Fachbeiträge & Kommentare zu TVöD

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DRK-TV / 3.1 Abschnitt I: Allgemeine Regelungen

Übergeleitet werden Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht. Grundlage für die Überleitung von den bisherigen Vergütungsgruppen/Lohngruppen der Anlagen 10 a und 10 c zum DRK-TV a. F. in die Entgeltgruppen des Reform-Tarifvertrags ist die Tabelle "Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Dezember / 1. Januar...mehr

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DRK-TV / 2.10 Versetzung, Abordnung und Personalgestellung (§ 10 DRK-TV

Entspricht § 4 TVöD mit der Besonderheit, dass im TVöD zusätzlich die "Zuweisung" aufgenommen wurde, die im DRK-TV nicht geregelt ist. In den Absätzen 1- 3 ist die Abordnung, Versetzung und die Personalgestellung geregelt worden; vergleichbar mit § 4 TVöD sind in Protokollnotizen die Legaldefinitionen (zu Abs. 1 und Abs. 3) eingefügt worden. Die Protokollnotizen sind wortglei...mehr

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DRK-TV / 3 TVÜ-DRK: Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen und Regelungen des Übergangsrechts

Wie im DRK-Reformtarifvertrag, der ab 1.1.2007 in Kraft getreten ist, hat sich das DRK auch bei der Überleitung an die Regelungen des TVöD angelehnt. So hat das DRK die Entgelttabelle des TVöD Bund übernommen. Nicht übernommen hat das DRK den Strukturausgleich, den der öffentliche Dienst für entgangene Expektanzen bezahlt, d. h. den Ausgleich für nach dem BAT erreichbare Verg...mehr

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DRK-TV / 2.13.1 Wechselschichtarbeit

§ 13 Abs. 1 DRK-TV entspricht im wesentlichen § 7 Abs. 1 TVöD. Die Vorschrift unterscheidet sich indes in den Anforderungen der Nachtschichtfolgen von § 7 Abs. 1 TVöD. Der DRK-TV erfordert zusätzlich, dass der Mitarbeiter (der DRK-TV spricht grundsätzlich von "Mitarbeitern", nicht von "Beschäftigten" wie im TVöD) längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Na...mehr

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DRK-TV / 3.1.6 Bewährungs- und Zeitaufstiege (§ 6 TVÜ-DRK)

Der DRK-Reform-Tarifvertrag kennt keine Bewährungs- oder Zeitaufstiege in höhere Entgeltgruppen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-DRK). Der Mitarbeiter verbleibt für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses in seiner Entgeltgruppe, seine Vergütung ändert sich nur über die Stufenlaufzeit. Eine höhere Entgeltgruppe kommt nur bei Änderung der Tätigkeit des Mitarbeiters in Betracht. Daher so...mehr

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DRK-TV / 1.3 Reformbestrebungen

Inzwischen sind zahlreiche Kreis- oder sonstige DRK-Verbände aus ihren Landestarifgemeinschaften ausgetreten; auch ein Großteil der Landestarifgemeinschaften hat sich aufgelöst und damit die Tarifbindung aufgegeben, da sich die Mitglieder die sich aus dem an den BAT angelehnten Tarifvertrag ergebenden Personalkosten nicht mehr leisten konnten. Um einzelnen DRK-Verbänden trot...mehr

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DRK-TV / 2.2 Sonderregelungen (§ 2 DRK-TV)

Diese Sonderregelungen sind Bestandteil des Reformtarifvertrages.mehr

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DRK-TV / 3.1.7 Vergütungsgruppenzulagen (§ 7 TVÜ-DRK)

Fallgestaltung 1 gem. § 7 Abs. 1 TVÜ-DRK Die Vergütungsgruppenzulage wurde vor der Überleitung am 31.12.2006 bereits bezahlt. Gilt für alle Arbeitnehmer, die aus dem Geltungsbereich des DRK-TV übergeleitet werden. Die Vergütungsgruppenzulage wird nicht Bestandteil des Vergleichsentgelts. Sie wird als persönliche Besitzstandszulage dynamisch weiterbezahlt, so lange die anspruchsb...mehr

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DRK-TV / 2.13.3 Bereitschaftsdienst

§ 13 Abs. 3 Satz 1 DRK-TV ist wortgleich mit § 7 Abs. 3 TVöD – auf die dortige Kommentierung wird verwiesen § 13 Abs. 3 hat abweichend von § 7 Abs. 3 TVöD noch einen Satz 2 angefügt. § 13 Abs. 3 Satz 2 DRK-TV führt ergänzend aus, dass der Arbeitgeber nur dann Bereitschaftsdienst anordnen darf, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne ...mehr

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DRK-TV / 2.13.6 Nachtarbeit

Abweichend von § 7 Abs. 5 TVöD hat der DRK-TV die Nachtarbeit als die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr definiert, wenn sie mehr als zwei Stunden dieses Zeitraums umfasst. Diese Einschränkung ist im TVöD nicht geregelt. Bedeutung hat der Mindeststundenumfang von mehr als 2 Stunden für die Zahlung der Nachtzuschläge. Der Nachtzuschlag kann nur dann (ab 21 Uhr) gezahlt werden, w...mehr

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DRK-TV / 1.4 Reform

Am 22.12.2006 haben die Tarifparteien den DRK-Reformtarifvertrag, nämlich den 27. Änderungstarifvertrag zum DRK-Tarifvertrag abgeschlossen, Anders als der TVöD, der den BAT ersetzt, besteht der DRK-Tarifvertrag vom 31. Januar 1984 fort, als der Reform-Tarifvertrag in der Fassung des 27. Änderungstarifvertrags. D...mehr

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DRK-TV / 2.12.11 Vereinbarung einer Rahmenzeit

Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die Rahmenzeit bietet sich an, wenn die Arbeitsleistung täglich zu von vornherein feststehenden Zeiten erbracht werden muss, hinsichtlich des individuellen Beginns und Endes der Arbeitszeit aber Schwankungen möglich sein sollen. Praxis-Beispiel Es i...mehr

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DRK-TV / 2.5 Belohnungen und Geschenke (§ 5 DRK-TV)

Die Regelung in § 5 entspricht derjenigen des § 9 DRK-TV a. F., zu den Belohnungen und Geschenken hinzugefügt wurden jedoch "sonstige geldwerte Vorteile". Entsprechend § 3 Abs. 2 TVöD darf der Rotkreuz-Mitarbeiter Belohnungen und Geschenke nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. Während nach der Regelung des TVöD die Zustimmung des Arbeitgebers grundsätzlich auch stills...mehr

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DRK-TV / 2.3.4 Probezeit (§ 3 Abs. 3 DRK-TV)

Hier hat der DRK-Reformtarifvertrag zwei Änderungen gebracht: Keine Probezeit bei Übernahme nach Ausbildung War im Tarifvertrag a. F. auf eine Probezeit verzichtet worden, wenn der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis von mindestens 2-jähriger Dauer in derselben Dienststelle eingestellt wurde, fällt nunmehr die 2-jähri...mehr

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DRK-TV / 2.13.4 Rufbereitschaft

§ 13 Abs. 4 DRK-TV ist wortgleich mit § 7 Abs. 4 TVöD – auf die dortige Kommentierung wird verwiesenmehr

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DRK-TV / 2.12.5 Abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarung

Durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die anders als im TVöD nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist ("Abweichungen sind nur aus dringenden betrieblichen Gründen zulässig" – s. § 6 Abs. 4 Satz 1 TVöD), kann die Arbeitszeit gemäß §§ 7 und 12 ArbZG verlängert werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG kann die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich verlängert wer...mehr

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DRK-TV / 2.13.2 Schichtarbeit

§ 13 Abs. 2 DRK-TV ist wortgleich mit § 7 Abs. 2 TVöD – auf die dortige Kommentierung wird verwiesenmehr

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DRK-TV / 2.4.4 Schweigepflicht (§ 4 Abs. 4 DRK-TV)

Die Schweigepflicht war im DRK-TV a. F. in § 8 Abs. 1-3 geregelt und wurde wortgleich in § 4 Abs. 4 übernommen. Ein Anliegen der in der Bundestarifgemeinschaft vertretenen Arbeitgeber war es, den DRK-TV mit 67 Paragrafen und 24 Sonderregelungen zu straffen; daher wurde auf Regelungen entweder ganz verzichtet, wenn sie materiell der Gesetzeslage entsprachen oder aber Regelung...mehr

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DRK-TV / 2.9 Personalakte (§ 9 DRK-TV)

Die tarifliche Regelung zur Personalakte war im DRK-TV a. F. wortgleich mit der des BAT. Nunmehr ist auch der Wortlaut in § 9 DRK-TV identisch mit der des TVöD. 2.9.1 Einsichtnahme Die Regelung ist vereinfacht und bezieht sich nur noch auf das Recht des Mitarbeiters bzw. eines von ihm Bevollmächtigten auf Einsicht in seine Personalakte. Neu hinzugefügt wurde, dass der Mitarbei...mehr

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DRK-TV / 1.4.2.2 34. Änderungstarifvertrag v. 11.6.2010

34. Änderungstarifvertrag vom 11.6.2010 (Inkrafttreten rückwirkend ab 01.06.2010):Die mit dem ÄndTV Nr. 3 vom 27.7.2009 in den TVöD aufgenommene Anlage C (Entgelttabelle und Eingruppierungsmerkmale für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst) wurde als Sonderregelung 8 in den DRK-TV übernommen, allerdings mit der Einschränkung, dass die Eingruppierung sich nur bis zum In...mehr

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DRK-TV / 1.4.2.14.2 Tarifvertrag Corona-Zulage 2020

Der Tarifvertrag der Corona Sonderzahlung ist ananlog dem TVöD abgeschlossen worden. Der TV Corona Sonderzahlung 2020 sieht folgende Zahlungen bis zum 30.6.2021 (in maximal 2 Raten) vor: für die Entgeltgruppen 1 bis 9c (incl. S 9 und P 9): 600,00 EUR für die Entgeltgruppen 9 b bis 12: 400,00 EUR für die Entgeltgruppen 13 bis 15: 300,00 EUR Auszubildende, Schülerinnen und Schüler...mehr

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DRK-TV / 1.4.2.14.1 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im DRK (TV-Fahrradleasing-DRK)

Der Tarifvertrag zum Fahrrad Leasing ist zum 1.4.2021 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit von 20 Monaten bis zum 31.12.2022. Bis zum 31.10.2022 soll die Umsetzung des Tarifvertrags von den Tarifparteien bewertet werden, um bei Bedarf Gespräche zur Neubewertung der Regelungen führen zu können. Der DRK Fahrrad Leasingtarifvertrag ist inhaltsgleich mit dem Fahrrad Leasing T...mehr

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DRK-TV / 2.8.2 Untersuchung während der Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 DRK-TV)

Der DRK-Mitarbeiter ist auch während seiner Tätigkeit verpflichtet, sich durch einen vom DRK zu bestimmenden Arzt auf seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) untersuchen zu lassen. Die Untersuchung muss nicht durch den ggf. vorhandenen Betriebsarzt erfolgen, und es bedarf (im Gegensatz zu der Regelung im TVöD) keines bestimmten Anlasses. Das Fehle...mehr

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DRK-TV / 1.4.2.11 43. Änderungstarifvertrag v. 27.10.2016

Der 43. Änderungstarifvertrag ist Ergebnis einer Schlichtungsverhandlung. Die Schlichter haben ein Tarifergebnis empfohlen, welches beide Tarifvertragsparteien am 11.11.2016 angenommen haben. Der Schlichtungsspruch beinhaltet eine Steigerung der Entgelte zum 1.8.2016 um 2,4 % zum 1.3.2017 um weitere 2,35 % Laufzeit bis zum 31.3.2018 Als weitere Eckpunkte wurden höhere Eingruppi...mehr

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DRK-TV / 1.4.2.13 45. Änderungstarifvertrag v. 5.6.2018

Der Tarifabschluss orientiert sich an der neuen Struktur des öffentlichen Dienstes, der für jede Entgeltgruppe und Stufe individuelle Steigerungen vorsieht. Die Laufzeit des Tarifabschlusses beträgt 30 Monate für die Zeit vom 1.4.2018 bis 30.9.2020. Die Entgeltsteigerungen folgen einer eigenen, besonderen Systematik und stellen keine (wie in der Vergangenheit üblich) einheit...mehr

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DRK-TV / 2.13.9 Abweichende Regelungen zu Überstunden

Abweichend von § 13 Abs. 8 können auch dann Überstunden anfallen, wenn im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 12 Abs. 10 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 12 Abs. 11 außerhalb der Rahmenzeit im Falle von Wechselschicht- und Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten tä...mehr

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DRK-TV / 2.6 Haftung (§ 6 DRK-TV)

In § 6 DRK-Reformtarifvertrag ist § 10 DRK-TV a. F. wortgleich übernommen worden, wonach der Arbeitnehmer nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung seiner Dienstpflichten für entstandene Schäden haftet. Der TVöD hingegen hat diese Haftungserleichterung, die auch in § 14 BAT enthalten war, nicht übernommen. Für den öffentlichen Dienst gelten somit die durch Richt...mehr

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DRK-TV / 2.8 Ärztliche Untersuchung (§ 8 DRK-TV)

Eine ärztliche Untersuchung auf Veranlassung des Arbeitgebers bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Mitarbeiters, da dies einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Persönlichkeit darstellt. Auch wenn der Arbeitgeber einen Betriebsarzt bestellt hat, gehört es zwar zu dessen Pflichten gem. § 3 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz, "die Arbeitne...mehr

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DRK-TV / 2.1 Geltungsbereich

Anders als der TVöD, der den BAT ersetzt, besteht der DRK-Tarifvertrag vom 31.1.1984 fort, der sog. DRK-Reformtarifvertrag zunächst in der Fassung des 27. Änderungstarifvertrags vom 22.12.2006, inzwischen in der Fassung des 36. ÄnderungsTV vom 31.5.2011 Im DRK-Tarifvertrag vor der Fassung des 27. ÄnderungsTV war Voraussetzung der Tarifgebundenheit des DRK-Arbeitgebers die Mit...mehr

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DRK-TV / 2.13.7 Mehrarbeit

siehe gleichlautende Kommentierung zu § 7 Abs. 6 TVöD Mehrarbeitsstunden leistet der nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter, wenn er über die mit ihm arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus noch Arbeit leistet, bis zur Grenze eines entsprechend vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters. Für jede zusätzliche Mehrarbeitstunde, die der nicht vollzeitb...mehr

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DRK-TV / 2.1.2 Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2 DRK-TV)

Chefärzte, leitende Angestellte u. a. (§ 1 Abs. 2 lit. a) Wie bisher sind von der Geltung des DRK-Tarifvertrags Chefärzte und leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen, sofern ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind. Neu hingegen ist, dass auch nichtärztliche Mitarbeiter, die ein über die höchste Entgeltgruppe des Tarifvertr...mehr

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DRK-TV / 1.2 DRK-Arbeitsbedingungen

Seit dem Abschluss des DRK-Tarifvertrags 1984 sind die DRK-Arbeitsbedingungen jeweils an den Inhalt des Tarifvertrags angepasst worden. Bis zum Jahr 2002 war die Übernahme des Tarifabschlusses für den Öffentlichen Dienst gem. § 19 Abs. 3 der DRK-Satzung durch den DRK-Präsidialrat mit Verbindlichkeit für alle Mitgliedsverbände beschlossen worden. Erstmals im März 2003 erfolgte...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG

Rz. 48 Die Vorschrift betrifft solche Konstellationen, bei denen die Arbeitsaufgaben eines Tarifbeschäftigten von einem Arbeitgeber zu einem anderen Arbeitgeber verlagert werden und der Beschäftigte unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber dem neuen Aufgabenträger zwecks Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt wird. Vorausgesetz...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / Literaturtipps

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Entstehungsgeschichte und Hintergrund der Bereichsausnahme

Rz. 39 Ausgangspunkt der Neuregelung einer Bereichsausnahme für den öffentlichen Dienst war eine Gesetzesinitiative der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die Ende Oktober 2013 einen entsprechenden Entschließungsantrag in den Bundesrat einbrachten.[66] Der vom Bundesrat angenommene Antrag zielte darauf ab, die Personalgestellung im öffe...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 4. Richtlinienkonformität der Bereichsausnahme

Rz. 60 Gewisse Fragezeichen bestehen hinsichtlich der Konformität der in § 1 Abs. 3 Nr. 2b und 2c AÜG vorgesehenen Bereichsausnahmen für den öffentlichen Dienst mit der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG . Im arbeitsrechtlichen Schrifttum wird teilweise bezweifelt, dass die AÜG-Novelle aufgrund der umfassenden Einschränkung des Anwendungsbereichs des AÜG für den Bereich des öf...mehr

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Literaturverzeichnis

Baeck/Deutsch/Winzer, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2020 Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl., 2016 (zitiert: Boecken u.a./Bearbeiter) Boemke/Lembke, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Aufl., 2013 (zitiert: Boemke/Lemke) Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD-Kommentar, Ordner 1, Loseblattwerk mit 136. Aktualisierung, 2022 (zitiert: Breie...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Regelungsstruktur und Abgrenzungsfragen

Rz. 44 Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 AÜG, welche Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes regelt, lautet auszugsweise wie folgt: (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung […] 2b. zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem b...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Bereichsausnahmen für den öffentlichen Dienst

Rz. 5 Eine zentrale, wenngleich in der öffentlichen Diskussion um die Regulierung der Leiharbeit wenig beachtete Regelung im AÜG betrifft Fremdpersonaleinsätze innerhalb des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen. Nach früherer Rechtslage war äußerst umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Drittpersonaleinsätze im öffentlichen Dienst (vor allem die Personalgestellu...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG

Rz. 55 Die neue Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG nimmt Personalüberlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Geltung des AÜG aus, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden. Die Vorschrift betrifft damit sämtliche potenziell als Arbeitnehmerüberlassung einzuordnenden Konstellationen des Drittpersonaleinsatzes von Tarifbesch...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 3.6 Ärztliche Behandlung des Beschäftigten (§ 29 Abs. 1 Buchst. f TVöD)

§ 29 Abs. 1 Buchst. f TVöD/TV-L erfasst eine ärztliche Behandlung, die zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss – einschließlich erforderlicher Wegezeiten. Dazu zählen nach der Niederschriftserklärung zu § 29 Abs. 1 Buchst. f TVöD/TV-L die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung, nicht aber Maßnahmen der medizinischen Vorsorge z. B. im Rahmen eine...mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 5 Arbeitsbefreiung in sonstigen dringenden Fällen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD)

Hier handelt es sich um eine Kann-Leistung des Arbeitgebers. Die Arbeitsbefreiung steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. In die dabei vorzunehmende Interessenabwägung dürfen durchaus auch – obgleich nur in Satz 2 angeführt – dienstliche oder betriebliche Interessen mit einbezogen werden. Die Befreiungsmöglichkeit ist auf 3 Arbeitstage beschränkt. Diese Beschränkung bezieht...mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 6 Arbeitsbefreiung in begründeten Fällen (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TVöD)

In begründeten Fällen kann "kurzfristig", das sind bis etwa 14 Kalendertage, Arbeitsbefreiung bei Verzicht des Beschäftigten auf das Entgelt gewährt werden. Da es sich hier um eine "Kann"-Regelung handelt, liegt die Arbeitsbefreiung im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Derart begründete Fälle können z. B. Fallkonstellationen sein, die dem § 616 BGB unterfallen, aber i...mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 3.2 Tod des Ehegatten/Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils (§ 29 Abs. 1 Buchst. b TVöD)

Aus Anlass des Todes des Ehegatten/Lebenspartners i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung für 2 Arbeitstage. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den Tod des nichtehelichen Lebenspartners findet (wie bei Ziff. a) nicht statt. Beim Tode des Ehegatten/Lebenspartners gilt als Freistellungsvoraussetzung...mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 3.4 Arbeitsjubiläen (§ 29 Abs. 1 Buchst. d TVöD)

Der Anspruch des Arbeitnehmers bezieht sich auf 25- und 40-jährige Arbeitsjubiläen i. S. d. § 23 Abs. 2 TVöD, dessen Voraussetzungen vorliegen müssen. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung beträgt 1 Arbeitstag, der auch bestehen bleibt, wenn der Jubiläumstag ein arbeitsfreier Tag (z. B. ein Samstag oder Sonntag) ist. In diesem Fall hat die Freistellung zeitnah zu erfolgen. Dies g...mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 3.3 Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort (§ 29 Abs. 1 Buchst. c TVöD)

Voraussetzung für die Arbeitsbefreiung ist ein Umzug an einen anderen Ort. Mit dem Umzug muss also ein Ortswechsel verbunden sein. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass der Umzug an den neuen Dienstort erfolgt. Ausreichend ist, dass dienstliche oder betriebliche Gründe den Umzug an einen anderen Ort (im Sinne einer anderen politischen Gemeinde) veranlasst haben. Dies i...mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 3.5 Schwere Erkrankungen eines Angehörigen oder einer Betreuungsperson (§ 29 Abs. 1 Buchst. e TVöD)

Die Regelung enthält 3 unterschiedliche Anwendungsbereiche, nämlich die schwere Erkrankung eines Angehörigen, eines Kindes unter 12 Jahren sowie einer Betreuungsperson. Schwere Erkrankung eines Angehörigen Hinsichtlich des Begriffs des Angehörigen kann wie bei § 11 TVöD auf die Legaldefinition des § 20 Abs. 5 des VwVfG zurückgegriffen werden. Diese Vorschrift lautet wie folgt:...mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 8 Arbeitsbefreiung für Tätigkeit in Ausschüssen nach § 29 Abs. 5 TVöD

§ 29 Abs. 5 TVöD regelt die Arbeitsbefreiung für Tätigkeit in Ausschüssen nach dem BBiG und in Organen von Sozialversicherungsträgern. Absatz 5 ist mit Wirkung vom 01.05.1998 in § 52 BAT eingefügt worden. Die Regelung folgt in ihrer Struktur Absatz 4 Unterabs. 1, enthält jedoch keine absoluten zeitlichen Obergrenzen, sodass sich der Umfang der Arbeitsbefreiung aufgrund einer ...mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 2 Die Regelung des § 29 TVöD

Die einzelnen Freistellungsgründe können in 6 Gruppen zusammengefasst werden: Verhinderung aus persönlichen Gründen (Abs. 1) Verhinderung zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht (Abs. 2) Verhinderung aus sonstigen dringenden Gründen (Abs. 3 Satz 1) Verhinderung in begründeten Fällen (Abs. 3 Satz 2) Verhinderung zur Erfüllung gewerkschaftlicher ...mehr