Fachbeiträge & Kommentare zu Strafrecht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Tatbestände der Innenhaftung

aa) Allgemeine Haftungstatbestände Rz. 468 Selbstverständlich hat der Geschäftsleiter auch in der Krise der Gesellschaft die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen (vgl. nur § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG). Bei Verletzung dieser Pflicht kommt eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft im Rahmen der sog. Culpahaftung in Betracht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 5. Forderungsverzicht

a) Zivilrechtlich Rz. 183 Der Forderungsverzicht ist eine klassische Maßnahme im Bereich der finanziellen Sanierung. Rechtlich handelt es sich um einen Erlassvertrag. Mit seinem wirksamen Abschluss sind die umfassten Forderungen nicht mehr im Überschuldungsstatus auszuweisen. Rz. 184 Mit dem Verzicht erlöschen auch die akzessorischen Sicherheiten (z.B. Bürgschaft) und auch die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / IV. Krisenfrüherkennung und Risikomanagement im Unternehmen

1. Allgemeines zu Pflichten der Geschäftsleitung in Krise und Sanierung des Unternehmens Rz. 19 Grds. ist die Geschäftsleitung zur kontinuierlichen Kontrolle der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens verpflichtet.[13] Diese ungeschriebene Pflicht zur wirtschaftlichen Selbstprüfung ergibt sich aus einer Zusammenschau gesellschafts- und insolvenzrechtlicher Vorschriften und is...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / I. Sofortmaßnahmen zur Beseitigung der Überschuldung

1. Erhöhung des Eigenkapitals a) Kapitalerhöhung Rz. 92 Nicht selten beteiligen sich Investoren an Krisengesellschaften. Dies geschieht in aller Regel nicht durch Erwerb der Geschäftsanteile von den Altgesellschaftern, sondern durch Kapitalerhöhungen. Die Kapitalerhöhung,[225] sei es eine Bar- oder eine Sachkapitalerhöhung, ist grds. ein Mittel, eine Überschuldung zu beseitige...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Organstellung

aa) Geschäftsleiter weiterhin notwendiges Organ Rz. 766 Die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft berührt die Organstellung der Vertretungsorgane, etwa des Geschäftsführers der GmbH, als solche nicht.[1555] Die Organe bleiben im Amt.[1556] Rz. 767 Nach der herrschenden Amtstheorie ist der Insolvenzverwalter nicht gesetzlicher Vertreter der G...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / E. Haftungsgefahren für Gesellschafter in der Krise der Gesellschaft, insbes. der GmbH

I. Haftkapitalsystem und Gläubigerschutz Rz. 274 Der Betrieb einer Unternehmung in einer haftungsbeschränkten Rechtsform birgt für die Gläubiger grds. das Risiko, dass das zur Schuldenregulierung allein zur Verfügung stehende Gesellschaftsvermögen für die Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreicht. Dies wird jedoch als "normales" Risiko angesehen, welches mit jedem Unterneh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 4. Persönlicher Anwendungsbereich, Erstreckung auf einem Gesellschafter gleichgestellte Dritte

a) Gesellschafter Rz. 357 Grds. finden die §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO Anwendung, wenn der Darlehensgeber unmittelbarer Gesellschafter der darlehensnehmenden Gesellschaft ist, also eine Beteiligung an der darlehensnehmenden Gesellschaft hält. Dies erfasst auch den Gesellschafter, der die Beteiligung an der darlehensnehmenden Gesellschaft treuhänderisch hält; die nur im Innen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / ee) Ausweitung einer Kreditinanspruchnahme

Rz. 697 Eine Schadensersatzhaftung kann auch für die Ausweitung der Inanspruchnahme einer Kontokorrent-Kreditlinie im Stadium der Insolvenzverschleppung in Betracht kommen.[1382]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / II. Sofortmaßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit

Rz. 193 Die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit erfordert entweder die Aufbringung zusätzlicher liquider Mittel oder die Verschiebung der Fälligkeiten bzw. ernsthafter Einforderung von Verbindlichkeiten, sodass (wieder) alle Verbindlichkeiten bei Fälligkeit oder ernsthafter Einforderung entsprechend dem erstellten Liquiditätsstatus erfüllt werden können. Bezüglich der Generi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 1. Ersatzpflicht für verbotene Zahlungen an Gläubiger der Gesellschaft (§ 15b InsO)

a) Allgemeines, Rechtscharakter der Norm Rz. 569 Nach § 64 Satz 1 u. 2 GmbHG, §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG, §§ 130a Abs. 1 u. 2, 177a HGB, § 99 GenG jeweils a.F. bestand für Geschäftsleiter aller haftungsbeschränkter Gesellschaften die Pflicht gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / B. Die Insolvenzreife insbes. haftungsbeschränkter Gesellschaften sicher erkennen

I. Vorbemerkungen Rz. 24 Praxishinweis Alle vorliegenden Untersuchungen zeigen, dass Eigeninsolvenzanträge, insb. über das Vermögen einer GmbH, häufig nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen gem. § 15a Abs. 1 InsO, sondern nicht selten stark verzögert, mitunter erst mehr als 1 Jahr nach Eintritt der materiellen Insolvenzreife der Gesellschaft gestellt werden und so die Insol...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 5. Zweifelsfragen bei Gesellschafterdarlehen

a) Kein Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO Rz. 363 Unabhängig von der Frage, ob § 142 InsO im Rahmen der Anfechtung nach § 135 InsO überhaupt anwendbar ist – der BGH hat in einem Fall der Bestellung einer Sicherheit aus dem Gesellschaftsvermögen für ein Gesellschafterdarlehen entschieden, dass das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO für die Anfechtung der Bestellung einer Sicherhe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / gg) Gewährleistungsansprüche

Rz. 699 Keine Verschleppungshaftung besteht für Gewährleistungsansprüche (Mängelbeseitigungskosten), da diese außerhalb des Schutzbereichs des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. liegen.[1384]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Umwandlung von Verbindlichkeiten in Stammkapital (Debt-Equity-Swap, DES)

aa) Sachverhaltsgestaltungen des DES Rz. 101 Die Überschuldung der Gesellschaft kann auch dadurch beseitigt werden, dass ein Gläubiger seine Forderung gegen die Gesellschaft ganz oder teilweise in eine Kapitalbeteiligung umwandelt.[247] Die Umwandlung (Swap) von Schulden der Gesellschaft (Debt) in Gesellschaftsanteile (Equity) des Gläubigers hat als Transaktions- und Sanierun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 11. Steuerrechtliche Anmerkungen

a) Verlust des Gesellschafterdarlehens aa) Im Privatvermögen gehaltene Beteiligung über 1 % Rz. 439 Die Auflösung der Körperschaft durch Insolvenz (etwa § § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) ist nach § 17 Abs. 4 EStG ein Tatbestand der Veräußerung der Anteile. Nach alter Rechtslage war anerkannt, dass in der Insolvenz der Gesellschaft ausfallende eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Qualifikation einer Gesellschafterforderung als Gesellschafterdarlehen

aa) Laufende Zinsen Rz. 364 Vertragliche Ansprüche eines Gesellschafters auf marktübliche Zinsen für das von ihm gewährte Darlehen sind keine einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellten Forderungen, so dass die pünktliche Begleichung laufender Zinsansprüche nicht der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterfällt.[693] Entgegen noch OLG München[694] dürfte sich also, we...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / ii) Geschlossene Vergleichsvereinbarung

Rz. 701 Der Abschluss eines nach Insolvenzreife geschlossenen Vergleichs begründet nur dann eigene und neue Ansprüche des Gläubigers, wenn hierin eine eigene Leistung oder Leistungsverpflichtung begründet wird; das bloße Hinausschieben der Fälligkeit reicht dazu nicht aus.[1386]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 5. Stundung und Stillhalteabreden

Rz. 199 In der Praxis sind die Stundungsvereinbarung und sonstige Stillhalteabreden häufig das effektivste, mitunter auch das einzige Mittel, kurzfristig eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen und so die Zeit zu erhalten, ein weiterführendes Sanierungskonzept zu erstellen und die für die Sanierung erforderlichen Vereinbarungen zu schließen. a) Stundungsvereinbaru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 4. Gesellschaftsrechtliche Befugnisse des Insolvenzverwalters

a) Allgemeines Rz. 794 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt dem Insolvenzverwalter grds. keine gesellschaftsrechtlichen Befugnisse in der Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Er hat also generell nicht die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung. Er ist z.B. nicht befugt, Geschäftsführer zu bestellen oder Prokura zu erteilen. Durch da...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / II. Allgemeine Straftatbestände mit Relevanz in Insolvenznähe

1. Betrug (§ 263 StGB) Rz. 216 In der Krise des Unternehmens besteht die Gefahr des Eingehungsbetruges [407] gegenüber Lieferanten und Leistungserbringern, die vor Insolvenz unter zumindest billigender Inkaufnahme, dass die Gegenleistung nicht mehr erbracht werden kann, noch zur Vorleistung veranlasst werden.[408] Wird die Lieferung oder Leistung etwa vom Geschäftsführer einer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / cc) Prozessuales

(1) Zuständiges Gericht Rz. 643 Welches Gericht für Klagen aus § 64 GmbHG a.F. zuständig ist, war lange nicht abschließend geklärt. Der der BGH hat entschieden, dass für Ansprüche aus den insoweit vergleichbaren Vorschriften der §§ 130a Abs. 1 Satz 1 u. 2, 177a HGB a.F. gem. § 29 Abs. 1 ZPO der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft begründet ist.[1293] (2) Vorbehaltsurteil Rz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / III. Zahlungsunfähigkeit

Rz. 49 Zahlungsunfähigkeit ist als allgemeiner Eröffnungsgrund der weitere Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft und, anders als Überschuldung, auch ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen jedes insolvenzfähigen (§ 11 InsO) Schuldners, etwa natürlicher Personen, einzelkaufmännischer Unternehmen od...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 1. Rückständige Steuern

a) Allgemeines Rz. 706 Eine persönliche Haftung des Geschäftsleiters nach §§ 69, 34 AO kann sich für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen steuerrechtlicher Pflichten ergeben, z.B. Verletzung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§§ 143–146 AO), der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen, § 149 AO, der Auskunftspflichten nach §§ 90, 91, 137 AO und insb. de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / D. "Typische" Straftaten in der Krise der Gesellschaft, insbes. der GmbH

I. Vorbemerkungen Rz. 209 Aus Gründen des Gläubigerschutzes existiert eine Vielzahl von Regelungen, welche gläubigerschädigendes Fehlverhalten insb. im Insolvenzvorfeld nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich[401] sanktionieren und die durch die Rspr. auch sehr strikt angewandt werden. Hinweis Die Deliktanfälligkeit des Schuldners und der übrigen Beteiligten wäch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / e) Zahlungsveranlassungen, Normadressaten

aa) Geschäftsleiter Rz. 597 Grds. ist der bestellte Geschäftsführer der Gesellschaft Normadressat. Das gilt auch, wenn er nach den Vorstellungen der Gesellschafter nur "kommissarischer" Geschäftsführer sein soll.[1178] Der Geschäftsleiter kann nur für solche Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden, die mit seinem Wissen und Willen geschehen sind ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 1. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in Krise und Insolvenz

a) Beendigung vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Rz. 444 Gerät eine aus einem Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag (EAV) i.S.d. § 291 AktG abhängige Gesellschaft in die Krise, wird aus Sicht der herrschenden Gesellschaft die Beendigung des Vertrages zu erwägen, ggf. sogar geboten sein, damit ein solcher Unternehmensvertrag keinesfalls bei Eröffnung eines Insolve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Geschäftsführer

aa) Abgrenzung zu Bankrott Rz. 220 Nach der früher vom BGH vertretenen Interessentheorie lag bei eigennützigem Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen Untreue nach § 266 StGB vor, bei Handeln im Interesse der Gesellschaft dagegen u.U. Bankrott nach § 283 StGB.[416] Der BGH hat diese Interessentheorie jedoch aufgegeben,[417] sodass nun danach zu differenzieren ist, ob der V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / II. Insolvenzverursachungshaftung

1. Pflicht zur Krisenfrüherkennung Rz. 508 Nach § 91 Abs. 2 AktG eingefügt, durch den der Vorstand der AG verpflichtet wird,[993] geeignete Maßnahmen zu treffen, insb. ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden können. Welche konkreten Pflichten daraus herzuleiten sind, was also unter einem Ü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / I. Vorbemerkungen

Rz. 209 Aus Gründen des Gläubigerschutzes existiert eine Vielzahl von Regelungen, welche gläubigerschädigendes Fehlverhalten insb. im Insolvenzvorfeld nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich[401] sanktionieren und die durch die Rspr. auch sehr strikt angewandt werden. Hinweis Die Deliktanfälligkeit des Schuldners und der übrigen Beteiligten wächst mit der Insolv...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Insolvenz des Kommanditisten

Rz. 809 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kommanditisten[1632] hat mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft zur Folge, §§ 161 Abs. 2, 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB n.F. Das gilt auch dann, wenn zugleich über das Vermögen der KG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird,[1633] weil die Sonderregelung in § ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Nachrang

Rz. 399 Durch die Formulierungen "Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen (Gesellschafter-)Darlehen wirtschaftlich entsprechen" in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und "gleichgestellte Forderung" bzw. "einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen" in § 135 InsO wurde der frühere sachliche Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts jedenfalls für vom Gesellschafter gegeben...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 2. Pflicht zum Krisenmanagement, Sanierungspflicht

Rz. 513 Jeder Geschäftsführer jeder Gesellschaft ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen (vgl. nur §§ 76 Abs. 1 AktG, 43 Abs. 1 GmbHG). Hierzu gehört bei Eintritt der Krise jedenfalls die Prüfung der Krisenursachen und die Prüfung von Handlungsoptionen, insbesondere ob eine Sanierung möglich u...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Kapitalerhaltung

Rz. 523 Der Geschäftsleiter hat eine nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, 57 Abs. 1 Satz 1 AktG. verbotene Stamm- bzw. Grundkapitalrückgewähr zu unterlassen.[1025] Nach §§ 43 Abs. 3 GmbHG, 93 Abs. 3 Nr. 1AktG trifft den Geschäftsleiter (neben den Gesellschaftern nach §§ 30, 31 GmbHG, 57, 62 AktG) eine Ersatzpflicht für verbotenerweise an die Gesellschafter zurückgezahltes Stamm- ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Vermögensvermischung

Rz. 319 Eine Durchgriffshaftung des Gesellschafters wegen Vermögensvermischung war bejaht worden, wenn durch diese die Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes unkontrollierbar wurde.[584] Zwar lässt sich die Durchgriffshaftung des Gesellschafters in den Vermögensvermischungsfällen seit der Änderung der Rspr. des BGH zur Rechtsfolge des existenzvernichte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch COVInsAG

Rz. 663 Nach § 1 COVInsAG,[1317] welches in das SanInsKG umbenannt wurde,[1318] war die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags vorübergehend ausgesetzt. Die Aussetzungszeiträume sind sämtlich abgelaufen. Die Vorschriften können jedoch, insbesondere zur Verteidigung der Geschäftsführer gegen die Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter noch von Bedeutung sein. Zu Tatb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / dd) Gesellschafter?

Rz. 601 Ob auch die Gesellschafter bei Führungslosigkeit der Gesellschaft zum Ersatz verbotener Zahlungen nach § 64 Satz 1 GmbHG verpflichtet sind, ist umstritten. In der Lit. wird dies teilweise mit der Begründung des insoweitigen Gleichlaufs der Insolvenzantragspflicht in § 15a InsO und der Ersatzverpflichtung nach § 64 Satz 1 GmbHG für den Fall bejaht, dass die Insolvenza...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 3. Vertragliche Verlustausgleichsverpflichtungen

Rz. 457 Die Erklärung eines Gesellschafters ggü. seiner Gesellschaft, er werde alle ihr entstehenden Verluste ausgleichen, ist nicht eine unentgeltliche, notariell zu beurkundende Verpflichtung, sondern eine causa societatis formfrei eingehbare Verpflichtung. Fällt die Gesellschaft später in die Insolvenz, hat der Gesellschafter diese mit dem Insolvenzeintritt nicht hinfälli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / e) Verschulden

Rz. 729 Der Geschäftsführer haftet für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten nach § 34 AO. Allein eine Ressortaufteilung unter mehreren Geschäftsführern entlastet i.d.R. nicht, weil in der Krise gesteigerte Überwachungspflichten bestehen.[1456] Auch der Umstand, dass er sich von einem Steuerberater hat beraten lassen, entlastet nic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Vorsatz

Rz. 737 Die Beitragsvorenthaltung kann nur vorsätzlich begangen werden, bedingter Vorsatz (dolus eventualis) reicht aus.[1483] Dabei muss sich der (zumindest bedingte) Vorsatz auch darauf erstrecken, die Arbeitgeberposition innezuhaben, ansonsten kann evtl. ein Tatbestandsirrtum vorliegen.[1484] Daran kann es u.U. beim faktischen Geschäftsführer fehlen. Auch kann es an diese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Aufsichtsrat, Beirat

Rz. 236 Auch ein Mitglid eines Aufsichtsrats (auch einer GmbH) trifft die Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB. Diese Pflicht wird verletzt, wenn das Mitglied des Aufsichtsrats mit dem Geschäftsführer bei Schädigungen des Gesellschaftsvermögens zusammenwirkt, die die Grenzen zulässigen unternehmerischen Handlungsermessens überschreiten.[442]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 6. Falsche Angaben gegenüber dem Handelsregister

Rz. 245 Falsche Angaben sind nach § 82 GmbHG für den Geschäftsführer bzw. § 399 AktG für den Vorstand strafbar. Die Gefahr steigt mit Insolvenznähe ("Sanierungsschwindel"), die Gefahr der Entdeckung ist insb. mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gegeben. Diese Strafgefahren sind besonders in den Fällen des Hin- und Herzahlens nach §§ 19 Abs. 5 G...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Erkennbarkeit der Insolvenzreife

Rz. 605 Für das Verschulden des Geschäftsführers ist erforderlich, dass er die Insolvenzreife kennt oder fahrlässig nicht kennt.[1200] Es genügt also Erkennbarkeit der Insolvenzantragsvoraussetzungen. Die Erkennbarkeit der Insolvenzreife kann sich auch aus Kenntnis von Tatsachen ergeben, die der Geschäftsführer aus anderen Quellen als in seiner Eigenschaft als Geschäftsführe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 5. Verbotene Zahlungen an Gesellschafter, § 15b Abs. 5 InsO

Rz. 529 Nach § 15b Abs. 5 InsO (früher die durch das MoMiG eingeführten §§ 64 Satz 3 GmbHG, § 130a Abs. 1 Satz 3 HGB und § 92 Abs. 2 Satz 3 AktG jeweils a.F.) dürfen die Geschäftsleiter an Personen, die an der Gesellschaft beteiligt sind, keine Zahlungen mehr leisten bzw. sind zum Ersatz solcher Zahlungen verpflichtet, soweit diese Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit der Gesel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / (1) Qualifikation als Neugläubiger

Rz. 675 Neugläubiger[1336] sind solche, die ihre Forderung gegen die insolvente Gesellschaft nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen.[1337] Bei Dauerschuldverhältnissen kann der Vertragspartner sowohl Alt- als auch Neugläubiger sein.[1338] Entscheidend ist, ob der Gläubiger seine Leistung noch hätte zurückhalten können, etwa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / cc) Ertragsteuerliche Organschaft

Rz. 454 Häufig werden Unternehmensverträge nach § 291 AktG zum Zweck der Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft geschlossen. Für deren Anerkennung ist die Durchführung über volle fünf Jahre erforderlich. Die Beendigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit von fünf Jahren kann zur rückwirkenden Nichtanerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft führen. Dies gilt auch für ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / e) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 742 Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs einschließlich der Möglichkeit der Beitragsabführung trägt der Sozialversicherungsträger.[1495] Es besteht keine sekundäre Beweislast hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit für den Geschäftsführer,[1496] und es sind keine die Verteilung der Vortragslast umkehrenden Anforderungen an die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Ende

Rz. 168 Eine zeitliche Befristung macht den Rangrücktritt unwirksam, denn sie erfüllt nicht die Anforderungen des BGH "bis zur Abwendung der Krise". Bei zeitlicher Befristung ist in Wahrheit nur eine Stundung vereinbart,[350] die aber keinen Einfluss auf den Überschuldungsstatus hat. Ein lediglich zeitlich begrenzter Rangrücktritt ist also unzureichend.[351] Rz. 169 Als Vertr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / e) Elemente/empfehlenswerte Inhalte einer Rangrücktrittsvereinbarung

Rz. 178 Der Inhalt der Rangrücktrittsvereinbarung unterliegt selbstverständlich privatautonomer Gestaltung. Zur Erreichung des Ziels, den Überschuldungsstatus sicher zu entlasten, sollten folgende Inhalte vereinbart werden:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / II. Erhöhte Haftungsgefahren, Erforderlichkeit der Krisenprophylaxe

Rz. 4 Mit Eintritt der Krise der Gesellschaft entstehen für den in Krise und Sanierung der Gesellschaft handelnden Personenkreis – Geschäftsführer, Gesellschafter, Berater, Kreditinstitute, etc. – erhebliche persönliche zivil- und strafrechtliche Haftungsgefahren. Gesetzgebung und Rspr. zeigen seit vielen Jahren eine Entwicklung, die vielfältigen Haftungsgefahren für den in ...mehr