Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 8.1 Grundsätzliches, Gewinnermittlungsart

Rz. 208 Nach § 16 Abs. 2 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des hingegebenen Betriebsvermögens übersteigt. Veräußerungspreis ist der tatsächlich erzielte Erlös[1]. Bei seiner Ermittlung sind grundsätzlich alle Vorteile zu berücksichtigen, die dem Veräußerer aus Anlass der Veräußerung zufließen[2]. En...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.3.2 Einzelbekanntgabe nach § 183a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO

Rz. 40 Eine Bekanntgabe kann nach § 183a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO auch insoweit nicht an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten erfolgen, als ein Feststellungsbeteiligter die Beteiligung aufgegeben hat (ausgeschieden ist); auch dann ist an ihn direkt bekanntzugeben.[1]"Ausscheiden" bedeutet auch Tod eines Feststellungsbeteiligten, ohne dass ein Erbe an seine Stelle tritt.[2] De...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 4 Rechtsnachfolge von Todes wegen und Fragen des ehelichen Güterrechts

Wie beim sachlichen Anwendungsbereichs der Europäischen Erbrechtsverordnung bereits dargestellt, findet diese keine Anwendung auf Fragen des ehelichen Güterrechts, Art. 1 Abs. 2d EuErbVO. Allerdings sind Erb- und Ehegüterrecht im deutschen Recht eng miteinander verknüpft: Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, können sich Ansprüche des überlebenden Ehegatten sow...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 10.3.1 Deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

Will ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ein Testament errichten und besteht keine Absicht, letzteren durch einen Umzug ins Ausland zu verlegen, ist eine Rechtswahl grundsätzlich nicht angezeigt. Dennoch ist es sinnvoll, auch in diesen Fällen – neben der bereits üblichen Feststellung der eigenen Staatsangehörigkeit – den gewöhnlichen Au...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 2.1 Rechtslage nach dem EGBGB

Nach der Grundnorm des Art. 3 EGBGB ist dabei in folgender Reihenfolge vorzugehen: Anmerkung Überblick Prüfungsreihenfolge und Rangordnung des Art. 3 EGBGB 1. Ebene: Staatsverträge, Art. 3 Nr. 2 EGBGB, 2. Ebene: Europäisches Recht, Art. 3 Nr. 1 EGBGB, 3. Ebene: Innerstaatliches Recht, Art. 3 Nr. 2, 2. HS EGBGB, 4. Ebene: Richter- und Gewohnheitsrecht. Bei den wichtigsten völkerrec...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 10.3.3 EU-Ausländischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland– Kriterien der Rechtswahl

Auch EU-ausländischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland steht ein Wahlrecht, anstelle des Rechts ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts ihr Staatsangehörigkeitsrecht zu wählen, zu. Die Kriterien einer solchen Rechtswahl sind den zuvor dargestellten Gründen vergleichbar. Achtung Wohnsitzverlegung ins Ausland In diesen Konstellationen...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 9 Übergangsbestimmungen

Die Verordnung findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am oder nach dem 17.8.2015 versterben (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). Hatte der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. August 2015 gewählt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen der Art. 20 ff EuErbVO oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt ...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 6.2.1 Reichweite der Rechtswahl

Anstelle des Rechts des Staates in dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, kann er für seine Rechtsnachfolge von Todes wegen auch das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört, Art. 22 Abs. 1 S. 1 EuErbVO. Eine besondere Verbindung zu diesem Staat ist nicht notwendig. Besitzt ein...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 10.3.2 Deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im EU-Ausland – Kriterien der Rechtswahl

Hat ein deutscher Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland, stellt sich unweigerlich die Frage nach dem zu wählenden Recht. Das deutsche Recht wird grundsätzlich immer dann sinnvoll sein, wenn im Rahmen der Testamentsgestaltung bestimmte Absichten nur nach rechtlichen Instrumentarien des deutschen Rechts umsetzbar sind. So kennt beispielsweise nicht jede...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 8.3 Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnis

Die Ausstellungsbehörden verwenden für das Nachlasszeugnis ein europaweit einheitliches Formblatt, Art. 67 Abs. 1 S. 2, 80 S. 1 EuErbVO. Gemäß Art. 68 EuErbVO enthält das Zeugnis – soweit erforderlich – folgende Angaben: Anmerkung Überblick: Inhalte des Europäischen Nachlasszeugnisses die Bezeichnung und die Anschrift der Ausstellungsbehörde und das Aktenzeichen; das Ausstellung...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 2.1.3 Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961

Nach dem Haager Testamentsformübereinkommen, dem seinerzeit über 40 Vertragsstaaten beigetreten sind, ist eine Verfügung von Todes wegen immer dann formwirksam errichtet worden, wenn der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung alternativ folgende Formvorschriften eingehalten hat: Anmerkung Überblick über die Formvorgaben des Haager Testamentsvorübereinkommens Eine...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 2.1.1 Erbstatut

Während das Personalstatut beschreibt, warum eine Rechtsordnung maßgeblich sein soll, bestimmt das Erbstatut den zu regelnden Anwendungsbereich, das Erbrecht. Das Erbstatut regelt alle Umstände, die mit dem Tod einer Person und des damit verbundenen Vermögensübergangs auf dritte Personen einhergehen. Vom Erbstatut sind insbesondere umfasst: Die wichtigsten Regelungspunkte des E...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 3.2 Sachlicher Anwendungsbereich der Verordnung

Die Verordnung gilt für den Bereich der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Nicht erfasst sind verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie Steuer- und Zollsachen, Art. 1 Abs. 2 S. 1 EuErbVO. Die nationalen Erbschaft- und Schenkungssteuerregelungen bleiben demnach unberührt. Der Begriff "Rechtsnachfolge von Todes wegen" erstreckt sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte in diesem Z...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 7.4.2 Einwendungen gegen eine öffentliche Urkunde

Einwendungen bezüglich der Authentizität einer öffentlichen Urkunde sind bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats (nicht des Annahmestaats) zu erheben, Art. 59 Abs. 2 EuErbVO. Die "Authentizität" betrifft Aspekte wie die Echtheit der Urkunde, die Formerfordernisse für die Urkunde, die Befugnisse der Behörde, die die Urkunde errichtet und das Verfahren, nach dem die Urku...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 6.1 Anwendbares Recht ohne Rechtswahl des Erblassers

Die Verordnung geht dabei als Grundsatz im Rahmen einer objektiven Anknüpfung vom gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes als anzuwendendes Recht aus, Art. 21 EuErbVO. Im Hinblick auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts wird auf die in dieser Abhandlung gemachten Ausführungen zur Zuständigkeit verwiesen.mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 8.2.2 Erforderliche Angaben und Nachweise

Für die Antragstellung kann der Antragsteller ein entsprechendes Formblatt verwenden, Art. 65 Abs. 2 EuErbVO. Der Antrag muss mindestens die in Art. 65 Abs. 3a–m EuErbVO verlangten Angaben enthalten, soweit sie dem Antragsteller bekannt sind und von der Ausstellungsbehörde zur Beschreibung des Sachverhalts, dessen Bestätigung der Antragsteller begehrt, benötigt werden: Anmerk...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 5.1 Regelzuständigkeit

Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 4 EuErbVO. Der Grundentscheidung der Europäischen Erbrechtsverordnung, die Zuständigkeit an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zu knüpfen, liegt die ...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 10.1 Formwirksamkeit

Gemäß Art. 75 EuErbVO lässt die Verordnung internationale Abkommen unberührt. Entsprechend richtet sich die Beurteilung der Formwirksamkeit von Testamenten weiterhin nach dem Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961[28], dessen Regelungen in Art. 27 EuErbVO übernommen wurden. So ist sichergestellt, dass die Fragen zur Formgültigkeit einer schriftlichen Verfügung von ...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 5.1.2 Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers in einem Drittstaat

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat, sondern einem Drittstaat, knüpft Art. 10 Abs. 1a EuErbVO für die Zuständigkeit im Hinblick auf den gesamten Nachlass an die Mitglieds-/Staatsangehörigkeit des Erblassers an, wenn sich in diesem Drittstaat Nachlassvermögen befindet. Subsidiär greift Art. 10 Abs. 1b EuErb...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 5.4.1 Zuständigkeit aufgrund Gerichtsstandvereinbarung

Die Verordnung versagt dem Erblasser die Möglichkeit, neben dem anwendbaren Heimatrecht die dortigen Gerichte zu prorogieren. Eine Gerichtsstandsvereinbarung der betroffenen Parteien ist allerdings dann möglich, wenn der Erblasser nach Art. 22 EuErbVO eine Rechtswahl bezüglich der Anwendung des materiellen Rechts eines Mitgliedstaats für seine Rechtsnachfolge von Todes wegen...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 6.2 Rechtswahl des Erblassers

Eine Rechtswahl[18] durch den Erblasser nach Art. 22 EuErbVO kommt immer dann in Betracht, wenn der Erblasser einen Umzug ins Ausland nicht ausschließen kann und Rechtssicherheit über das zum Eintritt des Erbfalls anzuwendende Recht schaffen möchte. Gleiches gilt, wenn die Gefahr besteht, dass der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nach dem Tod des Erblassers unklar bzw. strei...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 10.3.4 EU-Ausländischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im EU-Ausland

Seit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung am 17.8.2015 besteht keine Möglichkeit mehr, dass ein nicht deutscher Staatsangehöriger ohne (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland für sein Inlandsvermögen eine Verfügung von Todes wegen nach inländischem deutschem Recht gestaltet. Im Zuge der mit der Einführung der Europäischen Erbrech...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Europäische Erbrechtsverord... / 6.2.2 Form und Erklärungsinhalt

Gemäß Art. 22 Abs. 2 EuErbVO muss die Rechtswahl ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer (wirksamen) Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben, d. h. sie kann grundsätzlich auch konkludent getroffen werden. Achtung Konkludente Rechtswahl Wann sich allerdings aus der Auslegung einer letztw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Europäische Erbrechtsverord... / 2.1.2 Nachlasseinheit und Nachlassspaltung

Die EuErbVO geht vom Grundsatz der Nachlasseinheit aus: Das Erbstatut bildet ein Gesamtstatut. Der gesamte Erbfall unterliegt einheitlich derselben Rechtsordnung, unabhängig davon, in welchen Staaten sich die Vermögenswerte befinden. Maßgebliches Erbstatut ist entweder das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Europäische Erbrechtsverord... / 6.2.3 Rechtswahl und internationale Zuständigkeit

Die Verordnung versagt dem Erblasser die Möglichkeit, neben dem anwendbaren Heimatrecht die dortigen Gerichte zu wählen. Nach dem Erbfall können sich allerdings die Beteiligten per Gerichtsstandsvereinbarung auf die Zuständigkeit des Heimatstaates förmlich oder infolge rügeloser Einlassung formlos verständigen oder aber das ausländische Gericht kann sich auf Antrag infolge f...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 5.1.1 Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers in der EU

Der unbestimmte Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" richtet sich nach der Rechtsprechung des EuGH nach der Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der persönlichen und familiären Eingliederung des Erblassers in einen Mitgliedstaat.[13] Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers ist neben dem objektiven Element des tatsächlichen Aufent...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Mitgliedschaft / 1.2.12 Tod

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Mitgliedschaft / 1.5.1 Tod

Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Mitgliedschaft / 2.2 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Versicherten oder mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung entfallen. Die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse bleibt wie die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse längstens für einen Monat erhalten, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Fortzahlung des Entgelts fortbesteht und keine Erwerbstä...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Mitgliedschaft / 1.5 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter endet mit dem Tod des Versicherten oder dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft. Wenn die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht, besteht außerdem ein "Sonderkündigungsrecht".[1] In diesen Fällen kann die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden.[2] Die S...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Mitgliedschaft / 1.2.9 Rentner

Das Ende der Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen Rentnern ist grundsätzlich an die Dauer des Rentenbezugs geknüpft. Sie fällt mit Ablauf des Monats weg, für den die Rente letztmalig gezahlt wird. Wird die Rente eingestellt oder entzogen, endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Monats, in dem der Wegfall oder der Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. Wird di...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Mitgliedschaft / 1 Krankenversicherung

Die Mitgliedschaft ist ein umfassendes Rechtsverhältnis, das aufgrund der Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung für den Versicherungspflichtigen oder Versicherungsberechtigten begründet wird. Personen, die in der Krankenversicherung mitversichert sind[1], erwerben keine Mitgliedschaftsrechte. Sie haben gegenüber der Krankenkasse, bei der sie kostenfrei mit...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 2.15 ESRS S1-14 – Parameter für Gesundheitsschutz und Sicherheit

Rz. 129 Die Angabepflichten gem. ESRS S1-14 verlangen – unter der Maßgabe der Wesentlichkeit – vom berichtspflichtigen Unternehmen offenzulegen, inwieweit die eigene Belegschaft durch sein Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit abgedeckt ist und wie viele Vorfälle es im Zusammenhang mit arbeitsbedingten Verletzungen, Erkrankungen und Todesfällen in seiner eigenen Bel...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 1.5 Übersicht über die Paramter in ESRS S1

Rz. 31 ESRS S1 ist jener Standard in den ESRS mit der höchsten Anzahl an Parametern. Insgesamt sind es 30 Parameter (Tab. 4), die – vorbehaltlich der Prüfung der Wesentlichkeit – in die Berichterstattung aufzunehmen sind. Allerdings bleiben zahlreiche Detailaspekte in den Berechnungsmethoden, z. B. die Festlegung von Bezugsgrößen wie Köpfe oder Vollzeitäquivalente (VZÄ), ohn...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 1.3 Datenpunkte aus anderen EU-Rechtsakten

Rz. 27 Die Angabepflichten in ESRS S1 sind prinzipiell vorbehaltlich der Ergebnisse der vom berichtspflichtigen Unternehmen durchzuführenden Wesentlichkeitsanalyse wahrzunehmen. Einige der vorgesehenen Offenlegungserfordernisse im Zusammenhang mit ESRS S1 sind bereits in anderen EU-Rechtsmaterien (SFRD, Benchmark-VO) erfasst und richten sich an ausgewählte Unternehmensgruppe...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 1.4 Phase-in-Regelungen

Rz. 29 In seiner Gesamtheit unterliegt der ESRS S1 den Phase-in-Regelungen für Unternehmen bzw. Konzerne, deren Zahl an Arbeitnehmern im Jahresschnitt nicht über 750 liegt. Für das erste Jahr ihrer Berichtspflicht können diese Unternehmen bzw. Konzerne die Berichterstattung gem. ESRS S1 gänzlich unterlassen. Rz. 30 Größenunabhängig gilt für alle Unternehmen: Sollten Themen, U...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 2.1 ESRS 2 – Allgemeine Angaben

Rz. 33 ESRS S1 erläutert eingangs die beiden themenspezifischen Angabepflichten, die sich aus ESRS 2 ergeben: ESRS 2 SBM-2 und ESRS 2 SBM-3. Beide Angabepflichten müssen immer dann (und nur dann) erfüllt werden, wenn das Thema der eigenen Belegschaft i. R. d. Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wird. Die Angaben gem. ESRS 2 SBM-2 zur eigenen Belegschaft sind ...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 2.7 ESRS S1-6 – Merkmale der Beschäftigten des Unternehmens

Rz. 66 ESRS S1-6 sieht vor, dass berichtspflichtige Unternehmen Schlüsselinformationen zur Struktur der eigenen Belegschaft offenlegen sollen. Diese Angabepflicht bezieht sich lediglich auf alle Beschäftigten der Unternehmen, die in der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst wurden (ESRS S1.AR53), aber nicht auf nicht angestellte Beschäftigte. Die Intention dieser Offenleg...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 5 Entgeltfortzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen (Abs. 2)

Rz. 36 Die Regelung des § 8 Abs. 2 EFZG stellt klar, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein Ende findet, wenn der Beendigungszeitpunkt vor Ablauf des in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraums nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegt und das Arbeitsverhältnis endet, ohne das...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafter: Umfang... / 3 Durchsetzung des Anspruchs

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht steht den Gesellschaftern bzw. in der Insolvenz des Gesellschafters dem Insolvenzverwalter und im Fall des Todes den Erben oder einem etwaigen Testamentsvollstrecker zu. Die Auskunft kann auf der Gesellschafterversammlung verlangt werden, der Gesellschafter kann sich aber auch direkt an den Geschäftsführer wenden. Praxis-Beispiel Auskunftsrec...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 4f... / 4.5 Rechtsnachfolge (§ 4f Abs. 1 S. 7 EStG)

Rz. 45 Nach § 4f Abs. 1 S. 7 EStG ist der jeweilige Rechtsnachfolger des "ursprünglich Verpflichteten" an die Aufwandsverteilung nach § 4f Abs. 1 S. 1 bis 6 EStG gebunden. Dadurch soll ausweislich der Gesetzesbegründung gewährleistet werden, dass beim Übertragenden noch nicht berücksichtigter Aufwand nicht untergeht. So werde gewährleistet, dass der durch die Übertragung rea...mehr

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ABC der Werbungskosten / Repräsentationsaufwendungen

Literatur: Apitz, FR 1988, 187; Krüger, DStR 2015, 2820; Schneider, NWB 2015, 3296; Geserich, NWB 2016, 2500; Renner, DStZ 2016, 121; Holzner, SteuK 2016, 197 Vollumfänglich nicht abziehbar und demzufolge nicht aufzuteilen sind Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG. Das sind Aufwendungen für die Lebensführung, die zwar der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit dienen könne...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 21... / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)

Rz. 184 Nach § 82b EStDV konnten Aufwendungen für größeren Erhaltungsaufwand abweichend von § 11 Abs. 2 EStG gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Die Vorschrift ist durch das StEntlG 1999/2000/2002 aufgehoben wurden und galt nur noch für vor dem 1.1.1999 entstandenen Erhaltungsaufwand. Durch das HBegleitG 2004 v. 29.12.2003[1] ist die Regelung inhaltsgleich fü...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Überblick über die erbrecht... / c) Keine Sittenwidrigkeit eines Testaments zugunsten eines Berufsbetreuers

Die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtOG untersagte Annahme einer Zuwendung von Todes wegen durch einen Berufsbetreuer stellt einen Verstoß gegen seine Berufspflichten dar, nicht jedoch einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB. Die entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers und der Vermögensübergang nach § 1922 Abs. 1 BGB sind in solchen Fällen im H...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Überblick über die erbrecht... / b) Ausschlagung durch den überlebenden Ehegatten beim Berliner Testament

Die Einreichung der ersten Ausfertigung der Ausschlagungserklärung genügt den formellen Anforderungen des § 1945 Abs. 1 Halbs. 2 BGB. Denn gem. § 47 BeurkG vertritt die Ausfertigung der Niederschrift die Urschrift im Rechtsverkehr. § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Ausschlagungsfrist bei gewillkürter Erbfolge nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Na...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Anteilserwerb (durch ... / 1 Erwerb von GmbH-Anteilen (durch Erbschaft)

GmbH-Anteile können verschenkt, vererbt bzw. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Die Vererblichkeit kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Mit dem Tod des Gesellschafters geht der Geschäftsanteil unmittelbar und ungeteilt auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft über. Allerdings kann die Gesellschafterversammlung bei entsprechend...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 7 ESRS E2 – Umweltverschm... / 1.1 Zielsetzung und Inhalt

Rz. 1 ESRS E2 adressiert Angabepflichten zu Umweltverschmutzung. Die Definition von Umweltverschmutzung ist in Anhang II der delegierten Verordnung enthalten: "Die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit und/oder der Umwelt schaden oder zu einer Schädigung von Sachwer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Nachfolgeklausel / Zusammenfassung

Begriff GmbH-Anteile sind frei vererblich. Sie gehen mit dem Tod des Gesellschafters auf die Erben über. Die Frage ist aber, ob sie dort bleiben sollen oder nicht. Die verbleibenden Gesellschafter möchten ggf. nicht die Erben als Mitgesellschafter in ihren Reihen aufnehmen oder zumindest nicht alle von ihnen. Die Gesellschafter einer GmbH können in der Satzung Bestimmungen t...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Nachfolgeklausel / 3 Auswahl des Nachfolgers

Die Auswahl des Nachfolgers kann den Mitgesellschaftern überlassen werden. Dabei ist eine möglichst weitgehende Konkretisierung der Auswahlkriterien und des Personenkreises angebracht. Praxis-Tipp Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel Ein Gesellschafter kann seinen Geschäftsanteil bereits zu Lebzeiten aufschiebend bedingt durch den Todesfall oder auslösend bedingt auf das Vorv...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinnützige GmbH / 2 Gestaltung eines gemeinnützigen Gesellschaftsvertrags

Neben den zwingenden Mindestinhalten des Gesellschaftsvertrags (Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Stammeinlagen, Gesellschafter laut § 3 GmbHG) sind bei der Gestaltung einer gemeinnützigen GmbH-Satzung zusätzliche Regelungen zu berücksichtigen. Hierbei enthält die Anlage 1 zu § 60 AO die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen. Daneben sind Regelungen insbeson...mehr