Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbescheid

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Bestandskraft

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grds. ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der §§ 172ff. AO die Bestandskraft der Steuerbescheide. Die Bestandskraft ist angelehnt an die Rechtskraft von Urteilen (§ 110 FGO; s. § 110 FGO Rz. 2 ff.). Dementsprechend werden die formelle (s. Rz. 11) und materielle Bestandskraft (s. Rz. 12) voneinander unterschieden. Tz. 11 Stand: 22. Auf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Sammelverfügungen

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grundsätzlich richtet sich der Verwaltungsakt lediglich an ein Subjekt. Sind mehrere Subjekte betroffen, muss gegen jedes Subjekt grundsätzlich ein Verwaltungsakt ergehen. Jedoch lässt § 155 Abs. 3 AO gegen Gesamtschuldner den Erlass eines zusammengefassten Steuerbescheids zu. Die rechtliche Selbstständigkeit der in einem Bescheid zusam...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Einspruchsverfahren

Tz. 34 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ist der Einspruch gegeben. Da der Vorbehalt der Nachprüfung als unselbstständige Nebenbestimmung mit dem Steuerbescheid eine Einheit bildet, kann er nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit diesem angefochten werden (BFH v. 20.12.2000, III R 17/97, BFH/NV 2001, 914 m. w. N...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 68 Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

Schrifttum Bartone, Änderung von Steuerbescheiden im FG-Verfahren, AO-StB 2001, 56; Drüen, Der Automatismus der Klageänderung nach Änderung des Bescheids, AO-StB 2001, 87; Leingang-Ludolph/Wiese, Automatische Klageänderung bei Änderungs- und Erstattungsbescheiden durch § 68 FGO n. F., DStR 2001, 775; Lemaire, Die Reform der FGO – Praktische Konsequenzen für den Rechtsschutz ab 2...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Anfechtung

Tz. 31 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 171 Abs. 3a AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt, wenn ein Steuerbescheid ergangen und durch einen zulässigen Einspruch (s. §§ 347ff. AO) oder eine zulässige Klage (§§ 40f. FGO) angefochten worden ist. Unter "Klage" ist nicht nur die Anfechtungsklage zu verstehen, sondern jede ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Änderung aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Stpfl. kann, solange der Vorbehalt wirksam ist, die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen (§ 164 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO). Durch den Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt, soweit der Antrag reicht. Mit Ablauf der regulären Festsetzung...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift, Vertrauensschutz

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist keine eigenständige Korrekturnorm, sie ist nur anwendbar, wenn ein Steuerbescheid oder ein diesem gleichgestellter Bescheid aufgehoben oder geändert wird. § 176 AO schützt den Stpfl. nur vor der Änderung eines Steuerbescheids zu seinen Ungunsten. Die Vorschrift räumt hingegen keinen Anspruch auf Änderung eines bestands...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Nachträglich

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Wort "nachträglich" ist im Gesetz nicht definiert. Aus der Zusammenschau mit § 124 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt sich jedenfalls, dass Tatsachen oder Beweismittel, die für die Finanzbehörde erst nach Zugang und Wirksamwerden des Verwaltungsakts in Erscheinung treten, nachträglich bekannt geworden sind (BFH v. 05.12.2002, IV R 58/01, BFH/N...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Erstattungsansprüche

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Erstattungsansprüche, d. h. Ansprüche, die auf Rückzahlung einer überzahlten Steuer gerichtet sind und die weder die Festsetzung einer Steuer noch die Freistellung von einer Steuer voraussetzen, fallen nicht unter § 155 Abs. 1 Satz 1 AO (AEAO zu § 155, Nr. 3). Sie entstehen mit der begünstigenden Änderung von Steuerbescheiden oder kraft ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 157 Abs. 1 Satz 2 AO schreibt die Bezeichnung der festgesetzten Steuer nach Art und Betrag und die Angabe des Steuerschuldners vor und konkretisiert damit die Anforderungen des § 119 AO. Zu den Folgen der Verletzung der Inhaltserfordernisse s. Rz. 21 ff. Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Dem Steuerbescheid muss der Regelungsinhalt e...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Erlass des Folgebescheids vor dem Grundlagenbescheid

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Erforderlich ist, dass der Erlass des Grundlagenbescheids sich verzögert, aber beabsichtigt ist, dass es sich also um eine vorläufige Regelung handelt, die einem noch zu erlassenden Grundlagenbescheid vorgreift. § 155 Abs. 2 AO eröffnet nicht die Möglichkeit, in einem Folgebescheid abschließend über Sachverhalte zu befinden, deren Beurt...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Rechtswidrigkeit

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Anwendung der §§ 172ff. AO setzt voraus, dass der zu korrigierende Steuerbescheid (oder gleichgestellte Bescheid) rechtswidrig ist (h. M., BFH v. 30.08.2001, IV R 30/99, BStBl II 2002, 252; von Wedelstädt in Gosch, § 172 AO Rz. 38; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 44 ff.; Loose in Tipke/Kruse, Vor § 172 AO Rz. 28; Koenig...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Erkennbarkeit

Tz. 46 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Annahme, dass der Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, muss für den Stpfl. erkennbar gewesen sein. Dies ist der Fall, wenn der Stpfl. bei verständiger Würdigung des fehlerhaften Bescheids erkennen musste, warum der streitige Vorgang dort nicht berücksichtigt wurde (BFH v. 29.10.1991, VIII R 2/86, BStBl...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Aufhebung oder Änderung bei fehlender Einwilligung in die Datenübermittlung (§ 175b Abs. 3 AO)

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 175b Abs. 3 AO ist in Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, wenn eine Einwilligung des Stpfl. zur Übermittlung von Daten i. S. von § 93c AO, die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten ist, fehlt. Voraussetzung ist, dass der Steuerbescheid dadurch rechtswidrig ist (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO)

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Steuerbescheid kann auch dann für vorläufig erklärt werden, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens (Musterprozess) beim EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht ist, nicht aber beim EGMR (Seer in Tipke/Kruse, § 165 AO Rz. 15 m. w. N.). Diese Regelung dient vor allem ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Höhe des Streitwerts

Tz. 94 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich nach dem Grundsatz des § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache und ist nach Ermessen zu bewerten. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5000 Euro als Auffangwert anzunehmen...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Steuerliche Wirkung für die Vergangenheit

Tz. 36 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine steuerliche Wirkung für die Vergangenheit ist anzunehmen, wenn sich das Ereignis in der Weise auswirkt, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhaltes der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH v. 23.11.2000, IV R 85/99, BStBl II 2001, 122 m. w. N.). Ein nachträgliches Ereignis mit steuerlicher Rückwirk...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Frist (§ 174 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AO)

Tz. 70 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist der von der Folgeänderung betroffenen Bescheide unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach der Ausgangsänderung gezogen wurden (BFH v. 23.04.2008, II R 52/06, BFH/NV 2008, 1493). Beginn der Jahresfrist ist die Bekanntgabe des Aufhebungs- od...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Erkennbare Nichtberücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts

Tz. 40 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Voraussetzung ist zunächst, dass ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid nicht berücksichtigt wurde. Zum Begriff des "bestimmten Sachverhalts" s. Rz. 9 f. Nicht unter den Anwendungsbereich fällt eine etwaige irrige Rechtsauffassung der Finanzbehörde. Hat das FA in dem Verfahren über den Einspruch zu erkennen gegeben, dass es ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Aufhebung und Änderung bei fehlender oder unzutreffender Berücksichtigung von Daten (§ 175b Abs. 1 AO)

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörde übermittelte Daten i. S. § 93c AO nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Welche Stelle mitteilungspflichtig ist und welche Daten zu übermitteln sind, ergibt sich aus den entsprechenden Einz...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Aufhebung und Änderung

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Steuerbescheid "darf" aufgehoben oder geändert werden. Die Finanzbehörde hat nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO) zu handeln (z. B. BFH v. 28.04.1998, IX R 49/96, BStBl II 1998, 458; FG Köln v. 29.01.2014, 7 K 2316/13, EFG 2014, 1061 m. w. N.). Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist der Er...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Rechtsbehelfe

Tz. 50 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen den Steuerbescheid, durch den ein unter § 172 AO fallender Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird, ist der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs statthaft (§ 347 Abs. 1 AO). Das gilt auch für den Vollabhilfebescheid (BFH v. 18.04.2007, XI R 47/05, BStBl II 2007, 736). Gegen die Ablehnung der Änderung oder Aufhebung d...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Sachlich unzuständige Behörde (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO)

Tz. 35 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO kann ein unter die Vorschrift fallender Steuerbescheid oder gleichgestellter Bescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde (§ 16 AO i. V. m. §§ 12, 17 FVG) erlassen worden ist. Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit (§§ 17ff. AO) ist davon ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Beck, DStR 1984, 671; von Wedelstädt, Zeitpunkt des Bekanntwerdens von Tatsachen und Verhältnis der Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 AO zueinander, DB 1984, 1215; Birkenfeld, Änderung von Steuerbescheiden wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, DStZ 1989, 391; Martens, Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen, StuW 1989,...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Unanfechtbare Steuerfestsetzung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Drittwirkung üben nur unanfechtbare Steuerbescheide usw. aus. Ein Bescheid ist unanfechtbar, wenn die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder wenn über einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel unanfechtbar entschieden worden ist. Der Drittwirkung steht nicht entgegen, dass der Steuerbescheid änderbar ist (§§ 164, 165 AO...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Klageverfahren

Tz. 37 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ist der Einspruch gegen die Vorbehaltsfestsetzung erfolglos, ist gegen die Vorbehaltsfestsetzung die Anfechtungsklage gegeben (§ 40 Abs. 1 FGO). Eine Anfechtungsklage, mit der allein die Aufhebung des Vorbehalts erstrebt wird, ist unzulässig (BFH v. 30.10.1980, IV R 168 – 170/79, BStBl II 1981, 150). Im Klageverfahren darf sich das FG w...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Zustimmung

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zustimmung des Stpfl. bedeutet die Einverständniserklärung des Stpfl. mit einer von der Finanzbehörde beabsichtigten Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids. Sie ist formfrei, d. h. sie kann schriftlich, mündlich oder auch durch konkludentes Verhalten erteilt werden (AEAO zu § 172 AO, Nr. 2). So kann die Rücknahme eines Rechtsbehe...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO

Tz. 48 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 173 Abs. 2 AO können Steuerbescheide abweichend von § 173 Abs. 1 AO, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur geändert oder aufgehoben werden, wenn eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) vorliegt. Trotz der Wörter "können nur" ist dem FA kein Ermessen eingeräumt. D...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

von Wedelstädt, Die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nach den §§ 164, 165, 172 bis 177 AO, DB-Beilage Nr. 20/86; App, Zum Umfang der Vorläufigkeit einer Steuerfestsetzung gem. § 165 AO, DStR 1994, 127; Brockmeyer, Klagen gegen vorläufige Steuerbescheide wegen verfassungsrechtlicher Streitpunkte, DStZ 1996, 1; Brüggemann, Berücksichtigung von Rechtsfehlern im Rahmen d...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Abgrenzung von anderen Bescheiden

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Um Steuerbescheide handelt es sich beim Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid bzw. beim Bescheid über pauschale Lohnsteuer (BFH v. 28.11.1990, V R 115/87, BStBl II 1991, 488 m. w. N.), da der Arbeitgeber nicht für eine fremde Schuld haftet, sondern für eine eigene Schuld einzustehen hat. Da der Begriff des Steuerbescheids die Festsetzung ein...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Rechtsfolge

Tz. 52 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhaltes unterblieben ist, kann nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Obwohl der Gesetzeswortlaut von "kann" spricht, obliegt der Finanzbehörde kein Ermessen (BFH v. 28.11.1989, VII R 83/86, BStBl II 1990, 458; von Wedelstädt in Gosch, § 174 AO Rz. 85 m. w. N.; von Wede...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Bestimmtheit des Regelungsinhalts

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus dem Verwaltungsakt muss sich eindeutig und zweifelsfrei der Inhalt der Regelung, also das, was gewollt ist, ergeben. Abzustellen ist zunächst auf den Tenor (Ausspruch) des Verwaltungsakts. Nicht zum "Inhalt" des Verwaltungsakts i. S. des § 119 Abs. 1 AO gehören Datum, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung, für die § 119 Abs. 1 AO kei...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. "In der Annahme, dass er in einem anderen Bescheid zu berücksichtigen sei"

Tz. 43 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Berücksichtigung des bestimmten Sachverhaltes muss in der Annahme unterblieben sein, dass der Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid, nämlich eines anderen Stpfl., eines anderen Veranlagungszeitraums oder einer anderen Steuerart zu berücksichtigen sei. Hierüber muss das FA eine konkrete Vorstellung gehabt haben, ein bloßes Vers...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift zieht die Konsequenz aus der Tatsache, dass das Vollstreckungsverfahren ein eigenständiger Verfahrensabschnitt im Besteuerungsverfahren ist. Einwendungen gegen Maßnahmen anderer Verfahrensabschnitte, z. B. die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids im Steuerfestsetzungsverfahren betreffend, können im Einspruchs- bzw. Klageve...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Regelung des § 155 Abs. 2 AO durchbricht als vorläufige Maßnahmeden Grundsatz der Trennung von Feststellungs- und Festsetzungsverfahren, wonach gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen nicht durch einen Folgebescheid geregelt werden dürfen und umgekehrt (s. § 182 AO Rz. 2): Auch wenn ein erforderlicher Grundlagenbescheid noc...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Bedeutung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben, oder geändert wird. Die darin normierte Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid lässt die Durchbr...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 6. Antrag

Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der rechtswidrige Bescheid ist nur auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Für den Antrag ist keine Form vorgeschrieben, er kann auch mündlich gestellt werden. Antragsbefugt ist derjenige, der durch den fehlerhaften Bescheid zu Unrecht herangezogen wurde. Der Antrag ist gegen den rechtswidrigen Bescheid zu stellen. Wird er irrtümlich gege...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. § 165 Abs. 2 Satz 1 AO

Tz. 28 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Vorläufige Steuerfestsetzungen können aufgehoben oder geändert werden, soweit die Vorläufigkeit reicht. Die Aufhebung oder Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO ist in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellt. Das Gesetz sieht für die Aufhebung und Änderung keine weiteren Voraussetzungen, insbes. nicht vor, dass die Ungewiss...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 67 Klageänderung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die in § 67 FGO geregelte Klageänderung betrifft die Änderung der Klageart, der Beteiligten, des Anfechtungsgegenstands sowie des Streitgegenstands während der Rechtshängigkeit (s. § 65 FGO Rz. 4; s. § 66 FGO Rz. 1 ff.). § 67 FGO betrifft nur die gewillkürte, d. h. von einem Beteiligten beantragte Klageänderung, während die Klageänderung...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Automatisch erstellte Verwaltungsakte (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 AO)

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Behörde ist gleichfalls von einer Begründung befreit, wenn sie gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mithilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Die Vorschrift ist unanwendbar, wenn es sich – wie bei einem Steuerbescheid – um die R...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 92 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 171 Abs. 10 AO gewährleistet, dass der Finanzbehörde für die Auswertung von Grundlagenbescheiden ausreichende Zeit zur Verfügung steht (BFH v. 05.10.2004, VII R 7/04, BStBl II 2006, 343). Nach Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Grundlagenbescheids endet die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid nicht vor Ablauf von zwei Jahren. I...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Steueranmeldung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 168 Satz 1 AO steht eine Steueranmeldung – ggf. nach Zustimmung der Finanzbehörde (§ 168 Satz 2 AO) – einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, eine Steuerfestsetzung durch besonderen Steuerbescheid entfällt (s. § 168 AO Rz. 2). Voraussetzung ist, dass sie wirksam ist, d. h. u. a., dass sie eigenhändig unter...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO)

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 168 Satz 1 AO steht die Steueranmeldung grundsätzlich mit Eingang beim FA einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich und entfaltet die Rechtswirkungen nach § 164 AO, soweit sie eine Zahllast aufweist und nicht zu einer Herabsetzung der zu zahlenden Steuer führt (§ 168 Satz 2 AO). Der Vorbehalt der Nachprüfung w...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VI. Nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wird nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens der Steuerbescheid aufgehoben oder die Steuerfestsetzung zugunsten des ehemaligen Rechtsbehelfsführers geändert bzw. wirkt sich eine Berichtigung nach § 129 AO zu seinen Gunsten aus, so ist nach § 237 Abs. 5 AO der Zinsbescheid nicht mehr zu korrigieren. Steuerbescheid ist auch die Steuera...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Ermessen

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Steuer kann bei Vorliegen der Voraussetzungen vorläufig festgesetzt werden, gleichgültig, ob in einem erstmaligen oder in einem Änderungsbescheid. Es steht im Ermessen der Finanzbehörde, ob und inwieweit sie eine Steuer vorläufig festsetzt. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2a und 3 AO ist der Ermessensspielraum bis auf N...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Verletzung der örtlichen Zuständigkeit

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Fehler in der örtlichen Zuständigkeit führen nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 AO). Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit bewirkt zwar eine Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, jedoch kann gem. § 127 AO nicht allein aus diesem Grund die Aufhebung des Verwaltungsakts beansprucht werden, wenn keine an...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VI. Aussetzung der Steuerfestsetzung

Tz. 24 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unter denselben Voraussetzungen, unter denen eine Steuer vorläufig festgesetzt werden kann, kann die Steuerfestsetzung auch insgesamt gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden. Es handelt sich um die vorläufige Freistellung von der Steuer nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO (BFH v. 23.01.2013, X R 32/08, BStBl II 2013, 423; Schuster...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Schriftlicher Verwaltungsakt (§ 251 Abs. 3 AO)

Tz. 34 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bestreitet der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung, erlässt das FA gem. § 251 Abs. 3 AO einen Verwaltungsakt, in dem es über Grund und Höhe der angemeldeten Forderung entscheidet (BFH v. 18.11.1999, V B 73/99, BFH/NV 2000, 548; BFH v. 19.03.2013, II R 17/11, BStBl II 2013, 639). ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Kleinbetragsverordnung (KBV)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Von der Ermächtigung hat das BMF schon 1980 durch Erlass der KBV Gebrauch gemacht. Sie ist zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2017 durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) geändert worden und gilt für Steuern, die nach dem 31.12.2016 entstanden sind (Art. 97 § 9a Abs. 3 EGAO). Die KBV be...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 AO)

Tz. 27 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Vorbehalt kann jederzeit durch Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag des Stpfl. aufgehoben werden (§ 164 Abs. 3 Satz 1 AO). Die Aufhebung muss ausdrücklich erfolgen, da für sie als Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 Satz 2 AO) § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 AO sinngemäß gilt, d. h. die Aufhebung schriftlich ...mehr