1)

Rz. 4 Die Zuständigkeitszuweisung des § 14 erstreckt sich im Außenverhältnis zum behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (vgl. u. a. LSG Bayern, Beschluss v. 25.8.2014, L 8 SO 190/14 ER). Der zweitangegangene Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 hat i. d. R. nicht mehr die Mög...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3.5 Übergangsgeld bei Beziehern von Arbeitslosengeld II

Rz. 15 Bei medizinischen Rehabilitationsleistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II) ist das Alg II vom Jobcenter fortzuzahlen, wenn die Krankenkasse Kostenträger der Rehabilitationsleistung ist. Das ist gesetzeskonform, denn Bezieher von Alg II haben keinen Anspruch auf Krankengeld (vgl. § 44 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Übernimmt dagegen der Rentenv...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die ab 1.1.2018 geltenden §§ 14 und 15 regeln die Leistungszuständigkeit der Rehabilitationsträger im Verhältnis zum Leistungsberechtigten. Sie zielen in erster Linie darauf ab, die Leistungszuständigkeit zwischen den betroffenen Menschen mit Behinderung und den Rehabilitationsträgern schnell und dauerhaft zu klären. Durch die rasche Klärung von Zuständigkeiten wird mö...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3.3 Übergangsgeld und andere Entgeltersatzleistungen der Rehabilitationsträger

Rz. 12 Zu den zu erstattenden Aufwendungen zählt auch die Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld), die der zweitangegangene oder der nach § 15 "vorleistende" Rehabilitationsträger zahlte. Zu erstatten ist z. B. von der Krankenkasse auch das vom Rentenversicherungsträger (= zweitangegangener Rehabilitationsträger) gezahlte Üb...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3.7 EAP-Leistungen

Rz. 18 Bei der EAP (erweiterte ambulante Physiotherapie) handelt es sich um eine von der gesetzlichen Unfallversicherung entwickelte ambulante Therapieform, die wohnortnah eine intensivierte physiotherapeutische Behandlung durch ein muskuläres Aufbautraining unterstützt. Nach dem Urteil des BSG v. 17.2.2010 (B 1 KR 23/09 R) handelt es sich bei der EAP-Leistung bezüglich der ...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.4 Folgen des Erstattungsanspruchs auf die Leistungsdaten des jeweiligen Rehabilitationsträgers

Rz. 20 Bei dem Erstattungsanspruch nach § 16 handelt es sich lediglich um einen "Finanzausgleich". Versicherungsrechtliche Zeiten etc. werden datentechnisch nicht korrigiert. Die durch den Erstattungsanspruch bedingten Leistungen werden ebenfalls nicht beim Versicherten neu erfasst. Zu diesem Bereich wird auf Rz. 9 und 13 verwiesen.mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.6 Abgrenzung der Erstattungsanspruchsgrundlagen (§§ 102 bis 105 SGB X)

Rz. 25 § 16 regelt wegen § 7 Abs. 2 vorrangig die Erstattungsansprüche des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers. Diese Erstattungsansprüche nach § 16 regeln aber nicht mögliche Erstattungsansprüche des erstangegangenen Rehabilitationsträgers. Hier gelten weiterhin die Regelungen über die allgemeinen Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X. 2.6.1 (Keine) Anwendu...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3.8 Zinsansprüche

Rz. 19 Hat der Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe oder der Kriegsopferfürsorge gemäß § 16 einen Erstattungsanspruch gegenüber einem anderen Träger, gilt § 108 Abs. 2 SGB X und damit ein Anspruch auf Verzinsung der Forderung entsprechend. Weitere Einzelheiten sind der Komm zu Rz. 33 zu entnehmen.mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3.1 Definition des Begriffs der Leistungsaufwendungen

Rz. 10 Der Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 1 und 2 erfasst alle leistungsbedingten Aufwendungen des nach § 14 oder § 15 leistenden Rehabilitationsträgers. Der Begriff der Leistungsaufwendungen ist im Sozialrecht keine Begrifflichkeit, die sich lediglich in der Bestimmung des § 16 (oder der bis 31.12.2017 geltenden Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 4) findet. So sieht z. B...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.7 Erstattungsanspruch des leistenden Trägers nach Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (Abs. 5)

Rz. 32 Nach § 18 Abs. 1 bis 5 kann sich der Anspruchsberechtigte die beantragte Teilhabeleistung selbst beschaffen, wenn er innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Stellung des Antrags vom leistenden Rehabilitationsträger weder eine Entscheidung über den Leistungsantrag noch eine Mitteilung über die Hinderungsgründe für die verspätete Leistungsentscheidung erhalten hat. In d...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.9 Erstattungsanspruch bei nochmaliger Weiterleitung (drittangegangener Reha-Träger)

Rz. 34 Nach § 14 Abs. 3 kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag auf Teilhabeleistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, ausnahmsweise den Antrag an einen Rehabilitationsträger weiterleiten – allerdings nur mit dessen Zustimmung. Der Rehabilitationsträger, der die Zustimmung erteilt, wird dann drittangegangener Rehabilitationsträger und hat innerha...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3.4 Aufgrund der Entgeltersatzleistungen zu entrichtende Beiträge

Rz. 13 Zu den zu erstattenden Aufwendungen zählen auch die vom zweitangegangenen Rehabilitationsträger entrichteten Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Unbedeutend ist, dass die beim Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers anfallenden Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 176 Abs. 3 SGB VI lediglich als entrichtet gelten, also keine t...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.6.4 (Keine) Anwendung des § 105 SGB X

Rz. 31 § 105 SGB X ist grundsätzlich anzuwenden, wenn keiner der in §§ 102 bis 104 SGB X aufgeführten Sachverhalte greift und der erstangegangene Rehabilitationsträger trotz sorgfältiger Prüfung in Verkennung seiner Zuständigkeit geleistet hat (vgl. BSG, Urteil v. 20.4.2010, B 1/3 KR 6/09 R). Im Zusammenhang mit Teilhabeleistungen (§ 5) ist jedoch gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 ein...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.2 Erstattungsanspruch in den Fällen des § 15 Abs. 2 und 3 (Abs. 2)

Rz. 7 Ein Erstattungsanspruch kommt gemäß § 16 Abs. 2 auch in Fällen der sog. Trägermehrheit nach § 15 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 in Betracht. Das ist dann der Fall, wenn der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger im Rahmen der Trägermehrheit Leistungen für einen anderen Rehabilitationsträger erbracht hat. Zum Hintergrund: Leistungspflichtig bleibt in den Fällen des § ...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3.6 Beiträge zur Unfallversicherung

Rz. 16 Die Teilnahme des Rehabilitanden an einer Teilhabeleistung begründet ggf. Versicherungspflicht zur Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB VII. Gemäß der "Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs" v. 8./9.2012 (TOP 13) und der Fachkonferenz Leistungs- ...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit ihrem heutigen Inhalt aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 14 Abs. 4; § 16 regelt jedoch erheblich mehr Fallgestaltungen u...mehr

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Jung, SGB XII § 44 Antragse... / 2.1 Antragsprinzip (Abs. 1)

Rz. 3 Der in § 41 Abs. 1 Satz 1 enthaltene Grundsatz, dass eine Leistungsgewährung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII einen Antrag voraussetzt, wurde nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284) aus systematischen Gründen in Abs. 1 des § 44 übernommen. Rz. 4 Grundsicherungsleistungen werden nicht von Amts wegen (vgl. § 18 Abs. 1), sondern nur auf Antrag gewährt. Damit hat ...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.4.2 Gesetzliche Vorgaben

Rz. 28 Für die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu treffenden "näheren" Regelungen enthält Abs. 4 lediglich den Hinweis auf einen Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13947 S. 39) ist zudem ergänzend ausgeführt, dass es insoweit ...mehr

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ZErb 07/2019, Zur Berechtig... / Sachverhalt

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Sterbegeld. Die Klägerin war die nichteheliche Lebensgefährtin des 1965 geborenen Versicherten E. C. (im Folgenden: Versicherter). Der Beigeladene ist dessen Vater. Der Versicherte war geschieden und hatte mit seiner früheren Ehefrau zwei gemeinsame Kinder. Am x.x.2014 verstarb der Versicherte in Folge einer von der Be...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / E. Besteuerung von Leistungen aus der Krankenversicherung

Rz. 45 Stand: EL 109 – ET: 05/2016 Leistungen des Trägers der KV, auch wenn sie in Rentenform gewährt werden, sind steuerfrei (§ 3 Nr 1a EStG; > Erkrankung von Arbeitnehmern Rz 4, > Krankengeld); sie unterliegen jedoch dem > Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Zu den steuerfreien Bezügen aus einer KV gehören auch die Leistungen des ArbG an einen im Ausland erkrankten ArbN, m...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Sozialversicherungsrechtliche Hinweise

Rz. 10 Stand: EL 109 – ET: 05/2016 Beschäftigte, die nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind (> Rz 1), sind versicherungsfrei (> Rz 11); bestimmte Beschäftigte sind auf Anfrage von der Versicherungspflicht befreit (vgl §§ 6ff SGB V). Sie werden sich im Allgemeinen freiwillig bei einer Krankenkasse versichern; zur steuerlichen Behandlung ihrer Beiträge > Rz 37 ff. Bes...mehr

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Sauer, SGB III, SGB II SGB ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift führt einen vergabespezifischen Mindestlohn für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III ein, mit dem bestehende Lücken – insbesondere aufgrund des sog. Überwiegensprinzips – geschlossen werden sollen. Es handelt sich um den ersten vergabespezifischen Mindestlohn auf Bundesebene. Er baut nicht auf dem allgemeinen Mindestlohn a...mehr

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Sauer, SGB III, SGB II SGB ... / 2.2 Vergabespezifisches Mindestentgelt

Rz. 3 Die Vorschrift ergänzt die in § 7 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 8 AEntG bestehende Möglichkeit, für die Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III Mindestarbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung vorzuschreiben. Seit dem 1.1.2018 war für Beschäftigte in der nach dem SGB II bzw. dem SGB III geförderten Aus- und Weiterbildung im gesa...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift des § 43 ist maßgeblich als Ergänzung des § 42 für die Fälle der unklaren Zuständigkeit und damit zumeist auch der für den Anspruch anzuwendenden Rechtsvorschriften anzusehen. Dem Berechtigten gegenüber sollen sich die teilweise überschneidenden Zuständigkeitsvorschriften und die institutionelle Gliederung des Sozialleistungssystems nicht nachteilig ausw...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.4 Sonderregelungen

Rz. 29 Im Zusammenhang mit der Pflicht zur zeitnahen und unverzüglichen Sozialleistungspflicht bestehen Sonderregelungen, die entweder Fristen für die vorläufige Leistungserbringung bei Streit oder Unklarheit über den zuständigen Träger oder einen bestimmten Träger zur Vorleistung verpflichten; insbesondere in den Fällen, in denen die Ursache des Leistungsbedarfs und damit d...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 32 Axmann, Urteilsanmerkung zu Hessisches LSG, Urteil v. 25.1.2013, L 7 AS 697/11, RdLH 2013 S. 72. Benz, Ablösung der Vorleistungspflicht nach § 6 Abs. 2 RehaAnglG durch § 14 SGB IX, SGb 2001 S. 611. Di Fabio, Vorläufiger Verwaltungsakt bei ungewissem Sachverhalt, DÖV 1991 S. 629. Eichenhofer, Ausgleichsansprüche der Sozialleistungsträger, DVBl. 1991 S. 77. Gauting, Die Vor...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Der ursprüngliche Abs. 4, der die Verjährung der Erstattungsansprüche nach §§ 42, 43 betraf, ist durch Art. II § 15 Nr. 1a, Art. II § 25 Abs. 1 des Gesetzes v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) mit Wirkung zum 1.7.1983 aufgehoben und durch § 50 Abs....mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufige Leistungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB I durch Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Mit Art. II § 15 Nr. 1 Buchst. a, Art. II § 25 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) wurde mit Wirkung zum 1.7.1983 der bisherige Abs...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 4 Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst nur Sozialleistungsansprüche (vgl. § 11 und Komm. dort), auf die ein Rechtsanspruch besteht. Über § 42 hinausgehend werden dabei nicht nur Geldleistungen, sondern insbesondere insbesondere auch Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen von der Vorschrift erfasst. Auf Ermessensleistungen im Verhältnis zum Berechtigten findet §...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.4.3 Neubeginn der Verjährung

Rz. 37 Auch die Vorschriften über den Neubeginn der Verjährung, die durch die Schuldrechtsreform an die Stelle der früheren Unterbrechung getreten sind, gelten sinngemäß auch für das Sozialrecht. Gegenüber den früheren Unterbrechungstatbeständen ist der Neubeginn der Verjährung jedoch nur noch in § 212 Abs. 1 BGB für Fälle des Anerkenntnisses oder die Vornahme oder des Antra...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 6 Die Vorschrift gilt unmittelbar für alle Ansprüche auf Sozialleistungen des Berechtigten gegen den Sozialleistungsträger (§ 40). Dabei wird eine Unterscheidung zur Art der Leistungsgewährung nicht vorgenommen. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Ansprüche auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet sind (§ 11) oder es sich um einmalige, wiederkehrend...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.1 Voraussetzungen

2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen Rz. 4 Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst nur Sozialleistungsansprüche (vgl. § 11 und Komm. dort), auf die ein Rechtsanspruch besteht. Über § 42 hinausgehend werden dabei nicht nur Geldleistungen, sondern insbesondere insbesondere auch Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen von der Vorschrift erfasst. Auf Ermessensleistungen im Verhäl...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.2 Vorleistungspflicht

2.2.1 Verpflichteter Träger Rz. 12 Zur Vorleistung bei Zuständigkeitsunklarheiten zuständig und verpflichtet ist der Träger, der von dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst um die Leistung angegangen wurde. Das ist der Leistungsträger, der zuerst mit dem Leistungsbegehren befasst wird, d. h. dem gegenüber der Bedarf und der Erfüllungsanspruch e...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen 2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen Rz. 4 Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst nur Sozialleistungsansprüche (vgl. § 11 und Komm. dort), auf die ein Rechtsanspruch besteht. Über § 42 hinausgehend werden dabei nicht nur Geldleistungen, sondern insbesondere insbesondere auch Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen von der Vorschrift erfasst. Auf Ermessensl...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB I durch Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Mit Art. II § 15 Nr. 1 Buchst. a, Art. II § 25 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) wurde mit Wirkung zum 1.7.1983 der bisherige Abs. 3 als entbehrlich...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 50 Casselmann, Zivilrechtliche Institutionen im Rahmen des Sozialversicherungsverhältnisses, SGb 1977 S. 276. Chojetzki, Stammrecht auf Altersrente und Einzelansprüche hieraus – verspätete Antragstellung – Verjährung, DRV 2002 S. 666. Dötsch, Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche im öffentlichen Recht, DÖV 2004 S. 277. Eichel, Die fortschreitende Konturierung des "neuen...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.2.2 Vorleistung nach Ermessen

Rz. 15 Der zuerst angegangene Träger ist nach seinem Ermessen berechtigt, vorläufige Leistungen zu erbringen, auch und insbesondere dann, wenn er einen anderen Träger für zuständig hält. Das bedeutet für seine Ermessensentscheidung, dass er (seiner Rechtsauffassung nach) im Ergebnis mit seiner Entscheidung über vorläufige Leistungen einen anderen Träger auch zur endgültigen ...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.2.4 Umfang der Vorleistungspflicht

Rz. 21 Unabhängig davon, ob die Vorleistung als Ermessens- oder Pflichtleistung erbracht wird, hat der dafür zuständige Träger auch über die Leistungshöhe nach seinem Ermessen zu entscheiden. Er ist nicht verpflichtet, für die Höhe der vorläufigen Leistung auf den Umfang seiner Leistungspflicht abzustellen, sondern kann auch auf die Höhe der Leistung eines anderen (zuständig...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2 Rechtspraxis

2.1 Anwendungsbereich Rz. 6 Die Vorschrift gilt unmittelbar für alle Ansprüche auf Sozialleistungen des Berechtigten gegen den Sozialleistungsträger (§ 40). Dabei wird eine Unterscheidung zur Art der Leistungsgewährung nicht vorgenommen. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Ansprüche auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet sind (§ 11) oder es sich um ein...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.2.1 Verpflichteter Träger

Rz. 12 Zur Vorleistung bei Zuständigkeitsunklarheiten zuständig und verpflichtet ist der Träger, der von dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst um die Leistung angegangen wurde. Das ist der Leistungsträger, der zuerst mit dem Leistungsbegehren befasst wird, d. h. dem gegenüber der Bedarf und der Erfüllungsanspruch erstmals geltend gemacht wur...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.2.3 Vorleistungspflicht auf Antrag

Rz. 17 Stellt der Berechtigte einen Antrag auf vorläufige Leistungen, entsteht die Pflicht zur Gewährung der vorläufigen Leistung als Anspruchsleistung. Mit dem Antrag verbunden ist der nach Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Beginn der vorläufigen Leistung ab dem Ablauf des Kalendermonats nach Eingang des Antrags. Rz. 18 Über diesen Antrag auf die vorläufige Leistungsgewährung is...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.3 Erstattung (Abs. 2)

Rz. 24 Für den Ausgleich der vorläufigen mit den endgültigen Sozialleistungen wird auf die entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 2, für Stundung, Niederschlagung und Erlass eines Erstattungsanspruchs auf § 42 Abs. 3 und damit auf § 76 SGB IV verwiesen. Da nur auf die entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 2 verwiesen wird, sind auch Sach- und Dienstleistungen, nach § 50 Abs. ...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.4.2 Ablaufhemmung

Rz. 32 Einen besonderen Fall der Hemmung stellt die eigens erwähnte Ablaufhemmung dar. Während eines Tatbestandes der Ablaufhemmung läuft die Verjährung dem Grunde nach ungehindert weiter. Ist das Hemmnis vor Ablauf der Verjährungsfrist behoben, tritt daher auch die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist ein. Besteht das Hemmnis zum Zeitpunkt der sonst eintretende...mehr