Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 8 Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.193,50 – 219 EUR = 1.974,50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 500 – 50 EUR = 450 EUR Gesamtbedarf: 2.424,50 EUR (1.974,50 + 450 EUR) Bedarf von F1: ½ von 2.424,50 EUR = 1.212 EURmehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für den Unterhalt eines volljährigen Kindes

Rz. 16 Vgl. hierzu Fall 27, § 6 Rdn 1 ff. Beim volljährigen Kind stellt sich zunächst die Frage, ob es überhaupt unterhaltsberechtigt ist. Ein volljähriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befindet und nicht erwerbsunfähig ist, muss grds. selbst für seinen Unterhalt sorgen (vgl. hierzu Fall 13, siehe § 2 Rdn 4 ff.).mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 61 M hätte 636 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm bliebe nach Abzug dieses Unterhalts und des Kindesunterhalts für K1 (286,50 EUR) ein Betrag von 1.277,50 EUR (2.200 – 636 – 286,50 EUR), aus dem auch der Kindesunterhalt für K2 (286,50 EUR) und zudem der Unterhalt für die kinderbetreuende F2 aufzubringen wäre. a) Weitere Unterhaltspflichten Rz. 62 Diese weiteren Unterha...mehr

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Fallübersicht / § 12 Unterhaltspflicht gegenüber (vorrangiger) neuer Ehefrau mit minderjährigem Kind und (nachrangiger) geschiedener Ehefrau (Kind aus zweiter Ehe)

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Fallübersicht / § 16 Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelicher Kindsmutter und nichtehelichem Kind und geschiedener/getrennt lebender Ehefrau mit minderjährigem Kind

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 10: M 2.500 EUR – K (10 J) – Kindesunterhalt bei weitreichendem Umgangsrecht –

Rz. 127 M und F sind geschieden. Das gemeinsame 10-jährige Kind K ist im zweiwöchigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag bei M. Zudem ist es jede Woche an zwei Tagen bei M. Im Übrigen wird K von der Mutter F betreut. M, der nur dem Kind K unterhaltspflichtig ist, hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 EUR. K, vertreten durch F, verlangt von M Kindesunterhalt. I. Anspruchsgr...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Kindesunterhalt als sonstige Verpflichtung

Rz. 35 Zunächst kann der Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Er wurde hier ohnehin bereits berücksichtigt, da das nichteheliche Kind vor Rechtskraft der Scheidung geboren wurde. Die Frage, ob eine Herabstufung in die erste Einkommensgruppe zu erfolgen hat, kann hier zunächst dahinstehen.mehr

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Fallübersicht / § 14 Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelichem Kind und geschiedener Ehefrau mit minderjährigem Kind

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweise

Rz. 54 Ob das Kind aus der zweiten Beziehung des M vor oder nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde, ist bei der vorliegenden Fallgestaltung unerheblich, da diese Frage nur für die Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau von Bedeutung wäre, die hier entbehrlich ist. Der Mindestunterhalt des vorrangigen Kindes ist in jedem Fall zu erfüllen.mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 14 Nachdem die neKM kein Eigeneinkommen hat, entspricht der ermittelte Bedarf der Unterhaltshöhe. Ausnahmslos wird in den ersten drei Lebensjahren des Kindes unterhaltsrechtlich keinem betreuenden Elternteil – betreut der Vater das Kind, hat dieser den Anspruch, § 1615l Abs. 4 – eine Erwerbstätigkeit zugemutet (§ 1615l Abs. 2 Satz 3). NeKM trifft also keine Erwerbsobliege...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 7 F1 hat tatsächlich kein Einkommen und kann bzw. muss im Fallbeispiel auch keines erzielen. Im Fallbeispiel ist deshalb auch kein fiktives Einkommen anzusetzen. Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EURmehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 6. Zurück zum quotalen Bedarf

Rz. 70 Für die rechnerische Umsetzung dieses Halbteilungsgrundsatzes gibt es verschiedene Berechnungsmethoden (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1 ff.). Hier soll die sog. Additionsmethode herangezogen werden. Der Bedarf des Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der Einkommen der beiden Ehegatten. Der Unterhaltsanspruch errechnet sich dann aus diesem Bedarf abzüg...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Durchführung der Halbteilung

Rz. 13 Für die rechnerische Umsetzung dieses Halbteilungsgrundsatzes gibt es verschiedene Berechnungsmethoden.[4] a) Additionsmethode Rz. 14 Hier soll die sog. Additionsmethode herangezogen werden. Der (Einzel-) Bedarf eines Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der Einkommen der beiden Ehegatten. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs errechnet sich dann aus diesem (Einz...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / cc) Halbteilung

Rz. 21 Der Bedarf der neKM betrüge also – im Falle einer Ehe – nach dem Halbteilungsgrundsatz 962,50 EUR (1.925 EUR × ½).mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / Fall 40: M 1.600 EUR + F2 0 EUR – F1 500 EUR + K (6 J) – Herabsetzung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens –

Rz. 55 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 6-jährige Kind K hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.600 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR; sie kann wegen der Betreuung des Kindes kein höheres Einkommen erzielen. Die neue Ehefrau F2 kan...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 15 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, siehe § 3 Rdn 31). Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegeben sein.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / b) Berufstätigkeit nicht leichtfertig aufgegeben

Rz. 46 Wurde eine zuvor ausgeübte vollschichtige Berufstätigkeit nicht leichtfertig aufgegeben (typischer Weise die Arbeitgeberkündigung), verlangt die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte:mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Dreiteilungsmethode im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit?

Rz. 30 Der BGH hat es revisions- bzw. rechtsbeschwerderechtlich nicht beanstandet, bei Gleichrang im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit (§ 1581) mit der Dreiteilungsmethode zu rechnen. BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – XII ZB 258/13 Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Bi...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf der zweiten Ehefrau mit Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts

Rz. 11 Der Kindesunterhalt (Zahlbetrag) ist vom Einkommen des M vorab abzuziehen. 2.300 – 379 EUR = 1.921 EUR BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 30/10 Rn 31 Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch nachrangige Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteile v. 31.1.1990 – XII ZR 21/89, FamRZ 1990, 979,...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / bb) Kein Nachrang der F2

Rz. 41 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09).mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 41 Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt und stellt deshalb keinen Abzugsposten dar. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedene...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt?

Rz. 29 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde (vgl. Fälle 41 b...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus zweiter Ehe

Rz. 32 Das Kind K2 stammt aus der zweiten Ehe und ist somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Der Unterhalt für K2 ist deshalb bei der Ermittlung des bedarfsbestimmenden Einkommens in Bezug auf F1 nicht abzuziehen. Ein nach Rechtskraft der Scheidung geboren...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt?

Rz. 5 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde (vgl. Fälle 41 bi...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Gleichrang oder Vorrang der F2

Rz. 66 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Ist die geschiedene Ehefrau … gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. F2 ist hier gleichrangig, weil sie ebenfalls ein Kind betreut (§ 1609 Nr. 2). Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhalt der F1 aus...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus zweiter Ehe

Rz. 5 Das Kind K2 ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Der Unterhalt für K2 ist deshalb bei der Ermittlung des bedarfsbestimmenden Einkommens in Bezug auf F1 nicht abzuziehen. Das BVerfG hat hierzu in seiner Entscheidung, mit ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 96 Unterhaltspflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Leistungen Dritter angewiesen wäre. Deshalb muss dem Unterhaltsverpflichteten stets ein gewisser Mindestanteil (Selbstbehalt) von seinem Einkommen verbleiben. Rz. 97 Der Ehegattenmindestselbstbehalt des M gegenüber der Ehefrau von 1.280 EUR wäre nicht gewahrt. Ihm verblieben nach ...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 1. Ehegattenmindestselbstbehalt/Selbstbehalt nach § 1615l

Rz. 25 M verbleiben nach Abzug aller Unterhaltspflichten 1.176 EUR. SüdL 21. Selbstbehalt … 21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 II BGB liegt, in der Regel für Erwerbstätige ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kein Nachrang der F2

Rz. 65 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09).mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 9 Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt und stellt deshalb keinen Abzugsposten dar. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kein Nachrang der F2

Rz. 15 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09). § 1609 Rangfolge mehr...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 45 M ist auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Wenn M den Kindesunterhalt und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe leisten müsste, verblieben ihm 711 EUR (2.100 – 286,50 – 286,50 – 816 EUR). Der Ehegattenmindestselbstbehalt wäre bereits unterschritten. Zudem ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Die weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die L...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 26 Zudem wäre der eheangemessene Selbstbehalt nicht gewahrt. Zur Unterscheidung zwischen dem Ehegattenmindestselbstbehalt und dem eheangemessenen Selbstbehalt vgl. die Fälle 18 und 35 (siehe § 3 Rdn 94, 96, § 10 Rdn 50 ff.). BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 … der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 7: M 2.500 EUR + K1 (16 J) – F 1.900 + K2 (10 J) – Geschwistertrennung –

Rz. 93 M und F (frühere Lebensgefährtin/geschiedene Ehefrau des M) haben zwei gemeinsame Kinder, und zwar das 16-jährige Kind K1 und das 10-jährige Kind K2. K1 lebt beim Vater, K2 lebt bei der Mutter. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 2.500 EUR, das der F 1.900 EUR. Jeder Elternteil bezieht das Kindergeld für das von ihm betreute Kind (vgl. § 64 EStG). M ...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / aa) Kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe

Rz. 45 Das Kind K1 ist aus der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / cc) Gleichrang oder Vorrang der F2

Rz. 42 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Ist die geschiedene Ehefrau … gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. F2 ist hier gleichrangig, weil sie ebenfalls ein Kind betreut (§ 1609 Nr. 2). Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhalt der F1 aus...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / IV. Hinweise

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 53 Nach Abzug des Kindesunterhalts blieben M nur 1.026,50 EUR (1.800 – 350 – 423,50 EUR). Der Selbstbehalt des M ist bereits nach Abzug des Kindesunterhalts unterschritten. Gegenüber K beträgt er 1.160 EUR. Gegenüber vjK, der nicht privilegiert ist, also nicht einem minderjährigen Kind gleichgestellt ist, beträgt er 1.400 EUR. SüdL 21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Mangelfall

Rz. 57 Das Einkommen des M reicht also nicht aus, alle Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es liegt jedoch kein absoluter Mangelfall vor – soweit man den Begriff "absoluter Mangelfall" überhaupt verwenden und zudem auf den Mangelfall der erstrangigen Unterhaltsberechtigten (minderjährige und privilegierte Kinder) beschränken will. SüdL 24. Mangelfall 24.1 Ein absoluter Mangelfall...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Wechselmodell

Rz. 137 BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 21 = BeckRS 2014, 23279 Anders ist es nur zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (Senatsbeschluss vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 Rn 29). Bei der Abgrenzung von Residenzmodell und W...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 90 § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Ve...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt und Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter: Reihenfolge der Ermittlung

Rz. 27 Rangfragen haben erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit des M Bedeutung. Es gibt keine zwingende Reihenfolge für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Aber sinnvoller scheint es, zunächst den Ehegattenunterhalt zu ermitteln, weil dieser Unterhaltsanspruch bereits dadurch Auswirkungen auf den Bedarf der neKM haben kann, weil er dem Unterhaltsanspruch der neKM zeitl...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Berechnung

Rz. 22 BGH, Urt. v. 12.1.2011 – XII ZR 83/09 Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, was auch für sogenannte privilegierte Volljährige nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (achtzehn- bis zwanzigjährige Schüler allgemeinbildender Schulen, die bei einem Elternteil wohnen) gilt (Urt. v. 31.10.2007 – XI...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 70 Aber auch der eheangemessene Selbstbehalt muss gewahrt werden. Gegenüber F2 ist er zweifellos gewahrt. M hat 1.285 EUR, F2 hat 1.215 EUR (900 EUR fiktives Eigeneinkommen und 315 EUR Unterhalt). Rz. 71 Problematisch kann die Wahrung des eheangemessenen Selbstbehalts jedoch in Bezug auf den ersten Ehegatten werden, weil bei dieser Bedarfsermittlung die Unterhaltspflicht ...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F/neKM

Rz. 5 F/neKM hat kein Einkommen. Hier stellt sich das Problem, dass F/neKM "in Bezug" auf das 6-jährige Kind K1, also das Kind des M, bereits nach § 1570 eine Erwerbsobliegenheit trifft (vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn 1). "In Bezug" auf das 1-jährige Kind neK2, also das Kind des neKV, trifft die F/neKM gemäß § 1615l BGB noch keine Erwerbsobliegenheit (vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Fiktives Einkommen

Rz. 44 Ein Unterhaltspflichtiger hat grundsätzlich den Mindestunterhalt seiner Kinder sicherzustellen.[14] Ein geringerer Unterhalt ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige trotz aller erdenklichen Anstrengungen kein höheres Einkommen erzielen kann. Hierfür ist der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig. Unter Umständen sind dem Unterhaltspfli...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 23 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 EUR. Zwar bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes nach der Lebensstellung beider Eltern und damit nach dem Einkommen beider Eltern, doch kann in einem Fall wie hier – beim Resid...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus der zweiten Beziehung

Rz. 5 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, wann K2 geboren wurde, ob es vor der nach Rechtskraft der Scheidung von M und F1 geboren wurde. Wurde bspw. das Kind während der Ehe oder gar vor der Trennung von M und F1 geboren, hätte diese Unterhaltspflicht ...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedürftigkeit

Rz. 3 § 1602 Bedürftigkeit (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Rz. 4 Ein Volljähriger hat grds. selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Abgesehen von Fällen der Krankheit oder Behinderung besteht ein Unterhaltsanspruch nur, wenn sich der Volljährige noch in Ausbildung befindet. § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährend...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Selbstbehalt

Rz. 100 Der "Selbstbehalt" ist also kein absoluter Wert, der einem Unterhaltspflichtigen generell zugutekommt. Seine Höhe hängt insbesondere davon ab, wem gegenüber er eingewendet wird. Lediglich der "notwendige Selbstbehalt" ist die absolute Untergrenze dessen, was dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, wobei auch hier zu unterscheiden ist, ob der Unterhaltspflichtige e...mehr