Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 3. Gemeinschaftliches Testament

Art. 3 Abs. 1 lit. d) EuErbVO nennt auch das gemeinschaftliche Testament als eine zulässige Form einer Verfügung von Todes wegen, mit der eine gültige Rechtswahl getroffen werden kann. Das gemeinschaftliche Testament wird in Lettland gemäß den Vorschriften der Art. 604 bis 612 ZGB errichtet. In diesem Fall bestimmen sich mindestens zwei Personen durch einen gemeinsamen Akt z...mehr

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ZErb 06/2016, Mögliche Auslegung einer Vollmacht als Testament

Leitsatz Eine in einem Brief handschriftlich durch den Erblasser verfasste Vollmacht kann eine testamentarische Verfügung enthalten. Hierzu ist im Wege der Auslegung insbesondere zu prüfen, ob ein ernsthafter Testierwille des Erblassers zum Zeitpunkt der Abfassung des Briefes bestand. OLG München, Beschluss vom 31. März 2016 – 31 Wx 413/15 Sachverhalt Die ledige Erblasserin ist...mehr

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ZErb 06/2016, Beweislastver... / Aus den Gründen

II. Zweifelhaft ist bereits, ob die Berufung der Klägerin nicht teilweise hinsichtlich des Schlussurteils des Landgerichts vom 7.6.2013 iVm Ziffer 2. des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 10.2.2011 unzulässig ist. (...) Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Berufung der Klägerin ohnehin vollen Umfangs nicht begründet ist. Zu Recht hat das Landgericht auf d...mehr

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ZErb 06/2016, Mögliche Ausl... / Aus den Gründen

Die zulässigen Beschwerden (bzgl. der Beteiligten zu 2 iSd § 353 Abs. 2 FamFG) haben in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Erbscheins liegen nicht vor. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Erblasserin mit dem Brief vom 20.10.1975 ein Testament iSd § 2247 BGB errichtet hat und darin den Beteiligten zu 4 zu ihrem Erben ...mehr

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ZErb 06/2016, Kein Anspruch... / Sachverhalt

Der geschiedene Erblasser ist am 5.1.2015 verstorben. Er hat ein notarielles Testament vom 15.7.2014 errichtet, in dem er seine Kinder aus der ersten und zweiten Ehe jeweils als Erben zu 1/2 eingesetzt hat. Gleichzeitig hat er verfügt: "4. Testamentsvollstreckung " Zitat Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich: Frau M. S. (weitere Personalien...mehr

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ZErb 06/2016, Beweislastver... / Sachverhalt

I. Die Beklagten begehren im Wege einer Widerklage die Feststellung einerseits der Alleinerbenstellung ihrer Mutter H. G. nach ihrem vorverstorbenen Vater A. G. sowie ihrer eigenen Erbenstellung nach ihrer nachverstorbenen Mutter. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 7.6.2013, auf das hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstan...mehr

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ZErb 06/2016, Zur Sittenwid... / Sachverhalt

Der Kläger ist als Träger der Sozialhilfe gegenüber Herrn L, dem Sohn der am ... in T verstorbenen Frau L1 (im Folgenden: Erblasserin), zur Gewährung von Eingliederungshilfe – stationär – verpflichtet. Bei dem Beklagten zu 1. handelt es sich um den Ehemann der Erblasserin, bei den Beklagten zu 2. und 3. um die Geschwister des Leistungsberechtigten L. Bei diesem liegt eine ge...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / a) Privattestament

Ein Privattestament wird allerdings nur dann als gültig angesehen, wenn davon auszugehen ist, dass der Erblasser es errichtet hat und es seinem tatsächlichen letzten Willen entspricht, Art. 445 ZGB. Für den Fall, dass der Erblasser das ganze Testament nicht selbst ge- und unterschrieben hat, müssen bei der Errichtung mindestens zwei glaubwürdige Zeugen anwesend sein, Art 446...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / c) Stellungnahme

Aus praktischen Gründen erscheint es für den Erblasser die beste Möglichkeit, im Rahmen eines öffentlichen Testaments eine eindeutige Erklärung seiner Rechtswahl abzugeben. Nur so kann auch tatsächlich sichergestellt werden, dass nicht irrtümlicherweise eine konkludente Rechtswahl angenommen wird.[10] Wird ein Privattestament gewählt, kann es zu Beweisschwierigkeiten kommen....mehr

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ZErb 06/2016, Beweislastver... / Leitsatz

Beruft sich ein Erbprätendent darauf, dass der Erblasser bei der Errichtung eines eigenhändigen Testamentes nicht habe lesen können, und dass das Testament daher gemäß § 2247 Abs. 4 BGB unwirksam sei, so hat er die Leseunfähigkeit des Erblassers zu beweisen. OLG Hamburg, Urteil vom 18. August 2015 – 2 U 21/13mehr

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ZErb 06/2016, Zur Sittenwid... / Aus den Gründen

Die Klage ist unbegründet. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger etwaige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des Leistungsberechtigten wirksam auf sich überleiten konnte, steht dem Kläger der klageweise im Rahmen der Stufenklage mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Der Leistungsberechtigte ist auf der Basis des Testaments vom 17.12.20...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 1. Einseitige Verfügungen

Hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit einer einseitigen Verfügung von Todes wegen kommt es auf Art. 24 EuErbVO an. Dieser findet namentlich auf Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen Anwendung. Unter der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen versteht die Verordnung insbesondere die Testierfähigkeit, Art. 26 Abs. 1 lit. a) oder die Frage nach verm...mehr

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ZErb 06/2016, Entschädigung... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZOV 2015, 144 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Pflichtteilsanspruch schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte nicht Erbin des Erblassers sei. Sie habe ihre Rechtsstellung nicht aufgrund eines Erbfalls, sondern durch gesetzliche Anordnung gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 VermG erhalten. ...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / IV. Rechtswahl durch Verfügungen von Todes wegen

Dem Erblasser wird in Kapitel III der Verordnung die Möglichkeit eingeräumt, eine Rechtswahl hinsichtlich seines künftigen Nachlasses zu treffen. Gemäß Art. 22 Abs. 1 der EuErbVO kann jede Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Gewählt werden kann daher nur das H...mehr

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ZErb 06/2016, 10 Jahre DIGEV – Ein lebendiges Netzwerk aus Erbrechtsanwälten, Notaren und gemeinnützigen Organisationen

Am 19.6.2006 wurde die "Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.", kurz DIGEV, gegründet. Sie feiert in diesem Jahr ihr 10-jähriges Bestehen. Der Ursprung des Vereins liegt in den zahlreichen in der Vergangenheit an die DVEV gerichteten Anfragen gemeinnütziger Organisationen nach Unterstützung im Erbschaftsfundraising. Die Rechtsanwälte und Fac...mehr

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ZErb 06/2016, Kein Anspruch... / Aus den Gründen

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.11.2015 war zu verwerfen, da sie bereits unzulässig ist. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdeberechtigt iSd § 59 FamFG. 1. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die angefochtene Entscheidung in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist, wobei es für die Zulässigkeit der Beschwerde ausrei...mehr

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ZErb 06/2016, Entschädigung... / Sachverhalt

Der bisherige Kläger Hans Peter L. hat gegen die Beklagte Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Er ist Enkel des am 13.7.1941 verstorbenen Erblassers, der seine zweite Ehefrau testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt und seine Kinder aus erster Ehe – darunter die 1966 verstorbene Mutter des bisherigen Klägers – auf den Pflichtteil verwiesen hatte. Die zweite Ehefrau des E...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 9

Auf einen Blick Der Aufsatz zeigt die Auswirkungen der EuErbVO auf die Regelungen des lettischen Erbrechts auf. Die Zuständigkeit für die Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten liegt weiterhin bei den Notaren. Das auf grenzüberschreitende Erbfälle anzuwendende Recht wird nun gemäss der Verordnung durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bestimmt, nachdem bisher gem...mehr

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zerb 5/2016, Bindung des Na... / Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Rechtsnachfolge nach der am 21.7.2009 verstorbenen Erblasserin. Der Beteiligte zu 1 (= Beschwerdeführer) ist der Sohn der Erblasserin. Der Beteiligte zu 2 ist der Enkel der Erblasserin (Sohn der bereits vorverstorbenen Tochter der Erblasserin). Die Erblasserin errichtete am 4.6.2005 ein handschriftliches Testament, in dem sie ihren Enkel, den...mehr

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zerb 5/2016, Bindung des Na... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unbegründet, denn zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des LG München II vom 2.8.2013 fest, dass der Beteiligte zu 2 Erbe ist. An diese Entscheidung ist das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 gebunden. Dies folgt aus der Vorgreiflichkeit der Entscheidun...mehr

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zerb 5/2016, Verpflichtung ... / Sachverhalt

Der Kläger begehrt Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 4.4.2012 verstorbenen (...). Am 4.4.2012 verstarb mit letztem Wohnsitz in Niedermurach Herr (...), geb. 21.1.1927. Der Kläger ist Sohn des Erblassers. Bei der Beklagten handelt es sich um die zweite Ehefrau des Erblassers. Der Erblasser hat ein handschriftliches Testament vom 13.7.2003 hinterlassen und die Be...mehr

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zerb 5/2016, Bindung des Na... / Leitsatz

Das Nachlassgericht ist im Erbscheinsverfahren durch ein zivilgerichtliches Feststellungsurteil durch dessen präjudizielle subjektive und objektive Rechtskraft in seiner Entscheidung gebunden. Hieraus folgt, dass alle Einwände eines in beiden Verfahren Beteiligten gegen die Wirksamkeit eines Testaments, die dieser vor Eintritt der formellen Rechtskraft hätte erheben können, ...mehr

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zerb 5/2016, Prüfungsumfang... / Aus den Gründen

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, § 74 Abs. 6 S. 2 FamFG. 1. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die durch das Nachlassgericht vorgenommene Auslegung zur Frage der Erbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 bis 3 zu je 1/3 sei nicht zu beanstanden. De...mehr

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Zerb 4/2016, Die Kostenents... / Sachverhalt

I. Die Parteien stritten um die Erbfolge nach der am 4.3.2014 verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligte zu 1 ist deren Tochter, die übrigen Beteiligten sind die Kinder des am 20.2.2008 vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin. Mit notariellem Testament vom 3.11.2010 setzte die Erblasserin die Beteiligten zu 2 bis 5 zu ihren Universalerben ein. Die Beteiligte zu 1 hielt dieses T...mehr

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Zerb 4/2016, Die Kostenents... / Aus den Gründen

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in ErbR 2015, 445 (= ZEV 2015, 635 m. Anm. Kroiß) veröffentlicht ist, hat soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang ausgeführt, der Gesetzgeber habe sich im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG bewusst dagegen entschieden, ausschließlich das ...mehr

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zerb 3/2016, Umdeutung der ... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde führt bereits deswegen zur Aufhebung der Entscheidung des Nachlassgerichts, weil es unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beteiligte zu 1 durch das Testament der Ehefrau des Erblassers vom 24.11.1993 zu dessen alleinigen Nacherben wirksam bestimmt wurde und infolge des Todes der Ehefrau des Erblassers der Nacherbfall bzgl. des Erblassers ein...mehr

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zerb 3/2016, Austausch der ... / Sachverhalt

Der Erblasser war geschieden. Er hatte einen Sohn V, der mit der Beteiligten zu 1) verheiratet war und vorverstorben ist. Aus der Ehe des Sohnes mit der Beteiligten zu 1) ist ein Kind hervorgegangen, der am 28.9.19## geborene Beteiligte zu 3). Der Beteiligte zu 2) ist nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts vom 5.4.2013 Testamentsvollstrecker über den Nachlass...mehr

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zerb 3/2016, Umdeutung der ... / Sachverhalt

Der Erblasser ist am 23.12.1989 verstorben. Er war in erster Ehe verheiratet mit E.W., die am 6.1.1951 vorverstorben ist. Aus der Ehe gingen der Beteiligte zu 1 und der Vater des Beteiligten zu 2 hervor, der nach dem Erblasser am 14.6.1990 unter Hinterlassung des Beteiligten zu 2 verstarb. In zweiter Ehe war der Erblasser mit L. W. verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos und wu...mehr

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zerb 3/2016, Konkludente Ve... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat teilt allerdings nicht die Begründung des Landgerichts, nämlich dessen Ausführungen zu einer entweder zwischen der Klägerin und dem Erblasser bestehenden Treuhandabrede oder einer Veräußerung des Investmentguthabens und Anlage des Erlöses auf einem eigenen Konto durch den Erblasser ohne Zutun und Wissen der Klägerin. Dafür gib...mehr

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zerb 3/2016, Konkludente Ve... / Sachverhalt

Die Klägerin (A) nimmt die Beklagte (B) auf Zahlung eines Geldbetrags in Anspruch, nämlich eines Teils eines Guthabens von 84.797,02 EUR, das sich zum Zeitpunkt des Todes des Herrn P. am 10.7.2011 – des Vaters der Beklagten – auf einem Konto der Y-Bank ... befand, dessen Kontoinhaber der Erblasser war. In dessen Testament vom 12.5.2008, wo er die Beklagte und seinen Sohn X a...mehr

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zerb 3/2016, Die Zuweisung ... / Sachverhalt

Die Beteiligten sind aufgrund gesetzlicher Erbfolge in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem am 14.2.2008 verstorbenen J ... H ... verbunden, dem Ehemann der Beteiligten zu 2, geb. am ... 6.1949, und Vater der Beteiligten zu 1, geb. am ... 8.1970, einer ausgebildeten Landwirtin, und der S ... G ..., geb. am ... 8.1971 (Erbschein Anlage A 13 GA). Zum Nachlass gehört ein land...mehr

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zerb 3/2016, Austausch der ... / Aus den Gründen

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beteiligte zu 2) als Testamentsvollstrecker beschwerdebefugt (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 352 Rn 151). Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts ist die Testamentsvollstreckung nicht deshalb beendet, weil der erkennbare Erblasserwille, die Vermächtnisnehmerin zu schützen, infolge des Rechtsstreits dersel...mehr

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zerb 3/2016, Die Zuweisung ... / Aus den Gründen

1. Die Beschwerde ist statthaft (§ 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1 FamFG), fristgerecht eingelegt (§ 63 Abs. 1 und 3 S. 1, § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG) und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.7.2014 (§ 65 Abs. 2 FamFG) fristgerecht begründet worden, wobei die Wahrung der Begründungsfrist ohnehin keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist (§ 65 Abs. 1 FamFG: "sol...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / g) Fehlende Datumsangabe im Testament

Steht die Testierunfähigkeit zu einem Zeitpunkt fest und enthält das Testament keine Datumsangabe, so trägt derjenige, der sich auf die Gültigkeit beruft, die Beweislast dafür, dass das Testament zu einem anderen Zeitpunkt errichtet wurde.[198]mehr

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Zerb 2/2016, Die Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit auf die Lösungsmöglichkeiten vom gemeinschaftlichen Testament und vom Erbvertrag

Clemens Jestaedt zerb verlag, 1. Auflage 2015, 204 Seiten, broschiert, 49,– EUR ISBN 978-3-95661-023-3 Unsere Rechtsordnung betrachtet die Testierfreiheit, verstanden als das Recht, noch auf dem Sterbebett selbstbestimmt über das Schicksal des eigenen Nachlasses entscheiden zu können, als hohes Gut. Diese Freiheit kann zum einen durch den Entschluss eines Erblassers, sich im Ra...mehr

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Zerb 2/2016, Zur Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments

Leitsatz Formulieren Ehepartner in einem ehegemeinschaftlichen Testament, in dem sie sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt haben, dass der überlebende Ehegatte "die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen haben" soll, so handelt es sich hierbei nicht um eine sog. Freistellungsklausel. OLG Bamberg, Beschluss vom 6....mehr

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Zerb 2/2016, Zur Wechselbez... / Aus den Gründen

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im übrigen zulässig (§§ 59 ff FamFG). In der Sache aber kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben, weil es offensichtlich unbegründet ist. Das Nachlassgericht ist zu Recht und auch mit im wesentlichen zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament der Ehe...mehr

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Zerb 2/2016, Zur Wechselbez... / Sachverhalt

Die vier Beteiligten sind die gemeinsamen Kinder aus der Ehe des Erblassers und seiner am xx.xx.2014 vorverstorbenen Ehefrau. In einem gemeinschaftlichen Testament vom 16.6.1992 (künftig auch nur: Testament I oder Ausgangstestament) hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre vier Kinder als Schlusserben eingesetzt. Die Urkunde lautet auszugsweise: Zitat "Wir...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / b) Regel-Ausnahme-Verhältnis

Das Gesetz geht in § 2229 Abs. 1 BGB davon aus, dass jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig ist, mit der Einschränkung, dass diejenigen, die zwar das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach § 2247 Abs. 4 BGB kein eigenhändiges Testament errichten können. Dies gilt auch, wenn Betreuung angeordnet war.[111] Die Errichtung und die Aufhebu...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / (2) Notarklausel

Bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments hat der Notar sich nach § 28 BeurkG davon zu überzeugen, dass der Erblasser testierfähig ist und seine Wahrnehmungen darüber in der Niederschrift zu vermerken und die Beteiligten entsprechend zu belehren (§ 17 BeurkG). § 28 BeurkG stellt die verfahrensrechtliche Sicherstellung von § 2229 Abs. 4 BGB dar.[117] Es handelt sich nur...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / bb) Parteigutachten, Aussagen der behandelnden Ärzte, andere tatsächliche Wahrnehmungen

Ein Parteigutachten ist substanziierter Parteivortrag. Das Nachlassgericht kann ein vorgelegtes Privatgutachten verwerten; den anderen Beteiligten ist allerdings Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.[159] In der Regel ist ein neutrales Gutachten vom Gericht einzuholen, das aber eine Entscheidung des Gerichts nicht ersetzen kann.[160] Bei widerstreitenden Gutachten entschei...mehr

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Zerb 2/2016, Der Beweis des... / Sachverhalt

Im Grundbuch ist als Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes noch Herr E3 eingetragen. Dieser ist am 11.11.2014 verstorben. Dieser hatte mit seiner Ehefrau am 23.1.1979 ein gemeinschaftliches notariell beurkundetes Testament errichtet, in dem die Ehegatten sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Erben des letztversterbenden Ehegatten sollten zu gleichen Teil...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / a) Testier(un)fähigkeit

Die Testierfähigkeit ist eine im Testamentsrecht besonders geregelte Unterart der Geschäftsfähigkeit.[58] Unter Testierfähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, ein Testament zu errichten, abzuändern oder aufzuheben.[59] Testierfähigkeit ist mithin auch Voraussetzung für die Rückgabe eines in amtliche Verwahrung genommenen Testaments.[60] aa) Juristische Definition Nach § 2229...mehr

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Zerb 2/2016, Zur Wechselbez... / Leitsatz

Formulieren Ehepartner in einem ehegemeinschaftlichen Testament, in dem sie sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt haben, dass der überlebende Ehegatte "die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen haben" soll, so handelt es sich hierbei nicht um eine sog. Freistellungsklausel. OLG Bamberg, Beschluss vom 6. Novembe...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / 9

Auf einen Blick Der Weg über ein Erbscheinsverfahren statt eines kontradiktorischen Feststellungsprozesses bietet Erbprätendenten zur Klärung der Erbfolge den Vorteil der Amtsermittlung und der nicht bestehenden Beweisführungslast um den Preis der nicht rechtskräftigen Entscheidung. Was nach Erleichterung der Beweisführung aussieht, ist zunächst einmal durch eine formalisier...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / (4) Verlaufstypen

Dabei sind verschiedene Verlaufstypen hinsichtlich ihres Zeitverlaufs zu unterscheiden:[110]mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / (1) "Attest" über die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung

Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass sich der Testierende in zeitlicher Nähe zur Testamentserrichtung durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie oder ggf. für Nervenheilkunde bestätigen hat lassen, dass er testierfähig war und dieses Dokument vorgelegt werden kann oder der Arzt als Zeuge vernommen werden kann. In diesem Fall sind ggf. erhöhte Anforderungen an ein q...mehr

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Zerb 2/2016, Der Beweis des... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit die Beteiligten die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 16.7.2015 begehren. Der weitergehende Antrag, das Grundbuchamt zur Durchführung der Grundbuchberichtigung anzuweisen, ist dagegen bereits unzulässig, weil der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend über den Eintr...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / f) Anscheinsbeweis

Ist bewiesen, dass der Erblasser vor und nach der Testamentserrichtung testierunfähig war, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass er es auch bei Testamentserrichtung war.[195] Dieser Anscheinsbeweis gilt jedoch nicht schon dann, wenn die festgestellten Beeinträchtigungen einen wechselhaften Verlauf nehmen (zu den Verlaufstypen siehe oben); er setzt vielmehr voraus, dass ...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / 1. Allgemeines

Der Erblasser kann ein Testament nur wirksam errichten, wenn er zur Zeit seines Testats testierfähig war (§ 2229 BGB). Gerade beim Regelfall des älteren oder kranken Testierenden – oft denken die Menschen erst jetzt oder erneut über ihren letzten Willen nach – wird diese oft angezweifelt, weil es nicht den eigenen Erwartungen oder den vom Erblasser geäußerten Absichten entsp...mehr