Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbescheid

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

Schrifttum von Wedelstädt, Die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nach den §§ 164, 165, 172 bis 1977 AO, DB Beilage 20/86; Becker, Praktische Probleme bei Eintritt und Wegfall der Liebhaberei, INF 2001, 487; Kies, Besonderheiten bei Einspruchsverfahren gegen korrigierende Steuerbescheide, DStR 2001, 1555; Bippus, Neuer Ärger mit verdeckten Gewinnausschüttungen – Störfal...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

Schrifttum Bartone/von Wedelstädt, Korrektur von Steuerverwaltungsakten, 2. Aufl. 2017; Braun Binder, Ausschließlich automationsgestützt erlassene Steuerbescheide und Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf, DStZ 2016, 526; Dißars, Änderungen im Bereich der Korrekturvorschriften der AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – Überblick und erste ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

Schrifttum Beck, DStR 1984, 671; von Wedelstädt, Zeitpunkt des Bekanntwerdens von Tatsachen und Verhältnis der Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 AO zueinander, DB 1984, 1215; Birkenfeld, Änderung von Steuerbescheiden wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, DStZ 1989, 391; Martens, Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen, ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen

Schrifttum von Wedelstädt, Übersehen eines Grundlagenbescheides keine offenbare Unrichtigkeit?, DB 1992, 606; Balmes, Steuerklauseln und Steuermissbrauch, DStZ 1993, 620; Rust, Das rückwirkende Ereignis im Steuerrecht, 1995; Berg, Ereignisse mit steuerlicher Rückwirkung i. S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO im Umwandlungssteuerrecht, DStR 1997, 1390; Balmes, Rückwirkung im Visier der F...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Bestandskräftige Steuerbescheide

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der zu korrigierende Bescheid muss grds. materiell bestandskräftig sein, d. h. nicht nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 12) oder nach § 165 AO vorläufig sein. Insoweit finden die Korrekturvorschriften keine Anwendung. Im Falle der Vorläufigkeit ist eine Änderung nach § 172 AO allerdi...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (§ 172 Abs. 1 AO)

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die in § 172 Abs. 1 AO geregelten Korrekturtatbestände verfügen jeweils über gemeinsame geschriebene und ungeschriebene Tatbestandsmerkmale. I. Gemeinsame Voraussetzungen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 1. HS AO) 1. Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Anwendungsbereich der vorliegenden Bestimmung bes...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Rechtsfolge (Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden)

Tz. 45 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Aufhebung oder Änderung der unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallenden Bescheide (s. Rz. 1) ist nicht in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt, sondern zwingend. Die Finanzbehörde ist von Amts wegen zu Korrektur verpflichtet; der Stpfl. hat einen Rechtsanspruch auf die in § 173 Abs. 1 AO angeordnete Aufhebung oder Änderu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsbehelfe

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit dem Einspruch gegen die vorläufige Steuerfestsetzung können die fehlenden Voraussetzungen für die Vorläufigkeit sowie die Fehlerhaftigkeit der Steuerfestsetzung selbst gerügt werden; eine isolierte Anfechtung der Vorläufigkeit ohne gleichzeitige Anfechtung der gesamten Steuerfestsetzung ist nicht zulässig (BFH v. 25.10.1989, X R 109...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Wahrung der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 1 Satz 3 AO)

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 169 Abs. 1 Satz 3 AO regelt, welche Umstände für die Wahrung der Festsetzungsfrist maßgebend sind. Für die Wahrung der Festsetzungsfrist ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verwaltungsaktes die Festsetzungsfrist abgelaufen ist oder nicht, wenn der Steuerbescheid bzw. die elektronische Benachrichtigung gem. § 122...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Allgemeines

Tz. 26 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 165 Abs. 2 AO eröffnet in seinen Sätzen 1 und 2 zwei unterschiedliche Möglichkeiten der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids, und zwar für den Fall, dass die Ungewissheit nicht beseitigt ist, bessere Erkenntnis der Finanzbehörde aber eine Anpassung der vorläufigen Regelung erfordert (Satz 1), und für den Fall, dass sie beseitig...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Angabe der Steuer

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Steuerbescheid muss u. a. Angaben enthalten über Art und Betrag der geschuldeten Steuer. Der Stpfl. soll erkennen können, für welchen Sachverhalt er steuerlich herangezogen wird. Erforderlich ist die Angabe, dass die Steuern geschuldet werden und nicht etwa für die Steuer gehaftet wird, z. B. dass es sich um geschuldete pauschale Loh...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Verletzung der Schriftform

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wird entgegen § 157 Abs. 1 Satz 1 AO die Schriftform oder elektronische Form nicht beachtet, d. h. der Steuerbescheid formlos erteilt, so stellt dies einen besonders schwerwiegenden Fehler dar, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 125 Abs. 1 AO). Der Steuerbescheid ist daher nichtig (s. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Verletzung der Inhaltserfordernisse

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Verstöße gegen § 157 Abs. 1 Satz 2 AO führen regelmäßig zur Nichtigkeit gem. § 125 Abs. 1 AO (s. § 125 AO Rz. 3; ausführlich v. Wedelstädt in Gosch, § 125 AO Rz. 12 ff. m. w. N.). Nichtig ist ein Steuerbescheid beispielsweise, wenn sich aus ihm – auch durch Auslegung – nicht zweifelsfrei ergibt, ob er demjenigen, dem er bekannt gegeben ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Angabe des Steuerschuldners

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Steuerschuldner als Inhaltsadressat (s. AEAO zu § 122, Nr. 1.1.1 und 1.3) muss eindeutig und unverwechselbar im Steuerbescheid benannt sein. Wer Steuerschuldner ist, bestimmt sich nach den Einzelsteuergesetzen. Er muss nicht im Anschriftenfeld des Bescheids enthalten und auch nicht zwingend aus dem Bescheid selbst oder dem Bescheid ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Anträge und Wahlrechte

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die erstmalige oder geänderte Ausübung bzw. der Widerruf eines Wahlrechts führt grds. zu keinem Änderungsgrund des Steuerbescheids, denn die Änderung nach den §§ 172ff. AO setzt die Rechtswidrigkeit des Bescheides voraus (s. Rz. 8 f.). Im Fall der Einräumung eines Wahlrechts sind aber bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale mehrere Rechts...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Angabe von Umfang und Grund der Vorläufigkeit (§ 165 Abs. 1 Satz 3 AO)

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Angabe des Grundes der Vorläufigkeit dient dem Rechtsschutzinteresse des Stpfl. Das FA muss mitteilen, welche Umstände einer endgültigen Festsetzung entgegenstehen und hinsichtlich welcher Tatsachen es sich eine weitere Prüfung vorbehält (BFH v. 12.07.2007, X R 22/05, BStBl II 2008, 2; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 6...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Festsetzung des Steueranspruchs durch Bescheid

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Steuerfestsetzung erfolgt im Anschluss an die Sachaufklärung und ggf. nach Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 91 Abs. 1 Satz 1 AO) durch Steuerbescheid. Form und Inhalt des Steuerbescheids regelt § 157 Abs. 1 AO (s. § 157 AO Rz. 7 ff.). Teil- oder Zwischenentscheidungen sind nicht zulässig (s. Güroff in Gosch, § 155 AO Rz. 9 m. w. N.); ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Besonders schwerwiegender Fehler

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Voraussetzung für die Nichtigkeit ist, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt gegen das geltende nationale Recht oder Gemeinschaftsrecht verstößt (BFH v. 31.05.2017, I B 102/16, BFH/NV 2017, 1189 zur Anwendung einer veralteten Gesetzesfassung)....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung und Inhalt der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift regelt die Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid. Im in den §§ 155ff. AO geregelten Steuerfestsetzungsverfahren wird über den Steueranspruch entschieden, indem durch Steuerbescheid ggfs. ausschließlich automationsgestützt (§ 155 Abs. 4 AO) die Steuern festgesetzt werden. Im Unterschied dazu werden im Feststellungsverfahre...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Durchführung der Vorbehaltsfestsetzung

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerbescheide und ihnen gleichstehende Bescheide (s. Rz. 2) können in vollem Umfang unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, eine Beschränkung des Vorbehalts auf einzelne Punkte oder Besteuerungsgrundlagen ist nicht zulässig (AEAO zu § 164, Nr. 3 Satz 2; BFH v. 23.03.1999, III B 107/98, BFH/NV 1999, 1307 m. w. N.; BFH v. 27.09.200...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Bindungswirkung

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Steuerbescheid ist bindend für die Beteiligten und die Finanzbehörde, soweit er nicht aufgehoben oder geändert wird (§ 124 Abs. 2 AO). Die Bindungswirkung erstreckt sich auf den im Bescheid genannten Steuerschuldner, auf die im Bescheid festgesetzte Steuer nach Art und Höhe und bei periodischen Steuern (ESt, KSt, USt) auf den Bemessu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsfolgen der Korrekturnormen

Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Umfang der zulässigen Korrektur ist der einschlägigen Gesetzesvorschrift zu entnehmen, auf der die Änderung oder Aufhebung beruht. Grds. erlauben die §§ 172ff. AO im Hinblick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der Rechtssicherheit (s. Rz. 1) – anders als § 164 Abs. 2 AO – nur eine punktuelle Ä...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Bestandskraft

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grds. ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der §§ 172ff. AO die Bestandskraft der Steuerbescheide. Die Bestandskraft ist angelehnt an die Rechtskraft von Urteilen (§ 110 FGO; s. § 110 FGO Rz. 2 ff.). Dementsprechend werden die formelle (s. Rz. 11) und materielle Bestandskraft (s. Rz. 12) voneinander unterschieden. Tz. 11 Stand: 22. Auf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / XV. Insolvenzverfahren (§ 171 Abs. 13 AO)

Tz. 114 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 171 Abs. 13 AO enthält eine besondere Ablaufhemmung für Steuern, die vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) geltend gemacht werden. Während des Insolvenzverfahrens dürfen keine Steuerbescheide erlassen (BFH v. 13.05.2009, XI R 63/07, BStBl II 2010, 11) oder geändert werden (BFH v. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 68 Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

Schrifttum Bartone, Änderung von Steuerbescheiden im FG-Verfahren, AO-StB 2001, 56; Drüen, Der Automatismus der Klageänderung nach Änderung des Bescheids, AO-StB 2001, 87; Leingang-Ludolph/Wiese, Automatische Klageänderung bei Änderungs- und Erstattungsbescheiden durch § 68 FGO n. F., DStR 2001, 775; Lemaire, Die Reform der FGO – Praktische Konsequenzen für den Rechtsschutz ab 2...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Anfechtung

Tz. 31 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 171 Abs. 3a AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt, wenn ein Steuerbescheid ergangen und durch einen zulässigen Einspruch (s. §§ 347ff. AO) oder eine zulässige Klage (§§ 40f. FGO) angefochten worden ist. Unter "Klage" ist nicht nur die Anfechtungsklage zu verstehen, sondern jede ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Sammelverfügungen

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grundsätzlich richtet sich der Verwaltungsakt lediglich an ein Subjekt. Sind mehrere Subjekte betroffen, muss gegen jedes Subjekt grundsätzlich ein Verwaltungsakt ergehen. Jedoch lässt § 155 Abs. 3 AO gegen Gesamtschuldner den Erlass eines zusammengefassten Steuerbescheids zu. Die rechtliche Selbstständigkeit der in einem Bescheid zusam...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Änderung aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Stpfl. kann, solange der Vorbehalt wirksam ist, die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen (§ 164 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO). Durch den Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt, soweit der Antrag reicht. Mit Ablauf der regulären Festsetzung...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Einspruchsverfahren

Tz. 34 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ist der Einspruch gegeben. Da der Vorbehalt der Nachprüfung als unselbstständige Nebenbestimmung mit dem Steuerbescheid eine Einheit bildet, kann er nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit diesem angefochten werden (BFH v. 20.12.2000, III R 17/97, BFH/NV 2001, 914 m. w. N...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift, Vertrauensschutz

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist keine eigenständige Korrekturnorm, sie ist nur anwendbar, wenn ein Steuerbescheid oder ein diesem gleichgestellter Bescheid aufgehoben oder geändert wird. § 176 AO schützt den Stpfl. nur vor der Änderung eines Steuerbescheids zu seinen Ungunsten. Die Vorschrift räumt hingegen keinen Anspruch auf Änderung eines bestands...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Nachträglich

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Wort "nachträglich" ist im Gesetz nicht definiert. Aus der Zusammenschau mit § 124 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt sich jedenfalls, dass Tatsachen oder Beweismittel, die für die Finanzbehörde erst nach Zugang und Wirksamwerden des Verwaltungsakts in Erscheinung treten, nachträglich bekannt geworden sind (BFH v. 05.12.2002, IV R 58/01, BFH/N...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 157 Abs. 1 Satz 2 AO schreibt die Bezeichnung der festgesetzten Steuer nach Art und Betrag und die Angabe des Steuerschuldners vor und konkretisiert damit die Anforderungen des § 119 AO. Zu den Folgen der Verletzung der Inhaltserfordernisse s. Rz. 21 ff. Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Dem Steuerbescheid muss der Regelungsinhalt e...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Erstattungsansprüche

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Erstattungsansprüche, d. h. Ansprüche, die auf Rückzahlung einer überzahlten Steuer gerichtet sind und die weder die Festsetzung einer Steuer noch die Freistellung von einer Steuer voraussetzen, fallen nicht unter § 155 Abs. 1 Satz 1 AO (AEAO zu § 155, Nr. 3). Sie entstehen mit der begünstigenden Änderung von Steuerbescheiden oder kraft ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Aufhebung oder Änderung bei fehlender Einwilligung in die Datenübermittlung (§ 175b Abs. 3 AO)

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 175b Abs. 3 AO ist in Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, wenn eine Einwilligung des Stpfl. zur Übermittlung von Daten i. S. von § 93c AO, die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten ist, fehlt. Voraussetzung ist, dass der Steuerbescheid dadurch rechtswidrig ist (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Erkennbarkeit

Tz. 46 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Annahme, dass der Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, muss für den Stpfl. erkennbar gewesen sein. Dies ist der Fall, wenn der Stpfl. bei verständiger Würdigung des fehlerhaften Bescheids erkennen musste, warum der streitige Vorgang dort nicht berücksichtigt wurde (BFH v. 29.10.1991, VIII R 2/86, BStBl...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Erlass des Folgebescheids vor dem Grundlagenbescheid

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Erforderlich ist, dass der Erlass des Grundlagenbescheids sich verzögert, aber beabsichtigt ist, dass es sich also um eine vorläufige Regelung handelt, die einem noch zu erlassenden Grundlagenbescheid vorgreift. § 155 Abs. 2 AO eröffnet nicht die Möglichkeit, in einem Folgebescheid abschließend über Sachverhalte zu befinden, deren Beurt...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Rechtswidrigkeit

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Anwendung der §§ 172ff. AO setzt voraus, dass der zu korrigierende Steuerbescheid (oder gleichgestellte Bescheid) rechtswidrig ist (h. M., BFH v. 30.08.2001, IV R 30/99, BStBl II 2002, 252; von Wedelstädt in Gosch, § 172 AO Rz. 38; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 44 ff.; Loose in Tipke/Kruse, Vor § 172 AO Rz. 28; Koenig...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Frist (§ 174 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AO)

Tz. 70 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist der von der Folgeänderung betroffenen Bescheide unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach der Ausgangsänderung gezogen wurden (BFH v. 23.04.2008, II R 52/06, BFH/NV 2008, 1493). Beginn der Jahresfrist ist die Bekanntgabe des Aufhebungs- od...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO)

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Steuerbescheid kann auch dann für vorläufig erklärt werden, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens (Musterprozess) beim EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht ist, nicht aber beim EGMR (Seer in Tipke/Kruse, § 165 AO Rz. 15 m. w. N.). Diese Regelung dient vor allem ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Höhe des Streitwerts

Tz. 94 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich nach dem Grundsatz des § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache und ist nach Ermessen zu bewerten. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5000 Euro als Auffangwert anzunehmen...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Aufhebung und Änderung bei fehlender oder unzutreffender Berücksichtigung von Daten (§ 175b Abs. 1 AO)

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörde übermittelte Daten i. S. § 93c AO nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Welche Stelle mitteilungspflichtig ist und welche Daten zu übermitteln sind, ergibt sich aus den entsprechenden Einz...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Erkennbare Nichtberücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts

Tz. 40 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Voraussetzung ist zunächst, dass ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid nicht berücksichtigt wurde. Zum Begriff des "bestimmten Sachverhalts" s. Rz. 9 f. Nicht unter den Anwendungsbereich fällt eine etwaige irrige Rechtsauffassung der Finanzbehörde. Hat das FA in dem Verfahren über den Einspruch zu erkennen gegeben, dass es ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Steuerliche Wirkung für die Vergangenheit

Tz. 36 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine steuerliche Wirkung für die Vergangenheit ist anzunehmen, wenn sich das Ereignis in der Weise auswirkt, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhaltes der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH v. 23.11.2000, IV R 85/99, BStBl II 2001, 122 m. w. N.). Ein nachträgliches Ereignis mit steuerlicher Rückwirk...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Beck, DStR 1984, 671; von Wedelstädt, Zeitpunkt des Bekanntwerdens von Tatsachen und Verhältnis der Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 AO zueinander, DB 1984, 1215; Birkenfeld, Änderung von Steuerbescheiden wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, DStZ 1989, 391; Martens, Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen, StuW 1989,...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Unanfechtbare Steuerfestsetzung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Drittwirkung üben nur unanfechtbare Steuerbescheide usw. aus. Ein Bescheid ist unanfechtbar, wenn die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder wenn über einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel unanfechtbar entschieden worden ist. Der Drittwirkung steht nicht entgegen, dass der Steuerbescheid änderbar ist (§§ 164, 165 AO...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Aufhebung und Änderung

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Steuerbescheid "darf" aufgehoben oder geändert werden. Die Finanzbehörde hat nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO) zu handeln (z. B. BFH v. 28.04.1998, IX R 49/96, BStBl II 1998, 458; FG Köln v. 29.01.2014, 7 K 2316/13, EFG 2014, 1061 m. w. N.). Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist der Er...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Sachlich unzuständige Behörde (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO)

Tz. 35 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO kann ein unter die Vorschrift fallender Steuerbescheid oder gleichgestellter Bescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde (§ 16 AO i. V. m. §§ 12, 17 FVG) erlassen worden ist. Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit (§§ 17ff. AO) ist davon ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Rechtsbehelfe

Tz. 50 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen den Steuerbescheid, durch den ein unter § 172 AO fallender Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird, ist der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs statthaft (§ 347 Abs. 1 AO). Das gilt auch für den Vollabhilfebescheid (BFH v. 18.04.2007, XI R 47/05, BStBl II 2007, 736). Gegen die Ablehnung der Änderung oder Aufhebung d...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Klageverfahren

Tz. 37 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ist der Einspruch gegen die Vorbehaltsfestsetzung erfolglos, ist gegen die Vorbehaltsfestsetzung die Anfechtungsklage gegeben (§ 40 Abs. 1 FGO). Eine Anfechtungsklage, mit der allein die Aufhebung des Vorbehalts erstrebt wird, ist unzulässig (BFH v. 30.10.1980, IV R 168 – 170/79, BStBl II 1981, 150). Im Klageverfahren darf sich das FG w...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Zustimmung

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zustimmung des Stpfl. bedeutet die Einverständniserklärung des Stpfl. mit einer von der Finanzbehörde beabsichtigten Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids. Sie ist formfrei, d. h. sie kann schriftlich, mündlich oder auch durch konkludentes Verhalten erteilt werden (AEAO zu § 172 AO, Nr. 2). So kann die Rücknahme eines Rechtsbehe...mehr