Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Problemstellung

Rz. 28 Erhebliche Probleme bereitet die Bestimmung des § 1586b BGB, die auch unter Rechtsberatern teilweise zu wenig berücksichtigt wird.[48] Danach geht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / (2) Erhebliche Geldleistungen

Rz. 42 Hat der Abkömmling gegenüber dem Erblasser erhebliche Geldleistungen erbracht, so begründen diese ebenso wie die Mitarbeit eine Ausgleichungspflicht, wenn sie in besonderem Maße erfolgten und zu einer Erhaltung und Vermehrung des Erblasservermögens beigetragen haben. Daraus ergibt sich, dass Geldleistungen, die lediglich im Rahmen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten (Abs. 1).

Rn 7 Die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen muss sich nachteilig auf einen dem Ausgleichsberechtigten gegen den Verpflichteten zustehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch auswirken. Erforderlich ist daher, dass dem Ausgleichsberechtigten ohne die aufgrund des VA eingetretene Versorgungskürzung überhaupt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zustünde (vgl Rn 11 ff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Aufwendungen zur Berufsausbildung (Abs 2).

Rn 13 Vom Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht der Besuch allgemeinbildender Schulen erfasst, sondern nur solcher Einrichtungen, die einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wie Universitäten, Fachhochschulen und berufliche Bildungseinrichtungen (HP/Lohmann § 2050 Rz 10) und damit um Studien-, Promotions- und Fachschulkosten abzudecken (Grüneberg/Weidlich § 2050...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dieses Protokoll bestimmt das auf solche Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschließlich der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, ungeachtet des Familienstands seiner Eltern. (2) Die in Anwendung dieses Protokolls ergangenen Entscheidungen lassen die Frage des Bestehens ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Privilegierte Unterhaltsberechtigte (Abs 1).

Rn 1 Art 4 enthält eine gestufte Anknüpfung zugunsten bestimmter privilegierter Unterhaltsberechtigter. Inhaltlich weicht die Vorschrift teilw von der Aufenthaltsanknüpfung des Art 3 ab u strebt dabei ein Gleichgewicht zwischen der Maßgeblichkeit der lex fori u dem Günstigkeitsprinzip an (näher Ring FPR 13, 16 ff; Rauscher/Andrae Rz 2 ff). Dies gilt für Unterhaltspflichten d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Der Umfang jeden Unterhaltsanspruchs hängt maßgeblich von der Ermittlung des Einkommens der am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten ab. Das BGB enthält keine Regelung, was bei einer Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen ist (eingehend Kleffmann in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Teil G Rz 1 ff). Rn 2 Die Einkommensermittlung erfolgt für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Berechtigung.

Rn 4 Beide Ehegatten sind grds berechtigt, erwerbstätig zu sein, wobei das Recht nach II 2 unter dem Vorbehalt der Familienverträglichkeit steht. Zur Familie idS gehören nicht nur die Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft, sondern auch weitere Personen, denen ggü eine sittliche Verpflichtung zur Pflege und Betreuung besteht (BTDrs 7/4361, 26). Bestehende Unterhaltspflichten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden in Bezug auf Unterhaltspflichten (2) Kann die berechtigte Person nach de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Unterhalt.

Rn 11 Gegenseitige Unterhaltspflichten bestehen – abgesehen vom Fall des § 1615l – nicht; weder § 1360a, noch § 1361 oder §§ 1569 ff sind analog anwendbar; somit kann sich der Partner gegenüber der Inanspruchnahme wegen Elternunterhalt auch nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen (BGH FamRZ 16, 410). Deshalb gibt es unter den Partnern auch keine Prozesskostenvorschusspf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Unterhaltsstatut.

Rn 1 Art 18 EGBGB ist zum 18.6.11 aufgehoben worden (Art 12 G v 23.5.11, BGBl 11 I 898). Nunmehr kommen gem Art 3 Nr 1 lit c u Nr 2 nur noch europäisches Verordnungsrecht u völkerrechtliche Vereinbarungen zur Anwendung (Überblick Finger FuR 20, 515 ff). Das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht von 2007 (HaagUntProt) ist seit 1.8.13 in Kraft, f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 68 EuUntVO – Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft.

Gesetzestext (1) Vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 2 wird mit dieser Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin gehend geändert, dass deren für Unterhaltssachen geltende Bestimmungen ersetzt werden. (2) Diese Verordnung tritt hinsichtlich Unterhaltssachen an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, außer in Bezug auf Europäische Vollstreckungstitel über Unterhal...mehr

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AGS 08/2024, Vorschuss vom ... / III. Vorschussverpflichteter

Zur Zahlung des Vorschusses verpflichtet ist zunächst der auftraggebende Mandant oder ggfs. die Staatskasse, wenn der Rechtsanwalt einen Vorschuss fordern kann (vgl. dazu II.). Ggf. ist auch ein unmittelbar haftender Dritter, wie z.B. ein Bürge, vorschusspflichtig. Gegenüber anderen Dritten, die ggf. nur dem Mandanten gegenüber vorschusspflichtig sind (§ 1360a Abs. 4 BGB), h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Höhe der Rente.

Rn 13 Vgl zunächst ausf mit Berechnungsbeispielen Luckey Rz 1390 ff. Maßgeblich hierfür ist der von dem Getöteten fiktiv geschuldete gesetzliche Unterhalt (BGH NJW 04, 358, 359 [BGH 04.11.2003 - VI ZR 346/02]). Anders als die familienrechtlichen Unterhaltsberechnungen, die vom Fall der gescheiterten Beziehung (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt im T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begrenzung nach § 1579.

Rn 10 Hat der Unterhaltsgläubiger seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterhaltsbezogen leichtfertig (mit-)verursacht (etwa Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Medikamentenabhängigkeit, Übergewicht (Bambg FamRZ 98, 370; Köln FamRZ 92, 65), kann der Anspruch nach § 1579 verwirkt sein (BGH FamRZ 88, 375). Verwirkung setzt voraus, dass sich der Unterhaltsgläubiger von Vorst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Form der Vereinbarung.

Rn 2 Vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffene Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung. Zweck der Formvorschrift ist es, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der vertragsschließenden Parteien sicherzustellen, um die Vertragspartner vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungspflichten und Aufgabenverteilung.

Rn 11 Jeder Ehegatte hat für den angemessenen Unterhalt der Familie seine Arbeitskraft (Nürnbg FamRZ 08, 788) und ggf sein Vermögen einzusetzen (zu Einschränkungen vgl Rn 9). Auf welche Weise jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen hat, hängt im Wesentlichen von der Aufgabenverteilung in der Ehe ab (BGH FamRZ 11, 21). Der Gesetzgeber hat auf ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Als Ausfluss des § 1353 I 2 stellt § 1360 klar, dass die Unterhaltspflicht bei bestehender Lebensgemeinschaft nicht nur eine sittliche, sondern eine Rechtspflicht ist, auf die sich Ehegatten auch ggü Dritten berufen können (BGH FamRZ 06, 1827; eingehend Graba NZFam 19, 49). Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr der in der Ehe übernommenen Fu...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 4. Anordnung einer Verwaltungsvollstreckung

Rz. 121 Weiter kann der Erblasser nach § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB für die Lebenszeit des Abkömmlings auch eine Verwaltungstestamentsvollstreckung (§ 2209 S. 1 Alt. 1 BGB) anordnen mit der Maßgabe, dass dann dem Abkömmling der Anspruch auf den jährlichen Reinertrag des Pflichtteils verbleibt; die Dreißig-Jahres-Grenze des § 2210 BGB gilt hier nicht (§ 2210 S. 2 BGB). Mit dieser M...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Zuwendungsobjekt und Person des Zuwendenden

Rz. 86 Anrechnungsfähig ist in sachlicher Hinsicht jede freiwillige und freigebige Zuwendung des Erblassers unter Lebenden. Dieser Begriff ist weiter als jener der Schenkung i.S.v. § 516 BGB,[177] so dass auch Ausstattungen, aber auch Pflicht- und Anstandsschenkungen hierunter fallen können.[178] Nur wenn eine rechtliche Verpflichtung für die Vornahme der Zuwendung besteht, ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 553 Der Pflichtteil besteht – wie im deutschen und österreichischen Recht – aus einer Geldforderung. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und – bei Fehlen von Abkömmlingen – die Eltern, sowie der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner. Der Pflichtteil beläuft sich für einen Abkömmling auf ein Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Auch die Eltern erha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Erwägungsgründe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–9) (nicht abgedruckt) (10) Der sachliche Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Einklang stehen. Er sollte sich jedoch nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken. Diese Verordnung sollte nur für die Auflösung oder die Lockerung des Ehebandes gelten. Das nach den Koll...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausbildungsunterhalt für Stiefabkömmlinge (Abs 4).

Rn 27 IV begründet eine Unterhaltspflicht außerhalb eines Verwandtschaftsverhältnisses, da die erbberechtigten Abkömmlinge, die nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, entweder Kinder des Verstorbenen aus früheren Ehen, Kinder aus der Beziehung zu einem Elternteil, mit dem der Verstorbene nicht verheiratet war oder gem §§ 1741 ff angenommene Kin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Teilbare Leistung.

Rn 2 Eine Leistung ist teilbar, wenn ohne Wertminderung u Beeinträchtigung des Leistungszwecks Zerlegung in mehrere gleichartige Teile möglich ist. Im natürlichen Sinne teilbar sind va Geld u bestimmte Mengen vertretbarer Sachen. Gleichwohl kann die Leistung im Rechtsinne unteilbar sein, wenn eine gemeinschaftliche Empfangszuständigkeit besteht, so bei Mietzinszahlungen an M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1583 BGB – Einfluss des Güterstandes.

Gesetzestext Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden. Rn 1 Hat der Unterhaltsschuldner in neuer Ehe Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff) vereinbart, kann grds keine Vermögenstrennung wie beim gesetzlichen Güterstand fingiert werden. Durch die Wahl des Güterstandes darf an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begrenzung der Kürzung durch den Unterhalt.

Rn 11 § 33 III Hs 1 begrenzt die Aussetzung auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte ohne die Kürzung hätte. Die Bestimmung korrespondiert mit I und bezieht sich daher auf den (fiktiven) gesetzlichen Unterhalt (BTDrs 16/10144, 72). Um den gebotenen Vergleich der Versorgungskürzung mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

Rn 2 Das Bestimmen zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen als Tathandlung erfasst heute alle Geschlechter sowie Kinder und ist nicht mehr auf außereheliche Handlungen beschränkt (zu Unterschieden zum Strafrecht BeckOGK/Spindler § 825 Rz 2). Gewaltanwendung ist nicht erforderlich; eine Einwirkung auf die Willensentschließung reicht aus (BeckOGK/Spindler § 825 Rz 3; Gr...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Kreis der betroffenen Personen

Rz. 26 Durch die Erbrechtsreform wurde der Kreis derjenigen Personen erweitert, denen gegenüber ein entsprechendes Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten zur Pflichtteilsentziehung berechtigt. In den Fällen des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB kann daher seither auch wegen einer entsprechenden Tat der Pflichtteil entzogen werden, wenn sich diese gegen den Erblasser, dessen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Pflichtverletzungen gegen den anderen Ehegatten.

Rn 9 Ein Ausgleich kann auch dann grob unbillig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die aus der Ehe herrührenden Pflichten grob verletzt hat, insb seiner Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, in erheblichem Umfang nicht nachgekommen ist. Die Pflichtverletzung muss den Ehegatten- oder Kindesunterhalt betreffen und in die Ehezeit fallen; eine nacheheliche Pflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1772 BGB – Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme.

Gesetzestext (1) 1Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 14 Die Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Vorschuss zu leisten, ist als Ausdruck familiärer Solidarität Ausfluss der Unterhaltspflicht (BGH FamRZ 90, 491). Eine Vorschusspflicht besteht zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360a IV) und zwischen getrennt lebenden Ehegatten, da § 1361 IV 3 auf § 1360a IV verweist. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1020 BGB – Schonende Ausübung.

Gesetzestext 1Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. 2Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert. Rn 1 § 1020 S 1 verpflichtet den E...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / f) Bewertung von Pflegeleistungen

Rz. 132 In Grundstücksübertragungsverträgen werden immer wieder auch Pflegeleistungen vereinbart, die den unentgeltlichen Teil der Zuwendung u.U. ganz erheblich reduzieren können, weil sie auch bei erbrechtlichen Ansprüchen zu berücksichtigen sind.[394] Nach Auffassung des BGH können beispielsweise übernommene Pflegeverpflichtungen und Pflegeleistungen auch in Form echter Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1420 BGB – Verwendung zum Unterhalt.

Gesetzestext Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden. Rn 1 Der Unterhalt der Familie ist vorrangig aus den in das Gesamtgut fallenden Einkünften, danach aus den Einkünften, die in das Vorbeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 1585c stellt klar, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit auch im Unterhaltsrecht gilt (BGH FamRZ 14, 1978; 14, 629). Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Ehescheidungsfolgen gibt es nicht (BGH FamRZ 04, 601; Hahne DnotZ 04, 84). Erwerbs- und Familienarbeit sind nur insoweit als gleichwertig zu behandeln, als die Ehegatten nicht etwas anderes vereinbart haben (BGH ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 97. Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995, BStBl I 95, 438

Rn. 117 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 1996 brachte zahlreiche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf. Die im Referentenentwurf enthaltene dritte Stufe der Unternehmenssteuerreform wurde vom Gesetzentwurf abgekoppelt und soll ab Herbst 1996 im Rahmen eines neuen Gesetzgebungsverfahrens beraten werden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Geldzahlung.

Rn 12 Andere vermögensrechtliche Schädigungen (zB durch Betrug, Untreue, Nichtleistung, vielfach auch die Nichterfüllung von Schutzpflichten) betreffen von vornherein das Vermögen. Hier besteht die Herstellung in einer Geldzahlung, ohne dass diese auf § 251 gestützt werden müsste. Denn diese Geldzahlung stellt genau den Zustand her, der ohne den zum Ersatz verpflichtenden Um...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einheitlicher Anspruch, Anschlussunterhalt, Teilanschlussunterhalt.

Rn 9 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist stets ein einheitlicher Anspruch, auch wenn zwei oder mehrere Einzeltatbestände gleichzeitig oder im zeitlichen Anschluss aneinander (zusammengesetzte Anspruchsgrundlage), verwirklicht sind (BGH FamRZ 01, 1687). Bei der Abgrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen eines Erwerbshindernisses nach §§ 1570–1572 und des Aufstockun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Vergleichsrechnung zwischen dem Anspruch auf Kindergeld für den gesamten VZ und der steuerlichen Auswirkung beim Abzug der Freibeträge für Kinder (§ 31 S 4 Hs 1 EStG)

Rn. 240 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Die nach § 31 S 4 EStG von Amts wegen durchzuführende Vergleichsrechnung (BFH v 16.03.2004, VIII R 86/98, BStBl II 2005, 332; BFH v 16.03.2004, II R 88/98, BStBl II 2005, 594) wird schlagwortartig als Günstigerprüfung bezeichnet. Diese Bezeichnung ist allerdings unzutreffend. Gegenstand der Prüfung ist nicht, ob der Anspruch auf Kindergeld o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsnatur.

Rn 15 Das Umgangsrecht ist ein absolutes Recht iSd § 823 I (AG Essen FamRZ 08, 717; Staud/Rauscher § 1684 Rz 25; J/H/A/Rake § 1684 Rz 19; Grüneberg/Götz § 1684 Rz 2). Es wirkt ggü jedermann, auch ggü dem anderen sorgeberechtigten Elternteil. Umgekehrt gilt dies aber auch für das absolute Recht der elterliche Sorge ggü dem umgangsberechtigten Elternteil (vgl BGH FamRZ 90, 966...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verschulden.

Rn 5 Verwirkung kommt nur bei Verschulden in Betracht (BGH FamRZ 04, 1097; FuR 11, 49). Dies gilt auch für die Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflichten ggü dem Pflichtigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fiktion bei unzureichender Vermögensnutzung.

Rn 40 Dem Berechtigten und dem Verpflichteten sind fiktive Erträge als Einkommen zuzurechnen, wenn sie es unterlassen, ihr Vermögen in zumutbarer ertragbringender Weise zu nutzen oder zu verwerten (BGH FamRZ 15, 1172; FuR 00, 469; Brandbg FuR 15, 112). Dem Betreffenden steht bei der Wahl der Anlageform ein Beurteilungsspielraum zu. Er muss nicht in jedem Fall die Anlageform ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Volljährige Enkelkinder.

Rn 6 Bei volljährigen Enkelkindern spricht alles dafür, dass sich der Unterhalt der in Anspruch genommenen Großeltern auf den erhöhten Selbstbehalt berufen darf, der beim Elternunterhalt gilt (BGH FuR 06, 366). Dies ist allerdings seit 2020 problematisch. Viele OLG und auch die Düsseldorfer Tabelle sehen keinen festen Selbstbehalt für den Elternunterhalt vor. Dies beruht auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschlussgründe.

Rn 3 Die Vorschrift schließt eine Rückforderung in drei Fällen aus: Rn 4 1. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Bedürftigkeit des Schenkers (I Alt 1). Bsp sind Verschwendung, Glücksspiel, unseriöse Spekulation (BGH NJW 03, 1384). Weitere Voraussetzung ist, dass der Schenker seine Bedürftigkeit nachträglich herbeigeführt hat und dies für den Beschenkten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Inhalt des Anspruchs.

Rn 8 Der Beschenkte wird durch Verweisung auf das Bereicherungsrecht so behandelt, als sei der Rechtsgrund der Schenkung entfallen. Über Rechtsfolgenverweisung in I 1 (BGH NJW 01, 1207 [BGH 19.12.2000 - X ZR 146/99]) findet auf den Rückgewähranspruch das Bereicherungsrecht (§§ 818 ff) Anwendung. Das bedeutet: Rn 9 Anstelle der Herausgabe des geschenkten Grundstücks wird Werte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Nichterfüllung sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebender wirtschaftlicher Verpflichtungen.

Rn 10 Die schuldhafte Verletzung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen ist als Regelbeispiel normiert. Dazu rechnet vorrangig die Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten wie auch die der Absprachen über Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit (Bremen FamRZ 98, 245).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Minderjährige (Abs 3).

Rn 4 Art 8 I findet keine Anwendung auf Unterhaltspflichten ggü einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder einen Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen (III). Letzteres entspricht Art 1 I ErwSÜ (näher Rauscher/Andrae Rz 19).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Vorbemerkung vor HaagUntProt

Rn 1 Das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HaagUntProt) v 23.11.07 (ABl. EU 09 L 331/19) ist für die EU-Staaten u Serbien am 1.8.13 in Kraft getreten. Weitere Vertragsstaaten Brasilien (1.11.17), Ecuador (1.7.22), Kasachstan (1.4.17), Ukraine (1.12.22). Aufgrund Ratsbeschluss v 30.11.09 (ABl EU 09 L 331/17; vgl Janzen FPR 08, 218; Kohler/P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Grds ist für die Adoption auch die Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden erforderlich, denn beim Annehmenden entstehen neue rechtliche Beziehungen, die in ihren Auswirkungen auch die Interessen des Ehepartners betreffen können. Zu denken ist besonders an Unterhaltspflichten und die Erbrechtsfolge. Der frühere II, der die Einwilligung des Ehegatten eines minderjähri...mehr