Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.4 Sonderregelungen

Rz. 29 Im Zusammenhang mit der Pflicht zur zeitnahen und unverzüglichen Sozialleistungspflicht bestehen Sonderregelungen, die entweder Fristen für die vorläufige Leistungserbringung bei Streit oder Unklarheit über den zuständigen Träger oder einen bestimmten Träger zur Vorleistung verpflichten; insbesondere in den Fällen, in denen die Ursache des Leistungsbedarfs und damit d...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Der ursprüngliche Abs. 4, der die Verjährung der Erstattungsansprüche nach §§ 42, 43 betraf, ist durch Art. II § 15 Nr. 1a, Art. II § 25 Abs. 1 des Gesetzes v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) mit Wirkung zum 1.7.1983 aufgehoben und durch § 50 Abs....mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufige Leistungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB I durch Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Mit Art. II § 15 Nr. 1 Buchst. a, Art. II § 25 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) wurde mit Wirkung zum 1.7.1983 der bisherige Abs...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 4 Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst nur Sozialleistungsansprüche (vgl. § 11 und Komm. dort), auf die ein Rechtsanspruch besteht. Über § 42 hinausgehend werden dabei nicht nur Geldleistungen, sondern insbesondere insbesondere auch Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen von der Vorschrift erfasst. Auf Ermessensleistungen im Verhältnis zum Berechtigten findet §...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.3 Erstattung (Abs. 2)

Rz. 24 Für den Ausgleich der vorläufigen mit den endgültigen Sozialleistungen wird auf die entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 2, für Stundung, Niederschlagung und Erlass eines Erstattungsanspruchs auf § 42 Abs. 3 und damit auf § 76 SGB IV verwiesen. Da nur auf die entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 2 verwiesen wird, sind auch Sach- und Dienstleistungen, nach § 50 Abs. ...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift des § 43 ist maßgeblich als Ergänzung des § 42 für die Fälle der unklaren Zuständigkeit und damit zumeist auch der für den Anspruch anzuwendenden Rechtsvorschriften anzusehen. Dem Berechtigten gegenüber sollen sich die teilweise überschneidenden Zuständigkeitsvorschriften und die institutionelle Gliederung des Sozialleistungssystems nicht nachteilig ausw...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB I durch Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Mit Art. II § 15 Nr. 1 Buchst. a, Art. II § 25 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) wurde mit Wirkung zum 1.7.1983 der bisherige Abs. 3 als entbehrlich...mehr

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Sommer, SGB V § 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung vom 24.12.2014 an eingeführt worden. Die Vorschrift bezweckt die Durchführung von Modellvorhaben, um Erkenntnisse zur Effektivität und zum Aufwand...mehr

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Sommer, SGB V § 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 64 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.20000 erstmals eingeführt. Sie regelte die Bildung, die Aufgaben und die Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). Rz. 2 Art. 1 Nr. 151 des Gesetzes zur Stärkung ...mehr

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Sommer, SGB V § 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) zum 1.1.2012 eingeführt worden. Der Selbstverwaltung auf Landesebene wird ermöglicht, Modellvorhaben zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der ...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 32 Axmann, Urteilsanmerkung zu Hessisches LSG, Urteil v. 25.1.2013, L 7 AS 697/11, RdLH 2013 S. 72. Benz, Ablösung der Vorleistungspflicht nach § 6 Abs. 2 RehaAnglG durch § 14 SGB IX, SGb 2001 S. 611. Di Fabio, Vorläufiger Verwaltungsakt bei ungewissem Sachverhalt, DÖV 1991 S. 629. Eichenhofer, Ausgleichsansprüche der Sozialleistungsträger, DVBl. 1991 S. 77. Gauting, Die Vor...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.2.3 Vorleistungspflicht auf Antrag

Rz. 17 Stellt der Berechtigte einen Antrag auf vorläufige Leistungen, entsteht die Pflicht zur Gewährung der vorläufigen Leistung als Anspruchsleistung. Mit dem Antrag verbunden ist der nach Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Beginn der vorläufigen Leistung ab dem Ablauf des Kalendermonats nach Eingang des Antrags. Rz. 18 Über diesen Antrag auf die vorläufige Leistungsgewährung is...mehr

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Sommer, SGB V § 64c Modellv... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 14 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/2909.mehr

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Sommer, SGB V § 64a Modellv... / 2 Rechtspraxis

2.1 Vereinbarung von Modellvorhaben (Abs. 1) Rz. 4 Die Kassenärztliche Vereinigung und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgebliche Organisation der Apotheker auf Landesebene können mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen ein Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung vereinbaren (Satz 1). Die Vereinbar...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.1 Voraussetzungen

2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen Rz. 4 Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst nur Sozialleistungsansprüche (vgl. § 11 und Komm. dort), auf die ein Rechtsanspruch besteht. Über § 42 hinausgehend werden dabei nicht nur Geldleistungen, sondern insbesondere insbesondere auch Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen von der Vorschrift erfasst. Auf Ermessensleistungen im Verhäl...mehr

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Sommer, SGB V § 64c Modellv... / 2 Rechtspraxis

2.1 Vereinbarung eines Modellvorhabens (Abs. 1) Rz. 3 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land (Vertragspartner nach § 115 Abs. 1 Satz 1) gemeinsam und einheitlich im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Insti...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.2 Vorleistungspflicht

2.2.1 Verpflichteter Träger Rz. 12 Zur Vorleistung bei Zuständigkeitsunklarheiten zuständig und verpflichtet ist der Träger, der von dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst um die Leistung angegangen wurde. Das ist der Leistungsträger, der zuerst mit dem Leistungsbegehren befasst wird, d. h. dem gegenüber der Bedarf und der Erfüllungsanspruch e...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen 2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen Rz. 4 Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst nur Sozialleistungsansprüche (vgl. § 11 und Komm. dort), auf die ein Rechtsanspruch besteht. Über § 42 hinausgehend werden dabei nicht nur Geldleistungen, sondern insbesondere insbesondere auch Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen von der Vorschrift erfasst. Auf Ermessensl...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 50 Casselmann, Zivilrechtliche Institutionen im Rahmen des Sozialversicherungsverhältnisses, SGb 1977 S. 276. Chojetzki, Stammrecht auf Altersrente und Einzelansprüche hieraus – verspätete Antragstellung – Verjährung, DRV 2002 S. 666. Dötsch, Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche im öffentlichen Recht, DÖV 2004 S. 277. Eichel, Die fortschreitende Konturierung des "neuen...mehr

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Sommer, SGB V § 219c Dateien bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat durch Art. 1 Nr. 64 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000)vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.2000 in Kraft. Sie regelte die Bildung eines ständigen Arbeitsausschusses der Verbindungsstelle, der in besonderen fachlichen Fragen für den Vorstand beratend ...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.2.2 Vorleistung nach Ermessen

Rz. 15 Der zuerst angegangene Träger ist nach seinem Ermessen berechtigt, vorläufige Leistungen zu erbringen, auch und insbesondere dann, wenn er einen anderen Träger für zuständig hält. Das bedeutet für seine Ermessensentscheidung, dass er (seiner Rechtsauffassung nach) im Ergebnis mit seiner Entscheidung über vorläufige Leistungen einen anderen Träger auch zur endgültigen ...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.2.4 Umfang der Vorleistungspflicht

Rz. 21 Unabhängig davon, ob die Vorleistung als Ermessens- oder Pflichtleistung erbracht wird, hat der dafür zuständige Träger auch über die Leistungshöhe nach seinem Ermessen zu entscheiden. Er ist nicht verpflichtet, für die Höhe der vorläufigen Leistung auf den Umfang seiner Leistungspflicht abzustellen, sondern kann auch auf die Höhe der Leistung eines anderen (zuständig...mehr

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Sommer, SGB V § 64a Modellv... / 3 Literatur

Rz. 18 Balzer, Kindgerechte Arzneimittel – Versorgungsdefizit ohne Aussicht auf Abhilfe?, GuP 2012 S. 46. Bogan, Wettbewerb durch Selektivverträge in der vertraglichen Versorgung – ein Auslaufmodell?, SGb 2012 S. 433. Marburger, Leistungsrechtliche Auswirkungen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes, Die Leistungen 2012 S. 257. ders., Leistungsverbesserungen in der GKV durch das G...mehr

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Sommer, SGB V § 64a Modellv... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Norm ermöglicht es, auf der Landesebene Modellvorhaben zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung durchzuführen (BT-Drs. 17/8005 S. 106 f.). Damit sollen die Therapietreue der Patienten und die Arzneimitteltherapiesicherheit verbessert werden. Das Modellvorhaben soll insgesamt die Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung ve...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.1.2 Zuständigkeitsstreit

Rz. 8 Es muss ein Zuständigkeitsstreit in der Weise bestehen, dass der um Leistungen angegangene Träger seine Zuständigkeit für die Leistung bestreitet, weil er einen anderen Träger für zuständig hält, dieser aber seinerseits wiederum seine Zuständigkeit nicht für gegeben hält. Dieser Streit kann wegen der zurückverweisenden vermeintlichen Zuständigkeit des ursprünglich ange...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.2 Wirkung der Verjährung

Rz. 10 Die Verjährung beseitigt nicht den Anspruch als solchen, sondern gibt dem Verpflichteten lediglich das Recht, unter Berufung auf die eingetretene Verjährung (Einrede) die Leistung (Erfüllung) dauerhaft zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Leistet der Verpflichtete trotz der an sich eingetretenen Verjährung, kann er keine Rückerstattung verlangen (§ 214 Abs. 2 BGB). Im Pr...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift über die Verjährung auch von Sozialleistungsansprüchen, war zuvor uneinheitlich und unvollständig in Einzelgesetzen geregelt (vgl. § 222 AFG, §§ 29, 223 RVO). Mit Einführung des SGB wurden diese (weitestgehend inhaltsgleichen) Regelungen für das gesamte Sozialgesetzbuch in § 45 geregelt und vereinheitlicht. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz im de...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 6 Die Vorschrift gilt unmittelbar für alle Ansprüche auf Sozialleistungen des Berechtigten gegen den Sozialleistungsträger (§ 40). Dabei wird eine Unterscheidung zur Art der Leistungsgewährung nicht vorgenommen. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Ansprüche auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet sind (§ 11) oder es sich um einmalige, wiederkehrend...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.3 Verjährungsfrist (Abs. 1)

Rz. 15 Die Verjährungsfrist beträgt für Sozialleistungen einheitlich 4 Jahre. Die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf 3 Jahre (§ 195 BGB) ist für das SGB nicht übernommen worden. Die Verjährung beginnt erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, also mit dem Schluss des Kalenderjahres, also dem 31.12. des Jahres (vgl. Rolfs, NZS ...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.4.3 Neubeginn der Verjährung

Rz. 37 Auch die Vorschriften über den Neubeginn der Verjährung, die durch die Schuldrechtsreform an die Stelle der früheren Unterbrechung getreten sind, gelten sinngemäß auch für das Sozialrecht. Gegenüber den früheren Unterbrechungstatbeständen ist der Neubeginn der Verjährung jedoch nur noch in § 212 Abs. 1 BGB für Fälle des Anerkenntnisses oder die Vornahme oder des Antra...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.4.2 Ablaufhemmung

Rz. 32 Einen besonderen Fall der Hemmung stellt die eigens erwähnte Ablaufhemmung dar. Während eines Tatbestandes der Ablaufhemmung läuft die Verjährung dem Grunde nach ungehindert weiter. Ist das Hemmnis vor Ablauf der Verjährungsfrist behoben, tritt daher auch die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist ein. Besteht das Hemmnis zum Zeitpunkt der sonst eintretende...mehr

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Sommer, SGB V § 219b Datena... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Die Vorgaben zum elektronischen Datenaustausch auf europäischer Ebene ergeben sich aus VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009. Danach legt die bei der EU-Kommission eingesetzte Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verwaltungskommission) die Struktur, den Inhalt, das Format der zu verwendenden Bescheinigungen (portable document...mehr

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Sommer, SGB V § 219b Datena... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 64 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.20000 erstmals eingeführt. Sie regelte die Bildung, die Aufgaben und die Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). Rz. 2 Art. 1 Nr. 151 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in ...mehr

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Sommer, SGB V § 64c Modellv... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Während in den letzten Jahren vor allem multiresistente Staphylococcus aureus-Stämme (MRSA) im Vordergrund standen, nimmt nun die Häufigkeit des Nachweises multiresistenter gramnegativer Erreger (MRGN) zu. Da im Gegensatz zu MRSA hier Sanierungsmaßnahmen nicht möglich sind, ist die Einschränkung der Verbreitung von MRGN von erheblicher Bedeutung. Die Kommission für Kra...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2 Rechtspraxis

2.1 Anwendungsbereich Rz. 6 Die Vorschrift gilt unmittelbar für alle Ansprüche auf Sozialleistungen des Berechtigten gegen den Sozialleistungsträger (§ 40). Dabei wird eine Unterscheidung zur Art der Leistungsgewährung nicht vorgenommen. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Ansprüche auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet sind (§ 11) oder es sich um ein...mehr

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Sommer, SGB V § 64a Modellv... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) zum 1.1.2012 eingeführt worden. Der Selbstverwaltung auf Landesebene wird ermöglicht, Modellvorhaben zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorg...mehr

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Sommer, SGB V § 64a Modellv... / 2.2 Schiedsverfahren (Abs. 2)

Rz. 14 Soweit keine Einigung über die Durchführung eines Modellvorhabens nach Abs. 1 erzielt wird, kann jede Vertragspartei das Schiedsgremium (Sätze 2 und 3) zur Festsetzung des Inhalts der Vereinbarung anrufen (Satz 1). Das bisherige Modell einer Erweiterung des Schiedsamtes nach § 89 um Vertreter der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblic...mehr

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Sommer, SGB V § 219b Datena... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die Vorschrift bestimmt nach den europarechtlichen Vorgaben, dass der grenzüberschreitende Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und anderen Trägern der sozialen Sicherheit mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, DVKA, im automatisierten Verfahren erfolgt. Damit werden die Funktion des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen, DVKA, als zentrale Stelle für den...mehr

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Sommer, SGB V § 64c Modellv... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung vom 24.12.2014 an eingeführt worden. Die Vorschrift bezweckt die Durchführung von Modellvorhaben, um Erkenntnisse zur Effektivität und zum Aufwand eines Screenings a...mehr

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Sommer, SGB V § 64c Modellv... / 2.2 Schiedsverfahren (Abs. 2)

Rz. 11 Wenn keine Einigung über die Durchführung eines Modellvorhabens erzielt wird, kann jede Vertragspartei das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium (§ 89a) anrufen. Das Schiedsgremium kann auch vom Robert-Koch-Institut angerufen werden, wenn kein Einvernehmen über das Modellvorhaben hergestellt wurde. Rz. 12 (unbesetzt) Rz. 13 Die Anrufung des Schiedsgremiums sol...mehr

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Klose, SGB I § 43 Vorläufig... / 2.2.1 Verpflichteter Träger

Rz. 12 Zur Vorleistung bei Zuständigkeitsunklarheiten zuständig und verpflichtet ist der Träger, der von dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst um die Leistung angegangen wurde. Das ist der Leistungsträger, der zuerst mit dem Leistungsbegehren befasst wird, d. h. dem gegenüber der Bedarf und der Erfüllungsanspruch erstmals geltend gemacht wur...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Der ursprüngliche Abs. 4, der die Verjährung der Erstattungsansprüche nach §§ 42, 43 betraf, ist durch Art. II § 15 Nr. 1a, Art. II § 25 Abs. 1 des Gesetzes v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) mit Wirkung zum 1.7.1983 aufgehoben und durch § 50 Abs. 4 SGB X ersetzt wo...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.5 Hemmung durch schriftlichen Antrag oder Widerspruch (Abs. 3)

Rz. 41 Abs. 3 beinhaltet für den Bereich des Sozialrechts einen eigenständig geregelten Fall der Hemmung der Verjährung durch schriftlichen Antrag und die Weiterverfolgung abgelehnter Anträge im Widerspruchsverfahren (Vorverfahren nach § 78 SGG). Diese Regelung entspricht den verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Sozialrecht für die Geltendmachung und Verfolgung von Sozial...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.4.1 Hemmung der Verjährung

Rz. 22 Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB), diese also für den Zeitraum der Hemmung in ihrem Ablauf unterbrochen wird. Nach Beendigung der Hemmung läuft die bereits begonnene Verjährungsfrist weiter. Der Lauf der Verjährungsfrist ist daher nur vorübergehe...mehr

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Sommer, SGB V § 64a Modellv... / 2.1 Vereinbarung von Modellvorhaben (Abs. 1)

Rz. 4 Die Kassenärztliche Vereinigung und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgebliche Organisation der Apotheker auf Landesebene können mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen ein Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung vereinbaren (Satz 1). Die Vereinbarung wird zwischen allen Beteiligten gemeinsa...mehr

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Sommer, SGB V § 64c Modellv... / 2.1 Vereinbarung eines Modellvorhabens (Abs. 1)

Rz. 3 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land (Vertragspartner nach § 115 Abs. 1 Satz 1) gemeinsam und einheitlich im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut ein Modellvorhaben (Satz 1). Dadurch sollen...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.4 Hemmung und Neubeginn der Verjährung (Abs. 2)

Rz. 19 Die Vorschrift des § 45 enthält keine vollständige Regelung über die Verjährung, sondern verweist ergänzend auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des BGB, insbesondere für die Fälle der Hemmung, die Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung (früher: der Unterbrechung), die den Ablauf der Verjährung verschieben. Nach Abs. 2 gelten auch für die Wirkung der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einnahmen / 2 Zufluss in Geld oder Geldeswert

Mit Überschusseinkünften im Zusammenhang stehende Einnahmen können dem Steuerpflichtigen in Geld oder Geldeswert zufließen. Geldwerte Güter sind Sachbezüge, die dem Steuerpflichtigen durch Zuwendung von Sachen, Rechten, Leistungen, Nutzungen sowie sonstigen Vorteilen jeder Art (auch durch Zuwendung von Dritten) zufließen. Voraussetzung für die steuerliche Erfassung als Einna...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen

Leitsatz 1. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten erfordert zusätzlich die Außerordentlichkeit dieser Einkünfte. Hierfür ist im Falle der Kapitalisierung von Altersbezügen entscheidend, dass eine solche Zusammenballung der Einkünfte in dem betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich nicht dem typischen Ablauf entspr...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Krankenbeförderung; Endbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren

Leitsatz 1. Die Krankenbeförderung i.S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen be­fördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet ­werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 13.09.2018 ­– III R 10/18, BFHE 262, 532). 2. Nach der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs wird...mehr