Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 24. Mangelfall

24.1 Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Kinder nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Zahlbetrag, der aus der ersten Ein...mehr

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Schleswig - Holstein, Unter... / 1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 1.1.2019

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sowie anderer Zulagen. 1.2 Leistungen, die nicht monatlich anfallen, werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen. Grundsätzlich sind Abfi...mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 (1) Der Anspruch eines Ehegatten wird begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Umstände, die auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären, und Umstände, die bereits in and...mehr

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Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit sich diese aus den ehelichen Lebensverhältnissen fortschreiben lassen. Änderungen des verfügbaren Einkommens der Ehegatten sind grundsätzlich zu berücksichtigen, unabhängig davon wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen ...mehr

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Rostock, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Brut...mehr

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Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, in den Fällen nachehelichen Unterhalts nach denjenigen bei der Scheidung. Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein Kind und hat dies bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt (vgl. ...mehr

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AGS 01/2019, Kostenentschei... / 2 Aus den Gründen

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig. Soweit die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift entgegen § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG keinen bestimmten Sachantrag enthält, ist dies unschädlich. Ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen sowie den Anforderungen des § 520 Abs...mehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / I. Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne. 1. Geldeinnahm...mehr

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Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Der Unterhaltspflichtige ist leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt verbleibt. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB) und dem angemessenen (§ 1603 I BGB) Verwandtenselbstbehalt sowie dem Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (§§ 1361 I, 1581 BGB; BGH FamRZ 2006, 683). 21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nac...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 20. Lebenspartnerschaft

Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.2 Kindesunterhalt

11 Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang I). Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe der ersten drei Alters- stufen entsprechen dem Mindestbedarf gemäß § 1612a Abs.1 BGB (vgl. BGBl. I 201 5, 2188) in der Fassung der Erst...mehr

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FF 01/2019, Kein Wohnvorteil ohne Tilgungen – eine Erkenntnis und ihre Folgen für das Unterhaltsrecht

Die im Titel wiedergegebene Feststellung stellt den Kernsatz der Begründung einer inzwischen bereits zwei Jahre alten Entscheidung des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs dar, mit der dieser eine von der Praxis weitgehend nicht bzw. in ihrem Umfang nicht wahrgenommene Änderung seiner Unterhaltsrechtsprechung vorgenommen hat. In seinem Beschluss vom 18.1.2017[1] ist der Sen...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 18. Ansprüche aus § 1615l BGB

Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 880 EUR. Ist die Mutter verheiratet oder geschieden, ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen.mehr

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Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Die Selbstbehalte bezeichnen den Teil des Einkommens, der dem Unterhaltsschuldner für seine eigene Lebensführung zu verbleiben hat. Als Mindestbetrag umfassen sie jeweils den laufenden Lebensbedarf iSd. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II, übliche Versicherungen, angemessene Wohnkosten (einschließlich Nebenkosten und Heizung entsprechend den in der Düssel...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 19. Elternunterhalt

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.6 Sonstiges

25. Rundung Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EUR aufzurunden. 26. Übergangsregelung Für bis zum 31.12.2007 fällig gewordene Unterhaltsansprüche gilt das bisherige Recht. Die an § 32 Abs. 6 S. 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015 (BGBl. I 2015, 1202) ausgerichteten Mindestunt...mehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / 1.7 Anhänge

Anhang 1 - Tabelle zum Kindesunterhalt Anhang 2 Unterhaltstabelle - Zahlbeträge Anhang 3 Selbstbehalts- und Bedarfssätze ab 1. Januar 2016 unverändertmehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / II. Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestimmt sich nach der Tabelle zum Kindesunterhalt im Anhang 1 und – unter Verrechnung des Kindergeldes gemäß Nr. 14 – nach der Unterhaltstabelle - Zahlbeträge im Anhang 2 zu diesen Le...mehr

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Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird durch die ehelichen Lebensverhältnisse, d.h. regelmäßig durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten im Unterhaltszeitraum, bestimmt (§§ 1361, 1578 BGB). Veränderungen des Einkommens sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten für Einkommenssteigerungen, die auf einer unerwarteten, v...mehr

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Rostock, Unterhaltsleitlini... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten 21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendige n (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (§ 1581 BGB). 21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten volljährigen Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbeha...mehr

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Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.4 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten 21.1. Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt verbleibt. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). 21.2.Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellt...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 1.7 Anhang

1. Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle 2019 2. Rechenbeispiele 2.1 Additionsmethode Der Verpflichtete M hat ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von 20.00 EUR sowie Zinseinkünfte von 300 EUR. Seine Ehefrau F hat ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von 1.000 EUR. Sämtliche Einkünfte sind prägend. Anspruch der F ? Bedarf : ½ ( 9/10 * 2.000 EUR + 300 EUR + 9/10 * 1.000 EUR ...mehr

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FF 01/2019, Elternunterhalt... / 1 Gründe:

[1] I. Die Antragstellerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von April 2012 bis Juni 2015 geltend. [2] Die 76-jährige und von Geburt an gehörlose Mutter der Antragsgegnerinnen lebt seit Juli 2011 in einer Pflegeeinrichtung. Dort bewohnt sie seit September 2012 ein Zimmer in der neu eingerichteten Gehörlosenw...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / I. Lebensstandardgarantie und Eigenverantwortung der Eheleute

Die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts sind seit dem 1.1.2008 für alle seine Tatbestände geregelt in einer einheitlichen Vorschrift: Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder/und zeitlich zu befristen, wenn ein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierter oder zeitlich unbefristeter Unterhaltsans...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / b) Die Ehedauer als selbstständiges Billigkeitskriterium

Die Neufassung des § 1578b BGB zum 1.3.2013 hat die Dauer der Ehe zu einem gleichberechtigt neben den ehebedingten Nachteilen stehenden Tatbestandsmerkmal und Billigkeitskriterium gemacht. Durch diese Hervorhebung der Ehedauer sollte klarstellend einer Praxis entgegengewirkt werden, die beim Fehlen ehebedingter Nachteile grundsätzlich eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / 1. Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1578b BGB findet dem Wortlaut nach auf alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts Anwendung. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.9.2010[7] eine Befristung des Anspruchs auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB abgelehnt. Denn die Vorschrift enthält bereits eine Billigkeitsregelung für die Zahlung von Unterhalt über die Vollendun...mehr

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FF 12/2018, Grundzüge des I... / 2. Ehe- und Familienstreitsachen

Die Kostenentscheidungen in sonstigen Familienstreitsachen (§ 266 FamFG) und in Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG richten sich nach den Vorschriften der ZPO (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91 ff. ZPO). Folge ist eine starke Orientierung am Erfolg eines der Beteiligten. Ein weitergehendes Ermessen bei der Kostenentscheidung räumt der § 243 FamFG für Unterhaltssachen...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / 2. Grundregeln für die Anwendung des § 1578b BGB

Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urt. v. 12.4.2006 der damaligen Beschränkungsnorm des § 1573 Abs. 5 BGB eine Struktur gegeben,[12] die er der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung auf die Neuregelung des § 1578b BGB angewendet hat. Nach dieser Rechtsprechung ist der nacheheliche Unterhalt in der Regel nicht unmittelbar mit Rechtskraft der Ehescheidung zu befriste...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / g) Prozessuale Probleme

Die gelegentlich zu vernehmende Aussage, die Vorschrift des § 1578b BGB sei eine Herausforderung für die anwaltliche und gerichtliche Praxis,[77] trifft – wie obige Ausführungen sicherlich belegen – auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Vorschrift zu. Sie gilt aber in gleicher Weise für den verfahrensrechtlichen Umgang mit dieser Norm, den man getrost als "Haftun...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / aa) Die Befristung

Sind ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten ebenso wenig feststellbar wie eine durch die Dauer der Ehe bedingte besondere nacheheliche Solidarität, ist der nacheheliche Unterhalt nach § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen. Bis zum Ablauf der Schonfrist ist Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu leisten. Endet die Übergangsfrist, endet auch die Unter...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / II. Das Maß des nachehelichen Unterhalts

Inhalt und Bedeutung der Vorschrift des § 1578b BGB erschließen sich nicht ohne einen Hinweis auf den Grundbegriff des nachehelichen Unterhalts, den des unterhaltsrechtlichen Bedarfs. Das Maß des Unterhalts und somit der Bedarf des Unterhaltsberechtigten bestimmen sich gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Vorschrift enthält die seit der Eh...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / bb) Die Begrenzung

Hat der Berechtigte dagegen ehebedingte Nachteile erlitten, die nicht kompensiert werden können, scheidet eine Befristung aus. § 1578b Abs. 1 BGB sieht für diesen Fall – wiederum nach Ablauf der Schonfrist[75] – eine Herabsetzung des Unterhalts auf den "angemessenen Lebensbedarf" vor. Auf diesen angemessenen Lebensbedarf kann der nacheheliche Unterhalt nach oben begrenzt wer...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / cc) Ehebedingte Nachteile beim Erwerb von Versorgungsanwartschaften

Die Einschränkung oder Aufgabe der Berufstätigkeit infolge der Ehe wirkt sich nachteilig nicht nur auf die laufenden Einkünfte des Ehegatten aus. Durch ein wegen der Rollenverteilung in der Ehe niedrigeres Einkommen werden auch geringere Rentenanwartschaften erworben. Die Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente des bedürftigen Ehegatten sind niedriger. Möglicherweise ist wegen ...mehr

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FF 12/2018 / Unterhaltsregress

BGH, Beschl. v. 19.9.2018 – XII ZB 385/17 a) Beim Unterhaltsregress des Scheinvaters trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den leiblichen Vater sowie für die von ihm dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen. Der jeweilige gesetzliche Mindestbedarf minderjähriger Kinder...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / bb) Die Ehebedingtheit der Nachteile

Die dem bedürftigen Ehegatten entstandenen, in erster Linie beruflichen Nachteile müssen durch die Ehe verursacht worden sein (zu anderen denkbaren Nachteilen, z.B. in der Versorgungsbilanz siehe unten III. 2. a) cc)). Dieses Erfordernis der Kausalität beinhaltet zunächst eine zeitliche Komponente: Die für das fehlende oder geringere Einkommen des Unterhaltsberechtigten maßg...mehr

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AGS 11/2018, Keine Mutwilli... / 2 Aus den Gründen

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin ist ratenfreie Verfahrenskostenhilfe im tenorierten Umfang zu bewilligen (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 ZPO). a) Die Antragstellerin hat ihre Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit durch Vorlage der von ihrer Mutter ausgefüllten Erklärung ge...mehr

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AGS 11/2018, Keine Mutwilli... / Leitsatz

Dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind steht es frei, zur Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs gegen den barunterhaltsverpflichteten Elternteil das vereinfachte Verfahren oder das Antragsverfahren zu betreiben, weshalb ihm für beide Verfahrensarten ein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zusteht. Der auf Verfahrenskostenhilfe angewiesene Unterhalts...mehr

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FF 11/2018, Der Tod im Fami... / I. Materielles Recht

1. Stirbt ein Verlobter, ist das Verlöbnis aufgehoben und im Zweifel sind Geschenke nicht zurückzugeben, § 1301 S. 2 BGB. 2. Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen, § 1353 BGB. Sie endet mit dem Tod des Ehepartners. Wird ein Ehepartner irrtümlich für tot erklärt und heiratet der andere danach wieder, ohne dass er Kenntnis von dem Irrtum hat, dann löst die neue Ehe die alte Eh...mehr

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FF 11/2018, Verwirkungstatb... / IV. Objektive Kriterien als Maßstab

Leistungsfähigkeit des Partners Neu ist zweifellos, dass entsprechend der Begründung des Gesetzes die Leistungsfähigkeit des neuen Partners keine Rolle mehr spielen soll. Es mag sein, dass sich der geschiedene Ehegatte bei beengten finanziellen Verhältnissen überlegen wird, ob er auf die finanzielle Unterstützung durch den geschiedenen unterhaltspflichtigen Ehepartner verzich...mehr

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FF 11/2018, Nachehelicher U... / 1 Gründe:

[1] Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. [2] I. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wendet sich mit der bereits eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde gegen die Befristung ihres Elementarunterhalts bis einsc...mehr

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FF 11/2018, Verwirkungstatb... / V. Neue Entwicklungen beim Getrenntlebensunterhalt: § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 2–8 BGB (analog)

Die Entwicklung beim Getrenntlebensunterhalt ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass die Dauer der Lebensgemeinschaft (früher regelmäßig mindestens 2–3 Jahre) nicht mehr maßgeblich ist. Nicht nur Amtsgerichte, sondern auch Oberlandesgerichte haben sich inzwischen zu eigen gemacht, dass schon nach einem Jahr die Möglichkeit besteht, je nach Einzelfall, auch zu einem Aussch...mehr

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FF 11/2018, Verwirkungstatb... / II. § 1579 Nr. 1 BGB (kurze Ehe)

Zunächst ist von der Dauer der Ehe auszugehen. Wenn die kurze Ehedauer festgestellt worden ist, ist dann im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung zu prüfen, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines vom Berechtigten betreuten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig ist. Die Betreuungszeit ist also nicht der Ehedauer hinzuzurec...mehr

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FF 11/2018, FF 11/2018 / Unterhalt

OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.7.2018 – 13 WF 117/18 Den Unterhaltsgläubiger trifft für seine Bedürftigkeit (§ 1577 BGB) die Darlegungs- und Beweislast, die sich bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus § 1573 BGB auf die ausreichende Erfüllung seiner eigenen Erwerbsobliegenheit erstreckt (vgl. BGH FamRZ 1986, 244). OLG Köln, Beschl. v. 16.3.2018 – 10 UF 200/17 Rücks...mehr

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AGS 11/2018, Keine Mutwilli... / 1 Sachverhalt

Bei der Antragstellerin handelt es sich um die 8-jährige Tochter des Antragsgegners, die die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten begehrt, um gegen den Antragsgegner ein Verfahren auf Mindestkindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle betreiben zu können. Die Antragstellerin, die bei ihrer Mutter lebt, hat den Antragsgegne...mehr

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FF 11/2018, FF 11/2018 / Verfahrensrecht

BGH, Beschl. v. 22.8.2018 – XII ZB 312/18 Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen. BGH, Beschl. v. 15.8.2018 – XII ZB 32/18 1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig...mehr

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AGS 11/2018, Umfang der Ang... / 1 Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG zulässig. Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung ...mehr

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AGS 11/2018, Umfang der Ang... / Leitsatz

Der Begriff der "Angelegenheit" ist für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies – die Scheidung als solche, – das persönliche Verhältnis zu den Kindern (...mehr

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FF 11/2018, Verwirkungstatb... / VI. Der Maßstab der Billigkeit im Verhältnis zur Regelung im Zugewinnausgleich und im Versorgungsausgleich

Der Billigkeitsmaßstab bei § 1579 BGB sieht anders als beim § 1578b BGB grobe Unbilligkeit vor. Man könnte nun der Meinung sein, dass grobe Unbilligkeit nach § 1579 BGB denselben Maßstab bildet wie bei § 1381 BGB im Zugewinnausgleich und bei § 27 VersAusglG. Um dies vorwegzunehmen, der Maßstab der groben Unbilligkeit bei § 1381 BGB und § 27 VersAusglG stellt eine höhere Hürd...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Beschränkungen und Verbote der ZPO

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 319 AO gelten die durch §§ 850 bis 852 ZPO bestehenden Vollstreckungsbeschränkungen und -verbote bei der Vollstreckung von Steuerforderungen sinngemäß. § 850 ZPO Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sin...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / cc) Nicht zu berücksichtigende Passiva

Nicht sämtliche Passiva sind im Rahmen der Pflichtteilsberechnung nachlassmindernd zu berücksichtigen. Zum einen kommen Passiva des Erblassers, die nicht vererblich oder die einredebehaftet, insbesondere verjährt sind, bei der Pflichtteilsberechnung keine nachlassmindernde Wirkung zu.[15] Vor diesem Hintergrund sind zu Passiva, die der Erbe passivieren möchte, etwa auch dere...mehr