Fachbeiträge & Kommentare zu Stille Beteiligung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die typisch stille Gesellsc... / a) Grundsatz

Die gesetzlichen Regelungen enthalten keine fest vorgegebenen (Mindest-)Inhalte an den Vertrag über eine stille Gesellschaft. Vielmehr besitzen die beteiligten Personen eine große Gestaltungsfreiheit hinsichtlich ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehung. Dies gibt den beteiligten Personen auch die Möglichkeit, orientiert am Zweck der stillen Gesellschaft, das Vertragswerk im...mehr

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Die typisch stille Gesellsc... / 3. Gewinnbeteiligung und Verluste

Eine Voraussetzung für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft ist, dass der Beteiligte einen Anteil am Gewinn des Handelsgewerbes erhält, an dem er sich mit seiner Vermögenseinlage beteiligt hat. Der Gewinn bzw. Verlust wird gem. § 232 Abs. 1 HGB zum Schluss jeden Geschäftsjahres berechnet. Der auf den stillen Gesellschafter entfallende Anteil am Gewinn wird diesem ausgeza...mehr

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Die typisch stille Gesellsc... / b) Mögliche weitere Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag

Über die o.g. Punkte hinaus bietet es sich in Abhängigkeit vom Einzelfall an, insb. die folgenden Punkte in einem Vertrag über eine (typisch) stille Gesellschaft zu regeln (Blaurock in Blaurock, Hdb. Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 10.5 ff. m.w.N.): Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens, Informations-, Kontroll- und Mitwirkungsrechte des stillen Gesellschafters, B...mehr

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Die typisch stille Gesellsc... / d) Abgrenzung zwischen typischer und atypischer stiller Gesellschaft

Die steuerrechtlichen Normen differenzieren in § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zwischen Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter (Einkünfte aus Kapitalvermögen), und solchen Einkünften, die ein Gesellschafter als Mitunternehmer i.R. einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Einkünfte aus Gewerbeb...mehr

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Die typisch stille Gesellsc... / b) Erfordernis notarieller Beurkundung

Grundstücksübertragung: Gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. In der Praxis sind von der notariellen Beurkundung – im Fall der Begründung einer stillen Gesellschaft – die Verpflichtung des stillen Gesellschafters zur Übertragun...mehr

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Die typisch stille Gesellsc... / 5. Gemeinsamer Zweck

Eine stille Gesellschaft setzt die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks voraus. Liegt keine gemeinsame Zweckverfolgung vor, ist eine stille Gesellschaft nicht anzunehmen. Beachten Sie: In diesen Fällen bleibt zu prüfen, ob ein Darlehensverhältnis begründet wurde (BFH v. 21.6.1983 – VIII R 237/80, BStBl. II 1983, 563). Die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks wird sowohl vom Un...mehr

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Die typisch stille Gesellsc... / d) Minderjährige

Bei Begründung einer stillen Gesellschaft mit minderjährigen Kindern ist die Beteiligung eines Ergänzungspflegers erforderlich (vgl. § 1909 Abs. 1 BGB und § 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1822 Nr. 3 BGB [Familiengericht]). Der BFH hat im Urteil v. 12.5.2016 (Az. IV R 27/13) entschieden, dass der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem...mehr

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Die typisch stille Gesellsc... / 2. Begriff der stillen Gesellschaft

Die gesellschaftsrechtlichen und handelsrechtlichen Regelungen enthalten keine abschließende Definition der stillen Gesellschaft. Vielmehr ergeben sich aus § 230 Abs. 1 HGB Mindestanforderungen, die an eine stille Gesellschaft zu stellen sind. Demnach setzt eine (typisch) stille Gesellschaft gem. § 230 Abs. 1 HGB den vertraglichen Zusammenschluss zwischen einem Unternehmenst...mehr

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Die typisch stille Gesellsc... / b) Partiarischer Dienstvertrag

Der stille Gesellschafter kann als Vermögenseinlage auch seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Beim partiarischen Dienstvertrag stellt der zum Dienst Verpflichtete ebenfalls seine Arbeitskraft zur Verfügung und erhält dafür (ebenfalls) eine Gewinnbeteiligung (Roth in Hopt, 42. Aufl., § 230 HGB Rz. 4). Merkmale, die für einen partiarischen Dienstvertrag sprechen, sind neb...mehr

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Die typisch stille Gesellsc... / e) Abgrenzung zur Unterbeteiligung

Bei einer Unterbeteiligung beteiligt sich der stille Gesellschafter nicht am Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt. Es handelt sich um eine schuldrechtliche Beteiligung an einem Gesellschaftsanteil. Dieser Gesellschaftsanteil wird von einer anderen Person (Hauptbeteiligter) gehalten. Hierbei kann es sich sowohl um Anteile an einer Personen- als auch an einer Kapitalgesell...mehr

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Die typisch stille Gesellsc... / c) Partiarischer Mietvertrag oder Pachtvertrag

Bei einem partiarischen Miet- oder Pachtvertrag erhält der Vermieter bzw. Verpächter einen Miet- oder Pachtzins, der von der Höhe des Gewinns des Mieters bzw. Pächters abhängig ist. Die Abgrenzung zur stillen Gesellschaft erfolgt durch die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Für eine stille Gesellschaft sprechen insb. folgende Merkmale: hohe Beteiligung am Gewinn, lange Vertr...mehr

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Die typisch stille Gesellsc... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*] Das traditionsreiche Vehikel der stillen Gesellschaft und der Unterbeteiligung erfreut sich großer Beliebtheit und stellt bis heute eine weit verbreitete Form der unternehmerischen Beteiligung dar. Sie wurde bereits im Soester Stadtrecht von 1120 erwähnt und erstmalig im HGB v. 10.5.1897 gesetzlich geregelt (vgl. Volb, Die stille Gesell...mehr

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Die typisch stille Gesellsc... / IV. Zwischenergebnis

Das Vehikel der (typisch) stillen Gesellschaft ist bis heute aus dem Wirtschaftsleben nicht wegzudenken und erfreut sich großer Beliebtheit. Aufgrund der Einordnung als Innengesellschaft, können entspr. Vereinbarungen ggü. anderen Gesellschaftern verborgen werden, wenn auch dies zweckdienlich ist. Die gesetzlichen Regelungen zur stillen Gesellschaft regeln nur grundsätzliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Regelungsbereich von § 12 Abs. 5

Rz. 63 [Autor/Stand] § 12 ErbStG sieht für die Bewertung bestimmter zum Erwerb gehörender Vermögensgegenstände gesonderte Feststellungen vor. Über deren Erfordernis dem Grunde nach entscheidet das Erbschaftsteuerfinanzamt, über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG das Feststellungsfinanzamt.[2] Zur Bewert...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Vertragsinhalt

Rn. 10 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Durch den TGAV nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG verpflichtet sich eine AG, KGaA oder SE, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder z. T. an einen anderen abzuführen. Vertragspartner der AG, KGaA oder SE kann jede andere Person sein, es muss kein UN sein. Ist der Vertragspartner aber ein UN, so werden dieses UN eb...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Rechtsfolgen fehlerhafter Verträge

Rn. 17 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Nichtigkeit eines TGAV bestimmt sich nach den allg. zivilrechtlichen Nichtigkeitsgründen, bspw. nach den §§ 123, 142 BGB, nach § 134 BGB i. V. m. den §§ 57, 58, 60 AktG oder nach § 138 BGB. Verbotswidrig erbrachte Leistungen der Gesellschaft unterliegen dem besonderen aktienrechtlichen Rückgewähranspruch des § 62 AktG. Bereits erbrachte L...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rechenschaft gegenüber Außenstehenden

Rn. 10 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Neben der internen Information hat der JA auch den Zweck, gegenüber den externen Adressaten Rechenschaft abzulegen. Im Zuge der Modernisierung des Handelsrechts durch das BilMoG hat dieser Zweck des JA spürbar an Bedeutung gewonnen. Denn der Gesetzgeber verfolgte in erster Linie das Ziel, mit Blick auf diese Adressaten das Informationsniveau ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Stille Beteiligungen

Rz. 35 Zivilrechtlich besteht eine typisch stille Beteiligung im Regelfall nur aus Forderungen des Stillen gegenüber dem Inhaber.[129] Diese umfassen sowohl seine Einlage als auch Guthaben auf etwaigen Privat- oder Darlehenskonten einschließlich dort gutgeschriebenen Gewinnanteilen. Diese Einordnung gilt auch bewertungsrechtlich, hinsichtlich der "stehengelassenen" Gewinnant...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Keine Berücksichtigung der Buchwertklausel bei Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (Abs. 5)

Rz. 224 § 7 Abs. 5 ErbStG enthält eine Sonderregelung für den Fall der Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Einlagen stiller Gesellschafter, Nr. 8

Rz. 26 Durch die Beteiligung als typisch[94] stiller Gesellschafter erlangt der Stille nicht die Stellung eines Mitunternehmers; er ist daher – steuerlich gesehen – nicht an einem Gewerbebetrieb beteiligt. Mithin fällt eine solche Beteiligung auch nicht unter § 121 Nr. 3 BewG. Diese Besteuerungslücke schließt § 121 Nr. 8 BewG, indem auch Forderungen aus der Beteiligung an ei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Veräußerung/Aufgabe von Mitunternehmeranteilen

Rz. 217 Die Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils wird ebenfalls von § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst. Gleiches gilt für den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA.[500] Rz. 218 Der Mitunternehmeranteil umfasst ertragsteuerlich neben dem Gesellschaftsanteil auch etwa vorhandenes Sonderbetriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers. D...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsätzliches

Rz. 21 Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bildet auch das Vermögen von Gesellschaften i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bzw. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG Betriebsvermögen. Hierunter fallen insbesondere gewerblich tätige und gewerblich geprägte Personengesellschaften sowie Personengesellschaften und Personenvereinigungen, deren Zweck in der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit beste...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Begriff und Umfang des begünstigten Betriebsvermögens

Rz. 37 § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nennt als weiteres grds. begünstigungsfähiges Vermögen das Betriebsvermögen i.S.d. §§ 95–97 BewG. Hierbei handelt es sich zum einen um das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und zum anderen um das der Ausübung eines freien Berufes dienende Vermögen (§ 96 BewG).[94] Ebenfalls unter § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fallen Beteiligungen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Europarechtskonforme Ausgestaltung der Begünstigungen

Rz. 21 Anders als nach dem bis Ende 2008 geltenden § 13a ErbStG a.F. ist die Verschonung von Produktivvermögen seit dem Erbschaftsteuergesetz 2009 nicht mehr auf inländisches Vermögen beschränkt. Vielmehr kann auch das in einem Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums[44] belegene Produktivvermögen begünstigungsfähiges bzw. begünstigtes Vermögen i....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / hh) Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften

Rz. 89 Im Rahmen der Nachfolgeplanung kann der Anteil an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft anstelle einer unmittelbaren Übertragung auch mittelbar zugewandt werden. Dies gilt ebenfalls für den Anteil an einer stillen Gesellschaft, insbesondere für die atypisch stille Gesellschaft. Die mittelbare Zuwendung des Gesellschaftsanteils erfolgt offen, wenn d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Zuwendungen bei Personengesellschaften

Rz. 215 Auch bei Leistungen eines Gesellschafters an eine Personengesellschaft oder bei Leistungen einer Personengesellschaft an einzelne Gesellschafter gilt: Diese beinhalten keine freigebige Zuwendung, wenn sie im Rahmen und zur Förderung des Gesellschaftszwecks getätigt werden. Erst wenn die Leistungen nicht mehr als ausgewogen anzusehen sein können, kommt eine freigebige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 12. Partiarische Darlehen/Typische Unterbeteiligung

Rz. 49 Darlehen, deren Verzinsung sich als eine Beteiligung am Gewinn des Darlehensnehmers darstellt (partiarische Darlehen) werden nach denselben Grundsätzen bewertet wie Einlagen stiller Gesellschafter.[153] Dasselbe gilt auch für typische Unterbeteiligungen, also dann, wenn der Unterbeteiligte nicht in einem Rechtsverhältnis zur Gesellschaft (dann stille Gesellschaft) ste...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Beim Betriebsvermögen zu berücksichtigende Schulden

Rz. 4 Die Einbeziehung von Schulden und sonstigen Abzügen im Rahmen der Gesamtbewertung des Betriebsvermögens setzt nach § 103 Abs. 1 BewG voraus, dass es sich um Schulden handelt, die im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen zählen (Grundsatz der Bestandsidentität).[10] Weitere Voraussetzung ist, dass die Schu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Rz. 3 Der Begriff des nicht betriebsnotwendigen Vermögens – wie er im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu verstehen ist – ist in § 200 Abs. 2 Hs. 1 BewG definiert. Es handelt sich insoweit um Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden des zu bewertenden Unternehmens, die aus diesem herausgelöst werden können, ohne die eig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anteile an Personengesellschaften (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2)

Rz. 27 Wird der Anteil an einer Personengesellschaft verschenkt oder gehört dieser zum Nachlass, ist zunächst das Betriebsvermögen in Gänze zu bewerten (§ 3 BewG) und dann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1a BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Gesondert festzustellen ist der Anteil des Erwerbers zuzüglich seines Sonderbetriebsvermögens, ohne da...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Gesellschafter von Personengesellschaften

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Personengesellschaften deutschen Rechts sind insbesondere die offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), > Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) und die atypische stille Gesellschaft. Zivilrechtlich kann eine natürliche Person an der Gesellschaft beteiligt und zugleich als ArbN, zB als Geschäftsführer, für sie tätig se...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Inlandsvermögen (§ 121 BewG)

Rz. 92 Das Inlandsvermögen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG setzt sich ausschließlich aus den in § 121 BewG abschließend aufgezählten Vermögenswerten zusammen[1], jede der in den Nrn. 1–9 genannten Gruppen von Wirtschaftsgütern beinhaltet einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die inländische Besteuerung. Liegt eine der Nrn. – aus welchem Grund auch immer – nicht vor, so k...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Personengesellschaft, Verei... / 6.1 Der typisch Stille

Bei einer typisch stillen Beteiligung, steht dem Stillen grundsätzlich nur ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn bzw. am Gewinn und Verlust zu. Bei dieser Form der stillen Gesellschaft erzielt der stille Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Betriebsinhaber kann den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters als Betriebsausgabe berücksichtigen. Praxis-Beispiel Erfa...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Personengesellschaft, Verei... / 6.2 Der a-typisch Stille

Ist der stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn und Verlust beteiligt, sondern auch an den stillen Reserven des Betriebs, liegt steuerlich eine sog. atypische stille Beteiligung vor. Das bedeutet, dass ein Ehegatte oder ein Kind, der/das als stiller Gesellschafter auftritt, Mitunternehmer des Einzelunternehmens bzw. der Gesellschaft wird. Der stille Gesellschafter erzielt ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Personengesellschaft, Verei... / 6 Besonderheiten bei einer Beteiligung von Familienangehörigen als stiller Gesellschafter

Soll ein Familienangehöriger an einem Unternehmen wirtschaftlich partizipieren ohne tatsächlich auch an diesem beteiligt zu sein, bietet sich regelmäßig die Beteiligung in Form einer stillen Gesellschaft an. Hierbei beteiligt sich ein naher Angehöriger nur mit einer Kapitalzahlung an dem bestehenden Einzelunternehmen bzw. der bestehenden Gesellschaft.[1] Der stille Gesellsch...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Personengesellschaft, Verei... / 6.3 Was bei der stillen Beteiligung eines Kindes zu beachten ist

Die Finanzverwaltung hat zu den grundsätzlichen Erfordernissen steuerlich anerkennbarer Verträge unter Familienangehörigen bereits in den Einkommensteuerhinweisen Stellung genommen.[1] Hiernach müssen Gesellschaftsverträge im Familienkreis klar vereinbart und bürgerlich-rechtlich wirksam sein. Sie müssen ernstlich gewollt sein und tatsächlich durchgeführt werden. Des Weiteren müss...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.1 Vermögens- und Einkünftebindung während des Bestehens der Kasse

Rz. 84 Die Steuerfreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der Unterstützungskassen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG voraus, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert ist. Diese Vermögens- und Einkünftebindung muss durch die Satzung und die tatsächliche ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 4.7 Stille Beteiligung/partiarisches Darlehen

Rz. 799 Auch Gewinne aus der Veräußerung oder der Auflösung einer stillen Beteiligung oder eines partiarischen Darlehens werden nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG besteuert. Bei der Auflösung der stillen Beteiligung ist zu beachten, dass die laufenden Gewinne und Verluste während des Bestehens einer stillen Beteiligung bereits versteuert wurden. Dies ist be...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 2 Weitere Angaben

Rz. 183 [Individueller Steuersatz, Darlehen an Angehörige, stille Gesellschaften, partiarische Darlehen → Anlage KAP Zeilen 27–34] Für die Kapitalerträge, die nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen, sondern mit dem persönlichen (tariflichen) Steuersatz, eventuell unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens, versteuert werden müssen, sind die Zeilen 27–34 vo...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 6 Gewerbesteueranrechnung

Rz. 994 [Gewerbesteueranrechnung → Zeile 18 ff.] § 35 EStG gewährt für Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften, persönlich haftende Gesellschafter von KGaA und atypisch stille Gesellschafter, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, eine Steuerermäßigung durch Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Die Steuerermäßigung ist betriebsbezogen...mehr

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Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 1 Allgemein

Rz. 264 Wichtig Gewerbetreibende müssen Anlage G ausfüllen Die Anlage G müssen Sie in folgenden Fällen ausfüllen: Sie waren im Veranlagungsjahr Inhaber eines Gewerbebetriebs. Sie haben bzw. hatten die Absicht, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen. In diesem Zusammenhang sind Ihnen Aufwendungen entstanden. Sie sind an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt. Ehegatten geben ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.4.2 Natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG)

Rz. 7 Der abgerundete Gewerbeertrag ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG um einen Freibetrag i. H.v. 24.500 EUR zu kürzen. Der Freibetrag darf höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags beansprucht werden. Durch die Gewährung des Freibetrags kann sich kein Gewerbeverlust ergeben. Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.5 Anwendung auf stille Gesellschaft und Unterbeteiligung

Rz. 153 Aus den Regeln des UmwStG ergeben sich auch die steuerlichen Konsequenzen, wenn an dem umwandelnden Rechtsträger eine stille Gesellschaft oder eine Unterbeteiligung besteht. Handelt es sich um eine typische stille Gesellschaft, wird diese steuerlich darlehensähnlich behandelt. Unternehmensrechtlich ist die stille Gesellschaft selbst nicht umwandlungsfähig, weil sie i...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 1.1 Zweck der Regelung

Rz. 1 § 13 KStG trifft als Gewinnermittlungsvorschrift Sonderregelungen für die Behandlung der stillen Reserven in den Fällen, in denen eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der KSt befreit wird (Fall der Steuerentstrickung) und in denen eine von der KSt befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse körperschaftsteuerp...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.4 Berücksichtigung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers bei dem übernehmenden Rechtsträger (Abs. 4 S. 3–6)

Rz. 169 Nach Abs. 4 S. 3, eingefügt durch Gesetz v. 26.6.2013[1] mit Wirkung für Umwandlungen, deren Anmeldung zum maßgebenden Register nach dem 6.6.2013 erfolgt ist, dürfen positive Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers, die dieser während des Rückwirkungszeitraums erzielt, nicht mit Verlusten und Zinsvorträgen des übernehmenden Rechtsträgers verrechnet werden. Während ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.5 Auswirkungen der Rückwirkung auf übertragenden und übernehmenden Rechtsträger

Rz. 53 Übertragende Körperschaft und übernehmender Rechtsträger sind so zu behandeln, als ob der Umwandlungsvorgang zum steuerlichen Übertragungsstichtag wirksam geworden wäre. Der übertragende Rechtsträger gilt mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag steuerlich als nicht mehr existent (Verschmelzung, Aufspaltung) oder besteht nur mit vermindertem Vermögen fort (Abspaltung...mehr

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Verbundene Unternehmen – AB... / 2.4 Geschäftsleitung, Kontrolle, Kapital

Die Definition der Kriterien für eine Verbundbeziehung im OECD-MA ist vage.[1] Die Begriffe "Geschäftsleitung", "Kontrolle", "Kapital", "gesellschaftsrechtliche Verflechtung" und "Einflussnahme" werden ebenso wenig definiert wie die Möglichkeiten der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung. Die OECD vertrat in ihren Verrechnungspreis-Richtlinien die Auffassung, dass eine s...mehr