Fachbeiträge & Kommentare zu Verkehrssicherungspflicht

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Schwimmbecken

Rz. 427 Zu unterscheiden sind separate Nichtschwimmer-, Schwimmer-, Sprung- und Mehrzweckbecken. Ein Mehrzweckbecken ist ein einzelnes Becken, dessen Nichtschwimmerbereich eine geringe Wassertiefe aufweist, der Beckenboden nach wenigen Metern im Übergang zum Schwimmerbereich schräg abfällt bis zu einer Tiefe von mehreren Metern. Der Nichtschwimmerbereich muss gegen den tiefe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Zuständigkeit

Rz. 1030 Für öffentlich gewidmete Verkehrswege trägt die für die Verkehrssicherung zuständige Körperschaft die Winterdienstpflicht. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich privater Unternehmer bedienen. Privatwege sind von den Eigentümern zu räumen und zu streuen, soweit sie für den Verkehr eröffnet sind. Anliegern kann die Räum- und Streupflicht durch gemeindliche Sa...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / m) Radrennen

Rz. 471 Der Veranstalter von Straßenradrennen muss die Teilnehmer grds. vor verdeckten und atypischen Risiken schützen, nicht jedoch vor solchen, die mit dem Straßenradrennen typischerweise verbunden sind (siehe dazu oben Rdn 445 f.). Er muss Leitplanken und ähnliche Gegenstände im Streckenverlauf – anders als bei Motorradrennen – nur an ungewöhnlich gefährlichen Stellen abs...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Brandschutz

Rz. 359 Zur Verkehrssicherungspflicht gehört auch das Ergreifen von Brandschutzmaßnahmen, um die Gäste vor den Gefahren durch den Ausbruch eines Brandes zu bewahren.[959] Der Verkehrssicherungspflichtige muss seine Mitarbeiter über die Brandschutzeinrichtungen und das Verhalten im Brandfall informieren. Er muss seine Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen darauf hinweisen, an...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Eishockey

Rz. 454 Der Veranstalter eines Eishockey-Bundesligaspiels muss dafür Sorge tragen, dass Zuschauer nicht durch über die Seitenbande des Spielfeldes hinausgeschleuderte Pucks gefährdet werden.[1303] Er muss die Zuschauer auch an den Seitenbanden durch Anbringen einer Plexiglaswand von 0,80 m gegen herausfliegende Pucks schützen.[1304] Der Veranstalter muss auch an den Spielfel...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 5. Auslandsbezug

Rz. 289 Auch wenn gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO oder gemäß Art. 40 Abs. 2 S. 1 EGBGB deutsches Deliktsrecht anzuwenden ist, so sind grds. die am ausländischen Tatort geltenden Verhaltensregeln maßgeblich;[668] allerdings kann für das Verhältnis zwischen den Insassen eines Kraftfahrzeugs das am Ort des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht zur Anwendung kommen.[6...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / g) Schlachthof

Rz. 377 Für den verkehrssicheren Zustand eines kommunalen Schlachthofes (hier mangelhafte bauliche Beschaffenheit der Einstellplätze) haftet die Gemeinde; sie kann ihre Haftung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung durch Ortssatzung nicht ausschließen.[1054] Für herabstürzendes Schlachtgut aufgrund des fehlerhaften Zustands einer Fleischtransportanlage haftet eine Geme...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Fallgruppen

1. Straßen Rz. 296 Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und öffentliche Verkehrsflächen soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf öffentlichen Straßen für Dritte entstehen können.[685] Sie besteht gegenüber den Verkehrsteilnehmern, aber auch gegenüber den Anliegern.[686] Die Straßenverkehrssicherungspflicht ist privatrechtlicher Na...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / q) Trimm-dich-Anlage

Rz. 488 Trimm-dich-Pfade gehören nicht zu den "dem öffentlichen Verkehr" gewidmeten Wegen und Flächen. Deshalb bestimmt sich die Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823 ff. BGB und nicht nach § 839 BGB.[1431] Sind Bereiche des Trimm-dich-Pfades nicht fertig gestellt, so muss die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde Baustellen von fertig gestellten Teilen deutlich abgrenzen un...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Baseball

Rz. 452 Die Zuschauer eines Baseballspiels sind durch Fangnetze vor Querschlägern zu schützen. Die Fangnetze müssen nach dem Europäischen Baseballverband, dessen Regelwerk die Verkehrserwartung prägen kann (Rdn 282), eine Mindesthöhe von 5,5 m haben.[1301]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 10. Jagd

Rz. 390 Ähnlich wie bei Sportveranstaltungen gilt auch bei der Jagd der Grundsatz, dass der Veranstalter einer Jagd nicht für eine völlige Gefahrlosigkeit der Jagd einstehen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass der Jagdbeteiligte von vornherein auf jegliche Haftung aus fahrlässigen Handlungen der übrigen Jagdteilnehmer verzichtet.[1128] Die Jagdunfallverhütungsvorschriften, ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Untergrund im Bereich der Spielgeräte

Rz. 419 Bei Spielgeräten mit einer Fallhöhe ab einem Meter muss stets ein aufprallhemmender Untergrund gewählt werden.[1215] Die Verwendung von Steinplatten als Untergrund eines Spielgerätes, bei dem ein Kind mehr als einen Meter tief stürzen kann, verletzt die Verkehrssicherungspflicht.[1216] Asphaltbeton darf nicht als Untergrund unter dem Podest einer Rutsche verwendet we...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / h) Rutsche, Trampolin und ähnliche Geräte

Rz. 407 Der Betreiber einer Riesenrutsche verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn die Gefahr von Stürzen auf einem Förderband von den Benutzern bewusst einkalkuliert wird, und sich diese gerade wegen dieser Herausforderung auf das Förderband begeben.[1178] Der Betreiber hat aber dafür zu sorgen, dass die Rutschbahn bei Nässe nicht benutzt werden kann, wenn im Fa...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / cc) Schutz der Zuschauer vor Gefahren des Sports

Rz. 449 Eine Verkehrssicherungspflicht besteht auch gegenüber Dritten, die in den konkreten Gefahrenbereich der Veranstaltung geraten.[1296] Der Veranstalter von Sportwettkämpfen mit Publikumsinteresse ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Zuschauer vor Gefahren, die typischerweise mit dem Sportbetrieb verbunden sind, zu schützen. Denn er schafft durch d...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Treppen

Rz. 339 Treppen müssen so beschaffen sein, dass Unfälle vermieden werden, die sich durch Stürze ereignen können.[858] Sie müssen sich in einem auch für den eiligen und unvorsichtigen Benutzer gefahrlosen Zustand befinden.[859] Für eine Außenkellertreppe, die nicht zum Betreten des Gebäudes vorgesehen ist und außerhalb des Grundstücksteiles liegt, den Besucher auf ihrem Weg z...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Abwägungsfaktoren

a) Behördliche und gesetzliche Vorschriften, private Regelwerke Rz. 280 Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird nicht allein durch gesetzliche Vorgaben bestimmt. Der zur Verkehrssicherung Verpflichtete hat vielmehr selbstständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwor...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / g) Golf

Rz. 461 Der Betreiber eines Golfplatzes verletzt nicht seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er im Gras unmittelbar am Rand eines Bunkers eine Harke platziert.[1333] Das Gelände außerhalb der Spielfelder auf einer Minigolfanlage muss nicht eben sein; auch der Bewuchs muss nicht so kurzgeschnitten gehalten werden wie ein Fußball- oder Tennisrasen.[1334] Rz. 462 Ein Golfspieler...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Radwege

Rz. 1013 Innerorts können an Radwegen Warnungen und gegebenenfalls besondere Beleuchtungseinrichtungen für nicht zu erwartende Hindernisse – wie beispielsweise Abschrankungen – erforderlich sein.[3077] Auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg obliegt es zunächst dem Radfahrer, sich mit angepasster Fahrweise auf den sich ihm bietenden Fahrweg einzustellen. Sind im seitlichen Ber...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Beleuchtung

Rz. 343 Zur Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers gehört grundsätzlich die Beleuchtung des Hauseinganges sowie der äußeren Hauszugänge während der verkehrsüblichen Zeiten.[876] Die Funktionstüchtigkeit der Treppenhausbeleuchtung muss regelmäßig kontrolliert werden. Ein Besucher darf nicht darauf vertrauen, dass die Außenbeleuchtung beim Verlassen des Hauses ebenso wi...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Drittbezogenheit

Rz. 872 Der Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG besteht nach dem Wortlaut nur dann, wenn die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt wurde. Rz. 873 Die Drittgerichtetheit der Amtspflicht hat sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktionen: Begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates...mehr

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§ 12 Schadensersatzbegriff / I. Schadensbegriff/Schadenszuständigkeit/Schadensarten

Rz. 2 §§ 249 ff. BGB beinhalten keine Anspruchsgrundlagen sondern bestimmen Art, Inhalt und Umfang von Schadensersatzleitungen. Sie betreffen damit nicht die Haftungsbegründung sondern die Haftungsausfüllung.[1] Das Recht der unerlaubten Handlungen enthält ebenso wenig wie die Sondergesetze eine eigene Begriffsbestimmung dessen, was unter Schadensersatz zu verstehen ist; gru...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 8. Landwirtschaftliche Betriebe

Rz. 380 Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten wird durch die Eigenart der landwirtschaftlichen Betriebe und den daraus resultierenden typischen Gefahren geprägt. Dementsprechend muss ein Besucher eines landwirtschaftlichen Betriebs mit betriebsbedingten Eigenarten rechnen und sich besonders umsichtig verhalten.[1076] Zu beachten ist auch, dass der Landwirt gemäß § 60 BN...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Elektriker

Rz. 497 Die Elektroinstallation muss so vorgenommen werden, dass hieraus keine Brandgefahren entstehen. Eine Leuchte, die sich erhitzen kann, darf nicht in der Nähe eines brennbaren Vorhangs ohne Schutzvorrichtung angebracht werden.[1453] Ein festgestellter Fehler in der Installation begründet allein noch keinen Anscheinsbeweis für die Entstehung eines Brandes als Folge fehl...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / h) Schweißbrenner

Rz. 501 Schweißarbeiten erfordern besondere Sicherungsmaßnahmen. Kommt der Installateur bei den Schweißarbeiten mit einem ihm unbekannten Kunststoff in Berührung, muss er sich bemühen, die besonderen Eigenschaften des Kunststoffs zu ergründen; kommt dies zu keinem klaren Ergebnis, muss der Kunststoff aus dem Brennbereich entfernt werden.[1461] Führt ein Installateur Schneidb...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / cc) Liftanlagen

Rz. 483 Für ältere Liftanlagen konkretisieren die in den Bundesländern weitgehend gleichlautenden Betriebsordnungen für Schleppaufzüge (BOSchlepp) und die Betriebsordnungen für Seilbahnen (BOSeil) mit ihren jeweiligen Ausführungsbestimmungen die Verkehrssicherungspflichten der Liftbetreiber.[1406] Für neuere Liftanlagen enthält die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parla...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / s) Wassersport

Rz. 492 Die Regeln der Segelverbände über die Durchführung von Regatten können für einen Teilnehmer Verkehrssicherungspflichten zugunsten der anderen Teilnehmer begründen (Rdn 448). Die Teilnehmer haften untereinander bei Manövern an der Wendemarke nicht, wenn ihnen kein oder kein gewichtiger Regelverstoß zur Last fallen.[1441] Bei Kollisionen auf der Regattabahn soll dagege...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Dachdecker

Rz. 494 Besteht bei Dachdeckerarbeiten die Gefahr, dass Dachziegel auf die Straße fallen, muss der Dachdeckerbetrieb dafür sorgen, dass der betroffene Teil der Straße abgesperrt wird.[1445] Das Dachdeckerunternehmen ist verpflichtet, zum Schutz der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ein Fanggerüst anzubringen.[1446] Auch bei Beendigung einer Teilleistung müssen Schutzvork...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Schaffung einer besonderen Gefahrenlage

Rz. 277 Wer eine besondere Gefahrenlage schafft, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.[616] Haftungsgrund ist der Gesichtspunkt der Ingerenz. Auch diese Fallgruppe überschneidet sich in weiten Teilen mit der Bereichshaftung und der Eröffnung eines Verkehrs. Eine besondere Gefahrenlage schafft beispielswe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Privatrechtliche Räum- und Streupflicht des Anliegers

Rz. 307 Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer "allgemeinen Glätte" oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 16. Kfz-Werkstätten, Autowaschanlagen und Tankstellen

a) Kfz-Werkstätten Rz. 502 Der Inhaber eine Kraftfahrzeugwerkstatt hat diese so zu gestalten, dass Kunden keinen unerwarteten Gefahren ausgesetzt sind.mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Inhalt und Umfang der Pflicht

a) Streupflicht für den Fahrzeugverkehr Rz. 1032 Insoweit ist grundlegend die Unterscheidung danach, ob sich der Unfall innerorts oder außerhalb geschlossener Ortslage ereignet hat. b) Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortslagen Rz. 1033 Die gesetzliche Regelung, dass nach besten Kräften oder im Rahmen des Zumutbaren zu streuen und zu räumen ist (vgl. etwa § 9 Abs. 3 StrW...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Organisatorische Anforderungen und Einschränkungen des Winterdienstes

Rz. 1052 Auch für den zeitlichen Umfang der Streupflicht kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Von Bedeutung für die Bemessung ist insbesondere die Verkehrswichtigkeit der zu streuenden Fläche; eingrenzendes Korrelat ist dagegen die zeitliche und personelle Leistungsfähigkeit der streupflichtigen Körperschaft.[3172] Weil vorrangig das Verkehrsbedürfnis den Ausschlag ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Diskuswerfen

Rz. 453 Durch Absperrmaßnahmen und Sicherheitszonen muss verhindert werden, dass Unbeteiligte und Zuschauer gefährdet werden. Ein Schutzgitter in Höhe von 3,40 m zum Schutz der Zuschauer ist nicht ausreichend.[1302]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Jahrmarktstand

Rz. 404 Der Inhaber eines Jahrmarktstandes ist verpflichtet, seine Versorgungsleitungen so zu verlegen, dass sich die – abgelenkten – Jahrmarktbesucher möglichst nicht verletzen können. Er muss daher entweder dafür Sorge tragen, dass sich keine Schlingen bilden können, oder er muss die Kabel deutlich kenntlich machen.[1174]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / g) Riesenrad

Rz. 406 Handräder zum Drehen der Gondeln eines Riesenrads dürfen keine Speichen haben.[1177]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / o) Rodel- und Skisport

Rz. 473 Angesichts zunehmender "Verkehrsdichte" auf, aber auch abseits der Skipisten drohen den Wintersportlern erhebliche Gefahren. Neben dem Skisport kommen immer neue Wintersportgeräte zum Einsatz. Auf diese sind die für Skifahrer geltenden Regelungen meist entsprechend anwendbar. aa) Persönlicher Geltungsbereich der Verkehrssicherungspflicht Rz. 474 Adressaten von Verkehrs...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / i) Schauwettpflügen

Rz. 409 Der Veranstalter eines Schauwettpflügens ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Durchführung des Wettpflügens nicht mit Gefahren für die Zuschauer verbunden ist. Notfalls muss er Absperrungen errichten, um sicherzustellen, dass keine Zuschauer in die unmittelbare Nähe der Motorpflüge gelangen.[1181]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Allgemeines

1. Entwicklung und Funktion der Verkehrssicherungspflichten Rz. 267 Das Deliktsrecht knüpft die Schadensersatzpflicht nach dem Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB an eine schuldhafte Verletzung eines absoluten Rechts durch eine unerlaubte Handlung an. Schon nach den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch konnte eine unerlaubte Handlung sowohl in einem Tun als auch in einem Unte...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Allgemeine Maßstäbe

Rz. 993 Ausgangspunkt zur Bestimmung des Inhalts der Amtspflicht zur Sicherung öffentlicher Verkehrswege ist der allgemeine deliktsrechtliche Grundsatz, dass jeder, der durch die Eröffnung eines Verkehrs auf seinem Grundstück Gefahrenquellen schafft, alle Maßnahmen zu treffen hat, die zum Schutze Dritter notwendig sind.[3033] Allerdings ist eine Verkehrssicherung, die jede G...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / h) Handball

Rz. 463 Heute müssen die Hallenwände von Sporthallen, in denen Handball gespielt wird, in der Regel gepolstert sein.[1338]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Wasserrutschbahn

Rz. 430 Badegäste sind auf Wasserrutschbahnen – wie auch sonst in öffentlichen Bädern (vgl. Rdn 422) – vor solchen Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen und die sie nicht vorhersehen und nicht ohne weiteres erkennen können.[1247] Anhaltspunkte für den Umfang der berechtigten Erwartungen liefert die DIN EN 1069.[1248] Rz. 431 Der Ve...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 12. Spielplätze

Rz. 413 Spielplätze sind möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten.[1188] Das Ausmaß der geforderten Sicherheit orientiert sich am Alter der jüngsten Kinder, die für die Benutzung infrage kommen.[1189] Kleine Kinder werden sich zwar nur unter Aufsicht auf einem Spielplatz aufhalten, jedoch muss berücksichtigt werden, dass sie sich dem Einfluss der Aufsichtsperson auch...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Inhalt der Streupflicht des Anliegers

Rz. 312 Grundvoraussetzung für die winterliche Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.[752] Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls.[753] Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Ver...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VII. Streu- und Räumpflicht bei winterlicher Glätte

1. Überblick Rz. 1025 Es liegt auf der Hand, dass es für den Sicherungspflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar ist, Gefahren für die Verkehrsteilnehmer durch Schnee, Eis oder Raureif völlig auszuschließen. Nach den landesgesetzlichen Regelungen gehört zwar zur Verkehrssicherungspflicht auch der Winterdienst als Räum- und Streupflicht, ihr Inhalt ist aber durch umfangreic...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Streupflicht für den Fahrzeugverkehr

Rz. 1032 Insoweit ist grundlegend die Unterscheidung danach, ob sich der Unfall innerorts oder außerhalb geschlossener Ortslage ereignet hat.mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 2. Ursächlicher Zusammenhang

Rz. 372 Das Teilungsabkommen dient unter anderem dem Zweck, die Prüfung der Haftungsfrage auszuschließen. Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommen bleibt indessen, dass der Haftpflichtversicherer zur Schadensdeckung verpflichtet ist. Der Deckungskomplex wird daher durch das Teilungsabkommen nicht berührt.[454] Rz. 373 Dies hat zur Folge, dass unabhängig von der Ha...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Fahrbahn

Rz. 999 Die Fahrbahn muss in einem Zustand unterhalten werden, der dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügt. Auch wenn der Benutzer die Straße in demjenigen Zustand hinzunehmen hat, in dem sie sich ihm erkennbar darbietet, verlangt das den Schutz vor überraschenden Gefahren und vor Gefahren, die sich gerade deshalb verwirklichen können, weil im Kraftverkehr mit höheren Gesc...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VI. Sicherungspflicht bei besonderen Gefahren

1. Allgemeines Rz. 1015 Der sicherungspflichtige Straßenbaulastträger hat alle besonders überraschenden Gefahren zu vermeiden, den hochrangigen Rechtsgüterschutz gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Rechnung zu stellen und die gesamten zur Straße gehörenden Anlagen dabei einzubeziehen, also den Straßengrund, den Unterbau, die Straßendecke, Brücken,[3083] Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräbe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Baustellen

Rz. 317 Auf Baustellen können die Bauunternehmer, der Bauherr sowie der Architekt für die Verkehrssicherheit allein, aber auch gemeinschaftlich verantwortlich sein. a) Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers Rz. 318 Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist auf einer Baustelle primär der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig. Er ist ve...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Überblick

Rz. 1025 Es liegt auf der Hand, dass es für den Sicherungspflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar ist, Gefahren für die Verkehrsteilnehmer durch Schnee, Eis oder Raureif völlig auszuschließen. Nach den landesgesetzlichen Regelungen gehört zwar zur Verkehrssicherungspflicht auch der Winterdienst als Räum- und Streupflicht, ihr Inhalt ist aber durch umfangreiche Judikatur...mehr