Fachbeiträge & Kommentare zu Stundung

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ZErb 10/2022, Nachsteuerpfl... / IV. Steuererlass und Steuerstundung

Ist bereits ein Insolvenzantrag gestellt, bleibt wenig Raum für die vorstehend beschriebenen gestalterischen Lösungen. In diesem Fall sollte versucht werden, eine Billigkeitsentscheidung mit der Finanzverwaltung herbeizuführen. Nach § 163 AO bzw. § 227 AO kann aus Billigkeitsgründen eine abweichende Steuerfestsetzung oder Steuererhebung erfolgen. Die Festsetzung ist aus sach...mehr

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AGS 10/2022, Kein Beschwerd... / Leitsatz

Gegen die Festsetzung der Treuhändervergütung steht nur dem Treuhänder, dem Schuldner und den Gläubigern ein Rechtsmittelrecht zu. Der Bezirksrevisor kann nur im Rahmen der Stundung agieren, gegen die Festsetzung der Treuhändervergütung ansonsten steht ihm kein Rechtsmittel zu. LG Dortmund, Beschl. v. 20.1.2022 – 9 T 6/22mehr

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ZErb 10/2022, Nachsteuerpfl... / 7

Auf einen Blick Eine Nachsteuerpflicht nach § 13a Abs. 6 Nr. 4 S. 2 ErbStG infolge Insolvenz des vererbten Unternehmens kommt nur bei Durchführung eines regulären Insolvenzverfahrens in Betracht. Eine Nachsteuerpflicht kann in diesem Fall zunächst durch Reinvestition des Veräußerungserlöses nach § 13a Abs. 6 S. 3 u. 4 ErbStG erfolgen. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Die Voraussetzungen für die Anrechnung

Rn. 16 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Die Anrechnung erfolgt von Amts wegen. Es bedarf keines Antrags des Leistenden. Der Leistende hat kein Wahlrecht, ob eine Anrechnung vorgenommen wird oder eine Erstattung erfolgen soll. Nur unter den Voraussetzungen des § 48c Abs 2 EStG kommt eine Erstattung des Steuerabzugsbetrags ohne vorherige Anrechnung in Betracht. Rn. 17 Stand: EL 160 –...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Anpassung der Vorauszahlungen (§ 37 Abs 3 S 3 EStG)

Rn. 45 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Zur Anpassung von Vorauszahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie s Rn 94. Außerhalb dieser Corona-Sonderregelungen gelten folgende Grundsätze: Durch die Anpassung der Vorauszahlungen soll das FA möglichst beweglich vorab bereits eine Steuererhebung durchführen, die dem späteren Veranlagungsergebnis nahekommt. Unverhältnismäßig hohe Vo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Abführung

Rn. 44 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Nach § 48a Abs 1 S 2 EStG ist der Abzugsbetrag am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und von dem Leistungsempfänger an das für den Leistenden zuständige FA für Rechnung des Leistenden abzuführen. Rn. 45 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Die Fälligkeit der Entrichtungsschuld tritt am 10. Tag des Monats ein, der auf den Monat folgt, in...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Inanspruchnahme des Leistungsempfängers

Rn. 63 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Gemäß § 48a Abs 3 S 1 EStG haftet der Leistungsempfänger für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag (kritisch: Diebold, DStR 2002, 1336). Zum Begriff des Leistungsempfängers s § 48 Rn 66ff (Wienbergen). Der Abzugsbetrag ist "nicht" oder "zu niedrig" abgeführt, wenn er nicht dem gesetzlich angeordneten Einbehalt gemäß § 48 Abs 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VII. Rechtsschutzfragen

Rn. 80 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Verfahrensrechtlich sind Vorauszahlungsbescheide eigenständige Steuerfestsetzungsbescheide (§§ 155 Abs 1 S 1, 164 Abs 1 S 2 AO; s Rn 4). Der Vorauszahlungsbescheid kann – wie jeder Steuerbescheid – mit Einspruch und nachfolgend Anfechtungsklage angefochten werden. Die Anfechtung des Jahressteuerbescheids, auf dem die Bemessung der Vorauszahlu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bd) Weitere Fallkonstellationen

Rn. 41 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Neben den Fallgruppen, die in § 48b Abs 1 S 2 EStG ausdrücklich aufgeführt worden sind, kann es weitere Fallkonstellationen geben, bei denen eine Gefährdung der zu sichernden Steueransprüche in Betracht kommt ("insbesondere"; vgl BFH I B 147/02, BStBl II 2003, 716; FG Bln v 21.12.2001, 8 B 8408/01, EFG 2002, 330; FG D'dorf v 04.03.2002, 10 V...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Entreicherung

Rz. 160 Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verlangt ausdrücklich eine Bereicherung "auf Kosten" des Zuwendenden. Im Einklang mit dem Schenkungsrecht muss durch die Zuwendung eine Entreicherung beim Schenker eintreten.[1] Dies bedeutet, dass die gegenwärtige Vermögenssubstanz dauerhaft gemindert werden muss.[2] Der Schenker muss "ärmer" werden.[3] Auf dieser dogmatisc...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Empfänger der Zuwendung (Bedachter)

Rz. 120 Bei der Frage des Zuwendungsempfängers geht es darum, bei welcher Person tatsächlich und endgültig die Bereicherung eintritt. Die Frage stellt sich im 2-Personenverhältnis nicht, sondern wird erst relevant, wenn Dritte unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.[1] Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8.3 Fortsetzung der Gesellschaft

Rz. 160 Kommt § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB zur Anwendung bzw. ist gesellschaftsvertraglich eine echte Fortsetzungsklausel vereinbart, scheidet der verstorbene Gesellschafter im Todeszeitpunkt aus der Gesellschaft aus. In diesem Zeitpunkt erlischt auch sein Mitgliedschaftsrecht.[1] Die Fortsetzung führt unmittelbar zu einem Anwachsungserwerb bei den verbleibenden Gesellschaftern oh...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Gewillkürte Erbfolge

Rz. 111 Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge ausschließen, indem er eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Dabei stehen ihm 2 zulässige Formen zur Verfügung, das Testament und der Erbvertrag. Beide können wiederum mehrere einzelne letztwillige Verfügungen enthalten. Beim Testament ist überdies zu unterscheiden zwischen dem Einzeltestament, also dem Testament eines ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 5 Der Erwerbstatbestand des § 3 ErbStG wird durch die §§ 4, 5 und 6 ErbStG ergänzt. Bei § 4 ErbStG geht es um die erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der fortgesetzten Gütergemeinschaften[1] beim Tod eines Ehegatten (§ 4 ErbStG Rz. 10 ff.). § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG regelt für den Fall der Beendigung des Güterstands durch Tod eines Ehegatten einen Freibetrag, der sich an e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.7 Teilungsanordnung

Rz. 128 Der Erblasser kann testamentarisch Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen, sog. Teilungsanordnungen.[1] In einer Teilungsanordnung wird z. B. festgelegt, welche bestimmten Nachlassgegenstände (insb. Grundstücke, Betriebsvermögen) einzelne Miterben bei der Auseinandersetzung erhalten sollen. Teilungsanordnungen setzen eine gesetzliche oder testamentarische Erb...mehr

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Die Ersatzwegzugstatbeständ... / 3. Stundung und Rückkehrregelung

a) Stundung Die so festgesetzte Steuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen seit dem 1.1.2022 in 7 gleichen Jahresraten – in der Regel gegen Entrichtung einer Sicherheitsleistung – beglichen werden (§ 6 Abs. 4 S. 1 f. AStG). Widerruf der Ratenzahlung: Die Ratenzahlung wird widerrufen, wenn die Rate nicht fristgemäß entrichtet wird, die entsprechenden Anteile veräußert oder üb...mehr

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Die Ersatzwegzugstatbeständ... / a) Stundung

Die so festgesetzte Steuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen seit dem 1.1.2022 in 7 gleichen Jahresraten – in der Regel gegen Entrichtung einer Sicherheitsleistung – beglichen werden (§ 6 Abs. 4 S. 1 f. AStG). Widerruf der Ratenzahlung: Die Ratenzahlung wird widerrufen, wenn die Rate nicht fristgemäß entrichtet wird, die entsprechenden Anteile veräußert oder übertragen we...mehr

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Die Ersatzwegzugstatbeständ... / b) Rückkehrregelung

Neben der Möglichkeit einer Stundung existiert daneben die sog. Rückkehrregelung des § 6 Abs. 3 AStG: für eine nur vorübergehende Abwesenheit von maximal 7 Jahren – unter Berücksichtigung einer einmaligen Option auf Verlängerung um höchstens weitere 5 Jahre – entfällt der Steueranspruch, soweit der Wegzügler wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Voraussetzung nach § 6 Abs...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Verbindlichkeiten

Rn. 131 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Handelsrechtlich sind Verbindlichkeiten unabhängig von ihrer (Rest-)Laufzeit und der Verzinslichkeit mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen und (mit Ausnahme von Rentenverbindlichkeiten) nicht abzuzinsen (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3). Steuerrechtlich sind Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG unter sinngemäßer Anwendung des ...mehr

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Sommer, SGB V § 328 Gebühre... / 2.2 Verordnungsermächtigung (Abs. 2)

Rz. 4 Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände. Dabei sind feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 6 Liquiditäts- und Richtsatzprüfungen

Rz. 76 Liquiditäts- und Richtsatzprüfungen sind in der AO nicht vorgesehen. Liquiditätsprüfungen verfolgen das Ziel, den Liquiditäts- bzw. Vermögensstatus des Stpfl. festzustellen und damit die Entscheidungsgrundlage für beantragte Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Erlass oder Vollstreckungsaufschub) zu schaffen. Da sie damit in der Regel nicht das Festsetzungs-, sondern das Er...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 32 Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich grundsätzlich nach der für den laufenden Vz zu erwartenden ESt-Schuld (Rz. 22). Von diesem Grundsatz macht § 37 Abs. 3 S. 8 bis 11 EStG für bestimmte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Ausnahme.[1] Solche Verluste sind erst für Kj. zu berücksichtigen, die nach dem Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 4.3.2 Verlustabzug

Rz. 67 Eine Minderung der voraussichtlichen ESt kann sich auch aus einem Verlustabzug (§ 10d EStG) ergeben. Soweit es sich um einen Verlustvortrag handelt, ist die Herabsetzung unproblematisch, da die Höhe des Abzugs aufgrund der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aus einem Vorjahr für das Abzugsjahr feststeht. Problematisch ist dagegen die Herabsetzu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 4.3.5 Sonderregelung für Vorauszahlungen 2019 aufgrund Corona-Krise

Rz. 69b Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz[1] wurde § 110 EStG in das EStG eingefügt (§ 110 EStG Rz. 1ff.). § 110 EStG ermöglichte auf Antrag eine Anpassung der Vorauszahlungen für den Vz 2019. Nach der Regelung in § 110 Abs. 1 EStG wurde der für die Vorauszahlung 2019 zugrunde zu legende Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 % gemindert. Dies galt aber nicht, sow...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 2.3.1 Regelmäßige Vorauszahlungstermine

Rz. 12 Gem. § 37 Abs. 1 S. 1 EStG hat der Stpfl. am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. eines jeweiligen Jahrs die Vorauszahlungen in gleichmäßigen Raten zu entrichten.[1] Dies gilt auch, wenn der Stpfl. seinen Gewinn in einem abweichenden Wirtschaftsjahr gem. § 4a EStG ermittelt, da die ESt auch in diesen Fällen immer für das Kj. festgesetzt wird. Diese Fälligkeiten gelten mange...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 5.3 Rechtsbehelfe

Rz. 78 Gegen den Vorauszahlungsbescheid, den Anpassungsbescheid und gegen den eine Herabsetzung ablehnenden Bescheid ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vorauszahlungsbescheid mit dem ESt-Bescheid in einer Urkunde verbunden ist (Rz. 73). Die Anfechtung des ESt-Bescheids ist daher keine Anfechtung auch des Vorauszahlungsbes...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 10): Die Gm... / 5. Ratenzahlung statt Stundung (§ 6 Abs. 4 AStG)

Die nach alter Rechtslage gegebene Möglichkeit der endlosen Stundung ist entfallen. Nach § 6 Abs. 4 S. 1 AStG kann die festgesetzte Steuer auf Antrag in 7 gleichen Jahresraten entrichtet werden. Dem Antrag ist gem. § 4 Abs. 6 S. 2 AStG in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben. Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. Zu entrichten ist die erste Jahresrate innerh...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 10): Die Gm... / 6. Rückkehrregelung (§ 6 Abs. 3 AStG)

"Vorübergehende Abwesenheit": Nach § 6 Abs. 3 AStG entfällt die Wegzugsbesteuerung für die Vergangenheit, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von 7 Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird, sowie während seiner Abwesenheit die folgenden Ersatztatbestände nicht verwirklicht hat: keine Veräußerung oder Einlage in ein Betriebsvermögen, keine Gewinnausschüttung oder Einlage...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 10): Die Gm... / 7. Keine Berücksichtigung von Wertveränderungen

§ 6 Abs. 6 S. 1 AStG a.F. erlaubte Wertminderungen, z.B. Veräußerung unter Wegzugswert, während der Zeit der Stundung zu berücksichtigen, wenn der Zuzugsstaat diese nicht berücksichtigt. Diese Regelung ist ersatzlos entfallen, für alle Fälle, in denen die wertgeminderte Veräußerung nach dem 24.3.2021 stattfindet (vgl. § 21 Abs. 3 S. 3 AStG).mehr

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GmbH 2 Go (Teil 10): Die Gm... / 10. Gestaltungsüberlegungen: "Wegzugs-Blocker"

Rechtzeitig gestalterische Optionen prüfen! Sofern ein Umzug avisiert wird, sollten vorab gestalterische Optionen geprüft werden, um die drohende Aufdeckung stiller Reserven und die Anwendbarkeit des § 6 AStG ggf. vermeiden zu können. Mögliche Handlungsoptionen sollen anhand des nachfolgenden Beispiels verdeutlicht werden. Beispiel Profisportler A ist Alleingesellschafter seiner ...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 10): Die Gm... / 1. Einleitung

In der Regel haben Mandanten das Steuer- und Haftungsrisiko der Wegzugbesteuerung nicht präsent. Dabei sind die Folgen eines ungeplanten Wegzugs mitunter dramatisch – insbesondere aufgrund der im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Neufassung des § 6 AStG. Nachstehender Beitrag befasst sich mit der gesetzgeberischen Neufassung des § 6 AStG und gibt Hinweise zu Gestaltungsüb...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.8 Anspruch gegen die Erben

Rz. 43 Neben dem Anspruch gegen Empfänger von Geldleistungen und Verfügende besteht nach Abs. 4 Satz 4 ggf. auch ein Anspruch gegen die Erben gemäß § 50 SGB X . Dabei steht nach der Rechtsprechung des BSG der Erstattungsanspruch gegenüber den Erben gleichrangig neben dem Erstattungsanspruch gegenüber Empfängern oder Verfügenden (BSG, Urteil v. 10.7.2012, B 13 R 105/11 R). Die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3 Weitere Auswirkungen des Anteilstauschs für den Einbringenden

Tz. 88 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 • Anteilstausch als SchenkSt-Tatbestand (§ 7 Abs 8 S 1 ErbStG) Ein Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 UmwStG ist auch dann gegeben, wenn der Einbringende eine Beteiligung erhält, deren Wert niedriger als der der eingebachten Beteiligung ist (s Tz 53a). Erfolgt hierdurch eine Wertabspaltung und Bereicherung der Anteile Dritter, löst dies ab 14.12.201...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.4 Einbringungsfolgegewinn

Tz. 144 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Gehört zum eingebrachten (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil eine Forderung gegen die aufnehmende Kap-Ges/Gen, kommt es infolge des Vermögensübergangs zum Erlöschen von Forderung und Verbindlichkeit (s Tz 242). Es entsteht ein lfd Gewinn (sog Einbringungsfolgegewinn) bei der Übernehmerin, wenn der Bw der Forderung geringer als der Bw der Verbindl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.3.2 Aufstockung nur, "soweit Steuer entrichtet" worden ist

Tz. 191 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die St-Entrichtung auf den Einbringungsgewinn I durch den Einbringenden ist materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung des § 23 Abs 2 UmwStG. Der Tatbestand der St-Entrichtung geht allerdings in dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Bescheinigungsvorlage iSd § 22 Abs 5 UmwStG (s Tz 122) auf, dh idS, dass die Bescheinigung die St-Entrichtun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Übermäßiges Verwaltungsvermögen (90 %-Grenze, Abs. 2 Satz 2)

Rz. 80 [Autor/Stand] Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen also begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (begünstigtes Vermögen). Abweichend davon bestimmt § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, dass der We...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.2 Verhältnis zum EStG, KStG oder AStG

Tz. 15 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Der Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 UmwStG ist als entgeltliche Übertragung der hingegebenen Anteile iR eines tauschähnlichen Geschäfts zu werten. Zum Vorrang der Regelungen des § 21 UmwStG gegenüber den allg Bestimmungen über eine Anteilsveräußerung gem den §§ 6, 16, 17 EStG, 8b KStG und dem sog Tauschgutachten s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 55 zu al...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Besteht der Erwerb in einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (z. B. Nießbrauch), so gewährt § 23 Abs. 1 ErbStG dem Erwerber ein Wahlrecht hinsichtlich der Steuerentrichtung: Der Erwerber kann die nach dem Kapitalwert dieser Erwerbe[1] zu berechnende Steuer entweder sofort entrichten, er kann aber auch eine jährliche Versteuerung wählen. Letzt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.3.2 Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzung, Formwechsel und Aufspaltung)

Tz. 23 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die St-Schuld des Einbringenden (Rechtsvorgänger) geht auf die übernehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin über, wenn die Einbringung (zivilrechtlich) durch Gesamtrechtsnachfolge erfolgte (s § 45 Abs 1 S 1 AO). Dies gilt allerdings nicht für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (s AEAO zu § 45 Nr 1). Ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.1 Einkunftsart/Steuerpflicht

Tz. 80 Das UmwStG enthält keine Regelungen zur St-Pflicht des Einbringungsgewinns. Es gelten die Regelungen zur Eink-Art (dh § 17 EStG bei PV und §§ 13, 15 oder 18 EStG bei Beteiligung aus dem BV) und die St-Befreiungsvorschriften der für die Person des Einbringenden anzuwendenden Einzel-St-Gesetze (Halb-/Teil-Eink-Verfahren, s §§ 3 und 3c EStG für einbringende natürliche Pe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Wiederkehrende Leistungen (§ 23 Abs. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 20 § 23 ErbStG ist nur auf Steuern anwendbar, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind. Renten sind nach der an das bürgerliche Recht anknüpfenden Definition fortlaufend wiederkehrende, gleichmäßige bzw. bei rentenähnlichen wiederkehrenden Leistungen in veränderlicher Höhe anfallende, zahlen- oder wertmä...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11 Einbringungsfolgegewinn (§ 23 Abs 6 UmwStG)

Tz. 242 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Bei einer übernehmenden Gesellschaft, die bereits vor der Einbringung bestanden hat, kann sich ein Gewinn aus der Übernahme des Vermögens aus der Sacheinlage (s § 20 Abs 1 UmwStG) ergeben (sog Einbringungsfolgegewinn). Dies ist durch Vereinigung von in unterschiedlicher Höhe bilanzierten Forderungen und Verbindlichkeiten denkbar sowie im Fa...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.11.2 Sonderregelungen für den Wegzug oder die Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen in einen EU-/EWR-Staat

Bedingt durch die Rechtsprechung des EuGH und ein eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren hat Deutschland mit dem SEStEG[1] § 6 AStG grundlegend überarbeitet und – rückwirkend zum 1.1.2007[2] – Sonderregelungen, insbesondere ein Stundungskonzept eingeführt. Für den Wegzug eines EU-/EWR-Staatsangehörigen in einen EU-/EWR-Mitgliedstaaten erfolgten folgende Korrekturen: Die Ei...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 5.8 Zeitliche Anwendung

Die Neuregelung ist grundsätzlich auf Wegzugsfälle anzuwenden, die ab dem 1.1.2022 verwirklicht werden. Aber der Wortlaut der Übergangsregelung in § 21 Abs. 3 Satz 1 AStG wirft Zweifel an diesem Grundsatz auf, da abgestellt wird auf eine "noch am 31. Dezember 2021 laufende Stundung". Die "geschuldete Steuer" nach der bis 2021 geltenden Fassung gem. § 6 Abs. 1 AStG a. F. ents...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.11.3 EuGH-Musterverfahren zum Wegzug in die Schweiz

Das FG Baden-Württemberg hat Zweifel, ob die Vorschriften des zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft bestehenden Freizügigkeitsabkommens (FZA)[2], insbesondere dessen Präambel sowie Art. 1, 2, 4, 6, 7, 16 und 21 und Anhang I Art. 9 mit Unionsrecht vereinbar sind, da bei Wegzug in die Schweiz die Steuererhebung auf den fiktiven Veräußerungsgewinn ohne eine Stu...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 5.6 Einheitliche 7–jährige Stundungsregelung

Zentrale Neuerung ist die Überarbeitung des § 6 Abs. 4 AStG n. F. Es gelten folgende Eckwerte: Auf Antrag ist die Steuer über 7 Jahre zu entrichten (Stundung und ratierliche Zahlung). Dies gilt abweichend vom bisherigen Recht sowohl beim Wegzug in Drittstaaten als auch in EU-/EWR-Staaten. Dies wird in der Begründung des Gesetzentwurfs damit gerechtfertigt, dass die nicht mehr...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.2 Eckwerte der nationalen Umsetzung durch das ATAD-UmsG 2022

Ungeachtet der vorgegebenen Zahlungsstundung auf 5 Jahre bleibt der deutsche Gesetzgeber bei der bisherigen Grundkonzeption der Realisierung bei einem Entstrickungsvorgang, gewährt aber Abmilderung der Auswirkungen durch die bilanzielle Rücklagenbildung in § 4g EStG ("bilanzielle Stundung") und für Sonderfälle wie bisher der Zahlungsstundung in § 36 EStG. Im Hinblick auf die...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.3 Verhältnis zu den EU-Grundfreiheiten

Der EuGH hatte mit Urteil v. 29.11.2011[1] entschieden, dass die Sofortbesteuerung der niederländischen Wegzugsbesteuerung gegen Unionsrecht verstößt. Hieraus wurde abgeleitet, dass auch in Deutschland für die betriebliche Entstrickung eine Stundung entsprechend § 6 Abs. 5 AStG zu gewähren ist.[2]. Die Finanzverwaltung ist dem nicht gefolgt und vertrat die Auffassung, dass §...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 5.7.4 Keine Berücksichtigung von Wertveränderungen

§ 6 Abs. 6 Satz 1 AStG a. F. ermöglichte es, Wertminderungen während der Zeit der Stundung zu berücksichtigen, wenn der Zuzugsstaat diese nicht berücksichtigt. Diese Möglichkeit ist in § 6 AStG n. F. nicht mehr vorgesehen. In der Rechtssache "N" hatte der EuGH an eine verhältnismäßige Ausgestaltung einer Wegzugsteuer die Anforderung gestellt, dass Wertminderungen nach dem We...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.3.3 Wertansatz in Verstrickungsfällen

Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie gibt für EU- bzw. EWR-Fälle auf Ebene des Entstrickungsstaates eine ratierliche Stundung über 5 Jahre vor. Sie regelt aber auch zugleich die Verstrickungsbesteuerung im aufnehmenden Staat, wonach grundsätzlich der Wertansatz eines Staats, der die Entstrickungsbesteuerung anwendet, im anderen Staat anerkannt werden soll (Wertverknüpfung), al...mehr