Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten besteuern häufig verschiedene Staaten denselben Vorgang, so insbesondere, wenn Erblasser bzw. Schenker und Erwerber in unterschiedlichen Staaten ansässig sind oder wenn das Vermögen nicht in den Ansässigkeitsstaaten liegt. Eine dadurch eintretende Doppelbesteuerung verstößt grundsätzlich gegen das Gebot der Besteuerung nach der L...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit der Überschrift zum 3. Abschnitt beginnt das Thema "Berechnung der tariflichen Steuer", d. h. die Berechnung des Steuerbetrages, der durch weitere Vorschriften wie z. B. § 21 ErbStG noch korrigiert werden kann. Die Berechnung der Steuer für den jeweils letzten Erwerb wird damit nochmals vor dem Hintergrund der §§ 16, 19, 19a ErbStG abgeändert. Mehrere innerhalb von ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2. Überblick und Systematik

Rz. 8 Im II. Abschnitt des ErbStG sind u. a. die Begünstigungen für Betriebsvermögen, die sachliche Steuerbefreiungen darstellen, geregelt. Unabhängig davon, ob der Erwerb der (erweitert) beschränkten oder (erweitert) unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, werden die Begünstigungen für in EU-/EWR-Staaten belegenes Vermögen gewährt (zu einem möglichen Verstoß gegen das Beih...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Ausgewählte Rechtsprechung: FG Münster vom 02.03.1977, EFG 1977, 489; BFH vom 08.02.1961, BStBl. III 1961, 135. Rz. 14 Voraussetzung für die Anwendung von § 27 ErbStG ist, dass Vermögen innerhalb von zehn Jahren mehrfach übergegangen ist. Mit Vermögen sind nicht nur einzelne Vermögensgegenstände, sondern auch Vermögensmassen gemeint, wie sie gerade beim Erwerb durch Erbanfall t...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1.1 Zivilrechtliche Ausführungen zur Testamentsvollstreckung

Rz. 19 Ein Testamentsvollstrecker ist eine i. d. R. vom Erblasser ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen hat (s. §§ 2197 bis 2228 BGB). Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen Willens und – insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern – eine ordnungsgemäße A...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / c) Pflichtteilsverzicht

Aus dem Genannten folgt, dass ein möglicher Pflichtteilsverzicht insbesondere wegen der hohen Werte bei Immobilien von besonderer Bedeutung ist, um so auch langfristig ggf. die Vermögenszuordnungen sicherzustellen. Der Pflichtteilsverzicht erfordert stets einen Vertrag zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser. Formulierungsbeispiel Pflichtteilsverzicht: Zitat … Der Verzicht...mehr

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Einführung ErbStG / 3.3 Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer

Rz. 32 Im Verhältnis zur ErbSt tritt die Grunderwerbsteuer regelmäßig zurück, weil § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG die unter das ErbStG fallenden Grundstückserwerbe von Todes wegen und die Grundstücksschenkungen von der Besteuerung ausnimmt. Hierdurch soll eine Doppelbelastung vermieden werden. In diesem Sinne hat sich auch das BVerfG im Urteil vom 15.05.1984 (BStBl II 1984, 608) fü...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Der Letzterwerb

Rz. 15 Der Wert des Letzterwerbs wird gem. §§ 9, 11 ErbStG mit dem im Zeitpunkt der entstandenen Steuerpflicht (Tod des Erblassers bzw. Ausführung der Schenkung) ermittelten Wert festgestellt. Dabei ist der persönliche Freibetrag (§ 16 ErbStG) keine Abzugsgröße. Die anderen möglichen persönlichen Abzugsgrößen (etwa § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG) fallen ohnehin nur einm...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3 § 27 und § 21 ErbStG

Rz. 44 Ist auf einen Erwerb sowohl § 27 ErbStG anwendbar als auch ausländische Steuer gemäß § 21 ErbStG anrechenbar, so ist zunächst § 27 ErbStG anzuwenden und danach § 21 ErbStG (s. H E 27; R E 14.1 Abs. 5 ErbStR). Die Anrechnung der ausländischen Steuer ist auf die Höhe der ermäßigten deutschen Steuer begrenzt, sodass es nicht zu einem Anrechnungsüberhang kommen kann (Fürw...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.11.1 Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (§ 13 Abs. 1 Nr. 8a ErbStG)

Rz. 182 Antragsberechtigt für die Entschädigung nach Bundesentschädigungsgesetz (BEG, in Kraft getreten am 01.10.1953, zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 28.06.2021, BGBl I 2021, 2250) waren Verfolgte des NS-Regimes, die bis zum 31.12.1952 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Westberlin hatten bzw. die vor ihrem Tod oder ihrer Auswanderun...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.6 Nutzungsrechte

Rz. 107 Zum Inlandsvermögen zählen nach § 121 Nr. 9 BewG außerdem Nutzungsrechte an den in § 121 Nr. 1–8 BewG genannten Wirtschaftsgütern (R E 2.2 Abs. 6 Satz 1 ErbStR). Maßgeblich ist lediglich, dass es sich bei dem mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögen um Inlandsvermögen handelt. Unerheblich ist, ob der Eigentümer des Vermögens im Ausland ansässig ist. Zu den Nutzungsr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.4 Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern (Steuerklasse II Nr. 4 bis 6)

Rz. 53 Als verschwägerte Erwerber fallen in die Steuerklasse II nur die Stiefeltern (Nr. 4), die Schwiegerkinder (Nr. 5) und die Schwiegereltern (Nr. 6). Voraussetzung der Schwägerschaft ist eine rechtsgültige Ehe und die Verwandtschaft mit einem der Ehegatten (1590 Abs. 1 BGB). Schwiegerkind ist der eine Ehegatte im Verhältnis zu den Eltern des anderen Ehegatten. Dementspre...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.7.3 Neu gefasster § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG

Rz. 495 Schon immer wurde von der Literatur (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 3 Rn. 119, s. Wälzholz in V/S/W, § 3 Rn. 246; s. Weinmann in M/W, § 3 Rn. 221 f. a. A. nur K/E, § 3 Rn. 318 – mit allerdings beachtlichen Argumenten der unzulässigen Doppelanalogie) die Erstreckung auf Herausgabeansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen des Schlusserben beim gemeinschaftlichen Test...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.5 Nachlassverbindlichkeit

Rz. 193 Bei einem Erwerb von Todes wegen kann der Freibetrag nicht gewährt werden, wenn insoweit ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit vorzunehmen ist. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist gegenüber § 10 Abs. 5 ErbStG (Abzug von Nachlassverbindlichkeiten – s. § 10 Rn. 160) nachrangig (s. R E 13.5 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Mit dem Ansatz des Freibetrags sind sämtliche damit zusammenhänge...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Steuerentstehung bei der Erbersatzsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 191 Familienstiftungen und Familienvereine sind seit Einführung der Erbersatzsteuer 1984 alle 30 Jahre mit ihrem Vermögen der Erbschaftsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu unterwerfen. Für die bereits vor 1954 existierenden Familienstiftungen und Vereine ist die Erbschaftsteuer zum ersten Mal zum 01.01.1984 entstanden. Rz. 192 Für später gegründete Stiftungen entsteht d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.1 Rechtssystematische Klärung – Stellung im Erbschaftsteuergesetz

Rz. 320 In § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG hat der Gesetzgeber den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters von Todes wegen bei gleichzeitigem Übergang der Beteiligung auf die verbleibenden Gesellschafter (bzw. auf die Gesellschaft) geregelt (sog. "Anwachsung"; nachfolgend unter "Fortsetzungsklausel" dargestellt). Diese Regelung erfolgte unterschiedslos bei Kapitalgesellsc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.3 Zwischengeschaltete Gesellschaften (§ 5 AStG)

Rz. 168 Durch die Vorschrift des § 5 AStG soll ergänzend zu den §§ 2, 4 AStG verhindert werden, dass durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft die erweiterte beschränkte Steuerpflicht umgangen wird. Die Vorschrift dehnt den Anwendungsbereich der nur für das Ertragsteuerrecht konzipierten §§ 7 bis 14 AStG auch auf das Erbschaftsteuerrecht aus. Wird ein Anteil an einer Zwisch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3. Besonderheiten

Rz. 107 Sowohl das Kaufrechtsvermächtnis als auch das Übernahmevermächtnis als Unterart des Sachvermächtnisses sind begünstigungsfähig (BFH vom 13.08.2008, BStBl II 2008, 982; H E 13b.1 ErbStH). Begünstigt ist jedoch nur der unentgeltliche Teil; der entgeltliche Teil stellt auf Seiten des Abgebenden eine Veräußerung dar, die ggf. eine Nachversteuerung zur Folge hat. Hiervon ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1.3 Auskehrung (Satz 3)

Rz. 26 Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragene...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.2 Kürzungsmethode

Rz. 33 Die Finanzverwaltung lässt auf Antrag des Steuerpflichtigen die Anwendung der Kürzungsmethode zu (H E 23 ErbStH). Die Finanzverwaltung folgt damit der Entscheidung des BFH vom 17.09.1997 (BFH/NV 1998, 587). Bei der Kürzungsmethode wird der Freibetrag über die gesamte Laufzeit des Rechts gleichmäßig in Anspruch genommen. Hierzu ist eine Kürzungsquote zu ermitteln, um d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 56 Der Erwerb des sog. "Dreißigsten" ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG grundsätzlich als gesetzliches Vermächtnis steuerbar, jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbefreit. Der Erbe ist entsprechend § 1969 BGB verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Zusammenrechnung eines Rentenerwerbs mit einem Vorerwerb

Rz. 48 Hat der Steuerpflichtige in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb des Renten- oder Nießbrauchsrechts weiteres Vermögen von derselben Person erhalten, ist bei der Ermittlung des Steuersatzes auch der Vorerwerb mit einzubeziehen (§ 14 ErbStG). Rz. 49 Findet beim Nacherwerb eine höhere Progressionsstufe Anwendung als beim Vorerwerb, führt dies dazu, dass nachträglich auc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.5 Der Trust

Ausgewählter Literaturhinweis: Wienbracke, A clash of cultures: Trusts und deutsches internationales Privatrecht – mit Bezug zum ErbStG, ZEV 2007, 413. Rz. 446 Viele ausländische Rechtsordnungen kennen die rechtliche Gestaltung der Stiftung nicht. Im englischen und nordamerikanischen Recht stehen dafür "Trust", "Charity" und "Corporation" für Stiftungszwecke zur Verfügung. Der ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Gesetzestechnik (§ 1 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 4 § 1 Abs. 2 ErbStG zeigt die vom Gesetzgeber angewandte Gesetzestechnik auf. Danach sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Vorschriften über den Erwerb von Todes wegen auch auf Schenkungen unter Lebenden und diese auch auf Zweckzuwendungen anzuwenden. Damit wird zum einen der Gesetzeswortlaut entlastet (s. Viskorf in V/S/W, § 1 Rn. 50), zum anderen wird aber au...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.1 Begründung eines Vermächtnisses

Rz. 227 Vermächtnisse werden im Regelfall durch Verfügungen von Todes wegen begründet; darüber hinaus gibt es aber auch gesetzlich angeordnete Vermächtnisse, von denen – nach Wegfall des Erbersatzanspruches gem. §§ 1934a–1934c BGB a. F. – der "Voraus" des Ehegatten (s. § 1932 BGB) der wichtigste Anwendungsfall ist. Für den Fall eines gemeinschaftlichen Haushalts erstreckt si...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Abfindung für Erbverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Hülsmann, Die Besteuerung von Abfindungsvergleichen nach dem ErbStG: Legislatorische und judikatorische Neuerungen, DStR 2017, 2513; Proff, Erbschaftsverträge in der Praxis, ZEV 2013, 183; G. Schmidt, Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch, ErbR 2017, 714; Viskorf, Erbschaftsteuerrechtliche Gestaltungen mit dem Pflichtt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5 Eigene Wohnzwecke des Erblassers

Rz. 95 Der für die Befreiung anzuwendende Wohnungsbegriff entspricht dem der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (s. Rn. 68 ff.). Die Wohnung muss vom Erblasser selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (Satz 1), wobei die Grundsätze der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG anzuwenden sind. Die Steuerbefreiung soll entsprechend der Gesetzesbegründung dem Schutz d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9 Bemessungsgrundlage bei der Familienstiftung (Abs. 1 Satz 7)

Rz. 95 Bei der sog. Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) fehlt es ebenfalls an einer Bereicherung, da aktuell kein Erwerbsvorgang vorhanden ist, sondern ein solcher für die Steuer, die alle 30 Jahre fällig wird, nur fingiert wird. Dementsprechend ist Ausgangspunkt für die Bemessungsgrundlage in diesem Fall gem. § 10 Abs. 1 Satz 7 ErbStG d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.4.2 Beendigung und Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 16 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft kann nach Ableben des ersten Ehepartners beendet werden durch: Tod des überlebenden Ehegatten (s. § 1494 BGB), Wiederverheiratung bzw. das Eingehen einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten (s. § 1493 BGB), Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten (s. § 1492 BGB), Klage eines anteilsberechtigten Abkömmlings bei Vorliegen der...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Zuordnung und Anwendung

Rz. 1 § 13 ErbStG beinhaltet die sog. "sachlichen Steuerbefreiungen". Deren Anwendung ist – anders als die persönliche Steuerbefreiung aufgrund der Freibeträge des § 16 ErbStG – nicht auf die einmalige Inanspruchnahme innerhalb eines Zehnjahreszeitraums begrenzt (s. § 14 Rn. 1 ff.). Ebenso ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob ein Fall der beschränkten oder der unbeschrän...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.5 Beendigung und Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 39 Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch Tod des überlebenden Ehegatten oder aus anderen Gründen beendet (s. Rn. 16) bzw. wird ein Abkömmling entsprechend seinem Anteil ausbezahlt, ist dies – bezogen auf den vorab besteuerten Teil des Gesamtguts – ohne weitere steuerliche Bedeutung. Rz. 40 Der Anteil eines nachversterbenden Ehegatten am Gesamtgut – der i. R.d. Aus...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.2.3 Der eigentliche Tatbestand: Die Ausschlagung gegen Entgelt

Rz. 464 Häufiger und typischer ist jedoch die Ausschlagung gegen eine Abfindung. Ergänzung zum Beispiel oben (s. Rn. 462): M ist nicht bereit, ihrem Sohn das MFH (Steuerwert: 3 Mio. EUR) ganz ohne Gegenleistung zukommen zu lassen. S und M vereinbaren daher einen Ausgleichsbetrag von 1,5 Mio. EUR. In den Fällen, da der eingesetzte Erbe über kein anderweitiges Vermögen verfügt, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.1 Einführung in die erbrechtliche Thematik

Rz. 152 Wie so häufig, hat der Gesetzgeber im 5. Buch des BGB dem Zweipersonenverhältnis (hier: Erblasser und Alleinerbe) den (Regelungs-)Vorrang eingeräumt. Anders als im Schuldrecht nimmt aber das erbrechtliche Mehrpersonenverhältnis – die Miterben(-gemeinschaft) – kein Schattendasein ein. Sie ist in den §§ 2032–2057 BGB geregelt. Rz. 153 Bei mehreren Miterben liegt nach de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5.2 Objektive Gründe

Rz. 97 Ein zwingender objektiver Grund, der beim Erblasser eine fehlende Selbstnutzung rechtfertigen könnte, liegt z. B. bei Unterbringung im Pflege- oder Altenheim aufgrund nachgewiesener körperlicher Gebrechlichkeit vor. Rz. 98 Weitere denkbare objektive Gründe einer Nichtselbstnutzung des begünstigten Objekts wären: Der Wohnungszustand ist nicht für Wohnzwecke geeignet (z. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Herkunft aus demselben Erwerb

Rz. 56 Einbezogen wird das Vermögen, das mit dem Erwerb mitübertragen worden ist und das nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört. Hierzu zählen Vermögensgegenstände, die nicht zum begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen BV oder zu den nicht begünstigungsfähigen Anteilen an KapG (Umkehrschluss aus § 13b ErbStG) gehören wi...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.6.2 Pflichtteilsergänzung

Rz. 79 Schließlich sind bei der Konzeption einer Vermögensnachfolgegestaltung unter Beteiligung einer Stiftung auch familienrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Daneben unterliegen lebzeitige Schenkungen des späteren EL der Pflichtteilsergänzung gem. § 2325 BGB. Der Wortlaut des Gesetzes erfasst nur Schenkungen, also zweiseitige Rechtsgeschäfte. Allerdings besteht in...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.18.1 Allgemeines

Rz. 236 Die üblichen Gelegenheitsgeschenke sind aufgrund der Nr. 14 steuerfrei. Die Befreiung dient vor allem zur Verwaltungsvereinfachung für alle Beteiligten. Entsprechend § 30 Abs. 1 ErbStG (s. § 30 Rn. 1) i. V. m. § 7 ErbStG sind grundsätzlich alle Schenkungen unter Lebenden steuerbar und damit anzeigepflichtig (selbst wenn sie aufgrund des höheren persönlichen Freibetra...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Zusammenzurechnende Erwerbe gem. § 14 ErbStG

Rz. 13 Alle Vermögensanfälle, die ein Erwerber innerhalb von zehn Jahren von derselben Person durch Schenkungen und von Todes wegen erhält, sind gem. § 14 ErbStG zusammenzurechnen. Hierzu zählen entsprechend Abs. 4 auch solche Erwerbe, für die eine Steuer nach dem DDR-Erbschaftsteuerrecht erhoben wurde. Nachdem dies allerdings nur vor dem 01.01.1991 möglich war, dürfte Abs. ...mehr

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Einführung ErbStG / 1.2 Der Gesetzesaufbau

Rz. 6 Das ErbStG 2016 besteht aus vier Teilen, die ihrerseits untergliedert sind. In Teil I ist – nach der Pauschaldefinition der Erwerbstatbestände in § 1 ErbStG (sachliche Steuerpflicht) – die persönliche Steuerpflicht mit einer extensiven Anordnung zur unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG) geregelt. Der objektive Steuertatbestand folgt – noch in Teil I –...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Der erste Grundtatbestand: Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Fall ErbStG)

Rz. 10 An erster Stelle des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen steht der Erwerb durch Erbanfall. Mit dem Verweis auf § 1922 BGB ist der Erbfall kraft Gesamtrechtsnachfolge zum Haupttatbestand des Erbschaftsteuerrechts geworden. Im gesetzestechnischen Idealfall ist dies der Alleinerbe, in der Rechtswirklichkeit sind dies meist die (mehreren) Miterben als Erbengemeinsch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Überblick: Zugewinn, Anfangsvermögen und Endvermögen

Rz. 4 Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten bzw. Lebenspartners sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten bzw. Lebenspartner nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Die Verbindlichkeiten konnten früher nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Begriff

Rz. 2 Der Erblasser kann einen Erben (Nacherbe) in der Weise einsetzen, dass dieser Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist (§ 2100 BGB). Beide, Vorerbe wie Nacherbe, sind Erben des Erblassers, allerdings in einer zeitlichen Reihenfolge. Sie bilden daher keine Erbengemeinschaft. Zunächst erbt der Vorerbe. Als Vollerbe ist er Träger aller Rechte un...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Besteuerung des Beschwerten

Rz. 7 Die Besteuerung des Beschwerten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Zweckbindung der Auflage bzw. Bedingung wirkt sich dort mit Erfüllung bereicherungsmindernd aus. Handelt es sich um einen Erwerb von Todes wegen, so ist die Zweckzuwendung als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG bereicherungsmindernd abzugsfähig. Liegt eine freigebige Zu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.6.2 Die Übertragung auf den Vorerben

Rz. 486 Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, so erstarkt die Rechtsposition des Vorerben zum Vollerben. Auch hier sind beide Übertragungsmodalitäten denkbar. Um hier eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, kommen in den meisten Fällen zwei Bestimmungen zum Tragen: Eine juristische Doppelbesteuerung hilft § 27 ErbStG in personellen (Steuerklasse I) und zeit...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.8 Zwingende Gründe

Rz. 114 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG ist eine fehlende Eigennutzung des Erwerbers in den folgenden zehn Jahren nach dem Erwerb unschädlich, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. R E 13.4 Abs. 2 Satz 3 ErbStR rechnet hierunter jedoch nicht die Nutzungsaufgabe aufgrund einer beruflichen Versetzung des Erwerbers. Di...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Allgemeines zur fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 30 § 4 ErbStG regelt ausschließlich die Einbeziehung der fortgesetzten Gütergemeinschaft in einen steuerbaren Erwerbsgegenstand, bei der der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlichen Abkömmlingen im Rahmen einer Sonderrechtsnachfolge weiterführt (s. Rn. 10). Es wird nicht die Beendigung einer (einfachen) Gütergemeinschaft mit Übergang des Nachlass...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 6.2 Nachlassverfahren: Testamentsvollstreckung

Rz. 102 I.d.R. ist in den Ländern mit Common law eine Testamentsvollstreckung zwangsweise vorgeschrieben. So ordnet das englische Erbrecht eine strikte Trennung zwischen Erbschaftsverwaltung und Nachlassverteilung an. Mit dem Eintritt des Erbfalls geht der Nachlass nicht unmittelbar auf den oder die Erben über. Vielmehr wird die Erbschaft zunächst auf einen Testamentsvollstr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Behandlung von Schulden

Rz. 34 Das folgende Beispiel veranschaulicht den Sachverhalt. Praxis-Beispiel Wie die vorigen beiden Beispiele, jedoch hat S noch eigenes Vermögen mit einem Steuerwert von 300.000 EUR. Außerdem besteht eine Pflichtteilsschuld i. H. v. 450.000 EUR. Beim Tod des S haben die Wertpapiere einen Steuerwert von 1.500.000 EUR. Lösung: Rz. 35 Sind hingegen sowohl direkt zuordenbare Schu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Weitreichende Folgen der Anzeigepflicht

Rz. 2 Der Gesetzgeber vertraut zur Durchführung einer gleichmäßigen Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht allein der Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen und deren Anzeigepflicht in § 30 ErbStG. Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter, Herausgeber von Namensaktien und Versicherungsunternehmen sind in bestimmten Fällen, wie z. B. nach dem Tod eines Kunden, verpf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Anwendungszeitpunkt

Rz. 1 § 37 Abs. 1 ErbStG regelt den Anwendungszeitpunkt des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der jeweils aktuellen Fassung. So wurden zunächst die Änderungen aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG vom 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018) als anzuwenden auf Besteuerungszeitpunkte (s. § 9 Rn. 1) nach dem 31.12.2008...mehr