Fachbeiträge & Kommentare zu Verein

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Beratungsbefugnis der Lohns... / 1 Aktuelle Entwicklung der Beratungstätigkeit

Die Rahmenbedingungen für die Beratungstätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine haben sich durch verschiedene Gesetzesänderungen in den letzten Jahren verbessert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine bei Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit i. S. v. § 18 EStG zulässig und den Lohnsteuerhilfevereinen wurde die Hilfeleistung bei der Erl...mehr

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Werberecht der Lohnsteuerhi... / 3.4.3 Zulässige Inhalte

Sämtliche Daten, die auch für andere Werbemaßnahmen zulässig sind, einschließlich Slogans und Mottos. Gründungs-, Vereinsregisterdaten; bezüglich der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, Datum, anerkennende Behörde und Aktenzeichen. Art und Umfang der gebotenen Dienstleistungen (Beratungsbefugnis nach StBerG). Größe und Organisation des Vereins, Mitarbeiterstab sowie Kooperat...mehr

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Werberecht der Lohnsteuerhi... / 3.9 Sponsoring

Mit einem wegweisenden Beschluss[1] hat das BVerfG Sponsoring für kulturelle Veranstaltungen für zulässig erklärt. Welche Werbeformen als üblich, angemessen oder übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen.[2] Die Vereine können dementsprechend seriöse (z. B. kulturelle) Veranstaltungen fördern und auf deren Werbeplakaten als Sponsor genannt werden. Sa...mehr

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Beratungsbefugnis der Lohns... / 5.17 Zweifelsfragen

Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 StBerG übermitteln Gerichte und Behörden Informationen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erforderlich sind[1], der Aufsichtsbehörde[2], soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentlic...mehr

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Werberecht der Lohnsteuerhi... / 3.12 Hinweise auf Bürogemeinschaften und Kooperationen

Lohnsteuerhilfevereine dürfen Bürogemeinschaften mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten oder Steuerberatungsgesellschaften bilden.[1] Diese Bürogemeinschaften sind zulässig. Bürogemeinschaften dürfen jedoch nicht den Anschein einer Sozietät erwecken. Auf gemeinsamen Geschäftspapieren oder Praxisschildern muss deshalb deutlich werden, dass keine Sozietät, sondern lediglich ...mehr

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Werberecht der Lohnsteuerhi... / 4 Das Werberecht im europäischer Binnenmarkt

Die europäischen Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt v. 12.12.2006 (DL-RL)[1] untersagt in Art. 24 absolute Werbeverbote für die kommerzielle Kommunikation und lässt Werbeverbote nur noch bei konkreter Gefährdung unionsgeschützter Interessen zu. Ob eine solche konkrete Gefährdung vorliegt, ist durch eine Abwägung der Umstände im Einzelfall zu beruteilen. Die Diens...mehr

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Beratungsbefugnis der Lohns... / 5.9 Einheitliche und gesonderte Feststellungsverfahren

Die Beratungsbefugnis wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Mitglied Überschusseinkünfte bezieht, die einheitlich und gesondert festgestellt werden, z. B. aus der Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft oder aus einem Gemeinschaftsdepot. Auch hier ist die Höhe der anteiligen Einnahmen aus der Beteiligung maßgeblich. Wenn die Grenzen von 18.000 EUR/36.000 EUR nicht...mehr

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Beratungsbefugnis der Lohns... / 5.2 Ausschluss der Beratungsbefugnis

In einer 2. Stufe definiert das Gesetz die für die Beratungsbefugnis schädlichen Einkünfte. Es handelt sich dabei um die sog. Gewinneinkunftsarten, nämlich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft [1] Einkünfte aus Gewerbebetrieb [2] sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit [3] deren Vorhandensein die Beratungsbefugnis, abgesehen von § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG und de...mehr

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Rund um die Einkommensteuer... / 4 Wie ordne ich meine Belege und welche Kosten kann ich wo eintragen?

Rz. 9 [Belegcheck] Die folgende, in alphabetischer Reihenfolge sortierte Tabelle mit häufig vorkommenden Kosten ermöglicht es Ihnen, Ihre Belege zu ordnen, und gibt an, wo in der Steuererklärung Sie die zugrunde liegenden Ausgaben eintragen können. Weitere Informationen zu den Kosten und dem steuerlichen Abzug finden Sie bei Bedarf in den Erläuterungen zu dem jeweiligen Vordr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 2 Steuererklärungen

Rz. 11 Durch die Generalverweisung in § 31 Abs. 1 KStG wird auf die Vorschriften des ESt-Rechts über Steuererklärungen Bezug genommen, insbesondere § 25 Abs. 1 EStG, §§ 56, 60 EStDV. Eine KSt-Erklärungspflicht besteht für alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen KSt-Subjekte, wenn und soweit die KSt-Pflicht nicht durch Steuerabzug abgegolten ist.[1] Es gilt insowei...mehr

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Klage: Schwerpunkt des Fina... / 1.4 Feststellungsklage

Mit ihr wird die verbindliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt.[1] Sie ist allerdings nicht zulässig, soweit der Steuerpflichtige sein Klagebegehren durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage hätte verfolgen können – sog. Subsidiarität [2] –, was i. d. R. der Fall ist. Sie kommt daher selten vor, z. B. zur Feststellung, ob...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.1 Rechtsverhältnis zwischen Mitglied und Verein

7.1.1 Mitgliedschaftsverhältnis Durch Beitritt zum Lohnsteuerhilfeverein erwirbt das Mitglied Rechte und Pflichten. Die aus der Mitgliedschaft herrührende Pflicht umfasst in erster Linie die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags. Sein wesentliches Recht ist es, die Hilfeleistung des Lohnsteuerhilfevereins in Steuersachen in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.2 Rechtsverhältnisse zwischen Verein und Beratungsstellenleitern bzw. Mitarbeitern

Beratungsstellenleiter sind entweder durch Arbeitsvertrag (als Angestellte) oder durch Geschäftsbesorgungsvertrag (als freie Mitarbeiter) verpflichtet, die Beratungsleistungen gegenüber den Mitgliedern zu erbringen. Es handelt sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter. In diesem Vertrag muss der Beratungsstellenleiter zur Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßige...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.3 Der Sitz des Vereins

Der Sitz eines rechtsfähigen Vereins muss durch Satzung festgelegt und im Vereinsregister eingetragen werden.[1] Nach dem Sitz bestimmt sich die Zuständigkeit des Registergerichts.[2] Die Geschäftsleitung muss sich nicht zwangsläufig am Sitzort befinden, bei Lohnsteuerhilfevereinen muss sie jedoch im Bezirk derselben Aufsichtsbehörde ausgeübt werden, in dem sich auch der Sit...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5 Die Organe des Vereins

Gesetzlich vorgeschrieben sind 2 Organe des Vereins: die Mitgliederversammlung [1], an deren Stelle bei Lohnsteuerhilfevereinen auch eine Vertreterversammlung treten kann[2], und der Vorstand.[3] Die Aufgabenabgrenzung erfolgt durch Satzung, dabei ist zu beachten, dass der Vorstand jedenfalls die Entscheidungsbefugnisse für laufende Geschäfte erhält, da sonst eine sachgemäße ...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.1.1 Mitgliedschaftsverhältnis

Durch Beitritt zum Lohnsteuerhilfeverein erwirbt das Mitglied Rechte und Pflichten. Die aus der Mitgliedschaft herrührende Pflicht umfasst in erster Linie die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags. Sein wesentliches Recht ist es, die Hilfeleistung des Lohnsteuerhilfevereins in Steuersachen in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das einzelne Mitglied unbeschrä...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7 Die Rechtsverhältnisse bei der Beratung

Obwohl für die meisten Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins der Kontakt zum Verein im Wesentlichen über die Beratungsstellen stattfindet, besteht zwischen dem Beratungsstellenleiter und dem Mitglied kein unmittelbares vertragliches Verhältnis.[1] Rechte und Pflichten des Mitglieds bestehen vielmehr ausschließlich gegenüber dem Verein und können auch nur diesem gegenüber d...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.3 Der Vorstand

Der Vorstand eines Vereins kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Beschlüsse sind in der in der Satzung vorgesehenen Form herbeizuführen. Es empfiehlt sich, dort auch die Möglichkeit von virtuellen Sitzungen und entsprechender Beschlussfassung vorzusehen. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB sind die Mitglieder des Vorstands grundsätzlich unentgeltlich tätig. Im Zivilrec...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.4 Haftung

Der Verein kann die Haftung für das Verschulden seiner Organe und seiner Angestellten bei der Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber den Mitgliedern nicht ausschließen.[1] § 31 BGB sieht hier ebenfalls eine allgemeine Haftung des Vereins für Schäden, die durch Vereinsorgane verursacht wurden, vor. Diese Regelung wird durch die §§ 31a und b BGB im Falle einer unentgeltlichen...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.5 Mitgliedsbeiträge

Ob oder welche Mitgliedsbeiträge erhoben werden dürfen, soll nach § 58 Nr. 2 BGB in der Satzung stehen. Da der Lohnsteuerhilfeverein neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt für die Hilfeleistung in Steuersachen erheben darf und dies in der Satzung festzulegen ist[1], sind zwingend Bestimmungen über die Mitgliedsbeiträge in die Satzung aufzunehmen. Sinnvollerweise ...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.3.5 Andere wirtschaftliche Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen

Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 StBerG, die es untersagt, in Verbindung mit der Hilfe in Steuersachen anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen, wird oft mit dem Verbot anderer wirtschaftlicher Zwecksetzung des Vereins in Verbindung gebracht. Das Verbot des § 26 Abs. 2 StBerG ist jedoch weiter als die Einschränkung des Vereinszwecks, da sie nicht nur den Verein, sonder...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.1.2 Auftrag

Aus der Mitgliedschaft allein erwächst für den Verein weder die Pflicht noch das Recht, für das Mitglied steuerlich tätig zu werden. Der Verein ist vielmehr erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn ihm hierfür ein konkreter Auftrag erteilt wird. Einen Anspruch auf Erfüllung dieses Auftrags erlangt das Mitglied aus der Mitgliedschaft. Unabhängig von der Erteilung des Auftra...mehr

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Spenden in der privaten Ein... / 3.3.3 Aufwandsspenden und Rückspenden

Als Ausgaben i. S. d. § 10b EStG zählen neben Geld- und Sachspenden auch Aufwendungen eines Spenders zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Zuwendungsempfängers, wenn der Zuwendende auf seinen Aufwendungsersatzanspruch (sog. Aufwandsspenden) verzichtet. Dies gilt auch im Verhältnis eines Spendenempfängers zu seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Die Finanzverwaltung...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.1.3 Vollmacht

Um gegenüber Finanzbehörden und Gerichten tätig werden zu können, benötigt der Verein eine Vollmacht des Mitglieds[1], die schriftlich zu erteilen ist. Die Vollmacht ist dem Verein zu erteilen, da dieser die Mitglieder vertritt, nicht dem Beratungsstellenleiter. Das BMF hat ein amtliches Vollmachtsmuster zusammen mit einem Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster veröff...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / Zusammenfassung

Überblick Ein Beratungsunternehmen und eine auf die Bedürfnisse einer Gruppe von Menschen zugeschnittene Bürgerbewegung. Professionelle Dienstleistungen in einem deutschen Verein, der eher auf amateurhafte Betätigung abgestellt ist. Irgendwie passt das nicht zueinander. Warum nicht? Die modern anmutenden Strukturen wurden schon vor etwa 60 Jahren entwickelt. Lohnsteuerhilfev...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.2 Der Vereinsname

Der Vereinsname ist die Bezeichnung, unter der der Verein als rechtsfähige Person im Rechtsverkehr gegenüber Mitgliedern, Geschäftspartnern, Behörden und Gerichten auftritt. Eine Ausnahme besteht bei der Anbringung von Rechtsmitteln beim BFH für Mitglieder der Lohnsteuerhilfevereine. Die in § 62 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Personen und Gesellschaften dürfen dort als ...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4 Die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins

Die Satzung eines eingetragenen Vereins ist nach ihrer Rechtsnatur ein mehrseitiger Vertrag. Das Mitglied verpflichtet sich durch die Zustimmung zur Gründung oder durch den Eintritt in den Verein, die durch Satzung festgelegten Pflichten zu übernehmen und erhält die satzungsmäßigen Mitgliedsrechte. Gegenüber Dritten hat die Satzung nur ausnahmsweise Rechtswirkung, z. B. bei ...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.4 Besondere Vertreter

Durch Satzung können neben dem Vorstand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BGB besondere Vertreter für bestimmte Geschäfte bestimmt werden. Da jedenfalls die Beratungsstellenleiter regelmäßig gegenüber den Finanzbehörden und Finanzgerichten für den Verein auftreten, sind sie satzungsmäßig als besondere Vertreter vorzusehen. Hierbei ist auch zu regeln, inwieweit sie gegenüber den Mitgli...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 3 Entstehung und Ende eines Lohnsteuerhilfevereins

Nur ein rechtsfähiger Verein kann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden.[1] Dies erfordert die Eintragung im Vereinsregister des für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgerichts.[2] Geplant ist, die Eintragung in das Vereinsregister als Anerkennungsvoraussetzung gesetzlich zu regeln.[3] Der Verein kann die Hilfeleistung in Steuersachen erst aufnehmen, wenn er durch die ...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.6.3 Geschäftsprüfung

Lohnsteuerhilfevereine müssen sich nach § 22 Abs. 1 StBerG einer jährlichen Geschäftsprüfung unterziehen. Bei dieser Geschäftsprüfung ist die Ordnungsmäßigkeit der nach § 21 StBerG zu fertigenden Aufzeichnungen bzw. der Buchführung zu überprüfen. Schwerpunkte der Prüfung und Inhalt des Prüfungsberichts sind: die Vermögensübersicht, die Gewinn und Verlustrechnung, die Gehälter u...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.1.2 Vermögensverwaltung

Eine den ideellen Zweck des Vereins nicht beeinträchtigende Tätigkeit des Vereins ist regelmäßig die Verwaltung des eigenen Vermögens. Die Zulässigkeit eigenes Vermögen zu bilden, wird in § 21 Abs. 2 StBerG unterstellt. Der Vereinsvorstand ist im Interesse der Mitglieder zu einer wirtschaftlich effektiven Geschäftsführung angehalten. Hierzu gehören die Beschaffung der person...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 3.1 Gründungsversammlung

Konstituierender Akt des Vereins ist die Gründungsversammlung. Sie hat im Wesentlichen 2 Aufgaben: zum einen die Satzung des Vereins mit dem erforderlichen Inhalt[1] zu beschließen und zum anderen den Vorstand zu wählen, der die Anmeldung zum Vereinsregister vorzunehmen hat.[2] Ein eingetragener Verein muss mindestens 7 Gründungsmitglieder [3] haben. Die Satzung ist ebenfalls...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.3.2 Gewissenhafte Ausübung

Gewissenhafte Ausübung erfordert insbesondere eine vollständige Auswertung der von den Mitgliedern erhaltenen Informationen nach steuerlichen Kriterien und eine hinreichend vollständige Dokumentation des Arbeitsergebnisses. Deshalb besteht die Pflicht, Handakten zu führen.[1] Dies erfolgt auch im eigenen Interesse des Vereins, um sich gegen zivil-, straf- und aufsichtsrechtl...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 6.1.1 Zuordnung von Mitarbeitern zu einer Beratungsstelle

Hingegen müssen Personen, die für den Verein Hilfe in Steuersachen leisten, einer Beratungsstelle zugeordnet werden.[1] Damit geschieht die Hilfeleistung unter der Aufsicht des Beratungsstellenleiters, der allein die gesetzlichen Qualifikationserfordernisse erfüllen muss.[2] Allerdings bestimmt das Gesetz nicht, dass alle Beratungsmaßnahmen in der Beratungsstelle ausgeführt ...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.5 Haftpflichtversicherung

Der Lohnsteuerhilfeverein muss sich angemessen gegen Haftpflichtschäden versichern.[1] Die Versicherung ist während der Dauer der Anerkennung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt für den einzelnen Versicherungsfall 50.000 EUR, wobei eine Selbstbeteiligung von 300 EUR zulässig ist. Eine ggf. vereinbarte Jahreshöchstleistung für alle Versicherungsfälle ein...mehr

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Spenden in der privaten Ein... / 2.3.2 Vereinfachter Spendennachweis

In bestimmten Spendensituationen bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Spendenbescheinigung. Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Onlinebanking). Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierung...mehr

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Spenden in der privaten Ein... / 3.4 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Körperschaften sind vom Spendenabzug ausgeschlossen, wenn diese den Sport, kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, die Heimatpflege und Heimatkunde oder die Tierzucht, die Kleingärtnerei, den Karneval u. a. (sog. Freizeitzwecke i. S. d. Nr. 23 des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke)[1] fördern. Das Gleiche gilt...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 8.3.4 Fehlende Gewährleistung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung

Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein kann auch widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist.[1] Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen organisiert wird. Die Unfähigkeit des Vorstands zur ordnungsgemäßen Durchführung ist jedoch auch e...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.6 Sicherstellung der sachgemäßen Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen

Die sachgemäße Ausübung der Beratungstätigkeit betrifft das tatsächliche Wirken des Vereins, seiner Organe und Mitarbeiter. Die Satzung, die die rechtlichen Rahmenbedingungen festzulegen hat, kann die Sicherstellung nicht leisten. Die Sicherstellung der sachgemäßen Hilfeleistung in Steuersachen durch die Satzung wird daher nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StBerG in erster Linie...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 3.4 Beendigung eines Lohnsteuerhilfevereins

Die Beendigung des Lohnsteuerhilfevereins kann durch 3 Ereignisse ausgelöst werden: die Auflösung des Vereins durch die Mitglieder selbst[1], die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch das Registergericht[2] oder die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde.[3] Alle diese Ereignisse sowie der Verzicht führen zum Erlöschen der Anerkennung als Lohns...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 6.2 Der Beratungsstellenleiter

Ebenso wenig wie die Beratungsstelle ist die Funktion des Beratungsstellenleiters gesetzlich definiert. Sie lässt sich nur aus dem verwendeten Begriff selbst erschließen und bezeichnet denjenigen, der für die von einer Beratungsstelle ausgeübte Hilfeleistung verantwortlich ist. Das Gesetz lässt offen, in welchem Rechtsverhältnis der Beratungsstellenleiter zum Verein steht.[1...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 8.3.5 Fehlender oder ungeeigneter Beratungsstellenleiter

Eine Beratungsstelle kann nach § 28 Abs. 5 StBerG geschlossen werden, wenn kein Beratungsstellenleiter vorhanden ist. Vor der Schließung ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören und ihm innerhalb einer angemessenen Frist zu ermöglichen, einen neuen Beratungsstellenleiter zu bestellen, der die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG erfüllt[1], oder der vom Verein benannte Beratun...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 6.2.2 Persönliche Zuverlässigkeit

Gegen die persönliche Zuverlässigkeit eines Beratungsstellenleiters, der die Qualifikationsanforderungen erfüllt, sprechen folgende Gründe: Der Bewerber ist aufgrund körperlicher und geistiger Gebrechen nicht in der Lage, den Beruf auszuüben. Dem Bewerber ist aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung die Ausübung einer entsprechenden Berufstätigkeit untersagt. Der Bewerber ist w...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 3.2 Eintragung in das Vereinsregister

Durch die Eintragung im Vereinsregister erlangt der bis dahin nicht rechtsfähige Verein Rechtsfähigkeit. Das Amtsgericht (Registergericht) prüft, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Satzungsinhalt und Mitgliederzahl vorliegen.mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.1 Die Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder des Vereins zu laden. Sie ist wie in der Satzung vorgesehen abzuhalten. Die Möglichkeit von hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen ist nun auch gesetzlich geregelt. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch virtuell teilnehmen können. Die Mitglieder können darüber hi...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.6.2 Aufzeichnungspflichten

Lohnsteuerhilfevereine sind steuerlich als Gewerbebetriebe einzustufen.[1] Liegen die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 AO vor, sind sie zur Buchführung verpflichtet. Die Vorschriften über die Buchführungspflicht gehen den für Lohnsteuerhilfevereine geltenden Aufzeichnungspflichten vor.[2] Liegen die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht nicht vor, hat ein Lohnsteuerhilf...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.4 Ein- und Austritt von Mitgliedern

Regelungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern sind nach § 58 Nr. 1 BGB Sollvorschriften, doch empfiehlt es sich für Lohnsteuerhilfevereine, in der Satzung die Bedingungen festzulegen, da die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Beratungsbefugnis ist. Grundsätzlich ist es allerdings nicht erforderlich, dass Beratungsstellenleiter und andere Mitarbeiter in den Beratung...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 8.3.2 Nicht mit der Satzung übereinstimmende tatsächliche Geschäftsführung

Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein kann widerrufen werden, wenn die tatsächliche Geschäftsführung nicht mit den Vorgaben der Satzung übereinstimmt. Allerdings betrifft dies nur solche Satzungsbestimmungen, die dem Verein nach § 14 StBerG zwingend vorgeschrieben sind. Wird von anderen Satzungsbestimmungen ­abgewichen, ist das zwar im Bericht über die Geschäftsprüfung[1...mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 3.3 Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

Da nur ein rechtsfähiger Verein als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden kann, ist die Anerkennung zwingend der 3. Schritt auf dem Weg zur Erlangung der Beratungsbefugnis. Die Aufnahme der Hilfeleistung in Steuersachen und das Tätigwerden gegenüber Finanzbehörden sind erst nach Aushändigung der Anerkennungsurkunde zulässig.[1] Zum Zweck der Eintragung kann der Lohnsteuerhi...mehr

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Spenden in der privaten Ein... / 7 Vertrauensschutz und Haftung

Der steuerwirksame Abzug einer Spende setzt voraus, dass die Zuwendung tatsächlich für begünstigte Zwecke des Empfängers verwendet wird. Andernfalls entfällt der Spendenabzug. Für den sog. gutgläubigen Spender enthält § 10b Abs. 4 EStG eine Vertrauensschutzregelung. Danach darf ein Spender auf die Richtigkeit der Zuwendungsbescheinigung vertrauen, d. h. die Steuerermäßigung ...mehr