Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zu betrachten sind zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten: ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 180 Abs. 2 BewG) und der dazu gehörende Grund und Boden mit fremdem Gebäude (belastetes Grundstück). Zu bewerten ist im Einzelfall diejenige Einheit, die durch Erwerb v.T.w. wegen oder Schenkung übergeht. Rz. 2 Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, w...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 20 Einem Nutzungsberechtigten sind bei Vermietung des Grundstücks die Einkünfte i. S. v. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen, wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz hat und es verwaltet. Erzielt der Nießbraucher demnach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist bei der Ermittlung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Letzterwerb ist Erwerb von Todes wegen

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 16.07.1997, BStBl II 1997, 625 Rz. 20 Nach seinem Wortlaut ist § 27 ErbStG nur für Erwerbe von Todes wegen (z. B. Erbe, Vermächtnis) anwendbar. Dennoch ist von der Literatur vereinzelt vertreten worden, dass aufgrund von § 1 Abs. 2 ErbStG die Vorschrift auch auf Schenkungen unter Lebenden anwendbar sei. Dieser Auffassung hat sich der BFH in ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1.2 Bereicherung des Bedachten

Rz. 251 Die Vermögensmehrung (Bereicherung) stellt im gewissen Sinne ein Spiegelbild zur Entreicherung dar. Zwar muss keine wertmäßige oder gegenständliche Identität gegeben sein, erforderlich ist allerdings, dass ebenso, wie es beim Zuwendenden zu einem Vermögensabfluss kommt, beim Bedachten eine Vermögensmehrung entsteht, die – im Regelfall – im Zugang des zugewendeten Geg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Kenntnis und Dreimonatsfrist

Rz. 24 Ausschlaggebend für das Auslösen der Anzeigepflicht ist die positive Kenntnis des Verpflichteten über den Erwerb. Mutmaßungen über einen möglichen Erwerb oder gar völlige Unkenntnis (wie z. B. bei einem verschollenen Erben) reichen nicht aus. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis hat der Verpflichtete drei Monate Zeit, seine Anzeige zu formulieren (s. Rn. 36) und beim zuständ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Zweck der Norm

Rz. 12 § 28a ErbStG wurde geschaffen, um einem der zentralen Kritikpunkte des BVerfG entgegenzuwirken. Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, DStR 2015, 31, 49) kritisiert, dass auch sehr große Vermögen ohne irgendeine Art von Bedürftigkeitsprüfung in den Genuss der Verschonungsregelungen bis zur vollkommenen Steuerfreiheit kommen können. Dem soll die...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Begünstigungsfähige Einkünfte bei negativem zu versteuernden Einkommen

Rn. 96 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Im Grundsatz ist zwar der nicht entnommene Gewinn und nicht der stpfl Gewinn Gegenstand der Thesaurierungsbegünstigung. Wie jedoch aus s Rn 74 ff und den Literaturverweisen hervorgeht, wäre eine Thesaurierung eines nicht entnommenen Gewinns, der den stpfl Gewinn übersteigt, nicht in Einklang mit der Intention des Gesetzgebers zu bringen. So ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5 Familienbesitz – national wertvolles Kulturgut

Rz. 41 Als zweite zusätzliche Voraussetzung für eine vollumfängliche Befreiung muss sich der Gegenstand entweder seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden oder im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen sein. Letztere werden in den einzelnen Bundeslände...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Fälle der ArbG-Haftung

Rn. 4 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbG haftet, für die LSt, die er nicht richtig einbehalten und abgeführt hat (§ 42d Abs 1 Nr 1 EStG), für die LSt, die er beim LStJA zu Unrecht erstattet hat (§ 42d Abs 1 Nr 2 EStG), für ESt (LSt), die er aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der LSt-Bescheinigung verkürzt hat (§ 42d Abs 1 Nr 3 EStG), für die LSt, die in den Fäll...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Erwerb infolge Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Ausgewählter Literaturhinweis: Daragan, Die Auflage als erbschaftsteuerliches Gestaltungsmittel, DStR 1999, 393. Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 17.02.1993, BStBl II 1993, 523; BFH vom 13.10.1993, BStBl II 1994, 128; BFH vom 20.01.2005, BStBl II 2005, 408. Rz. 580 Des Weiteren gilt als Schenkung unter Lebenden, was infolge der Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Au...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Exkurs: Die einkommensteuerlichen Folgen bei der Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften

Rz. 361 Die Beteiligung an einer Personengesellschaft (steuerrechtlich: an einer Mitunternehmerschaft) stellt ebenso wie der (Teil-)Betrieb eine steuerliche Funktionseinheit dar. Im Unterschied zu diesem gilt bei der erbrechtlichen Nachfolge nicht der geschlossene Übergang auf die Miterbengemeinschaft, sondern – wie aufgezeigt – die Sonderrechtsnachfolge. Danach ist die Nach...mehr

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zfs 06/2022, Zulässigkeit e... / 2 Aus den Gründen:

[11] II. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Zurückweisung der Nebenintervention ist nach § 71 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. [12] Die sofortige Beschwerde hat Erfolg; die Nebenintervention ist zuzulassen. [13] Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechts...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.3.2 Voraussetzungen der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Rz. 856 Damit eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen als unentgeltlich einzustufen ist und somit beim Übergeber zu einer dauernden Last und beim Übernehmer zu Sonderausgaben führt, sind diverse Voraussetzungen erforderlich, die sich – jedenfalls teilweise – nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext ergeben. Die Finanzverwaltung hat daher mit BMF-Schreiben vom 11....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2 Unentgeltlichkeit

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 08.10.2003, BStBl II 2004, 234; BFH vom 26.08.2004, BFH/NV 2005, 57; BFH vom 11.05.2005, BFH/NV 2005, 2011; BFH vom 24.08.2005, DStR 2006, 178. Rz. 285 Eine freigebige Zuwendung liegt nur dann vor, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht, die den Vermögenszuwachs des Bedachten kompensiert. Der Wert der Gegenleistung ist dabei nach bürgerlic...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.1.2 Besonderheiten bei der Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft

Rz. 806 Folgende Besonderheiten sind bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften zu beachten: Rz. 807 Wird ein Mitunternehmeranteil übertragen, so besteht dieser aus dem anteiligen Gesamthandsvermögen sowie dem Sonderbetriebsvermögen (BFH vom 25.04.1985, BStBl II 1986, 350; BFH GrS vom 25.02.1991, BStBl II 1991, 691). Damit setzt eine Buchwertfortführung gem. §...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.8 Forderungen aus stiller Beteiligung und partiarischen Darlehen (§ 121 Nr. 8)

Rz. 69 Das steuerpflichtige Inlandsvermögen umfasst über § 121 Nr. 7 BewG hinaus auch Forderungen eines beschränkt Steuerpflichtigen aus einer Beteiligung/Einlage als (typisch) stiller Gesellschafter sowie Forderungen eines beschränkt Steuerpflichtigen aus partiarischen Darlehen, sofern der Schuldner bzw. der Geschäftsinhaber seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, die Ges...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7 Anteile an nicht gewerblich tätigen Personengesellschaften (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 90 § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG bestimmt, dass der Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder an einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG fällt und somit kein Betriebsvermögen beinhaltet, als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt und dass die dabei übergehenden anteiligen Schulden und Lasten wie eine Gegenleistung ...mehr

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Besteuerungsrecht für Arbeitslohn eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers

Leitsatz Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden, bei einem niederländischen Arbeitgeber beschäftigten Berufskraftfahrers steht nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 den Niederlanden zu, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Niederlanden unterwegs gewesen ist (Grundprinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Für ­Tage, an denen der Berufskra...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Steuerschuldner (Absatz 1)

Rz. 7 Steuerschuldner ist der Erwerber. Anhand dieser Konzeption wird deutlich, dass im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht der Nachlass als solcher oder die Schenkung an sich der Besteuerung unterworfen wird, sondern vielmehr der einzelne Erwerb des Vermögens. Steuerschuldner können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Bei Gesamthandgemeinsc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.2 Sonstige Nutzungsüberlassungen und dingliche Nutzungsrechte

Rz. 90 Bei sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassungen wird man in Anlehnung an Gebel (in T/G/J/G, § 7 Rn. 28; zustimmend Geck in K/E, § 7 Rn. 11.2; a. A. Weinmann in M/W, § 7 Rn. 17) danach zu unterscheiden haben, ob die Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung zu einer Entreicherung des Überlassenden führt. So wird bei einer kurzfristigen Wohnungsüberlassung oder Mitbenutzu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.3 Pflichtteile

Rz. 220 Schließt der Erblasser bestimmte Erben, insb. seine Abkömmlinge, seinen Ehegatten und – falls sie gesetzliche Erben wären – auch seine Eltern, durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge aus, so haben diese das Recht, einen sog. Pflichtteil zu verlangen. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (s. § 3 Rn. 272). Der Pflichtteilsanspruc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Kaufpreis (§ 198 Abs. 3 BewG)

Rz. 15 Die FinVerw ist der Auffassung (R B 198 Abs. 4 Satz 1 ErbStR), dass auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück als Nachweis des geringeren Verkehrswerts dienen kann (vgl. dazu auch BFH vom 02.07.2004, BStBl II 2004, 703). Für Bewertungsstichtage n...mehr

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zfs 06/2022, Kein schranken... / 2 Aus den Gründen:

[1] I. Gegen die Betroffene erging am 6.7.2020 durch die Zentrale Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz ein Bußgeldbescheid wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h, gegen den die Betroffene form- und fristgerecht Einspruch einlegte. Zur Überprüfung der Verlässlichkeit der dem Ordnungswidr...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 4.3 Anknüpfung

Rz. 17 Ist die maßgebliche Kollisionsnorm i. R. d. Qualifikation bestimmt, ist mithilfe des Anknüpfungspunktes das anwendbare Recht zu bestimmen. Gängige Anhaltspunkte sind die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der (gewöhnliche oder schlichte) Aufenthalt (im anglo-amerikanischen Rechtskreis das Domicile, das jedoch begrifflich nicht genau dem gewöhnlichen Aufenthalt entspri...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1.2 Teilung und Auseinandersetzung (Satz 2)

Rz. 24 Die Geltendmachung des Verschonungsabschlages ist für den Erben nach § 13d Abs. 2 Satz 2 ErbStG ebenso ausgeschlossen, wenn der Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen i. S. d. Abs. 3 auf einen Miterben überträgt. Die Regelung entspricht der des § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG. Insgesamt wird damit erstmals die Teilungsanordnung des Erblassers in der Weise berücks...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Hintergrund der Vorschrift

Rz. 1 Nach der gesetzlichen Konzeption der steuerlichen Befreiungsvorschriften für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Betriebsvermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften in der Fassung des ErbStRG 2009 (BGBl I 2008, 3108) wurde dieses Vermögen ungeachtet dessen Höhe im Fall der Regelverschonung zu 85 % und im Fall der Optionsverschonung zu 100 % von der Er...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Rechtslage ab 2016

Rz. 7 Nachdem das BVerfG (Urteil vom 17.12.2014, BStBl II 2015, 50) insb. die Verschonungsregelungen für BV nach §§ 13a und 13b ErbStG a. F. als zu weitgehend betrachtet und Änderungen an dem bisher geltenden Recht angemahnt hatte, war der Gesetzgeber gezwungen, dieses neu zu regeln. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsp...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1 Entsprechensklausel

Rz. 26 Voraussetzung der Anwendung der Anrechnung nach § 21 ErbStG ist des Weiteren, dass das ausländische Vermögen in einem ausländischen Staat zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen wird. Rz. 27 Nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Steuer durch den Staat selbst erhoben wird. Auch Steuern, die durch einzelne Unter...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundsätzliches

Rn. 160 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Nach st Rspr des BFH reicht es zur Bejahung sittlicher Gründe iSd § 33 Abs 2 S 1 EStG nicht aus, dass sich der StPfl verpflichtet gefühlt und sich wie andere StPfl in vergleichbarer Situation verhalten hat (BFH BStBl II 1984, 484 mwN). Vielmehr ist es erforderlich, dass sich der StPfl nach dem Urteil aller billig und gerecht denkenden Mensc...mehr

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zfs 06/2022, Die fiktive Ab... / 2. Restwert

Bei fiktiver Abrechnung wird vom Wiederbeschaffungswert außerdem der Restwert in Abzug gebracht, der nach A.2.5.1.7 AKB der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand ist. Auch hier stellt sich die Frage, welcher Markt (regional oder überregional oder sogar international) maßgeblich ist und ob sich der VN die im Restwertangebot gegebenenfalls enth...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Besteuerung des Vorerben (§ 6 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 28 Der Vorerbe ist gem. § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und erwirbt daher gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch Erbanfall. § 6 Abs. 1 ErbStG stellt dieses zivilrechtlich selbstverständliche Ergebnis nochmals für die Erbschaftsteuer klar. Das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vor 1925 behandelte den nicht befreiten Vorerben noch als Nießbraucher. Eine Unt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Neues Recht ab 01.07.2016

Rz. 2 § 28 Abs. 1 ErbStG war mit Gesetz vom 04.11.2016 (BGBl I 2016, 2464) mit Wirkung zum 01.07.2016 völlig neu gefasst worden. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf des Bundestages sah eine großzügige Stundungsregelung vor, die jedoch im Vermittlungsausschuss drastisch eingeschränkt wurde (vgl. Reich, BB 2016, 2647, 2649). Abs. 2 des § 28 ErbStG ist im Vergleich zur Vorgängerre...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Voraussetzungen für die Begünstigung und Besteuerung des Erwerbs des Schlusserben bzw. des Schlussvermächtnisnehmers

Rz. 63 § 15 Abs. 3 ErbStG ordnet für die Schlusserben (die "Dritten" i. S. d. § 2269 BGB) des Berliner Testaments – abweichend vom Erbrecht – an, dass sich die Steuerklasse für die Schlusserben nach dem Verwandtschaftsgrad zum erstverstorbenen Ehegatten richtet, soweit sein Vermögen beim Erbgang des letztverstorbenen Ehegatten noch vorhanden war. Dies setzt voraus, dass das ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / Schrifttum

Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, Stuttgart 1995ff.; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung nach Internationalen Standards, Stuttgart 2011; Ciric, Grundsätze ordnungsmäßiger Wertaufhellung, Düsseldorf 1995; Christiansen, Passivierung von Verbindlichkeite...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.3 Schwierige Auslegungsfragen (drei Fallgruppen)

Ausgewählte Literaturhinweise: Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Wälzholz, Erbauseinandersetzung und Teilungsanordnung nach der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 113. Rz. 130 Weitaus schwieriger als die richtige Benennung des Erblassers ist die Auslegung der einzelnen testamenta...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Schenkungen außerhalb des Zehnjahreszeitraumes (Überprogression)

Rz. 55 Finden Vorschenkungen außerhalb des Zehnjahreszeitraumes statt und liegt demnach eine über zehn Jahre hinausreichende Schenkungskette vor, können einzelne Schenkungen wegen der rückwärts gerichteten Zusammenrechnung extrem hoch besteuert werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer "Überprogression". Rz. 56 Das Zahlenbeispiel aus H E 14.1 Abs. 4 ErbStH verdeutl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.6 Gesellschaftsanteile/-rechte und sonstige Wertpapiere

Rz. 117 Ein in der Praxis häufig vorkommender Fall ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Zuwendungsgegenstand ist dann der Gesellschaftsanteil, also ein Rechts- bzw. Schuldverhältnis im Ganzen. Zu unterscheiden ist zwischen Anteilen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Rz. 118 Bei der unmittelbaren Zuwendung von Personengesellschaftsanteil...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.3. Organisation, Vertretung und Geschäftsführung der Stiftung

Rz. 30 Im Dreiecksverhältnis von Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation ist die Organisation dasjenige Element, das der Stifter mit großer Flexibilität gestalten kann. Mehr noch als jede Satzungsbestimmung erhält das Geschäftsführungsorgan der Stiftung Leitplanken für seine Tätigkeit durch den Stiftungszweck, für den Mittel zu verwenden sind, und durch d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Subjektive Voraussetzungen im Überblick

Rz. 40 Damit eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt, muss neben dem objektiven Tatbestand auch dessen subjektiver Tatbestand erfüllt sein. Letzterer ist im Gesetz nicht ausdrücklich umschrieben, ergibt sich aber – zumindest andeutungsweise – aus dem Begriff der Freigebigkeit der Zuwendung sowie der Nähe der freigebigen Zuwendung zur zivilrechtlic...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kameradschaftspflege

Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Nicht zu den steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken gehört die Pflege der Kameradschaft bzw. Geselligkeit. Geselligkeit ist grundsätzlich keine Förderung der Allgemeinheit und ein Verstoß gegen § 56 AO (Anhang 1b). Sie kann eine steuerunschädliche Betätigung sein, wenn der Rahmen des § 58 Nr. 7 AO (Anhang 1b) nicht überschritten wird, d. h. di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Nachweisregelung in § 33 Abs 4 EStG/§ 64 Abs 1 EStDV

Rn. 36 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 In Reaktion auf diese neue Rspr wurde § 33 EStG geändert. § 33 EStG erhielt mit dem StVereinfG v 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) einen neuen Abs 4, der die Bundesregierung ermächtigte, durch Rechts-VO mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises ag und zwangsläufiger Aufwendungen zu bestimmen. In Erfüllung dieser Ermächtigun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Grundsätze der Bewertung

Rz. 5 Die Bewertung des BV i. S. d. §§ 95 bis 97 BewG zum gemeinen Wert erfolgt damit wie bei Anteilen an KapG, die nicht börsennotiert sind, gemäß § 11 Abs. 2 BewG primär im Wege der Wertableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG) oder sekundär unter Anwendung eines anerkannten Bewertungsverfahrens zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14.2 Zurückgefallene Vermögensgegenstände

Rz. 207 Die Finanzverwaltung legt hier entsprechend dem Gesetzestext strenge Maßstäbe an. Die zurückfallenden Vermögensgegenstände müssen mit den im Vorfeld zugewendeten Gegenständen identisch sein (s. R E 13.6 Abs. 2 ErbStR). Ausgeschlossen ist auch der Erwerb von Vermögensgegenständen, die im Austausch der zugewendeten Gegenstände in das Vermögen des Beschenkten gelangen, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.8 Abzugsverbot für Erbschaftsteuer (Abs. 8)

Rz. 282 Der Erwerber kann die von ihm geschuldete Erbschaftsteuer für seinen Erwerb nicht von diesem abziehen (s. § 10 Abs. 8 ErbStG). Nicht von diesem Verbot erfasst wird die Erbschaftsteuer, die der Erwerber z. B. auf Grund testamentarischer Verfügungen für Dritte zu entrichten hat (s. auch § 10 Abs. 2 ErbStG). Ebenfalls nicht von dem Abzugsverbot erfasst wird die Erbschaf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Rechtsprechung des BFH zur Ausführung der Schenkung bei Grundstücken

Rz. 142 Die finanzgerichtliche Rechtsprechung folgt für die Frage der Ausführung der Grundstücksschenkung der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Begriff der Bewirkung der Schenkung und hält es für ausreichend, dass der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite zum Erwerb des Schenkungsgegenstandes durch den Beschenkten erforderlich ist. Der Beschenkte muss noch nicht e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Einzelfälle

Rn. 152 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Wegen der Zwangsläufigkeit eigener Berufsausbildungskosten s Rn 138. Unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher unausweichbarer Gründe war insbesondere auch die Frage der ag Belastung bei auswärtiger Ausbildung von Kindern zu beurteilen. Wegen Einzelheiten s Erläut zu § 33a (Pust). Rn. 153 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Das Einspringen für einen Drit...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Verhältnisrechnung bei beschränkter Steuerpflicht (§ 16 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 22 Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) wurde die Optionsmöglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht für beschränkt Steuerpflichtige nach § 2 Abs. 3 ErbStG aufgehoben. Zum Ausgleich sind jedoch auch in den Fällen der beschränkte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.3 Rechtsfolgen

Rz. 731 Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 ErbStG gegeben, so wird fingiert, dass eine Schenkung vorliegt (erste Fiktion), die sich auf die Differenz zwischen dem steuerlichen Wert des Anteils und der Minderabfindung beläuft (zweite Fiktion). Zwar fingiert § 7 Abs. 7 ErbStG eine gemischte Schenkung, da in der (Minder-)Abfindung ein Teilentgelt zu sehen ist, gleichwohl i...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2 Grenzen der Gleichstellung

Rz. 21 Das Gleichstellungsgebot gilt allerdings nicht ausschließlich, sondern nur insoweit, als im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Erwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden sind nicht völlig identisch. Unterschiede sind daher dort zu machen, wo die (zivilrechtliche) Unterschiedlichkeit auch eine steuerliche Unterscheidung erfordert. So handelt es sich bei...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Beschlossene Dividenden

Tz. 22 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 IAS 10.12 verbietet den Ausweis von Dividenden für Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten iSv. IAS 32 als Verbindlichkeit, sofern der Beschluss über die Ausschüttung nach der Berichtsperiode erfolgt. Grund dafür, dass die in Rede stehenden Dividenden zum Ende der Berichtsperiode nicht als Verbindlichkeit zu erfassen sind, ist, dass zu diesem Ze...mehr