Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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FF 7+8/2014, Eingetretener ... / bb) Verwirkung

Bedenken bestehen gegen die h.M., wonach die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 242 BGB mit dem Vollstreckungsgegenantrag vorzubringen ist. Dabei spielt der Gedanke der Verwirkung als Erlöschensgrund eine Rolle. Erlöschen bedeutet entgültiger Verlust des Anspruchs, was die Zuweisung der Verwirkung zu § 767 ZPO nahelegt. Insoweit ist jedoch bei Titeln über künftige Unt...mehr

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FF 7+8/2014, Eingetretener ... / c) Wandelbarer und für immer erledigender Umstand

Sowohl Abänderungsgründe nach §§ 238, 239 FamFG als auch Einwendungen i.S.v. § 767 ZPO beziehen sich auf den materiellen Unterhaltsanspruch. Nicht ausschlaggebend ist, dass die Abänderungsgründe meist die Anspruchsvoraussetzungen betreffen, während Einwendungen Gegengründe sind. Gemeinsam ist den Abänderungsgründen und den Einwendungen unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung ...mehr

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FF 7+8/2014, Eingetretener ... / II. Titel über Unterhalt nur für die Vergangenheit

Bevor Besonderheiten bei Titeln über künftig fällig werdenden Unterhalt erörtert werden, ist die Rechtslage im Normalfall darzustellen, bei einem Urteil mit einer Verpflichtung zu einer einmaligen Leistung aufgrund eines in der Vergangenheit erfüllten Anspruchstatbestands, hier bei einer Entscheidung, die auschließlich zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands verpflichtet. Wurd...mehr

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FF 7+8/2014, Eingetretener ... / 1. Besonderheit der Vorausentscheidung

Als Ausnahme von der Regel, dass die ZPO für einen Vollstreckungstitel voraussetzt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Vergangenheit erfüllt sind, sieht § 258 ZPO vor, eine Entscheidung über künftig fällig werdende Leistungen zu erlassen, etwa über Unterhalt, damit der Gläubiger, der für seine Existenz auf diesen angewiesen ist, einen Titel in der Hand hat, aus...mehr

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FF 7+8/2014, Eingetretener ... / b) Abgrenzung nach der herrschenden Meinung

Nach der h.M. in der Formulierung von Brudermüller [12] ist der Vollstreckungsgegenantrag auf Fallgestaltungen zu beschränken, denen ein scharf umrissenes, punktuelles Ereignis ohne Unklarheiten über den Entstehungszeitpunkt und seinen Einfluss auf den Anspruch zugrunde liegt und das dazu führt, dass der Unterhaltsanspruch für die Zukunft endgültig entfällt. Unter § 767 ZPO fa...mehr

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FF 7+8/2014, FF 7+8/2014 / Ehegattenunterhalt

a) Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ist, als nicht eheprägend anzusehen, sodass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Lei...mehr

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FF 7+8/2014, Eingetretener ... / 4. Nichtrechtskraftfähige Titel

Für nichtrechtskraftfähige Titel (gerichtlicher Vergleich, vollstreckbare Urkunde) gilt hinsichtlich des statthaften Verfahrenswegs dasselbe wie für Entscheidungen. Sie können entweder nur im Wege eines Abänderungantrags nach § 239 FamFG abgeändert oder es kann ihre Vollstreckbarkeit nach § 795 i.V.m. § 767 ZPO beseitigt werden. Für die Abgrenzung von Einwendungen und Abände...mehr

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FF 7+8/2014, Eingetretener ... / 6. Zusammenfassung

Zu § 767 ZPO gehören bei Titeln über künftig fällig werdenden Unterhalt alle Umstände, die das einheitliche Recht auf vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Unterhalt auf vergangenen oder gegenwärtigen Unterhalt beschränken. Es handelt sich um punktuelle Gründe, die den Anspruch gesetzlich für immer vermindern.[33] Für eine Prognose bleibt kein Raum. Dem Umstand kann berei...mehr

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FF 7+8/2014, Eingetretener ... / a) Unwandelbare oder abänderbare Entscheidung

Wird die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt, kann aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden. Gleich bleibt, ob es sich um Unterhalt für die Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft handelt. Dies gilt unabänderlich. Die Vollstreckbarkeit der Erstentscheidung kann nicht wieder hergestellt werden, wenn die Einwendung nicht mehr vorl...mehr

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zerb 7/2014, Formunwirksamk... / Sachverhalt

Mit notariell beurkundetem Übertragungs- und Erb-/Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 12.9.1989 übertrug der Kläger der Beklagten, seiner Tochter, das Hausgrundstück E-Str. in F im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; die Beklagte erklärte den Verzicht auf jegliche Erbansprüche, Pflichtteilsansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche und Unterhaltsansprüche. Im Beurkundungstermin...mehr

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AGS 7/2014, Verfahrenswert ... / 1 Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung von Unterhalt erhoben. Konkrete Angaben zur Höhe ihres vermeintlichen Unterhaltsanspruchs hatte die Antragstellerin nicht gemacht. Das Verfahren erledigte sich, ohne dass es zur Bezifferung des Leistungsantrags gekommen ist. Das FamG hat daraufhin den Verfahrenswert lediglich mit dem Auskunftsinteresse bewertet. ...mehr

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FF 7+8/2014, FF 7+8/2014 / Kosten

Macht eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II (Jobcenter) nach § 33 Abs. 1 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG noch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 S...mehr

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AGS 7/2014, Wert des Beschw... / 3 Anmerkung

Der BGH hat in jüngerer Vergangenheit eine Vielzahl von Entscheidungen verkündet, deren Inhalte den jeweiligen Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzen, den Wert seiner Beschwer in der Auskunftsstufe angemessen und transparent zu ermitteln, um bereits bei Einlegung des Rechtsmittels zuverlässig Kenntnis über dessen Zulässigkeit zu haben. I. Problemstellung Für die Zulässigk...mehr

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AGS 7/2014, Keine Mutwillig... / 1 Aus den Gründen

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Eingabe der Antragstellerin ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat im Umfang des Beschlusstenors einen vorläufigen Teilerfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das FamG der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt von März 2012 bis Oktober 2012 verweigert, denn insoweit hat der...mehr

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FF 7+8/2014, Paralleljustiz, Familiengerichte und Sicherheit in Gerichtsgebäuden

Interview mit Prof. Dr. Winfried Bausback, MdL, Bayerischer Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Schnitzler/FF: Sie haben sich im April 2014 in der FAZ zu einem Thema geäußert, das im vorigen Jahr schon Gegenstand einer Podiumsdiskussion mit Ihrer Vorgängerin Frau Dr. Merk war: Paralleljustiz und sogenannte Friedensrichter. Welche Erkenntnisse haben Sie über i...mehr

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FF 7+8/2014, Sofort wirksam, aber unausgewogen?

Dr. Mathias Grandel Mit den Regelungen zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit in Unterhaltssachen verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Interessen des Unterhaltsgläubigers zu stärken. Es drängt sich jedoch der Eindruck auf, dass Gesetzgeber und Praxis über das Ziel hinausgeschossen sind. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses in Unterhaltssachen "soll" gem. § 116 Abs. ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 97a Pflich... / 1.2 Erforderlichkeit der Auskunft

Rz. 3 Aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83) folgt, dass Auskünfte nur verlangt werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlich ist (Umfangbegrenzung) und dass sie auch nur für diese Zwecke verwandt werden dürfen (Zweckbindung). Das führt insofern zu einer ersten ...mehr

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FF 6/2014 / Nutzungsvergütung

a) Zur Abhebung des auf einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten befindlichen Guthabens nach der Trennung zum Zweck der Anschaffung von Haushaltsgegenständen ist der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte zum anderen im Zweifel nicht befugt. b) Dem wegen der missbilligten Kontoabhebung auf Ausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten ist die Geltendmachung eines Anspruchs auf N...mehr

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AGS 6/2014, Ermessensfehler... / 2 Aus den Gründen

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO statthaft. In Ehesachen und Familienstreitsachen bestimmt sich die Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung nach den Vorschriften der ZPO, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Grundsätzlich ist die isolierte Kostenentscheidung danach unanfechtbar, § 99 Abs. 1 ZPO. Anders verhält es sich bei der Antragsrücknahme, § 269...mehr

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FF 6/2014, Formwirksamkeit ... / 2 Anmerkung

"Roma locuta, causa finita!" Der Leser des durchaus anwaltsfreundlichen Beschlusses könnte geneigt sein, dies zu glauben. Zu Recht? 1. In Rechtsprechung und Literatur wurde die Frage der hier strittigen Formunwirksamkeit sehr kontrovers diskutiert. Unter Beachtung des sichersten Weges hatte es sich daher bisher empfohlen, solche Vereinbarungen ausschließlich in Eheverfahren a...mehr

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FF 6/2014 / Ehegattenunterhalt

a) Bei einem betriebsbedingten und damit nicht ehebedingten Verlust des Arbeitsplatzes kann sich ein ehebedingter Nachteil auch daraus ergeben, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung zunächst nur in einem eingeschränkten Radius und später gar nicht mehr um eine seiner beruflichen Qualifika...mehr

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AGS 6/2014, Mutwilligkeit d... / 2 Aus den Gründen

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hinsichtlich des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs begründet, da die Antragstellerin bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. a) Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts ist schlüssig...mehr

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FF 6/2014, Reale Beschäftig... / 1 Gründe:

[1] I. Der minderjährige Antragsteller macht gegen den Antragsgegner, seinen Vater, den Mindestunterhalt geltend. [2] Der Antragsteller wurde am 8.10.2004 geboren. Der Antragsgegner ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft. Er ist im Jahr 2001 nach Deutschland gekommen. Er verfügt über einen Realschulabschluss, aber keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er arbeit...mehr

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FF 6/2014, Zulässigkeit von... / 2 Anmerkung

Wer sich im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger auskennt, erfährt in dem hier veröffentlichten Beschluss nichts Neues. Die in dem zwar langen, aber sorgfältig formulierten Leitsatz ausgesprochene Auffassung entspricht der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Das KG zitiert zutreffend die Entscheidungen des OLG Oldenburg vom 23.12.2011[1]...mehr

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FF 6/2014, Sonstige Familie... / i) Sonstiges

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FF 5/2014, Geführte Wanderu... / 4. Abänderung von Unterhaltsansprüchen

Die internationale Zuständigkeit richtet sich ebenso, wie bei der erstmaligen Geltendmachung nach der EU-Unterhaltsverordnung.[18] Der Abänderungsanspruch kann daher sowohl am Gerichtsort des Anspruchsgegners (Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltsverpflichteter), als auch am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Berechtigten geltend gemacht werden.[19] Ausländische Unterhaltsents...mehr

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FF 5/2014, Geführte Wanderu... / 3. Sonstige von der Verordnung und dem Haager Unterhaltsprotokoll erfasste Ansprüche

Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ist Bestandteil des Unterhaltsanspruches. Für ihn gelten daher sowohl die Regelungen der Unterhaltsverordnung, als auch die des Haager Unterhaltsprotokolls.[13] Erstattungsansprüche aus dem begrenzten Realsplitting sind ebenfalls Bestandteil von Unterhaltsansprüchen.[14] Auch diese Ansprüche fallen daher unter die Unterhaltsverordnun...mehr

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FF 5/2014, Verwirkung von E... / 3. Bewertung der Entscheidung

Eine Bewertung der Entscheidung fällt nicht ganz leicht. Zwei Gesichtspunkte kommen insoweit in den Sinn; einmal von der Warte des Elternunterhalts aus und zum anderen im Hinblick auf den Aspekt der familiären Solidarität: a) Für den Elternunterhalt ist zunächst hervorzuheben, dass dieser im Vergleich zu anderen Unterhaltsansprüchen bekanntlich verhältnismäßig schwach ausgest...mehr

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FF 5/2014, Fachanwaltschaften und anwaltliche Berufspflichten

Interview mit Dr. Hubert W. van Bühren, Rechtsanwalt und langjähriger Präsident der RAK Köln Dr. Hubert W. van Bühren FF/Schnitzler: Sie waren in Ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit immer bestrebt über den Tellerrand zu schauen, also nicht nur in Ihrer eigenen Praxis, sondern auch in Anwaltsorganisationen tätig zu sein. Sie waren fast 30 Jahre lang im Kammervorstand der R...mehr

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FF 5/2014, Geführte Wanderu... / 1. Internationale Zuständigkeit

a) Die internationale Zuständigkeit für Unterhaltsverfahren bestimmt sich nach der Verordnung EG Nr. 4/2009 vom 18.12.2009 = UntVO. Die Unterhaltsverordnung gilt universell (Art. 1 der UntVO). Sie gilt für sämtliche Unterhaltsansprüche und damit auch für den Verwandtenunterhalt. Zweifelhaft ist zwar, ob die Verordnung auf Unterhaltsansprüche aus Lebensgemeinschaften ohne Ehe...mehr

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AGS 5/2014, Umfang der Wert... / 2 Aus den Gründen

Der Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens ist ohne "Anrechnung" der bereits durch die einstweilige Anordnung festgesetzten Beträge zu ermitteln, allerdings – anders als mit der Beschwerde geltend gemacht – unter Berücksichtigung laufenden Unterhalts schon ab November 2013 (zur Abgrenzung rückständigen und laufenden Unterhalts Keske in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. A...mehr

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FF 5/2014, Geführte Wanderu... / 2. Anwendbares Recht

Das anwendbare Recht bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 3 HUP. Danach ist auf das Recht am Aufenthaltsort des Berechtigten zurückzugreifen. Ist danach kein Unterhaltsanspruch begründet, kann nach Art. 4 Abs. 2 HUP auf das Recht am Ort des angerufenen Gerichtes zurückgegriffen werden. Ist auch danach keine Unterhaltsverpflichtung begründet, kann äußerst hilfsweise auf das R...mehr

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FF 5/2014, Verwirkung von E... / 2. Unterhaltsverwirkung wegen Kontaktverweigerung – zur Dogmatik des § 1611 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. BGB

a) Wenn man die vorliegende Entscheidung in die Systematik des § 1611 BGB, der maßgeblichen Bestimmung zur Beschränkung oder zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung innerhalb des Verwandtenunterhaltsrechts, einordnen möchte, so ist zunächst einmal festzuhalten, dass ein Unterhaltsanspruch kein Wohlverhalten des Unterhaltsberechtigten voraussetzt.[4] Dessen fehlende Bereitsch...mehr

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FF 5/2014, Geführte Wanderu... / IX. Verordnungen und Ausführungsgesetze

Soweit es um Entscheidungen und Verfahren im Bereich der Verordnung Brüssel II a geht (Statusverfahren und Kindschaftsverfahren) ist das internationale Familienrechtsverfahrensgesetz als Ausführungsgesetz zu beachten. In Bezug auf Unterhaltsansprüche ist auf das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) als Ausführungsgesetz zurückzugreifen. Hinweis Bei dem Beitrag handelt es sich um di...mehr

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FF 5/2014, / Ehegattenunterhalt

Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hinweggedachter Ehe erwürbe, wird ausgeglichen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt erlangen kann (BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12). Langjährig wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein jeder für sich objektiv geeignet...mehr

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FF 5/2014, Geführte Wanderu... / 1. Örtliche und internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 3 UntVO. Zuständig ist daher das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Berechtigten oder des Beklagten (Art. 3a, 3b UntVO). Ebenso ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 3c UntVO. Danach kann das Verfahren am Sitz des Gerichtes durchgeführt werden, an dem das Verfahren über den Personenstand stattfindet oder über die elterli...mehr

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FF 5/2014, Verwirkung von E... / 1. Der Sachverhalt

Die Fakten des von den Bundesrichtern zu beurteilenden Falles, dem in den allgemeinen Medien große Aufmerksamkeit zuteil wurde,[1] sind rasch berichtet; es handelt sich um eine womöglich gar nicht so seltene Familientragödie: Nach Trennung und Scheidung der Eltern im Jahr 1971 blieb der damals etwa 18 Jahre alte Antragsgegner, das einzige Kind, im Haushalt der Mutter. Mit dem...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprüche der Eltern gegen das Kind

Der Versuch einer systematischen Darstellung anhand der aktuellen Rechtsprechung und Literatur mit Beispielen I. Allgemeines § 1601 BGB gibt nicht nur den Kindern gegen die Eltern, sondern auch den Eltern gegen das Kind einen lebenslangen Tatbestand für Unterhaltsansprüche.[1] Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch sind hierbei die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten ...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / I. Allgemeines

§ 1601 BGB gibt nicht nur den Kindern gegen die Eltern, sondern auch den Eltern gegen das Kind einen lebenslangen Tatbestand für Unterhaltsansprüche.[1] Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch sind hierbei die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Elternteils (§ 1602 BGB) und Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes (§ 1603 BGB), welche zeitgleich vorliegen ...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / 3. Anspruchsübergang (§ 94 Abs. 1 SGB XII) und dessen Grenzen

Springt die öffentliche Hand durch Leistung von Sozialhilfe ein, geht nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII der Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.[165] Wurde Sozialhilfe geleistet, geht bei dieser Sachlage aber nach § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII der Unterhaltsanspruch wegen unbilliger Härte nicht auf das Sozialamt über.[166] Eine unbillige Härte verlangt in diesen F...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / 2. Darlegungs- und Beweislast und Auskunftsansprüche

a) Darlegungs- und Beweislast Der bedürftige Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit und somit auch für seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse.[8] Den Unterhaltsschuldner trifft die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit.[9] Dabei sind alle für eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit erheblichen Tatsa...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / b) Altersvorsorge (primäre und sekundäre)

Vermögensbildende Ausgaben sind, soweit sie der Altersvorsorge dienen, vorweg abzuziehen, weil sie den eigenen Unterhalt decken (z.B. Aufwendungen für das Familienheim) oder ihn im Alter sichern sollen[67] (z.B. eine Lebensversicherung, auch Kapitallebensversicherungen, Abzahlungen für eine vermietete Eigentumswohnung[68]). Anzuerkennen ist eine zusätzliche Altersvorsorge in...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / 3. Vermögen

Auch der Pflichtige muss im Einzelfall vorhandenes Vermögen einsetzen, wenn er aufgrund seines Einkommens nicht leistungsfähig ist.[79] Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie bei § 1577 Abs. 3 für den Bedarf oder bei § 1581 S. 2 BGB für die Leistungsfähigkeit beim nachehelichen Unterhalt vorgesehen, enthält das Gesetz für den Verwandtenunterhalt nicht.[80] Eine Obliegenheit ...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / II. Bedürftigkeit

Eine Bedürftigkeit der Eltern nach § 1602 Abs. 1 BGB kann insbesondere entstehen, wenn sie über keine ausreichende Altersversorgung verfügen und/oder die Rente/Pension nicht für die oft sehr hohen Kosten eines Alters- oder Pflegeheimes ausreichen. Bei einer Heimunterbringung ist auch der Lebensstandard des Berechtigten und der vom Heim gebotene Standard zu berücksichtigen. 1....mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / a) Getrenntlebender/geschiedener Ehegatte

Im Falle des Getrenntlebens oder nach Scheidung ist maßgeblich die Höhe des Unterhalts (wie eigenes Einkommen) zuzüglich der tatsächlichen eigenen Einkünfte. Übersteigt dieser Betrag den maßgeblichen Selbstbehalt von 1.600 EUR, so besteht eine Leistungsfähigkeit in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Betrags (wie oben 5.).mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / 1. Mehrere Unterhaltspflichtige

Mehrere Kinder haften gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Daher sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschwister von Bedeutung.[7] Insoweit stellt sich die Frage, wie die Kenntnisse hierüber zu erhalten sind.mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / 4. Verfahrenskostenvorschuss

Die Eltern haben gegen ihre Kinder keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss.[168] Autor: Dr. Christian Seiler , Richter am Oberlandesgericht München, Landshut FF 4/2014, S. 136 - 149mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / III. Bedarf/Höhe

Der Bedarf richtet sich nach der Lebensstellung der Eltern, § 1610 Abs. 1 BGB, wobei nachteilige Veränderungen z.B. durch Ruhestand oder Tod des Ehegatten zu berücksichtigen sind, ebenso Veränderungen durch Heimunterbringung.[38] Zwei Konstellationen sind zu beachten: 1. Eigener Hausstand Wird ein Elternteil vom Kind zu Hause gepflegt, wird der Unterhaltsbedarf durch Naturalle...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / 6. Leistungsfähigkeit aus Unterhaltsleistungen

Erzielt das verheiratete (getrennt lebende oder geschiedene) unterhaltspflichtige Kind keine oder lediglich geringe Einkünfte, so stellt sich die Frage, inwieweit es für den Elternunterhalt leistungsfähig ist. a) Getrenntlebender/geschiedener Ehegatte Im Falle des Getrenntlebens oder nach Scheidung ist maßgeblich die Höhe des Unterhalts (wie eigenes Einkommen) zuzüglich der ta...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / V. Zusatzfragen

1. Verwirkung, § 1611 BGB Verwirkung nach § 1611 Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn der jetzt bedürftige Elternteil gegenüber dem Kind seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt hatte (Bar- oder Naturalunterhalt),[145] die Betreuung des Kindes vernachlässigte, z.B. durch Überlassen der Betreuung allein den Großeltern und Auswanderung ohne Kind,[146] bei völlig grundlosem Kontaktab...mehr