Fachbeiträge & Kommentare zu Steuergestaltung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1 Aufgaben des BZSt (Abs. 2 S. 1)

Rz. 31 Die Speicherung und Bündelung der Sachverhaltsinformationen bei einer zentralen Stelle ermöglicht dieser die analytische Auswertung auf mögliche schädliche Gestaltungen. Dadurch sollen die oft komplexen und nur mit Spezialwissen zu Finanztransaktionen bewertbaren Sachverhalte auf ihren Charakter als Steuergestaltung analysiert werden können.[1] Dabei ergeben sich insb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.1 Übermittlungserfordernis (Abs. 1 S. 1)

Rz. 20 § 88c Abs. 1 S. 1 AO begründet Meldepflichten von für die Einzelfälle zuständigen Finanzbehörden über dienstliche Erkenntnisse im Bereich der Kapitalertragsteuer. Den Begriff der Finanzbehörden definiert § 6 Abs. 2 AO. Dazu zählen insbesondere das BZSt[1] und die FÄ[2], in denen Erkenntnisse über steuerbezogene Gestaltungen im Bereich des Kapitalmarkts dienstlich rele...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.1 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Norm

Rz. 1 Die – teilweise kriminellen – Steuergestaltungen mit Cum/Ex-, Cum/Cum- und Cum/Fake-Geschäften, wie auch die steuerinduzierten Wertpapierleihen, haben gezeigt, dass am Kapitalmarkt ein erhebliches Potenzial besteht, über Dividendenarbitragegeschäfte die Besteuerung von Dividendeneinkünften zu umgehen oder sogar darüber hinaus Vorteile aus den Besteuerungsregeln zu gene...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.3 Verhältnis zu anderen Normen

Rz. 14 § 88c AO erfordert die Weiterverwendung bereits vorhandener vom Steuergeheimnis geschützter Daten. Die Regelung in § 88 Abs. 1 und 2 AO lässt die Offenbarung und Verwertung geschützter Daten i. S. d. § 30 Abs. 2 AO durch die für die Einzelfälle zuständigen Finanzbehörden ausdrücklich zu. Bei der mit diesen Daten verbundenen Analysetätigkeit handelt es sich laut Legald...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.2 Legitimität und Verfassungsmäßigkeit der Norm

Rz. 6 Die Norm setzt die Weiterverwendung der in den für die jeweiligen Steuerfälle zuständigen Finanzbehörden für deren originäre Besteuerungszwecke erhobenen geschützten Daten voraus. Der Verwendungszweck des § 88 Abs. 1 und 2 AO stellt aber nicht auf die Besteuerung der betroffenen Personen oder überhaupt von Einzelfällen ab. Zwar handelt es sich gleichfalls um ein Verfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 5 Verwaltungsverfahren in Steuersachen (Abs. 4)

Rz. 43 Wie die Gesetzesbegründung zur Legaldefinition der in § 88c AO geregelten Verfahren als Verwaltungsverfahren in Steuersachen – und damit insbesondere als Verfahren i. S. d. §§ 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO – darstellt, wird insoweit zugleich Rechtsklarheit hinsichtlich des Inhalts und der Befugnis zur Offenbarung und Verwertung entsprechender ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6 Auskunftsansprüche über die Datenverarbeitung

Rz. 50 Wie das in § 88c AO geregelte Verfahren genau genutzt wird und ob die betroffenen Personen davon überhaupt etwas mitbekommen, wird abzuwarten sein.[1] Allerdings sind die Finanzbehörden in ihrer Informationsgestaltung nicht völlig frei. Vielmehr muss der betroffenen Person eine hinreichende Kenntnischance über Eingriffe in ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbest...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4k... / 2.2.1.2 Qualifikation- oder Zurechnungskonflikt

Rz. 48 Weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 4k Abs. 1 S. 1 EStG ist das Vorliegen einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Qualifikation oder Zurechnung des Kapitalvermögens. Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Tatbestandsalternativen. Rz. 49 Liegt weder ein Qualifikations- noch ein Zurechnungskonflikt vor, ist die Anwendung des § 4k Abs. 1 S. 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4k... / 1.2.2 Regelungsempfehlungen i. R. d. BEPS-Initiative der OECD

Rz. 20 Bei der BEPS-Initiative der OECD handelt es sich um ein international abgestimmtes Vorgehen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen. Die Beteiligten der BEPS-Initiative haben im September 2013 einen 15-Punkte umfassenden Aktionsplan gebilligt. Dieser hatte zum Ziel, ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Ge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2.2 "BEPS-Projekt" (Base Erosion and Profit Shifting Project) der OECD

Rz. 4b § 50j EStG hat als konkrete Grundlage den Punkt 6 des BEPS-Projekts, der die "Verhinderung von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen" zum Ziel hat.[1] Rz. 4c Die Ergebnisse des BEPS-Projekts wurden 2017 veröffentlicht (Rz. 4b) Hintergrund für dieses Projekt war aus Sicht der Finanzverwaltung die zunehmende Beobachtung, dass multinationale Unternehmen unter A...mehr

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Einleitung zum Hauptvordruc... / 3.2 Zusätzliche Erklärungsmöglichkeiten

Rz. 354 [Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Hauptvordruck → Zeilen 1 und 42] Für bestimmte Vermögensanlagen (vermögenswirksame Leistungen) zahlt der Staat eine Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht erreicht werden. Vermögenswirksame Leistungen sind eine tarifvertragliche oder im Arbeitsvertrag vereinbarte Geldleistung durch den Arbeitgeber und ...mehr

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§ 19 Steuergestaltung durch Adoption

A. Allgemeines Rz. 1 Die erheblichen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Belastungsunterschiede zwischen Steuerklasse I einerseits und den Steuerklassen II und III (siehe § 5 Rdn 1 ff.>) andererseits im Hinblick auf den persönlichen Freibetrag und die Steuersätze lassen Adoptionen im Lichte der zunehmend kinderlosen Gesellschaft als erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Gesta...mehr

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§ 19 Steuergestaltung durch... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die erheblichen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Belastungsunterschiede zwischen Steuerklasse I einerseits und den Steuerklassen II und III (siehe § 5 Rdn 1 ff.>) andererseits im Hinblick auf den persönlichen Freibetrag und die Steuersätze lassen Adoptionen im Lichte der zunehmend kinderlosen Gesellschaft als erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Gestaltungmittel an...mehr

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§ 19 Steuergestaltung durch... / B. Zivilrecht

Rz. 3 Die zivilrechtlichen Wirkungen einer Adoption unterscheiden sich danach, ob ein Minderjähriger (§§ 1741–1766 BGB) oder ein Volljähriger (§§ 1767–1771 BGB) angenommen wird. Der Adoptierende muss bis zur Entscheidung über den Adoptionsantrag geschäftsfähig sein.[1] Bei der Volljährigenadoption müssen die leiblichen Eltern grundsätzlich nicht einwilligen. Verheiratete Ehe...mehr

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§ 19 Steuergestaltung durch... / C. Steuerliche Wirkung der Adoption

Rz. 5 Das adoptierte Kind wird steuerlich dem leiblichen Kind völlig gleichgestellt. Die Adoption entwickelt ihre steuerliche Wirkung erst mit wirksamer Zustellung des familiengerichtlichen Beschlusses. Verstirbt die annehmende Person vorher, greift (noch) die alte Steuerkasse. Die steuerlichen Folgen können im Einzelfall schon vorher greifen, wenn die Annahme nach dem Tod d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 16 Abstandnahme vom KapESt-Abzug nach § 10 Abs. 5 EStGanderen Gesetzen

Rz. 125 Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) v. 19.7.2016 wurde das Investmentsteuerrecht m. W. v. 1.1.2018 (Art. 11 Abs. 3 S. 1 InvStRefG) reformiert und neu gefasst.[1] Infolge der Neuregelung des Investmentsteuerrechts wurde für Publikums-Investmentfonds ein neues Besteuerungssystem eingeführt und das bisherige T...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 5.3 Voraussetzungen der Steuerfreiheit bei Erträgen aus einer hybriden Übertragung (Buchst. d S. 3)

Rz. 46a Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d S. 1 EStG wird für den Fall eingeschränkt, dass die Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in einem anderen Staat einer anderen Person abweichend vom deutschen Steuerrecht zugerechnet werden. In diesem Fall gilt die Steuerfreiheit nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedr...mehr

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Brexit-Handbuch für Unternehmen und Berater

Überblick Der Brexit hat für große praktische und (steuer-)rechtliche Herausforderungen gesorgt. Der mühsam ausgehandelte Kompromiss zu Nordirland wird bereits wieder in Frage gestellt. Hinzu kommen insbesondere in Deutschland zahlreiche steuerliche Änderungen, die kurz vor Ende der ablaufenden Legislatur verabschiedet wurden. Auch wenn die rechtlichen Änderungen angesichts...mehr

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Teil C Direkte Steuern / 1.1.2 Sekundärrecht/EU-Rats-Richtlinien

Anders als das auf Grundlage des Art. 113 AEUV weitgehend harmonisierte Umsatzsteuerrecht ist das Recht der direkten Steuern – entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV sowie Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, ABl. EU vom 30.03.2010 (DE), C 83/206) – grundsätzlich weiter Sache der einzelnen Mitgliedstaat...mehr

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Teil C Direkte Steuern / 2.5.3 §§ 138d ff. AO ("DAC6")

Durch die §§ 138d ff. AO hat der Gesetzgeber kurz vor Jahresende 2019 die EU-Richtlinie 2018/822 zur Anzeigepflicht von Steuergestaltungen vom 25.05.2018 (ABl. EU vom 05.06.2018, L 139/1) umgesetzt (BGBl I 2019, 2875). Neun Monate nach erstmaliger Gesetzesanwendung hat die Finanzverwaltung nun mit BMF-Schreiben vom 29.03.2021 (IV A 3 – S 0304/19/10006-010, IV B 1 – S 1317/19...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 5.1 §§ 5 und 6 GrEStG

Die §§ 5 und 6 GrEStG stellen den Übergang von inländischen Grundstücken auf eine Gesamthand (§ 5 GrEStG) oder von einer Gesamthand auf die Gesellschafter bzw. zwischen zwei Gesamthandsgemeinschaften (§ 6 GrEStG) insoweit von der Grunderwerbsteuer frei, als der Veräußerer bzw. der Erwerber an der Gesamthand beteiligt ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gesamthand g...mehr

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Teil A Allgemeiner Teil / 5.2 Brexit-Übergangsgesetz und widersprüchliche Praxis des BZSt

Da das Ausscheiden des VK aus der EU jedoch darüber hinausgehend zahlreiche weitergehende nachteilige Auswirkungen – und rechtliche Status-Verschlechterungen – für die betroffenen Bürger und Unternehmen hätte, hat der Gesetzgeber im März 2019, d. h. wenige Tage vor Ablauf der ursprünglichen Austrittsfrist, noch einmal in allgemeinerer Form mit dem "Brexit-ÜG" vom 27.03.2019 ...mehr

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Teil A Allgemeiner Teil / 4.2 Was ändert sich im Verhältnis zu Großbritannien?

Staatsangehörige und in Großbritannien ansässige Unternehmen können sich grundsätzlich nach Vollzug des Brexits bzw. nach Ablauf des vereinbarten Übergangszeitraums nicht mehr auf die an die EU- oder EWR-Mitgliedschaft Großbritanniens geknüpften Grundfreiheiten berufen. Die Kapitalverkehrsfreiheit kann zwar auch zugunsten von Staatsangehörigen oder Unternehmen in sog. Dritts...mehr

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Teil C Direkte Steuern / 1.1.4.1 Brexit-Übergangsgesetz (Brexit-ÜG)

Nach der ursprünglichen Fassung des § 1 des Brexit-ÜG vom 27.03.2019 (BGBl I 2019, 402) "gilt im Bundesrecht […] das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft" "während des Übergangszeitraums gem. dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des VK aus der Europäischen Union und der ...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 10.7 Kontrollmechanismen des Fiskus – Beratung bei der Selbstanzeige

Zur Vermeidung eines Schadens beim Mandanten muss der Steuerberater diesen auch über neue einschneidende Maßnahmen des Fiskus, die jeden betreffen können, informieren, damit der Mandant für sich die richtigen Schritte einleiten kann. Beispiele: § 88c AO: Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen[1] § 89a AO: Vorabverständigungsverfahren[2] §§ 138d ff. bis 138k...mehr

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Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer

Der Bundesrat hat am 28.5.2021 dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) zugestimmt. Durch das Gesetz wird auch die Auszahlungsfrist für Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer verängert. Das AbzStEntModG zielt darauf ab, das Verfahren zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalert...mehr

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Anzeigepflichten bei grenzü... / 6 Kennzeichen einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung

§ 138e AO definiert in mehreren Absätzen die Kennzeichen einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung.[1] Wer dachte, mit der Regelung in § 138d AO sei bereits das Höchstmaß an Komplexität und Abstraktion erreicht, wird durch die Regelung des § 138d AO eines Besseren belehrt. Ob die Regelung in der Praxis noch anwendbar ist, erscheint fraglich. Die folgenden Ausführungen sin...mehr

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Anzeigepflichten bei grenzü... / 3 Mitteilungspflichtige Steuergestaltungen

§ 138d Abs. 2 AO definiert sodann was als mitteilungspflichtige Steuergestaltung zu sehen ist. Die Regelung ist dabei sehr komplex und als recht unbestimmt anzusehen.[1] Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist nämlich jede Gestaltung im Sinne eines aktiven Handels[2], die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist[3], d...mehr

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Anzeigepflichten bei grenzü... / 2 Steuergestaltungen durch Intermediäre

§ 138d AO ist der Ausgangspunkt der Regelung zu den Mitteilungspflichten.[1] Diese Bestimmung regelt in § 138d Abs. 1 AO die Verpflichtung zur Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch sog. Intermediäre. Solche Intermediäre sind nach der Definition in § 138d Abs 1 AO Personen, die grenzüberschreitende Steuergestaltungen vermarkten, für Dritte konzipieren oder zu...mehr

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Anzeigepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Zusammenfassung Überblick Eine Vielzahl von Enthüllungen über den Einsatz von Steuergestaltungsmodellen, die nach der aktuellen Rechtslage durchaus legal zu einer erheblichen Verringerung der Steuerbelastung von Unternehmen und Privatpersonen im Inland geführt haben, haben den Gesetzgeber in Übereinstimmung mit international festzustellenden Entwicklungen veranlasst, eine ges...mehr

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Anzeigepflichten bei grenzü... / 5 Weitere Reglungen in § 138d AO

§ 138d Abs. 4 AO definiert die Betriebsstätte als eine Betriebsstätte im Sinne der AO, aber auch nach den Bestimmungen des im jeweiligen Einzelfall anzuwendenden DBA.[1] § 138d Abs. 5 AO definiert den Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung. Bei dem Nutzer handelt es sich um denjenigen, der einen Vorteil aus der Steuergestaltung ziehen will.[2] Dies kann nach dem ...mehr

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Anzeigepflichten bei grenzü... / 7 Verfahren der Anzeige

138f AO regelt das Verfahren der Anzeige.[1] Sie hat durch den Intermediär an das Bundesamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf eines der in § 138f Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO aufgeführten Ereignisse zu erfolgen. Jede Steuergestaltung erhält dann eine Registriernummer, und jeder eingereichte Datensatz eine Ordnungsnummer.[2] Was g...mehr

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Anzeigepflichten bei grenzü... / 8 Weitere Neuregelungen in der AO

§ 138h AO definiert, was ein marktfähige Steuergestaltung ist.[1] Dieses sind Konzepte, die umsetzungsbereit sind, ohne dass sie individuell angepasst werden müssen. Hierzu normiert das Gesetz besondere Mitteilungspflichten. § 138i AO regelt die Benachrichtigung von Landesfinanzbehörden, da die Anzeige stets gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern zu erfolgen hat.[2] Nach §...mehr

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Anzeigepflichten bei grenzü... / 9 Anwendungszeitpunkte

Anwendbar sind die neuen Bestimmungen seit 1.7.2020, wenn der erste Schritt für die Steuergestaltung nach dem 24.6.2018 umgesetzt wurde bzw. bei Steuergestaltungen, für die der erste Schritt nach dem 24.6.2018 und vor dem 1.7.2020 umgesetzt wird, der Tag der Verkündung des Gesetzes. Die Meldung ist dann innerhalb von zwei Monaten nach dem 30.6.2020 zu erstatten. Nach Art. 33...mehr

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Anzeigepflichten bei grenzü... / 4 Vorliegen eines steuerlichen Vorteils

§ 138d Abs. 3 AO definiert den steuerlichen Vorteil.[1] Ein solcher liegt immer dann vor, wenn durch die Steuergestaltung Steuern erstattet, Steuervergünstigen gewährt oder erhöht oder Steueransprüche entfallen oder verringert werden sollen[2], die Entstehung von Steueransprüchen verhindert werden soll[3] oder die Entstehung von Steueransprüchen auf einen anderen Zeitpunkt vers...mehr

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Anzeigepflichten bei grenzü... / 1 Einführung

In den vergangenen Jahren haben rechtliche Gestaltungen, die eingesetzt werden, um Steuerschlupflöcher oder Steuersatzunterschiede zwischen verschiedenen Ländern auszunutzen, vielleicht nicht zugenommen; sie sind aber zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Dabei werden allerdings Gestaltungen, die der offensichtlichen Steuerhinterziehung dienen und solche, die er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.2.2.2 "Gesetzlich nicht vorgesehener" Steuervorteil

Rz. 83 Der durch die unangemessene Gestaltung entstehende Steuervorteil begründet nach dem Gesetz nur dann einen Missbrauch, wenn er gesetzlich nicht vorgesehen ist. In der Rspr. des BFH zu § 42 AO vor Inkrafttreten des JStG 2008 ist dieses Merkmal in dieser Form nicht aufgetaucht. Die Auffassungen über seine Bedeutung gehen stark auseinander. Während Wienbracke [1] der Ansic...mehr

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Anzeigepflichten bei grenzü... / Zusammenfassung

Überblick Eine Vielzahl von Enthüllungen über den Einsatz von Steuergestaltungsmodellen, die nach der aktuellen Rechtslage durchaus legal zu einer erheblichen Verringerung der Steuerbelastung von Unternehmen und Privatpersonen im Inland geführt haben, haben den Gesetzgeber in Übereinstimmung mit international festzustellenden Entwicklungen veranlasst, eine gesetzliche Grundl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.5 Angabe des wirtschaftlichen Wertes der Steuergestaltung, Abs. 3 S. 1 Nr. 8

Rz. 29 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 8 ist der tatsächliche oder voraussichtliche wirtschaftliche Wert der grenzüberschreitenden Steuergestaltung anzugeben. Gemeint ist nicht der Wert, den die Steuergestaltung bei einer möglichen Mehrzahl von Implementierungen erzeugen kann, sondern der wirtschaftliche Wert der konkret geplanten Steuergestaltungen, die zu diesem Zeitpunkt nach Abs. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.3 Angaben zu der grenzüberschreitenden Steuergestaltung, Abs. 3 S. 1 Nr. 4-6

Rz. 24 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 4 muss die Mitteilung Einzelheiten zu dem oder den Kennzeichen i. S. d. § 138e AO enthalten, aufgrund deren die Steuergestaltung mitteilungspflichtig ist. Da der Inhalt der Steuergestaltung unter Nr. 5 mitzuteilen ist, ist unter Nr. 4 darzulegen, weshalb die Steuergestaltung unter eines oder mehrere der Kennzeichen fällt. Systematisch ist die Eino...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung

1 Regelungsziel Rz. 1 § 138k AO regelt, dass die Nummern, die für eine Meldung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung vergeben werden, in der jeweiligen Steuererklärung angegeben werden. Damit wird der Finanzverwaltung ermöglicht, die Steuergestaltung bereits im Veranlagungsverfahren zu überprüfen. Die Angabe der Meldungsnummern ermöglicht damit die veranlagungsunterstü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

1 Überblick Rz. 1 Die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll u. a. veranlagungsunterstützend sein. Dies ist nur möglich, wenn die zuständigen Finanzbehörden die im Veranlagungsverfahren erforderlichen Informationen erhalten. Da die Meldungen gem. § 138f AO zentral beim BZSt eingehen, hat die Information der zuständigen Verwaltungsbehörden gesondert zu e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6 Zuweisung der Registrier- und Offenlegungsnummer, Abs. 5

Rz. 36 § 138f Abs. 5 AO enthält Vorschriften zum Verfahren, wenn der Datensatz mit der Mitteilung bei dem BZSt eingegangen ist. Das BZSt vergibt zwei Nummern zur Identifikation der Mitteilung bzw. der Steuergestaltung. Die Registriernummer ("Arrangement-ID") bezeichnet die mitgeteilte Steuergestaltung, die Offenlegungsnummer ("Disclosure-ID") die eingegangene Mitteilung. Bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer

1 Allgemeines Rz. 1 § 138g AO ergänzt § 138f AO für den Fall, dass kein Intermediär zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist. Das kann der Fall sein, wenn der Stpfl. (Nutzer) ohne Inanspruchnahme eines Intermediärs die Steuergestaltung entwickelt hat oder wenn kein Intermediär die Voraussetzungen des § 138f Abs. 7 AO erfüllt.[1] In diesem Fal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre

1 Allgemeines Rz. 1 In § 138f AO enthält das Verfahren zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), wobei in dieser Vorschrift im Wesentlichen der Fall erfasst ist, dass der Intermediär zur Mitteilung verpflichtet ist. Lediglich Abs. 6 der Vorschrift behandelt den Fall, dass die Pflicht zur Mitteilung eines Teils der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.6 Angabe der betroffenen EU-Mitgliedstaaten, Abs. 3 S. 1 Nr. 9

Rz. 30 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 9 sind alle Mitgliedstaaten der EU zu benennen, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sein werden. Dazu gehört auch die Bundesrepublik. Betroffene EWR- oder Drittstaaten brauchen nicht aufgeführt zu werden. "Betroffenheit" eines EU-Mitgliedstaates liegt vor, wenn die konkrete Steuergestaltung bzw. bei mehreren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Verpflichtung des Nutzers zur Mitteilung, Abs. 1

Rz. 3 § 138g Abs. 1 AO bestimmt, dass der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet ist, wenn diese Mitteilungspflicht keinen Intermediär trifft. Das kann der Fall sein, wenn der Nutzer (der Stpfl.) die grenzüberschreitende Steuergestaltung selbst ohne Mitwirkung eines Intermediärs entwickelt hat ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 § 138k S. 1 AO verpflichtet den Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung, bestimmte Angaben in seine Steuererklärung aufzunehmen, wenn er die Gestaltung verwirklicht hat. Ist die Gestaltung nur konzipiert aber nicht umgesetzt worden, muss der Nutzer keine Daten dazu in seine Steuererklärung aufnehmen. Es kann daher vorkommen, dass die Gestaltung zwar meldepf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.2 Einschränkung der Mitteilungspflicht des ausländischen Intermediärs, Abs. 7

Rz. 45 Der Intermediär ist gegenüber dem BZSt nur dann zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet, wenn er eine Beziehung zu der Bundesrepublik aufweist. Ist dies der Fall, trifft ihn in der Bundesrepublik die Mitteilungspflicht gegenüber dem BZSt auch dann, wenn die Steuergestaltung keinen Bezug zur Bundesrepublik aufweist.[1] Diese Beziehung k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Verpflichtung mehrerer Nutzer, Abs. 2

Rz. 6 Sind nach § 138g Abs. 1 AO mehrere Nutzer zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung an das BZSt verpflichtet, regelt § 138g Abs. 2 AO die Reihenfolge, in der diese Verpflichtung zu erfüllen ist. Die Mitteilungspflicht der anderen Nutzer muss sich auf dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung beziehen. Eine Mitteilungspflicht bezüglich einer nur ver...mehr