Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Sommer, SGB V § 209 Verwalt... / 3 Literatur

Rz. 12 Dudda/Polaszek, Kontrollfunktion des Verwaltungsrats und Risikomanagement, KrV 2004, 216. Dudda, Die Binnenstruktur der Krankenversicherungsträger nach dem Gesundheitsstrukturgesetz, 1996. ders., Der Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsrat und Vorstand, BKK 1997, 392. Hofmann u. a., Mehrwert der Selbstverwaltung – Schriften zur Gesundheitspolitik und zum Gesundheitsrec...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 13 Axer, Rechtsetzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, SGb 2012, 501. Beyer, BSG-Urteil vom 20.1.2021 – B 1 KR 7/20 R, Anmerkung, WzS 2022, 57. Bieresborn, BSG – Grünes Licht für die elektronische Gesundheitskarte – Bahn frei für digitale Verarbeitung von Gesundheitsdaten?, jM 2022 113. v. Boetticher, Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, SGb 2009, 15. GKV-S...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.7 Übergangsphase (Abs. 5a)

Rz. 56 Für eine Übergangsphase in den Jahren 2021, 2022 und 2023 wird abweichend von Abs. 5 Satz 1 die Förderpauschale abgestuft weitergezahlt (Satz 1). Die Krankenkasse zahlt in der Übergangsphase an ein Krebsregister die Pauschale nach Abs. 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 i. H. v. 85 %, wenn nach Abs. 4 Satz 1 festgestellt wird, dass das Krebsregister mindestens 95 % der Fördervor...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.9 Berichtspflicht (Abs. 4d)

Rz. 10p Der GKV-Spitzenverband berichtet dem BMG und den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden über den aktuellen Stand der Richtlinie zum branchenspezifischen Sicherheitsstandard nach Abs. 4c (Satz 1). Erstmals ist zum 31.12.2024 und danach jährlich über die Umsetzung der Richtlinien bei den Krankenkassen zu berichten. Die Berichtspflicht dient neben einer umfassenden Analy...mehr

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Jung, SGB XII § 27a Notwend... / 2.1.3.7 Unterkunft und Heizung

Rz. 31 Dass die Kosten für Unterkunft und Heizung zum Kernbereich des notwendigen Lebensunterhaltes gehören, bedarf keiner besonderen Begründung. Der Begriff der Unterkunft entspricht dem in § 35 und § 39. Erfasst werden damit nicht nur alle Aufwendungen, die für die Unterkunft als solche getätigt werden müssen, sondern auch gewisse weitere Nebenkosten, wie Kosten für Renovi...mehr

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Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 2.3 Ersatzvornahme (Abs. 3)

Rz. 9 Die Vorschrift beinhaltet eine Ersatzvornahmeregelung für den Fall, dass eine Vereinbarung nach Abs. 2 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gesetzten Frist zustande kommt. Die 1979 geschlossene "Rahmenvereinbarung zur Einführung, Vergabe und Verwendung von Institutionskennzeichen (IK)" gilt weiter. Zum Abschluss einer neuen Vereinbarung ist ...mehr

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Sommer, SGB V § 291a Elektr... / 2.6 Speichern des Lichtbildes (Abs. 6)

Rz. 60 Die Krankenkassen dürfen die Lichtbilder jeweils für die Dauer des Versicherungsverhältnisses speichern (Satz 1). Das Lichtbild ist im laufenden Versicherungsverhältnis spätestens nach 10 Jahren zu löschen. Das BSG hat mit Urteil vom 18.12.2018 (B 1 KR 31/17 R) entschieden, dass eine dauerhafte Speicherung des Lichtbildes durch die Krankenkassen unzulässig sei, da es ...mehr

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Jung, SGB XII § 30 Mehrbedarf / 2 Rechtspraxis

2.1 Gehbehinderte (Abs. 1) Rz. 7 Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten die berechtigten Personen zur Deckung des zusätzlichen Bedarfs einen Zuschlag von 17 % auf den sich aus der maßgebenden Regelbedarfsstufe ergebenden Betrag. Eine entsprechende Vorschrift enthält § 21 SGB II im Hinblick auf den in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Personenkreis nicht. Allerdings hat § 23 SGB I...mehr

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Sommer, SGB V § 291 Elektro... / 2.2 Technische Anforderungen (Abs. 2)

Rz. 17 Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein, Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur zu ermöglichen (Nr. 1). Um die geforderten Funktionalitäten zu erfüllen, muss die elektronische Gesundheitskarte technisch als Mikroprozessorkarte (sog. Smart Card) mit einem als sicher zertifizierten Kartenbetriebssystem ausgestaltet sein (BT...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.4.2 Beteiligung der privaten Krankenversicherung (Satz 2)

Rz. 35 Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist an der Erarbeitung der Fördervoraussetzungen zu beteiligen, wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen den Betrieb der klinischen Krebsregister fördern. Dazu zahlen die Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft freiwillig die Pauschale nach Abs. 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 für Meldungen von privat krankenversi...mehr

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Sommer, SGB V § 291 Elektro... / 2.5 Nutzung der Gesundheitskarte (Abs. 4)

Rz. 27 Die Gesundheitskarte ist nur während des Versicherungsschutzes gültig und nicht auf andere Personen übertragbar (Satz 1). Endet das Versicherungsverhältnis (z. B. wegen eines Wechsels der Krankenkasse) hat die bisherige Krankenkasse die Gesundheitskarte einzuziehen oder zu sperren (§ 291c). Eine gültige Gesundheitskarte wird von der neu zuständigen Krankenkasse ausges...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.5.9 Anpassung der Pauschale (Satz 11, 12)

Rz. 55b Wenn die Pauschale nach Satz 9 anzupassen ist, legt der GKV-Spitzenverband deren Höhe fest (Satz 11). Dazu ist Einvernehmen mit 2 von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder bestimmten Vertretern herzustellen. Ist Einvernehmen nicht zu erzielen, legt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag des GKV-Spitzenverbandes oder der Länder die Höhe der Pauschale...mehr

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Sommer, SGB V § 221 Beteili... / 2.2 Landwirtschaftliche Krankenkasse (Abs. 2)

Rz. 6 Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zahlt die Beträge nach Abs. 1 an den Gesundheitsfonds, der vom BAS verwaltet wird (§ 271 Abs. 1). Rz. 7 Der auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallende Anteil des Bundes wird vom Gesundheitsfonds (BAS) an diese überwiesen (Satz 1). Der Ausgleich ist erforderlich, weil die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht am Risiko...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.5.1 Feststellung der Förderfähigkeit (Satz 1)

Rz. 42 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entscheiden gemeinsam und einheitlich über die Förderfähigkeit eines klinischen Krebsregisters. Dazu ist ein wirksamer Antrag des Krebsregisters erforderlich. Rz. 43 Die Regelung bildet die Grundlage für die Finanzierung des Betriebs klinischer Krebsregister (BT-Drs. 17/11267 S. 30). Die Feststellungen bilden di...mehr

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Sommer, SGB V § 291a Elektr... / 2.4 Datenformat (Abs. 4)

Rz. 49 Die Angaben nach den Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 4 müssen ein Datenformat haben, das eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke (§ 295 Abs. 3 Nr. 1 und 2) zulässt (Satz 1). Ab dem 1.1.2026 müssen die Angaben nach Satz 1 zusätzlich zur Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte auch bei...mehr

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Sommer, SGB V § 291b Verfah... / 2.1 Gültigkeit und Aktualität der Daten (Abs. 1)

Rz. 3 Die Krankenkassen bieten Dienste an, mit denen die Leistungserbringer die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach §291a Abs. 2 und 3 bei den Krankenkassen online überprüfen und aktualisieren können (Satz 1). Die Norm verbessert den Datenschutz, die Missbrauchsbekämpfung und die Wirtschaftlichkeit. Durch die Online-Dienste werden ungültige oder als verloren oder ge...mehr

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Sommer, SGB V § 68b Förderu... / 2.3 Einwilligung des Versicherten (Abs. 3)

Rz. 7 Die Teilnahme an den von der Krankenkasse nach Abs. 2 angebotenen individuellen Versorgungsmaßnahmen ist freiwillig (Satz 1). Die Sozialdaten dürfen nur ausgewertet werden, wenn der Versicherte der gezielten Information oder Unterbreitung von Angeboten nicht schriftlich oder elektronisch widersprochen hat (Satz 2). Der Versicherte ist bei der ersten Kontaktaufnahme übe...mehr

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Sommer, SGB V § 209 Verwalt... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Neugliederung der Organe der Landesverbände führte mit Art. 1 Nr. 125 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (...mehr

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Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 2.4.3 Apothekerverzeichnis (Abs. 5)

Rz. 15 Die Norm trifft für Apotheken eine im Vergleich zu Abs. 4 im Wesentlichen identische Regelung. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – erstellt ein bundeseinheitliches Verzeichnis über die Apotheken und stellt dieses dem GKV-Spitzenverband un...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.1.2 Überblick (Satz 1)

Rz. 4 Die Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes sind neben den in den weiteren Abs. des § 217f enthaltenen Aufgaben an zahlreichen Stellen des Gesetzes zu finden. Dazu gehören z. B. die Festsetzung von Festbeträgen bei Arznei- und Hilfsmitteln (§§ 35 und 36), ein Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung (§ 129), die Bildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 91), die Haftung im In...mehr

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Jung, SGB XII § 28a Fortsch... / 2.3 Ergänzende Fortschreibung und Bestandsschutzregelung (Abs. 4, 5)

Rz. 17 Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Abs. 3 ergebenden, nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung des Preises für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in einem 3-Monats-Zeitraum vom 1.4. bis zum 30.6. des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten 3-M...mehr

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Sommer, SGB V § 68b Förderu... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 10 Fleischer, Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG): Überblick über die wesentlichen Regelungen des Gesetzes unter Einbeziehung des gesetzgeberischen Willens, jurisPR-ITR 2/2020 Anm. 2. Platzer, Bei der Aufarbeitung der Coronakrise im Gesundheitswesen muss gelten – Misstraue dem Offensichtlichen, Welt der Krankenversicherung 2020, 188. Vorberg, Von digitalen Gesundheitsanwe...mehr

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Sommer, SGB V § 219d Nation... / 2.8 Einwilligung in den Datenaustausch (Abs. 8)

Rz. 15 Der Versicherte muss in den grenzüberschreitenden Datenaustausch einwilligen (Satz 1). Dazu ist eine eindeutige bestätigende Handlung gegenüber der nationalen eHealth-Kontaktstelle geboten. Durch technische Vorkehrungen ist auszuschließen, dass die DVKA die Daten zur Kenntnis nimmt oder darauf zugreift (Satz 2). Der Einsatz entsprechender notwendiger automatischer tec...mehr

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Sommer, SGB V § 291b Verfah... / 2.5 Kürzung der Vergütung (Abs. 5)

Rz. 9 Seit dem 1.1.2019 wird die Vergütung der Leistungserbringer pauschal um 1 % gekürzt, wenn sie ihrer Verpflichtung zum Datenabgleich nach Abs. 2 nicht nachkommen (Satz 1). Die Kürzung erhöht sich ab 1.3.2020 auf 2,5 %, wenn weiterhin nicht geprüft wird. Die Vergütung wird so lange gekürzt, bis die genannten Leistungserbringer die Prüfung durchführen (Satz 2). Die erst d...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm dient der Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und dem flächendeckenden Ausbau von klinischen Krebsregistern (BT-Drs. 17/11267). Die Länder sind dazu verpflichtet, diese einzurichten. Gleichzeitig werden bundesweit verlässliche finanzielle und rechtliche Rahmenbedingungen für die flächendeckende Einrichtung und den Betrieb klinischer Krebsregister geschaff...mehr

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Jung, SGB XII § 27a Notwend... / 2.1.3.3 Körperpflege

Rz. 19 Der Tatbestand der Körperpflege erfasst die Aufwendungen für die Körperreinigung als solche; also insbesondere Seife, Haut- und Körperpflegeartikel, Badewasser, Frisierartikel, Rasiermaterial (ggf. auch elektrischer Rasierapparat), Haarpflegemittel u.Ä. Ferner fällt unter die Körperpflege auch die Fußpflege bei älteren Menschen (vgl. im Einzelnen BT-Drs. 18/9984 S. 49...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.10 Einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung (Abs. 8)

Rz. 79 Der G-BA soll bei Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung in der onkologischen Versorgung (§ 135 a Abs. 2 Nr. 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) die klinischen Krebsregister bei der Aufgabenerfüllung einbeziehen (Satz 1; z. B. in der Funktion einer Datenannahmestelle, die in der Richtlinie über die einrichtungs- und sektorenübergreifende Q...mehr

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Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 2.4 Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerverzeichnisse (Abs. 4, 4a und 5)

Rz. 10 Die vorgesehenen Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerverzeichnisse wurden durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 eingeführt. Damit existieren einheitliche Verzeichnisse für diese Berufsgruppen. Wichtiger Bestandteil sind die Arzt-, Zahnarzt- und Apothekernummern. Hintergrund der Regelung waren Defizite bei der Verwendung von Kennzeichen, zumal diese vor der Gesetzesände...mehr

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Sommer, SGB V § 221 Beteili... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der Bund ist an der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt. Er leistet die entsprechenden Zahlungen an den Gesundheitsfonds. Damit werden die versicherungsfremden Leistungen der Krankenkassen (z. B. für die Familienversicherung, § 10) pauschal aus Steuermitteln abgegolten (BT-Drs. 16/3100 S. 170). Die Höhe der Leistungen sind gesetzlich geregelt. E...mehr

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Sommer, SGB V § 219d Nation... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die DVKA nimmt seit dem 25.10.2013 die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.3.2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 v. 4.4.2011, S. 45) wahr. Die Vorgaben der Richtlinie 2011/24 werden durch die Norm in nationales Recht umges...mehr

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Sommer, SGB V § 219d Nation... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 18 Hahn, Neue Patientenrechte im Krankenversicherungsrecht, SGb 2015, 144. Wollenschläger, Patientenmobilität in der Europäischen Union – von der Rechtsprechung des EuGH zur neuen Richtlinie 2011/24 EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, EuR 2012, 149. Wettbewerbsneutrale Plattform zur Information von Patienten und Gesu...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 217f schreibt dem GKV-Spitzenverband die Wahrnehmung der an anderen Stellen zugewiesenen Aufgaben ab dem 1.7.2008 vor. Als weitere Aufgaben schreibt die Vorschrift in Abs. 2 bis 4 die Unterstützung der Krankenkassen und ihrer Landesverbände, Grundsatzentscheidungen zum Melde- und Beitragsrecht und Benchmarking zum Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerb der Kran...mehr

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Sommer, SGB V § 291b Verfah... / 2.4 Befreiung von der Prüfpflicht (Abs. 4)

Rz. 8 Leistungserbringer sind davon befreit, den Stammdatendienst durchzuführen, wenn sie Versicherte ohne persönlichen Kontakt behandeln oder in die Behandlung des Versicherten einbezogen sind (z. B. Labore oder Vertragsärzte oder -zahnärzte, wenn sie telemedizinische Fernbehandlung erbringen; Satz 1). In diesen Fällen liegt dem Leistungserbringer keine elektronische Gesund...mehr

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Sommer, SGB V § 139e Verzei... / 2.7 Kosten (Abs. 7)

Rz. 27 Die Kosten des Verwaltungsverfahrens nach den Abs. 2, 3, 4 und 6 (einschließlich des Widerspruchsverfahrens) trägt der Hersteller (Satz 1). Die Verwaltungsverfahren des BfArM sind für die Antragsteller gebührenpflichtig. §§ 24 ff. DiGAV enthalten dafür pauschalierte Gebührensätze (Satz 2). Darüber hinaus werden Kosten für individuell zurechenbare öffentliche Leistunge...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.1.4 Datenauswertung (Satz 4)

Rz. 20 Die klinischen Krebsregister werten die Daten jährlich landesbezogen aus. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt entsprechende Kriterien, Inhalte und Indikatoren fest. Damit ist eine bundesweite Auswertung der klinischen Krebsregistrierung möglich. Rz. 21 Die Auswertungen werden von den Ländern organisiert. Diese tragen die erforderlichen Kosten. Die Veröffentl...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.3.1 Fallbezogene Krebsregisterpauschale (Satz 1)

Rz. 26 Die Krankenkassen tragen die Finanzierungsverantwortung für den Betrieb klinischer Krebsregister (Betriebskosten). Sie entrichten dazu fallbezogene Krebsregisterpauschalen (vgl. Rz. 48 f.), die sowohl an regionale als auch an zentrale Krebsregister zu zahlen sind. Anspruch auf die Pauschale haben die Krebsregister, die förderfähig sind (Rz. 27).mehr

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Sommer, SGB V § 284 Soziald... / 2.2 Speicherung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen (Abs. 1 Satz 2 bis 4)

Rz. 17 Die Krankenkassen sind berechtigt, versichertenbezogene Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern zu speichern, soweit es um ärztliche (Satz 2) oder ärztlich verordnete Leistungen (Satz 3) geht. Demnach ist für beide Bereiche eine Speicherung erlaubt, wenn dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Eine Speicherun...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.5.6 Beteiligung der privaten Krankenversicherung (Satz 8)

Rz. 53 An der Vereinbarung über eine abweichende Pauschale (vgl. Rz. 51 ff.) ist der Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung zu beteiligen, wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen den Betrieb der klinischen Krebsregister fördern (vgl. Rz. 35 ff.). Eine Beteiligung von Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenre...mehr

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Sommer, SGB V § 291 Elektro... / 2.11 Berechtigungsnachweis (Abs. 9)

Rz. 42 Die Versicherten können über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche einen Nachweis über ihre Ansprüche im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung anfordern (Satz 1). Der Nachweis kann einem Leistungserbringer vorgelegt werden und wird unmittelbar von der Krankenkasse über ein sicheres Übermittlungsverfahren (§ 311 Abs. 6) an diesen übermittelt. § 2...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.1.6 Landesrecht (Satz 6)

Rz. 23 Die für die Einrichtung und den Betrieb der klinischen Krebsregister (vgl. Rz. 5 ff.) notwendigen Bestimmungen sowie die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten richten sich nach Landesrecht, soweit es keine abweichenden Bestimmungen gibt. Rz. 24 In die Länderkompetenz fallen unter anderem Regelungen zur Festlegung regionaler Einzugsgebieten oder zu Meldepflichten der...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.3.3 Pflichtinhalt der Fördervoraussetzungen (Satz 3)

Rz. 28 Die Vorschrift benennt wesentliche Inhalte, zu denen der GKV-Spitzenverband in den Fördervoraussetzungen in jedem Fall Spezifikationen zu treffen hat (insbesondere). Weitere Fördervoraussetzungen können beschlossen werden. Das muss auch für die Zukunft gelten, um die Fördervoraussetzungen an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Die Fördervoraussetzungen haben Folgendes ...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.5.8 Erstmalige Überprüfung der Krebsregisterpauschale (Satz 10)

Rz. 55 Die Überprüfung erfolgt erstmalig nach Ablauf des Jahres 2021. Bei der Entscheidung über eine Anpassung der Pauschale ist entsprechend der Einvernehmensregelung in Abs. 2 Satz 4 und 5 (vgl. Rz. 30, 31 ff.) zu verfahren. Dies schließt im Konfliktfall auch die Möglichkeit einer Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit ein (BT-Drs. 17/12221 S. 24). Nach de...mehr

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Sommer, SGB V § 209 Verwalt... / 2.1 Bildung des Verwaltungsrats (Abs. 1)

Rz. 3 Die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sind, wie die Krankenkassen selbst, Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. §§ 4 Abs. 1, 207 Abs. 1 Satz 2). Als Selbstverwaltungsorgan wird daher wie bei den Krankenkassen ein Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzung (vgl. § 210 Abs. 1) gebildet (Satz 1). Die Bildung e...mehr

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Jung, SGB XII § 67 Leistung... / 2.2.3 Hilfewunsch

Rz. 19 Nach der o. g. Entscheidung des BVerfG (ZfF 1967, 231) folgt aus Art. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, dass der Sozialhilfeträger keine Befugnis besitzt, etwaigen Hilfebedürftigen Hilfen nach § 67 gegen deren Willen aufzudrängen. Auf die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten von einer lokalen Bevölkerungsmehrheit als sozial anstößig empfunden wird, kommt es nicht an. Legale ...mehr

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Sommer, SGB V § 139e Verzei... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm ist Bestandteil der durch das DVG getroffenen Regelungen, mit dem die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Digitalisierung und der Anwendung innovativer Versorgungsstrukturen in der Gesundheitsversorgung in Deutschland geschaffen werden sollen. Dabei handelt es sich um notwendige Maßnahmen, um den zunehmenden Herausforderungen einer alternden Gesellschaft...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.12 Bericht über die Ergebnisse der klinischen Krebsregistrierung (Abs. 10)

Rz. 90 Der GKV-Spitzenverband und die für die klinischen Krebsregister zuständigen obersten Landesbehörden veranlassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine wissenschaftliche Evaluation zur Umsetzung der klinischen Krebsregistrierung (Satz 1). Mit der Neuregelung der Berichterstattung durch das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) in § 11 BKRG und der Au...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.4.1 Beteiligte (Satz 1)

Rz. 34 Bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen folgende Organisationen und Personen zu beteiligen: die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, den Gemeinsamen Bundesausschuss, die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe, die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, die Gesellschaft...mehr

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Sommer, SGB V § 68b Förderu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) mit Wirkung zum 19.12.2019 eingeführt. Den Krankenkassen wird ermöglicht, Versorgungsinnovationen zu fördern. Rz. 1a Art. 1 Nr. 6a des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikin...mehr

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Sommer, SGB V § 139e Verzei... / 2.5 Vertragspartner der vertragsärztlichen Versorgung (Abs. 5)

Rz. 23 Das BfArM informiert die Vertragspartner nach § 87 Abs. 1 (Kassenärztliche Bundesvereinigungen, Spitzenverband Bund der Krankenkassen) zeitgleich mit der Aufnahme digitaler Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis über die ärztlichen Leistungen, die als erforderlich für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung oder für deren Erprobung bestimmt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.4.3 Beteiligung der Kostenträger nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 3)

Rz. 40 Die Vorschrift enthält eine der Regelung in Satz 2 (vgl. Rz. 35 ff.) entsprechende Regelung für die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Rz. 41 Eine offizielle Erklärung zur Kostenbeteiligung der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle nach beamtenrechtlichen Vorschriften lag bis zum 20.12....mehr