Fachbeiträge & Kommentare zu SGB IX

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Schutzgesetze.

Rn 238 Von der Rspr größtenteils anerkannte, wichtige Schutzgesetze (keine abschließende Aufzählung) und Abgrenzung zu nicht als Schutzgesetz anerkannten Normen: Rn 239 Aus dem BGB: § 226 (RGZ 58, 214, 216), § 394 (RGZ 85, 108, 118), § 450 (Staud/Beckmann § 451 Rz 2), § 486 I (BeckOGK/Meier § 486 Rz 18 mwN), § 551 III 1 (LG Hamburg NJW-RR 04, 1530 [LG Hamburg 19.02.2004 - 333...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Sozialauswahl.

Rn 78 Ist der ArbN, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, mit anderen ArbN vergleichbar, so ist aufgrund der gesetzlich angeordneten Sozialauswahl, § 1 III 1 Hs 1 KSchG, nicht unbedingt ihm zu kündigen, sondern dem vergleichbaren ArbN, der bei ausreichender Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitsdauer (richtiger: Unternehmenszugehörigkeit), Lebensalter (BAG NZA 17, 902 [B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkungen für SGB und betriebliche Altersversorgung, Abs 2.

Rn 13 II verweist für Leistungen nach dem SGB auf die mit dem AGG eingeführten § 33c SGB I und § 19a SGB IV. § 33c SGB I verbietet Benachteiligungen (nur) aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung bei Inanspruchnahme sozialer Rechte, § 19a SGB IV , aus allen Gründen des § 1 AGG bei Inanspruchnahme von Leistungen, die Zugang zu allen Formen und alle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfälle.

Rn 13 Arbeitsvertrag: Die allg Grundsätze gelten auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen. Die falsche Beantwortung einer dem ArbN bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den ArbG dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war (BAG NZA 12, 34 [BAG 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Feststellung der Vaterschaft.

Rn 1 Besteht rechtlich eine Vaterschaft weder aufgrund einer Ehe noch infolge einer Anerkennung (Celle FamRZ 23, 1724 bei Zweifeln an einer ausländischen Vaterschaftsanerkennung), so ist diese nach Abs 1 gerichtlich festzustellen. Als Vater ist der Mann festzustellen, von dem das Kind genetisch abstammt (§ 1589). Das rechtlich vaterlose Kind hat ein aus seinem Persönlichkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkungen.

Rn 6 § 400 ist nach Sinn u Zweck unanwendbar, wenn der Zedent vom Zessionar eine seiner Forderung wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhält (so auch § 53 II SGB I), sei es freiwillig (BGHZ 4, 153, 156f) oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (BGHZ 13, 360, 367 ff; 59, 109, 115; NJW-RR 10, 1235, 1236), sofern hierdurch diejenigen Bedürfnisse befriedigt werden, dere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Verständlichkeit.

Rn 7 Die Verständlichkeit der Aufklärung (II 1 Nr 3) ist durch den konkreten Empfängerhorizont bedingt. Fehlen dem Patienten nach eigener Aussage oder nach Einschätzung des Behandelnden hinreichende Sprachkenntnisse, ist der Aufklärende zur Beiziehung eines Dolmetschers, bei fehlendem Hörvermögen zur Beiziehung eines Gebärdendolmetschers auf Kosten des Patienten gehalten (BT...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbot von Vereinbarungen zulasten der Versorgungsträger (Abs 2).

Rn 7 § 8 II bestimmt, dass durch eine Vereinbarung der Eheleute Versorgungsanrechte nur dann (unmittelbar) übertragen oder begründet werden können, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen. Danach dürfen keine Verträge geschlossen werden, die mit den maßgeblichen Versorgungsregelungen unvereinbar sind und auch nicht die Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Durchsetzung der Entscheidung.

Rn 28 Anders als bei rechtsgestaltenden Entscheidungen im Wertausgleich bei der Scheidung, die keiner Vollstreckung mehr bedürfen, wird die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Geldforderung tituliert, die nach den dafür geltenden Vorschriften der §§ 802a ff ZPO zu vollstrecken ist (§ 95 I Nr 1 FamFG). Die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung obliegt dem Gläubiger, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Öffentlich-rechtliche Forderungen.

Rn 3 Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche sind abtretbar (BSG NJW 59, 2087; BFH WM 73, 1007, 1008; BVerwG NJW 93, 1610; BGH ZIP 95, 1698). Die §§ 398 ff gelten jedoch – Ausn: § 411 – nicht unmittelbar. Vielmehr sind hier spezielle Vorschriften (zB § 46 AO; § 53 SGB I) zu beachten. Fehlen solche Spezialregelungen, so können die §§ 398 ff unter Beachtung der Besonderheiten der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschluss.

Rn 5 Der Pflichtteilsberechtigte muss durch Enterbung (§ 1938) durch Verfügung vTw (Testament oder Erbvertrag, nicht: Vertrag gem § 311b IV) von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein (I 1). Daran fehlt es, wenn jemand auch ohne die ausschließende Verfügung vTw nicht zum Erben berufen wäre, zB bei Rechtshandlungen, die das gesetzliche Erbrecht beseitigen. Daher liegt kein A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erstattung von Beiträgen (Abs 3).

Rn 19 Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund einer nach früherem Recht ergangenen Entscheidung oder aufgrund einer Vereinbarung Beiträge zur Begründung von Anrechten für den anderen Ehegatten gezahlt und verringert sich durch die Abänderungsentscheidung die Ausgleichspflicht, sind die gezahlten Beiträge zurückzuzahlen (§ 52 III). In Betracht kommen etwa Beitragszahlu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erwerb durch Arbeit oder Vermögen (Abs 2 Nr 1).

Rn 5 Gem II Nr 1 müssen die im VA zu berücksichtigenden Anrechte durch Arbeit oder Vermögen erworben worden sein. Auf Arbeit beruhen Anrechte, die das versorgungsrechtliche Resultat einer nichtselbständigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer arbeitnehmerähnlichen Stellung als Selbständiger (zB als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Leitungsmacht über das Unternehmen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang.

Rn 3 Die Ermächtigung umfasst alle Dienst- und Arbeitsverträge, aber auch Werkverträge. Auf die Art der Tätigkeit (selbstständig oder unselbstständig) kommt es nicht an. Die Tätigkeit eines Handelsvertreters fällt sowohl unter § 112 als auch unter § 113 (BAG NJW 64, 1641 [BAG 20.04.1964 - 5 AZR 278/63]). Lehrverträge sind keine Dienst- oder Arbeitsverträge iSd Vorschrift, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten.

Rn 52 Öffentlich-rechtliche Ansprüche gehören zum Vermögen des Erblassers und sind grds vererblich, sofern dies nicht durch besondere Rechtsnormen oder durch das Wesen des Anspruchs ausgeschlossen ist, mit der Folge, dass Sozialleistungen grds vererblich sind (OVG Schlesw FamRZ 09, 1865). IÜ richtet sich deren Vererblichkeit nach dem Zweck der jeweiligen öffentlich-rechtlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kasuistik regelmäßiger Barbezüge.

Rn 7 Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Brandbg FamRZ 22, 1284; Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs). Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert u...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 62... / 1.2 Bedeutung

Rz. 2 Die Regelung entspricht § 1 Abs. 1, 3 BKKG a. F.[1] Sie umschreibt den Personenkreis, der dem Grunde nach Anspruch auf das steuerrechtliche Kindergeld haben kann (Anspruchsberechtigung). Im konkreten Fall müssen für den Anspruch darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen gem. §§ 63ff. EStG vorliegen, insbesondere ein zu berücksichtigendes Kindschaftsverhältnis i. S. v...mehr

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AGG: Das Merkmal des Alters / 2.7 Persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderung – "18 – 30 Jahre"

Im Anschluss an die Vorlage durch das BAG[1] hat der EuGH die spannende Frage entschieden, inwieweit die Berücksichtigung einer benachteiligten Gruppe die Benachteiligung anderer vom AGG geschützten Gruppen rechtfertigt.[2] In diesem Fall suchte der Arbeitgeber Assistenten für Menschen mit Behinderung. Dabei beschränkte der Arbeitgeber den möglichen Bewerberpool auf Menschen...mehr

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Ausschlussfrist / 8 Verwirkung, Verjährung

Mit der Geltendmachung in Textform wird lediglich das Erlöschen des Anspruchs aufgrund einer Ausschlussklausel vermieden. Andere Rechtsinstitute, die die Geltendmachung des Anspruchs hindern können, bleiben davon unberührt. Ansprüche können daher auch trotz Geltendmachung gleichwohl nach den Verjährungsbestimmungen der §§ 194 ff. BGB verjähren Verjährung. Beispiel Ein Beschäf...mehr

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Ausschlussfrist / 3.2.2.2 Ansprüche des Arbeitnehmers

Unter eine nicht weiter eingeschränkte Ausschlussklausel können beispielsweise folgende Ansprüche des Beschäftigten fallen: Zahlung von Entgelt, Entgeltbestandteile, Entgeltersatz [1], Sonderzahlungen [2], Annahmeverzugslohn [3] oder alternative Verrechnungen, z. B. Arbeitszeitkonten[4] (siehe aber Punkt 3.2.2.3). Dazu zählt auch die Feststellung von Zeiten als Arbeitszeit,[5] Ve...mehr

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Arbeitsschutz / Zusammenfassung

Begriff Der Arbeitsschutz umfasst den sozialen Arbeitsschutz, der den Arbeitnehmer als abhängig Beschäftigten schützt und den technischen Arbeitsschutz, bei dem die Sicherheit am Arbeitsplatz im Vordergrund steht. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Eine privatrechtliche Pflicht zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien ergibt sich au...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 2.3 Sozialer Arbeitsschutz

Der soziale Arbeitsschutz befasst sich mit dem Arbeitszeitschutz und sieht spezielle Schutzrechte für bestimmte Personengruppen, z. B.für schwangere und stillende Frauen, Jugendliche, Schwerbehinderte, LKW- und Omnibus-Fahrer sowie Heimarbeiter, vor. Der soziale Arbeitsschutz dient aber auch dazu, die Stellung des besonders Schutzbedürftigen gegenüber dem Arbeitgeber zu stär...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / Zusammenfassung

Überblick Durch den Arbeitsschutz sollen die Beschäftigten weitestmöglich vor schädlichen physischen und psychischen Auswirkungen ihrer Berufstätigkeit geschützt werden. Um die Beschäftigten bestmöglich zu schützen, ist die Arbeit menschengerecht zu gestalten, d. h. die Arbeit und auch die Arbeitsstätte muss seinen Bedarfen, Voraussetzungen und Belangen entsprechen. Dabei lie...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.8 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten (Abs. 1 Nr. 7)

Rz. 133 Die Regelung ist mit Wirkung zum 14.9.2007 dahingehend geändert worden, dass der Verweis auf die "nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten" durch den Verweis auf "Blindenwerkstätten i. S. d. § 143 SGB IX" ersetzt wurde. Hintergrund dafür ist, dass das Blindenwarenvertriebsgesetz mit dem besonderen Anerkennungsverfahren aufgehoben wurde, sod...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.7 Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 123 Die aus § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO übernommene Krankenversicherungspflicht der Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) beruht auf der vorherigen und anschließend erwarteten Krankenversicherungspflicht als Beschäftigter. Ausgenommen sind Maßnahmen, die nach dem BVG erbracht werden, da dann der Krankenversicherungsschutz auch über ...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 2, Art. 12 Abs. 1 des 2. SGB V-ÄndG v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) sind Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 5 mit Wirkung zum 1.1.1992 im Zusammenhang mit ...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 6 Nr. 1, Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 4 Nr. 1 des 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) ist mit Wirkung zum 1.4.1998 das Befreiungsrecht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 krankenversicherungspflicht...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.5 Beitrittsrechte von schwerbehinderten Menschen (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 45 Das Zugangsrecht zu einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für Schwerbehinderte knüpft an die frühere Regelung in § 176c RVO an. Das Beitrittsrecht als schwerbehinderter Mensch nach dem SGB IX setzt einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 % voraus. Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei einem geringere...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.12.4 Frist nach Feststellung der Behinderung (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 113 Die Frist für das originäre Beitrittsrecht als schwerbehinderter Mensch ist von der Feststellung der Behinderung abhängig. Diese Feststellung erfolgt ab dem 1.1.2018 nach § 151 SGB IX. Die Frist von 3 Monaten beginnt mit dem Tag nach der Feststellung, womit die förmliche bescheidmäßige Anerkennung durch die Versorgungsverwaltung gemeint ist. Entscheidend ist daher de...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.12.2 KVdR-Voraussetzungen

Rz. 234 Die KVdR hängt materiell-rechtlich davon ab, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente erfüllt sind, der Rentenantrag gestellt und die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Für die KVdR sind jedoch weitere, in Abs. 1 Nr. 11 nicht ausdrücklich genannte Bedingungen zu erfüllen. Erforderlich ist ein inländischer Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt im Inland (vgl....mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.3.1 Antragsfrist (Abs. 2)

Rz. 53 Der Befreiungsantrag als materielle Voraussetzung für eine Befreiung ist nunmehr einheitlich für alle Befreiungsrechte mit einer Frist von 3 Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht zu stellen. Da der Beginn der Versicherungspflicht mit der Erfüllung des Tatbestandes nach § 5 und damit mit dem Beginn der Mitgliedschaft eintritt, ist der Beginn der Mitglieds...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.1 Versicherungsberechtigung

Rz. 5 Das SGB V kennt als Arten der Mitgliedschaft lediglich die Pflichtmitgliedschaft (zu der auch die Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 gehört) und die freiwillige Mitgliedschaft. Während die Pflichtmitgliedschaft (§ 5) allein von den gesetzlichen Tatbeständen abhängig ist, beruht die freiwillige Versicherung auf einer willensabhängigen freien Entscheidung des d...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.4 Landwirte (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 84 Die Krankenversicherungspflicht der Landwirte, mitarbeitenden Angehörigen von Landwirten und Altenteiler ist in diesem Buch lediglich durch die Verweisung auf deren Krankenversicherungspflicht nach dem KVLG 1989 v. 20.12.1988 und die Erwähnung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die unter der Bezeichnung "landwirtschaftliche Krank...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.6 Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 für Ausländer (Abs. 11)

Rz. 392 Die zum 1.4.2007 eingeführte Krankenversicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 erfasst alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 SGB I im Inland haben. Hieran knüpft die Regelung des Abs. 11 an und trifft i. S. d. § 37 Abs. 1 SGB I für bestimmte Ausländer besondere Bestimmungen. Dabei handelt es sich der Sache nach um Bestimmungen ü...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.1.1 Antragserfordernis

Rz. 4 Die Befreiung von einer Krankenversicherungspflicht setzt einen Antrag voraus. Damit wird sichergestellt, dass die Ausnahme von der Krankenversicherungspflicht nur mit Willen und in eigener Verantwortlichkeit des Betroffenen erfolgt. Darin unterscheidet sich die Befreiung auf Antrag von der kraft Gesetzes bestehenden Versicherungsfreiheit. Eine Form für diesen Antrag i...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 398 Allgemein Heinze, Das Verhältnis des öffentlich-rechtlichen Sozialrechts zum privatrechtlichen Arbeitsrecht, SGb 2000, 241. Kaltenborn, Negative Vereinigungsfreiheit als Schutz vor Einbeziehung in die Sozialversicherung?, NZS 2001, 300. Marburger, Änderungen in Versicherungs- und Beitragsrecht durch das GKV-WSG, Die Beiträge 2007, 257, 321. Merten, Die Ausweitung der Ver...mehr

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Arbeitsbescheinigung / 4 Durchsetzung der Bescheinigungspflichten. Schadensersatz

Die Rechtsnatur der Bescheinigungspflicht als öffentlich-rechtlicher Anspruch einerseits und als privatrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers andererseits führt zu komplizierten Durchsetzungswegen. Für die Durchsetzung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Erteilung und Aushändigung der Arbeitsbescheinigung ist nach herrschender Auffassung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.2 Nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe (Nr. 1a)

Rz. 21a Die mit Art. 4 Nr. 01 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ab 1.1.2004 eingefügte Regelung in Nr. 1a stellt nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe versicherungsfrei, wenn diese ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (zur Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversich...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.15 Fremdrentner und Verfolgte (Abs. 1 Nr. 12)

Rz. 281 Abs. 1 Nr. 12 ist durch Art. 6 Nr. 1 des Renten-Überleitungsgesetzes v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.8.1991 hinsichtlich des Personenkreises geändert worden. Dadurch sollte der Änderung von § 17a FRG und § 20 WGSVG auch für die KVdR Rechnung getragen werden und vertriebene Verfolgte, die sich im Vertreibungsgebiet wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judent...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.17 Bezieher von Vorruhestandsgeld (Abs. 3, 4)

Rz. 310 Die Krankenversicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld war im Zusammenhang mit dem Vorruhestandsgesetz (VRG) v. 13.4.1984 (BGBl. I S. 601) durch die Einfügung des § 165 Abs. 2 Satz 2 RVO eingeführt worden und ist mit den Abs. 3, 4 unverändert übernommen worden. Rz. 311 Das Vorruhestandsgeld ist seiner Definition nach eine Leistung des Arbeitgebers an den a...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.16 Auffang-Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 13)

Rz. 290 Mit Wirkung zum 1.4.2007 ist mit der Einfügung der Nr. 13 in Abs. 1 die generelle Krankenversicherungspflicht für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall eingeführt worden (Art. 1 Nr. 2 GKV-WSG). (Zur Pflegeversicherungspflicht vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI.) Zur Begründung dieser erheblichen Ausweitung des in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Per...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.9.4 Beitrittsrechte, Beitrittsfristen, Beitrittserklärung, Mitgliedschaftsbeginn

Rz. 81 Spätaussiedlern und ihren als leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannten Ehegatten bzw. Abkömmlingen steht jeweils eigenständig ein zweimaliges Beitrittsrecht zu, ohne dass dafür Vorversicherungszeiten im Inland erforderlich wären. Einerseits besteht dies nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland, was dem ständigen Aufenthalt nach § 30 SGB I entspricht (vgl. ...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.3.2 Zuständige Krankenkasse

Rz. 56 Für die Befreiung war ursprünglich immer die Krankenkasse zuständig, die auch für die Durchführung der Versicherungspflicht zuständig gewesen wäre. Solche gesetzlichen Zuständigkeiten bestehen, nachdem sich die See-Krankenkasse mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinigt hat und auch die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu eine...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 73 Marburger, Auswirkungen der privaten Krankenversicherung auf die gesetzliche Krankenversicherung, DÖD 2001, 161. Müller, Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, WzS 2001, 200. Niemann, Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSSichG) in der Krankenversicherung, NZS 2003, 1...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.2 Arbeitslose Leistungsbezieher (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 37 Die Krankenversicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG), Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III war mit dem AFRG seit dem 1.1.1998 in das SGB V eingefügt worden. Zuvor war die Krankenversicherungspflicht in §§ 155 bis 164 AFG enthalten, auf die § 5 Abs. 1 Nr. 2 verwies. Wesentliche Änderungen sind damit jedoch nicht vorgenommen worden, ...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.5 Künstler und Publizisten (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 95 Neben den Landwirten sind die selbständigen Künstler und Publizisten die einzigen Selbständigen, für die Krankenversicherungspflicht besteht. Grund und Hintergrund für die Einbeziehung dieses Personenkreises in die Pflichtversicherung ist eine Absicherung des Risikos der Krankheit zu tragbaren Beiträgen. Insbesondere durch die Aufbringung der Beiträge für Künstler dur...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1.2 Gesetzliche Sonderregelungen

Rz. 4 Vom BUrlG unberührt bleiben Ansprüche aus Sonderregelungen. Hierzu zählt der gesetzliche Urlaubsanspruch für Jugendliche nach § 19 Abs. 2 Satz 1 JArbSchG (mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, 27 Werktage für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind und 25 Werktage, wenn ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1.5 Sonstige Freistellungen

Rz. 12 Von der bezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht durch Beurlaubung im Rahmen des BUrlG sind andere Arten bezahlter oder unbezahlter Freistellung – oftmals als "Beurlaubung" oder "Sonderurlaub" bezeichnet – zu unterscheiden. Diese Freistellungen können auf einer gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Grundlage beruhen. Zu denken ist hierbei an die bez...mehr