Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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zfs 06/2022, Zur Bedeutung ... / Sachverhalt

[1] A. Ausweislich des unstreitigen Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils ist folgender Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig: [2] Die Klägerin ist Eigentümerin des LKWs Arocs L-FHS, amtliches Kennzeichen […]. Am 17.10.2018 gegen 14:40 Uhr fuhr der Zeuge H. mit dem klägerischen Fahrzeug und dem daran angeschlossenen Auflieger, amtliches Kennzeichen […], auf der Ort...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit der Überschrift zum 3. Abschnitt beginnt das Thema "Berechnung der tariflichen Steuer", d. h. die Berechnung des Steuerbetrages, der durch weitere Vorschriften wie z. B. § 21 ErbStG noch korrigiert werden kann. Die Berechnung der Steuer für den jeweils letzten Erwerb wird damit nochmals vor dem Hintergrund der §§ 16, 19, 19a ErbStG abgeändert. Mehrere innerhalb von ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Belastetes Grundstück

Rz. 6 Die wirtschaftliche Einheit "Grund und Boden mit fremden Gebäuden" (belastetes Grundstück) umfasst die (üblicherweise) vertraglich überlassene Grundstücksfläche. Dabei ist neben der überbauten Grundfläche des Gebäudes regelmäßig auch die restliche genutzte Fläche zu erfassen Nach dem BFH-Urteil vom 02.08.1989 (BStBl II 1989, 826) bilden die Grundfläche und der Umgriff ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 3.3 Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer

Rz. 32 Im Verhältnis zur ErbSt tritt die Grunderwerbsteuer regelmäßig zurück, weil § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG die unter das ErbStG fallenden Grundstückserwerbe von Todes wegen und die Grundstücksschenkungen von der Besteuerung ausnimmt. Hierdurch soll eine Doppelbelastung vermieden werden. In diesem Sinne hat sich auch das BVerfG im Urteil vom 15.05.1984 (BStBl II 1984, 608) fü...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2 Steuerliche Sonderregelung

Rz. 30 Das Nachlassgericht ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ErbStDV verpflichtet (s. § 34 Rn. 27), das zuständige Erbschaftsteuer-FA über Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft zu informieren. § 31 Abs. 6 ErbStG regelt, dass der Nachlasspfleger die Steuererklärung für die unbekannten Erben abzugeben hat. Unterschrift und Adressangabe der Erbe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Errichtung in Bauabschnitten (§ 180 Abs. 1 Satz 2 BewG)

Rz. 9 Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Bei Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten ist die Entscheidung, ob ein bezugsfertiges Gebäude anzunehmen ist, nach der Verkehrsanschauung zu treffen. Eine solche Art der Errichtung ist gegeben, wenn ein Gebäude nicht in einem Zuge in planmäßig vorgesehene...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.7.3 Genuine Steuerpositionen im Erbfall am Beispiel des Verlustausgleichs bzw. Verlustabzugs

Rz. 52 Eine gänzlich andere Situation liegt, ohne dass dies in der Diskussion immer verdeutlicht wird, bei der Frage des Übergangs von Steuermerkmalen ohne Bezug zu einem (zivilrechtlichen) Kompetenzobjekt vor. Von herausragender, wenngleich nicht ausschließlicher Bedeutung ist hier der vom Erblasser nicht verbrauchte Verlustabzug bzw. Verlustausgleich. Das neue hier präsenti...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Klage

Tz. 16 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Gegen eine ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde kann der Verband/Verein als weiteren Rechtsbehelf Klage erheben. Tz. 17 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Die Klage ist bei dem gem. § 38 FGO örtlich zuständigen Finanzgericht einzureichen. Sie kann auch bei der Finanzbehörde eingereicht werden. Die Behörde hat die Klageschrift in einem solchen Fa...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.5 Schulderlass zum Zwecke der Sanierung

Rz. 150 Das FG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 15.09.2005 (EFG 2005, 1890) bestätigt, dass die Befreiung grundsätzlich auch bei einem Forderungsverzicht zum Zwecke der Sanierung angewendet werden kann. Grundlegende Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass überhaupt eine freigebige Zuwendung vorliegt, ansonsten fehlt es am Bereicherungswillen (z. B. bei einer völlig we...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1 § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG

Rz. 31 Für die Steuerberechnung unter dem Regime des § 14 ErbStG wird gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG die Steuer für den Gesamterwerb berechnet. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des geltenden (Tarif-)Rechts im Zeitpunkt des Letzterwerbs. Hiervon wird der (fiktive) Teilsteuerbetrag abgezogen, der sich für die früheren Erwerbe ergibt, diesmal berechnet nach dem letztgel...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Folgefragen

Rz. 315 Es ist derzeit noch nicht vollends geklärt, ob die zivilrechtliche Unterscheidung auch in das Erbschaftsteuerrecht übernommen werden kann. Nach dem letzten BFH-Urteil vom 24.10.2001 (BStBl II 2002, 153) in dieser Frage soll die zivilrechtliche Vorgabe auch im Erbschaftsteuerrecht befolgt werden. Danach gilt: bei Vollzug unter Lebenden wird die Zuwendung als Schenkung ...mehr

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FoVo 06/2022, Der Insolvenz... / II. Die Lösung

Mehrere Forderungsarten Grundsätzlich kennen wir im Zivilrecht drei Forderungsarten, nämlich vertragliche Ansprüche, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und führen auch zum Teil zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Nicht selten kann ein Anspruc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2 Fehlerhafte Vorbescheide (fehlerhafte Bescheide für Vorerwerbe)

Rz. 22 Es stellt sich die Frage, ob falsche Bewertungen in der Vergangenheit im Rahmen der Berechnung des Gesamterwerbs nach § 14 ErbStG korrigiert werden können, auch wenn zwischenzeitlich die Bestandskraft (zehn Jahre Berechnungszeitraum!) eingetreten ist oder/und wenn sich keine hinreichende Korrekturmöglichkeit gem. §§ 129, 172 ff. AO ergibt. Abgesehen von dem Spezialthem...mehr

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Anhang 3 Internationales Er... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Bachman, Besteuerung und Vererbung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, ZEV 2007, 198; Bock, Der Wegzug im Alter aus steuerlicher Sicht: Eine lohnende Alternative?, SWI 2008, 115; Boochs, Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Auslandsbeziehungen, DVR 1987, 178; Bornheim/Schüttgen, Das selbstgenutzte Immobilienvermögen im europäischen Erbfall, Stbg 2010, 489;...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 11 Der Tag des Todes ergibt sich aus der Sterbeurkunde. Bei Personen, die verschollen sind, gilt § 49 AO. Danach können Personen nach einer bestimmten Zeit, die von den Umständen ihres Verschwindens abhängt, für tot erklärt werden (s. §§ 3ff. VerschG). Entscheidend ist dann der Zeitpunkt, der im Beschluss über die Todeserklärung angegeben ist (§ 9 Abs. 1 VerschG). Kann n...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Reaktion des Gesetzgebers auf Petita des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses von 2006

Rz. 1 Mit Beschluss vom 07.11.2006 hatte das BVerfG das alte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 07.11.2006, ZEV 2007, 76), da u. a. die Bewertung und der Ansatz des Grundvermögens für die Besteuerung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügte. Der Gesetzgeber war gehalten, spätestens bis zum 31.12.2008 neues Recht z...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14.5 Personenidentität

Rz. 211 Der Rückfall bleibt nur für den ursprünglichen Schenker steuerfrei. Unschädlich ist, wenn dies lediglich mittelbar, wie z. B. in Form einer Nacherbschaft, geschieht. Vorsicht ist bei Ehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft (s. § 4 Rn. 5) leben, geboten. Begünstigt ist nur der Ehegatte, aus dessen Vermögen (z. B. Vorbehaltsgut) die ursprüngliche Schenkung st...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2 Gebäudemerkmale

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.2 Aufteilungsprinzip im ErbStG 2016

Rz. 82 Damit gilt nunmehr das Aufteilungs- oder Trennungsprinzip. Das begünstigungsfähige Vermögen wird in begünstiges Vermögen und in schädliches Verwaltungsvermögen aufgeteilt. In der Konsequenz ist das schädliche Verwaltungsvermögen voll steuerpflichtig. Rz. 83 Der Gesetzgeber führte den § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG mit der Erbschaftsteuerreform in 2016 ein und löst somit in K...mehr

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AGS 06/2022, Kosten-/Auslag... / III. Bedeutung für die Praxis

Es gibt zwar den Spruch: "judex non calculat", aber manchmal muss das Gericht eben doch rechnen. Und das gilt besonders in den Fällen des Teilobsiegens in der Rechtsmittelinstanz. M.E. ist zutreffend, wenn das OLG hier das Gesamtstrafübel des AG unter Zugrundelegung einer "fiktiven" Geldstrafe hoch rechnet und das dann mit dem Strafübel des rechtskräftig gewordenen LG-Urteil...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Nominalwertprinzip

Rz. 6 Nach einem Urteil des BGH vom 14.11.1973 (BGHZ 61, 385) ist die durch Geldwertschwund eingetretene nur nominelle Wertsteigerung des Anfangsvermögens kein Zugewinn i. S. d. § 1373 BGB. Der BGH bemisst den Kaufkraftschwund nach dem Lebenshaltungskostenindex (Verbraucherpreisindex) des Statistischen Bundesamtes. Der unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens der Ehegatten b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Rspr-Änderung des BFH

Rn. 100a Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der BFH änderte jedoch seine Rspr hierzu in neueren Entscheidungen (BFH BStBl II 2010, 280; 2011, 1012; BFH/NV 2011, 1691). So stehe behinderungsbedingter Mehraufwand bei den Baumaßnahmen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtums...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Abgrenzungsfragen

Rn. 192 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Bei Unterhaltsleistungen ist die Abgrenzungsproblematik durch Schaffung des § 33a EStG entschärft worden. Aufgrund der in § 33a EStG getroffenen Typisierungen der Unterhaltsfälle und des abschließenden Charakters dieser Vorschrift für typische Unterhaltsaufwendungen (vgl BT-Drucks 13/1686, 42) ist die Abgrenzung nur noch insoweit von Bedeut...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Aufhebung der Stiftung

Rz. 3 Nach dem Urteil des BFH vom 25.11.1992 (BStBl II 1993, 238) ist Zuwendender die Stiftung und nicht der Stifter (mit Auswirkungen auf § 14 ErbStG und auf die Steuerschuldnerschaft des § 20 ErbStG). Umstritten ist die Behandlung der Satzungsänderung einer Stiftung (s. § 7 Rn. 653 nach Verwaltungsauffassung: Aufhebung). Wegen des Zusammenhangs mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG k...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Auflösung des (vermögensbindenden) Trusts

Rz. 5 Ab dem 05.03.1999 werden nicht rechtsfähige Vermögensmassen ausländischen Rechts der rechtsfähigen Stiftung gleichgestellt. Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG kommt es daher bei der Auflösung eines Trusts zur Schenkungsteuerpflicht der Begünstigten und des Trusts, wenn der Trust auf Vermögensbindung angelegt ist. Des Weiteren sind auch Erwerbe durch Zwischenberechtigte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.18.2 Gelegenheitsgeschenk

Rz. 237 Allgemeine Betrags- oder Anwendungsregelungen für den Begriff "Gelegenheitsgeschenke" existieren nicht. Es ist jeder Einzelfall angepasst, an die Lebensgewohnheiten des Schenkers und Beschenkten, ergänzt durch das Verwandtschaftsverhältnis, den Anlass, die Vermögensverhältnisse und die Wiederholbarkeit des Geschenks, zu prüfen. Obergrenze ist die allgemeine Auffassun...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 4.1 Treuhandstiftung

Rz. 97 Eine schuldrechtliche Alternative zur rechtsfähigen Stiftung bildet bspw. die sog. Treuhandstiftung. Die Treuhandstiftung entsteht durch privatrechtlichen Vertrag zwischen dem "Stifter" und dem Treuhänder, auf dessen Grundlage der "Stifter" dem Treuhänder Vermögen zuwendet mit der Maßgabe, dieses Vermögen getrennt vom Vermögen des Treuhänders zu halten und es dauerhaf...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Soldatenbünde

Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Soldatenbünde sind nicht gemeinnützig (s. BFH vom 31.10.1963, BStBl III 1964, 20), weil die Pflege der Kameradschaft im Vordergrund steht. Soldatenbünde verfolgen nach ihrer Satzung zwar gemeinnützige Zwecke, sie befassen sich aber auch mit der Vertretung berufsständischer Interessen ihrer Mitglieder (Interessenvertretung). Insoweit dienen sie nicht...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Bedarfsbewertung des ausländischen Vermögens (§ 12 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 103 Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden mit dem gemeinen Wert i. S. d. §§ 31 und 9 BewG angesetzt. Innerhalb des Betriebsvermögens sind u. E. die vom BewG vorgesehenen Bewertungsverfahren anwendbar (so auch die Meinung der FinVerw bzgl. des vereinfachten Ertragswertverfahrens, s. R B 199.2 ErbStR 2011). Ob dies für die Bewertung des Grundb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Der siebte Grundtatbestand: Der vermächtnisgleiche Erwerb (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 400 Unter den wenig praxisrelevanten Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fallen die sog. Legate, die "gesetzlichen Vermächtnisse", während die rechtsgeschäftlichen Vermächtnisse § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorbehalten sind. Hierbei handelt es sich um folgende vom BGB vorgesehene Sachverhalte: "Voraus" des Ehegatten (s. § 1932 BGB) bzw. des Lebenspartners (s. § 10 Abs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Merkmale des subjektiven Zuwendungstatbestands im Einzelnen

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 02.03.1994, BStBl II 1994, 366; BFH vom 30.03.1994, BFH/NV 1995, 70. Rz. 448 Eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist nur gegeben, wenn neben den objektiven Voraussetzungen des Zuwendungstatbestands auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Während § 40 ErbStG 1919 (RGBl 1919, 1543) noch ausdrücklich den Wil...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.8 Folgewirkungen bei der Realteilung

Rz. 196 Mit der Behandlung des Spitzenausgleichs als entgeltlichem Erwerbstatbestand sind Folgefragen verbunden: Mit dem entgeltlichen Erwerb ist nach dem Urteil des BFH vom 20.04.2004 (BStBl II 2004, 987) ein Anschaffungsvorgang verbunden, der zum Lauf der Veräußerungsfrist (früher: Spekulationsfrist) des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG führt. Eine ähnliche Beurteilung nimmt ...mehr

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AGS 06/2022, Fragen und Lös... / 2. Fall 2

Kläger K hat vor dem LG Berlin gegen das beklagte Bauunternehmen eine Schadensersatzklage wegen einer Vielzahl von Baumängeln an seinem Einfamilienhaus erhoben, deren Vorliegen der Beklagte bestreitet. Das LG Berlin hat deshalb ein umfangreiches Gutachten eines Bausachverständigen eingeholt. Nach den Ausführungen in diesem Gutachten liegen viele der vom Kläger geltend gemach...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.1 Überblick

Rz. 275 Die Verbundvermögensaufstellung wurde eingeführt, um unerwünschte Kaskadeneffekte zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 18/5923, 17). Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil vom 17.12.2014 die Verfassungswidrigkeit der Verschonungsreglungen des ErbStG fest. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sahen die Richter u. a. in den...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.1 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ErbStG im Einzelnen

Rz. 46 Zwar ist steuerlich der Nacherbe Erbe des Vorerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ErbStG), was zur Folge hat, dass es sich – unabhängig von der Möglichkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 ErbStG – um einen Erwerb vom Vorerben handelt, auf Antrag ist aber "der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblassers zugrunde zu legen" (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Was darunter im Einzelnen zu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.21.1 Allgemeines

Rz. 261 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG bleiben Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, steuerbefreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Zuwendende eine Zweckwidmung getroffen hat und eine entsprechende Zwecksicherung gegeben ist. Im Gegensatz zur Befreiung der Nr. 16 wird hier nicht ein bestimmter E...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3.3 Stiftungen

Rz. 252 In der Diskussion hochaktuell sind derzeit Gestaltungen mit Stiftungen (s. Theuffel-Werhahn, ZEV 2017, 17; Oppel, ZEV 2017, 22). Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe ihres Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen könn...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.7. Betriebsaufspaltungen und vergleichbare Konstellationen

Rz. 82 Im Zuge des ErbStRG und als Reaktion auf das Urteil des BVerfG (vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50) wurde in Satz 13 die Regelung eingeführt, dass im Falle von Betriebsaufspaltungen sowohl die Lohnsummen als auch die Anzahl der Beschäftigten von Besitz- und Betriebsgesellschaft zusammenzurechnen sind. Der Begriff der Betriebsaufspaltung ist dabei entsprech...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Historie

Rz. 2 Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinem Beschluss vom 7. November 2006, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG und damit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz widersprach. Der Gleichheitsgrundsatz findet im Steuerrecht eine besondere Ausprägung in Form des Grundsatzes der Steuergerec...mehr

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FoVo 06/2022, Widerstand de... / 2 II. Die Entscheidung

BGH sieht nicht alle Voraussetzungen für ein Eingreifen des GV erfüllt Das von der Gläubigerin gegen den Schuldner erwirkte Versäumnisurteil fällt als Duldungstitel in den Anwendungsbereich des § 892 ZPO. Im Wortlaut: § 892 ZPO – Widerstand des Schuldners Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen

Ausgewählte Literaturhinweise: Bruschke, Pflichten der Kreditinstitute im Besteuerungsverfahren, ErbStB 2017, 219; Delp, Klein-Panama und ausgewählte SchenkSt- und ErbSt-Fragen, DB 2016, 1403; Leitzen, Lebensversicherungen im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, RNotZ 2009, 129; Wachter, Bankgeheimnis und Europarecht, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 10.12.2002, ZErb 2004, 90;...mehr

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Einführung ErbStG / 7.6 Reaktion auf die Reform

Rz. 68 Sowohl die Verwaltung wie auch die Rspr. haben auf das ErbStRG sofort reagiert. Die Verwaltung hat zunächst mit isolierten Ländererlassen aus den Jahren 2009 und 2010 die wichtigsten Anwendungsfragen zu klären versucht, um sodann mit den ErbStR 2011 eine vereinheitlichte und geschlossene Verwaltungsauffassung anzubieten. Rz. 69 Der BFH hat mit Beschluss vom 05.10.2011 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Das Zusammentreffen des § 14 ErbStG mit dem internationalen Steuerrecht

Rz. 63 Für einen grenzüberschreitenden Sachverhalt hat der BFH im Urteil vom 07.09.2011 (IStR 2011, 850: im Urteilsfall: Niederlande) ausgeführt, dass die Berücksichtigung von ebenfalls im (Nicht-DBA-)Ausland besteuerten Vorerwerben nach § 14 ErbStG nicht zu einer Anrechnung der für die gesamten Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer führt. Die in den Niederlanden geza...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Zweckzuwendung und Stiftung

Rz. 4 Bei letztwilligen oder lebzeitigen Zuwendungen an rechtsfähige Stiftungen kommen keine Zweckzuwendungen in Betracht, da derartige Vermögensübertragungen bereits gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 2 Nr. 1 ErbStG bzw. gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1, 8 ErbStG der Besteuerung unterliegen und § 8 ErbStG insoweit subsidiär ist. Selbst in dem Fall, dass eine vom Erblasser angeordnete S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 23 des GG am 03.10.1990 wurden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland (s. Einigungsvertrag vom 31.08.1990, BGBl II 1990, 885). Die Anlagen zum Einigungsvertrag regelten da...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Tod des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 89 Stirbt der Pflichtteilsberechtigte, so liegen bei Geltendmachung des Pflichtteils zwei steuerpflichtige Erwerbe vor: zum einen der Erwerb des ursprünglichen Pflichtteilsberechtigten, für den dessen Erben die Erbschaftsteuer schulden, und zum anderen der Erwerb des Pflichtteilsanspruchs im Rahmen des Nachlasses, der von den Erben des Pflichtteilsberechtigten zu versteu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 § 14 ErbStG beim Verzicht auf das Nutzungsrecht

Rz. 60 Die Thematik des Verzichts auf das Nutzungsrecht kann im neuen Erbschaftsteuer-Zeitalter nicht mehr auftreten, da § 25 ErbStG dem Rotstift des ErbStRefG zum Opfer gefallen ist. Sie ist in der 1. Auflage dieses Werkes dargestellt. Rz. 61 Für den Fall, dass ein – mit einer nicht abziehbaren Last verbundener – Vorerwerb nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a. F. (geschenktes Gr...mehr

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zfs 06/2022, Mitzieheffekt ... / Sachverhalt

Gegen den Betroffenen erging wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage (Rotphase länger als eine Sekunde) eine Geldbuße in Höhe von 200 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat. Das AG verurteilt identisch. Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betroffene mit einem Omnibus öffentliche Straßen. Als er auf die Querstraße zufuhr, schaltete die Lichtzeichenanlag...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.6.1 Gemeiner Wert

Rz. 766 § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfordert, dass durch disquotale Leistung an die Kapitalgesellschaft eine Werterhöhung der Gesellschaftsanteile der (Mit-)Gesellschafter eintritt. Abzustellen ist jeweils auf den gemeinen Wert, der sich nach § 11 Abs. 2 BewG ggf. i. V. m. § 199 ff. BewG ergibt. Es ist daher ein Vergleich des gemeinen Wertes vor der disquotalen Leistung und na...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Vermögen von Familienstiftungen und Familienvereinen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 18 § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterwirft der Erbschaftsteuer das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Die Besteuerung findet in einem Abstand von 30 Jahren stat...mehr