Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.1.2 Besondere Annahmen (Abs. 1 Satz 1 HS 2)

Rz. 24 In diesem Halbsatz ist vorgesehen, dass den besonderen Erfordernissen der Versorgung behinderter Menschen und von der Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen ist. Herausgestellt wird die Belastungserprobung und Arbeitstherapie. Das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot in Abs. 1 kann in den einzelnen Richtlinien bei der Versorgung behinder...mehr

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Sommer, SGB V § 217b Organe / 2 Rechtspraxis

2.1 Verwaltungsrat (Abs. 1) 2.1.1 Aufgaben Rz. 5 Der Verwaltungsrat wird als Selbstverwaltungsorgan des GKV-Spitzenverbandes gebildet. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und soweit die Aufgaben nicht vom Vorstand wahrzunehmen sind (BT-Drs. 16/3100 S. 161). Durch den Verweis auf Vorschriften des SGB IV wird eine funktionale Übereinstimmung mit dem Verwaltun...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.6 Weitere Richtlinien für die vertragsärztliche Versorgung

Rz. 82 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat für die vertragsärztliche Versorgung noch zu folgenden Regelungsbereichen Richtlinien verabschiedet: Arbeitsunfähigkeit (Abs. 1 Nr. 7), Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (Abs. 1 Nr. 11), Gesundheitsuntersuchung (Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4), Jugendgesundheitsuntersuchung (Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4), Kinder (Abs. 1 Nr. 3 i...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.8.3 Zahnersatz-Richtlinie

Rz. 94 Die Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses ist in der zuletzt am 15.12.2022 geänderten Fassung zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Sie regelt den Gegenstand und die Zweckbestimmung der Regelversorgung mit Zahnersatz, Zahnkrone...mehr

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Sommer, SGB V § 41 Medizini... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die Vorschrift lehnt sich an Bestimmungen des alten Rechts (z. B. § 187 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 RVO) an und soll die bisher auf dieser Basis etwa seit Mitte der 50er Jahre durchgeführten Maßnahmen des Müttergenesungswerkes sichern. Träger des Müttergenesungswerkes sind die Katholische Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung, die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Mütterge...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.8.5 Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte

Rz. 97 Die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte v. 15.12.2016, zuletzt geändert am 21.10.2021 und in Kraft getreten am 22.1.2022, regelt die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte. Insbesondere die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte mit ...mehr

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Sommer, SGB V § 94 Wirksamw... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) sind die Sätze 1 und 3 in Abs. 1 sowie der Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Satz 4 ist mit dem Festbetrags-Anpassungsgesetz (FBAG) v. ...mehr

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Sommer, SGB V § 24 Medizini... / 2.2 Kostenübernahme

Rz. 9 Durch die Aufhebung des ursprünglichen Abs. 1 Satz 2 durch das Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (vgl. Rz. 3) wird erreicht, dass Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter von den Krankenkassen ab 1.8.2002 voll finanziert werden. Die frühere Regelung, nach der die Satzung vorsehen konnte, dass die Kosten in voller Höh...mehr

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Sommer, SGB V § 40 Leistung... / 2.8 Urlaubsanrechnung

Rz. 31 Der Gesetzgeber beabsichtigte zudem, durch die Anrechnung von Urlaub einer medizinisch nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme entgegenzuwirken. Es war vorgesehen, die dafür notwendigen Rechtsgrundlagen durch eine Änderung des § 10 BUrlG zu schaffen (vgl. BT-Drs. 13/4615 S. 10). Diese Absicht wurde zunächst durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz v. ...mehr

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Sommer, SGB V § 279 Verwalt... / 2.1 Organe (Abs. 1)

Rz. 5 Organe des MD sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, werden lediglich 2 Organe gebildet (BT-Drs. 11/2237). Während der Verwaltungsrat die "legislativen" Vorgaben für die Durchführung der Aufgaben zu beschließen hat, obliegen dem Vorstand die Aufgaben der "Exekutive", die Verwaltungsaufgaben durchzuführen. De...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.5.7 Bedarfsplanungs-Richtlinie

Rz. 81 Mit der Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) in der Neufassung v. 20.12.2012, zuletzt geändert am 16.3.2023 und in Kraft getreten am 3.6.2023, ist ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Bedarfsplanung der vertragsärztlichen (einsch...mehr

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Sommer, SGB V § 20a Leistun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 20a ist durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) neu in das Gesetz aufgenommen worden. Die Norm ist am 25.7.2015 in Kraft getreten. Die bisher in § 20a enthaltenen Regelung finden sich nun in § 20b. Aus dem bisherigen § 20b wurde § 20c. Rz. 1a Das Gesetz zur Stär...mehr

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Sommer, SGB V § 41 Medizini... / 2.5 Verfahren

Rz. 15 Auch zum verfahrensmäßigen Ablauf, insbesondere zur Prüfung durch den Medizinischen Dienst gilt das bei § 40 Gesagte. Die Prüfung durch den Medizinischen Dienst wird sich in diesen Fällen jedoch, zumal sich dies auch auf die Beurteilung der Notwendigkeit der Leistung auswirkt, in verstärktem Maße auf die Geeignetheit der vorgesehenen Einrichtung für den angestrebten m...mehr

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Sommer, SGB V § 279 Verwalt... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Norm dient der Weiterentwicklung des früheren Vertrauensärztlichen Dienstes zu einem effektiven medizinischen Beratungsdienst in der Verantwortung der Krankenkassen (BT-Drs. 11/2237). Deswegen orientieren sich Organisation und Verfassung des MD an den Strukturen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Unabhängigkeit der MD von den Krankenkassen soll gestärkt werd...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.5.5 Schutzimpfungen

Rz. 78 Der Regelungsbereich Schutzimpfungen hat seine Rechtsgrundlage im Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 der Vorschrift. Die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i (Schutzimpfungs-Richtlinie – SI-RL) ist in der geänderten Fassung v. 21.4.2023 zum 21.4.2023 in Kraft getreten. Sie regelt im Einzelnen Voraussetzungen, Art und Umfang der Schutzimpfungen auf der Grundlage der Empfehlunge...mehr

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Sommer, SGB V § 94 Wirksamw... / 2.2 Einholung ergänzender Stellungnahmen

Rz. 4 Durch Abs. 1 Satz 3 ist dem BMG seit 1.4.2007 das Recht eingeräumt worden, vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen im Rahmen der Richtlinienprüfung anzufordern. Die Anforderung ist auf das Objekt, die vorgelegte Richtlinie, bezogen, darf mithin nicht sachfremd sein. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist verpflichtet, die Anf...mehr

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Sommer, SGB V § 23 Medizini... / 2.3.5 Zuzahlung (Abs. 6)

Rz. 25 Die Zuzahlung bei stationären Vorsorgeleistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, war ab 1.1.2000 aufgrund der Änderung des § 40 Abs. 5 auf 9,00 EUR täglich gesenkt worden. Ab 1.1.2004 hat das GMG (vgl. Rz. 6) eine einheitliche Regelung geschaffen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen als Zuzahlung einen Betrag von 10,00 ...mehr

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Sommer, SGB V § 40 Leistung... / 2.4 Berichtspflicht (Abs. 3 Satz 20)

Rz. 22 Abs. 3 Satz 20 (angefügt durch das GKV-IPReG, vgl. Rz. 3j) verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit erstmalig für das Jahr 2021 bis zum 30.6.2022 und danach jährlich bis zum 30.6.2024 einen Bericht vorzulegen, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen ...mehr

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Sommer, SGB V § 94 Wirksamw... / 2.4 Bekanntmachung der Richtlinien

Rz. 10 Die Bekanntmachung der Richtlinien im BAnz dient der Rechtssicherheit und -klarheit, da die Richtlinien für die Vertragsärzte und die Krankenkassen verbindlich sind. Mit der Bekanntmachung wird die Richtlinie wirksam. Neben der Bekanntmachung im BAnz sind seit 1.4.2007 auch die tragenden Gründe der Richtlinie im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist in der amtlichen ...mehr

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Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 2.3 Pflegehilfsmittel

Rz. 13 Von den "allgemeinen" Hilfsmitteln sind die Pflegehilfsmittel zu unterscheiden. Auf diese besteht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ein Versorgungsanspruch gegen die Pflegekasse, wenn die Mittel zur Erleichterung der Pflege oder der Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Die Leistungen der gesetzlic...mehr

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Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 1 Allgemeines

Rz. 7 Die Regelung entsprach ursprünglich im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Recht (§ 182b RVO). Brillen und Kontaktlinsen waren ausdrücklich in den Hilfsmittelkatalog des Abs. 1 aufgenommen worden. Weiter übernahm Abs. 1 Satz 2 (jetzt in Abs. 1 Satz 5) die Rechtspraxis in das Gesetz, dass der Anspruch auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung v...mehr

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Sommer, SGB V § 217b Organe / 2.10 Lenkungs- und Koordinierungsausschuss (Abs. 4)

Rz. 22 Beim GKV-Spitzenverband wird ein Lenkungs- und Koordinierungsausschuss gebildet (Satz 1). Die Amtsdauer entspricht der des Vorstands (Satz 2; vgl. Rz. 16) und richtet sich nach den alle 6 Jahre stattfindenden Sozialwahlen. Für die Wahlperiode 2017 bis 2023 ergibt sich somit eine verkürzte Amtsdauer. Das Gremium bildet eine organisatorische Verbindung von operativem Ge...mehr

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Sommer, SGB V § 217b Organe / 2.3 Beschlüsse (Abs. 1b)

Rz. 12d Beschlüsse sind nachvollziehbar zu begründen und zu protokollieren (Satz 1, 2). Nachvollziehbar ist die Begründung, wenn eine an der Sitzung nicht beteiligte Person allein anhand der Lektüre der (schriftlich vorgelegten, zu Protokoll genommenen bzw. mündlich vorgetragenen und sodann protokollierten) Begründung verstehen kann, was Gegenstand des Beschlusses ist und wa...mehr

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Sommer, SGB V § 217b Organe / 2.7.3 Vorstandsdienstverträge

Rz. 18a Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 35 a Abs. 6a SGB IV). Die Regelung gilt auch für die Vorstandsdienstverträge des GKV-Spitzenverbandes (Satz 7). Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung verlangen, dass eine unabhängige rechtliche und ...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.3 Recht auf Abgabe einer Stellungnahme und Abgabeverfahren

Rz. 43 Durch das 2. GKV-NOG ist eingeführt worden, dass vor Erlass der Arzneimittel-Richtlinien, der Heilmittel-Richtlinien und der Richtlinien über häusliche Krankenpflege die Spitzenvertretungen der jeweiligen Leistungserbringer gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss Stellungnahmen abgeben können, damit deren Sachkenntnis und Sachverstand berücksichtigt werden. "Können"...mehr

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Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 2.10 Erfüllung des Anspruchs (Abs. 5)

Rz. 22f Die Krankenkasse kommt ihrer Pflicht zur Verschaffung einer Sachleistung bei Hilfsmitteln grundsätzlich durch eine Erklärung der Übernahme der Kosten nach (grundlegend BSG, Urteil v. 25.1.1995, 3/1 RK 63/93 Rz. 10). Nach Abs. 5 kann die Krankenkasse nach ihrem Ermessen den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. In diesem Rahmen kann si...mehr

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Sommer, SGB V § 217b Organe / 2.11 Zuständigkeiten des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses (Abs. 5)

Rz. 26 An versorgungsbezogenen Entscheidungen des Vorstandes zu Verträgen sowie Richtlinien und Rahmenvorgaben oder vergleichbare Entscheidungen (z. B. Festbetragsfestsetzungen oder Entscheidungen zum Hilfsmittelverzeichnis) ist der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss im Vorfeld der entsprechenden Beschlussfassung zu beteiligen (Satz 1). Dazu hat sich der Vorstand mit dem Auss...mehr

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Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 2.2 Leistungsanspruch

Rz. 10 Der durch das HHVG (vgl. Rz. 6b) in Abs. 1 eingefügte Satz 2 hat klargestellt, dass Versicherte einen Anspruch auf Hilfsmittel haben, die mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung der Produkte erfüllt. Diese Qualitätsanforderungen gelten auch für Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, si...mehr

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Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 2.1 Hilfsmittel

Rz. 8 Hilfsmittel i. S. d. Abs. 1 Satz 1 sind Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. § 47 Abs. 1 SGB IX enthält eine Definition, die auch die für § 33 wesentlichen Begriffsmerkmale beinh...mehr

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Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 33 Abs. 1 letzter Satz ist durch das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) eingeführt worden. Abs. 4 erster Satz wurde gestrichen. Abs. 2 Satz 3 ist durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) eingefügt worden. Rz. 2 Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat § 33 mit Wirkung zum 1.1.2004 in weiten Te...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel, Zweiter Abschnitt, Sechster Titel und gilt deshalb für die Beziehungen zu Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten, zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, ermächtigten ärztlichen Einrichtungen und zu Vertragszahnärzten mithin zur Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (§ 72). Die Richtlinien sind Ausfü...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.2 Regelungsbereiche der Richtlinien

Rz. 31 In Abs. 1 Satz 2 sind wesentliche Richtlinien aufgeführt, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassen werden bzw. als vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassen gelten. Die Auflistung bezieht sich auf Regelungsbereiche und nicht auf als Aufträge gesetzlich vorgegebene Richtlinien, weil diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu benennen sind, der als oberstes Gremium der...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.5.4 Hilfsmittel-Richtlinie

Rz. 73 Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie – HilfsM-RL) in der Neufassung v. 21.12.2011/15.3.2012, zuletzt geändert am 22.11.2019, ist mit Wirkung zum 15.2.2020 in Kraft getreten. Zur Abgabe der Stellungnahme berechtigt sind nach Abs. 7a die in § 127 Abs. 9 Satz 1 g...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.5.6 Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege (Abs. 7)

Rz. 79 Die Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 regelt für den Vertragsarzt bzw. das zugelassene medizinische Versorgungszentrum die Erfordernisse, die bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege beachtet werden müssen. Abs. 7 enthält gesetzliche Vorgaben, die der Gemeinsame Bund...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.8.2 Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung

Rz. 92 Die Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung, die den Leistungsanspruch des Versicherten nach § 29 konkretisieren hatte 2003 der damals zuständige Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen verabschiedet; sie sind nach ihrer Veröffentlichung im BAnz 2003 S. 24966 zum 1.1.2004 in Kraft getreten. Die Richtlinien beschreiben und begrenzen gleichermaßen den...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.8 Ausgewählte Richtlinien für die vertragszahnärztliche Versorgung

Rz. 89 Das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 hatte den damals zuständigen Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen und damit als dessen Rechtsnachfolger den Gemeinsamen Bundesausschuss verpflichtet, die zahnärztlichen Behandlungs-Richtlinien, die Richtlinien über die Versorgung mit Zahnersatz und die Kieferorthopädie-Richtlinien dem Stand der modernen Zahnmedizin und a...mehr

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Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 2.7 Sehhilfen (Abs. 2)

2.7.1 Rechtszustand bis zum 31.12.2003 (Abs. 1 Satz 4 bis 7) Rz. 18 Versicherte hatten nach Vollendung des 14. Lebensjahres bei gleichbleibender Sehfähigkeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Versorgung mit einer neuen Sehhilfe mehr. Vielmehr musste, um den Anspruch nach Abs. 1 erneut auszulösen, eine Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien vorliegen. Allerdings...mehr

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Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 2.13 Festbetragsregelung

2.13.1 Rechtszustand bis 31.3.2007 Rz. 24 Abs. 2 (a. F.) nahm auf die Möglichkeit der Festsetzung von Festbeträgen nach § 36 Bezug (vgl. im Einzelnen dort). Auch bei Hilfsmitteln sollte auf diese Weise für den Versicherten ein Anreiz geschaffen werden, preisgünstige Angebote zu bevorzugen und den Wettbewerb unter den Herstellern und Anbietern von Hilfsmitteln zu verstärken. E...mehr

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Sommer, SGB V § 217b Organe / 3 Literatur

Rz. 32 Axer, Rechtsetzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, SGb 2012 S. 501. N. Finkenbusch, Die Träger der Krankenversicherung – Verfassung und Organisation, 6. Aufl. 2008. Rixen, Verfassungsrechtlicher Schutz der organisatorischen und finanziellen Selbstständigkeit der Krankenkassen, SGb 2022 S. 581.mehr

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Sommer, SGB V § 279 Verwalt... / 2.4 Vertreter der Krankenkassen (Abs. 4)

Rz. 11 Auf die Krankenkassen entfallen 16 Vertreter im Verwaltungsrat des MD (Satz 1). Sie werden von den Verwaltungsräten (Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Ersatzkassen, BAHN-BKK) oder der Vertreterversammlung (Landwirtschaftliche Krankenkasse) der Krankenkassen gewählt, deren Zuständigkeit sich auf den Bezirk des MD erstreckt (Satz 1). Wenn mehrere Krankenkassen ...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.2.2 Ergänzende Arzneimittelstudien (Abs. 2a)

Rz. 40 Mit Abs. 2a hat der Gemeinsame Bundesausschuss das Recht erhalten, mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels zu fordern. Damit wird die gegenwärtig noch unbefriedigende Datenlage für neue Wirkstoffe angegangen, die darauf zurückzuführen ist, dass die Zulassu...mehr

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Sommer, SGB V § 217b Organe / 2.1 Verwaltungsrat (Abs. 1)

2.1.1 Aufgaben Rz. 5 Der Verwaltungsrat wird als Selbstverwaltungsorgan des GKV-Spitzenverbandes gebildet. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und soweit die Aufgaben nicht vom Vorstand wahrzunehmen sind (BT-Drs. 16/3100 S. 161). Durch den Verweis auf Vorschriften des SGB IV wird eine funktionale Übereinstimmung mit dem Verwaltungsrat nach den für den Verw...mehr

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Sommer, SGB V § 217b Organe / 2.9 Mitgliederversammlung (Abs. 3)

2.9.1 Aufgaben Rz. 19 Die Mitgliederversammlung wählt den Verwaltungsrat. Sie hat sonst keine weiteren Aufgaben und insofern auch keine Steuerungs- oder Entscheidungskompetenzen. Das Aufgabenspektrum mit einer deutlich untergeordneten Rolle ist damit nicht typisch für ein Selbstverwaltungsorgan, zumal auch seine Zusammensetzung (vgl. Rz. 21) außergewöhnlich ist. Dennoch hat d...mehr

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Sommer, SGB V § 23 Medizini... / 2.2.1 Anspruchsinhalt – Pflichtleistung

Rz. 14 Nach Abs. 2 muss die Krankenkasse, wenn die ambulanten Vorsorgeleistungen am Wohnort nicht ausreichen, aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Mit der auf dem GVWG beruhenden Änderung der Norm zum 20.7.2021 (vgl. Rz. 6f) wurden die zuvor als Ermessensleistung ausgestalteten Vorsorgeleistungen nach Abs. 2 ...mehr

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Sommer, SGB V § 217b Organe / 2.5 Veröffentlichung der Entschädigungen (Abs. 1d)

Rz. 12i Die jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates einschließlich Nebenleistungen sind jährlich zum 1.3. vom GKV-Spitzenverband im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den Mitteilungen des Spitzenverbandes zu veröffentlichen. Die erste Veröffentlichung ist zum 1.3.2017 fällig.mehr

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Sommer, SGB V § 20a Leistun... / 2.3 Neufassung der Abs. 3 bis 8 zum 16.5.2023

Rz. 10 Die Neufassung von Abs. 3 bis 8 entwickelt die Rechtsgrundlagen für die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung der Krankenkassen im Bereich der lebensweltbezogenen Gesundheitsförderung und Prävention unter Berücksichtigung des Urteils des BSG v. 18.5.2021 fort. Die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der ge...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.4 Mitberatungsrecht

Rz. 53 Das Mitberatungsrecht ist weitergehend als das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme. Mitberaten bedeutet, dass der Rechteinhaber von Beratungsbeginn bis Beratungsende beteiligt ist, er also in jedem Beratungsstadium mitwirkt bzw. mitwirken kann, jedoch kein Stimmrecht besitzt. Auch bei allen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses haben die für die Wahrnehmung d...mehr

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Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 2 Rechtspraxis

2.1 Hilfsmittel Rz. 8 Hilfsmittel i. S. d. Abs. 1 Satz 1 sind Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. § 47 Abs. 1 SGB IX enthält eine Definition, die auch die für § 33 wesentlichen Begriff...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.2.1 Therapiehinweise (Abs. 2 Satz 7)

Rz. 38 Im Gegensatz zur Verordnungseinschränkung oder zum Verordnungsausschluss regeln Therapiehinweise die Modalitäten einer wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, mithin das "Wie" und nicht das "Ob" der Versorgung. Die in Abs. 2 enthaltenen Vorschriften zu den Therapiehinweisen sind an die Änderungen zur Nutzenbewertu...mehr

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Sommer, SGB V § 217b Organe / 2.7 Vorstand (Abs. 2)

2.7.1 Aufgaben Rz. 13 Neben dem Verwaltungsrat wird beim GKV-Spitzenverband ein Vorstand als weiteres Organ gebildet (Satz 1). Er besteht aus höchstens 3 Personen (Satz 2). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Der Vorstand verwaltet den GKV-Spitzenverband, ist für alle Angelegenheiten des GKV-Spitzenver...mehr