Fachbeiträge & Kommentare zu Verlustvortrag

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Bilanzpolitik in der Untern... / 6.6.1 Gestaltungen auf Ebene der Gesellschaft

Rz. 46 Weist die GmbH in der Krise Verluste in einer Höhe aus, die voraussichtlich auf absehbare Zeit nicht durch entsprechend hohe Gewinne auszugleichen ist, so kann – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Verschmelzung der Verlust-GmbH mit einer Gewinn-GmbH erwogen werden. Gemäß der aktuellen Fassung des UmwStG kann ein verbleibender Verlustvortrag der Verlust-GmbH nicht...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.33 Latente Steuern (Nr. 29)

Rz. 167 Nach Nr. 29 sind die Gründe anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgte.[1] Soweit Steuergutschriften und Zinsvorträge bei der Berechnung der latenten Steuern berücksichtigt worden sind, ist hierüber eine Angabe vorzunehmen. Um Verständnis für die ausgewiesenen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.32 Nicht ausschüttbare Beträge (Nr. 28)

Rz. 166 Die Vorschrift der Nr. 28 zielt auf den Schutz der Gläubiger des Unt. Es soll Transparenz darüber hergestellt werden, in welchem Umfang im Jahresergebnis Beträge enthalten sind, die nicht ausgeschüttet werden können, soweit nicht in zumindest derselben Höhe jederzeit auflösbare Gewinnrücklagen zzgl. eines Gewinnvortrags und abzgl. eines Verlustvortrags im Unt vorhand...mehr

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Verjährung in mehrstöckigen... / b) Gesonderte Feststellung des Verlustvortrags

In Verfahren zu Verlustfeststellungsbescheiden hatte der BFH im Rahmen des § 181 Abs. 5 S. 1 AO über die dienende Funktion eines Verlustfeststellungsbescheids für Verlustfeststellungsbescheide folgender Veranlagungszeiträume zu entscheiden (vgl. BFH v. 12.6.2002 – XI R 26/01, BFHE 198, 395; v. 10.7.2008 – IX R 90/07, BFHE 222, 32 = AO-StB 2009, 44). Die Rechtsprechung erging...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften (Abs. 2)

Rz. 6 Mittelgroße Ges. i. S. d. § 267 Abs. 2 HGB brauchen für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen, folgende Angaben im Anhang nicht zu machen: Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten gem. § 285 Nr. 4 HGB (§ 285 Rz 29); Art und Höhe der Honorare der Abschlussprüfer nach § 285 Nr. 17 HGB; die Ges. sind jedoch verpflichte...mehr

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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 2.1.2 Der Begriff Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV

Rz. 17 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Weiter ordnet § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bei selbständig erzielten Einkünften das zentrale Leitmotiv der Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialrecht an. Einkommen ist als Arbe...mehr

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Forschungs- und Entwicklung... / 2.3 Ausweis und Ausschüttungssperre

Rz. 22 Ausweis in GuV und Bilanz Sofern Forschungskosten vorliegen und Entwicklungskosten nicht aktiviert werden, sind sie beim Gesamtkostenverfahren in der Gewinn- und Verlustrechnung unter der Position "sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuweisen.[1] Beim Umsatzkostenverfahren ist für Forschungs- und Entwicklungskosten kein separater Ausweis gefordert. Dennoch sollte au...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Schwellenwerte

Rz. 8 Unt gelten gem. § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB als KleinstKapG, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Gj nicht mehr aufweisen als 450.000 (vorher 350.000) EUR Bilanzsumme, 900.000 (vorher 700.000) EUR Nettoumsatzerlöse und eine durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter eines Gj von zehn. Rz. 9 Insg. ergeben sich damit aktuell folgende Schwellenwerte f...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Betrieb gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Abs. 1 KStG – Einnahmeerzielungsabsicht

Leitsatz 1. An der auch bei sogenannten Kurbetrieben zur Annahme eines BgA erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann es bei Einrichtungen, die – wie beispielsweise einem Park – der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird, fehlen. 2. Die Übergangsregelung de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewerbesteuer / 5.5 Gewerbeverluste

Wie bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gibt es auch bei der Gewerbesteuer die Möglichkeit des Verlustabzugs, allerdings nur für die Zukunft (sog. Verlustvortrag). Der Abzug der Verluste aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen gilt uneingeschränkt nur bis zu einem Betrag von 1.000.000 EUR. Übersteigt der Verlust aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen den Betrag v...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.1 Fortführungsgebundener Verlustvortrag

Rz. 76 Sofern ein Antrag nach § 8d Abs. 1 S. 1 KStG gestellt wird und die weiteren Voraussetzungen vorliegen, ist Rechtsfolge, dass der bestehende Verlustvortrag zum sog. fortführungsgebundenen Verlustvortrag wird. Anders als im § 8c KStG wird nicht von "nicht genutzten Verlusten", sondern vom Verlustvortrag gesprochen. Teilweise wird hieraus ein anderer Anwendungsbereich he...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag

1 Historie Rz. 1 § 8d KStG ist mit Gesetz v. 20.12.2016 eingeführt worden.[1] Er knüpft an die Regelung des § 8c KStG an, die die alte Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 KStG ersetzt hat. § 8c KStG soll verhindern, dass Verluste wirtschaftlich veräußert werden können, indem der juristische Mantel in Form einer Kapitalgesellschaft veräußert wird. Daher gehen die Verluste einer ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.2 Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags (§ 8d Abs. 2 KStG)

Rz. 93 Abs. 2 enthält die sog. schädlichen Ereignisse, die im Ergebnis dazu führen, dass ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nicht entsteht (§ 8d Abs. 1 S. 2 KStG) oder untergeht (§ 8d Abs. 2 KStG). Die schädlichen Ereignisse haben somit zweifach Bedeutung; sie unterscheiden sich nur in dem Zeitpunkt, in dem sie eintreten. Die Definition des schädlichen Ereignisses ist...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.1.1 Definition (§ 8d Abs. 1 S. 6 KStG)

Rz. 77 Gem. § 8d Abs. 1 S. 6 KStG wird der Verlustvortrag, der zum Ende des Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs besteht, zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag. Es ist nicht auf den Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs und den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verlustvortrag bzw. laufenden Verlust abzustellen. Damit hat § 8d KStG eine überschießende Wirkung. Im ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.1.2 Verlustverrechnung (§ 8d Abs. 1 S. 8 KStG)

Rz. 85 Der fortführungsgebundene Verlust ist in den folgenden Jahren mit Gewinnen verrechenbar. Dabei ist er unter den gleichen Voraussetzungen vor- und rücktragbar und im Rahmen der Mindestbesteuerung verrechenbar wie alle Verlustvorträge. Insoweit besteht bei der Verlustnutzung keine Beschränkung. Teilweise wird vertreten, dass die Mindestbesteuerung auf die fortführungsge...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.1.3 Feststellungsverfahren (§ 8d Abs. 1 S. 7 KStG)

Rz. 88 Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist gesondert festzustellen (§ 8d Abs. 1 S. 7 KStG). Er ist dazu in der Steuererklärung gesondert auszuweisen. Auf das Feststellungsverfahren finden die gleichen Vorschriften Anwendung, wie auf das Feststellungsverfahren für Verlustvorträge gem. § 10d Abs. 4 EStG.[1] Rz. 89 In dem Feststellungsverfahren wird entschieden, ob die ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.2.8 Betroffene Verluste

Rz. 133 Tritt ein schädliches Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG ein, gehen die fortführungsgebundenen Verluste unter. Unbeachtlich ist, ob diese Verluste beim schädlichen Beteiligungserwerb von dem Verlustuntergang gem. § 8c KStG bedroht waren. Die Regelung des § 8d Abs. 2 KStG sieht insoweit keine tatbestandliche Verknüpfung vor. Damit gehen auch Verluste unter, die nicht ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.3 Anwendung der Stille-Reserven-Klausel

Rz. 141 Ebenso wie ein Verlust bei der direkten Anwendung des § 8c KStG soll auch ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nicht untergehen, wenn ausreichend stille Reserven vorhanden sind. Daher erklärt § 8d Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 KStG die sog. Stille–Reserven–Klausel des § 8c (§ 8c Abs. 1 S. 6 bis 9 KStG) für anwendbar. Abzustellen ist dabei auf die zum Schluss des vorangeg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 2 Gesetzessystematik

Rz. 3 § 8d KStG ergänzt die Vorschrift des § 8c KStG zum Verlustuntergang bei Anteilseignerwechsel. Die Norm des § 8d KStG knüpft daher tatbestandlich an die Vorschrift des § 8c KStG an. Nur wenn § 8c KStG eingreift, weil ein schädlicher Anteilseignerwechsel erfolgt ist, ist der Anwendungsbereich des § 8d KStG eröffnet.[1] Anders als es die Gesetzesbegründung[2] vermuten läs...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.2.1 Einstellung des Geschäftsbetriebs

Rz. 94 Der fortführungsgebundene Verlustvortrag geht gem. § 8d Abs. 2 KStG (vorbehaltlich stiller Reserven) unter bzw. kommt gem. § 8d Abs. 1 S. 1 KStG nicht zur Anwendung, wenn der Stpfl. seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Was ein Geschäftsbetrieb ist, wird nicht in § 8d Abs. 2 S. 1 KStG definiert; es ist die Definition des Abs. 1 S. 3 anzuwenden (dazu Rz. 10ff.). Rz. 95 Der...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.2.6 Organträgereigenschaft

Rz. 123 Gem. § 8d Abs. 2 S. 2 Nr. 5 KStG gehen die fortführungsgebundenen Verluste (vorbehaltlich stiller Reserven) unter, wenn die Körperschaft Organträger i. S. d. § 14 Abs. 1 KStG wird. Es soll verhindert werden, dass etwaige Gewinne von Organgesellschaften bei der Verlustkörperschaft als Organträger mit fortführungsgebundenen Verlustvorträgen verrechnet werden. Da es auf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 5 Antrag (§ 8d Abs. 1 S. 5 KStG)

Rz. 146 § 8d KStG ist nur auf Antrag anzuwenden (§ 8d Abs. 1 S. 1 KStG). Der Stpfl. hat damit ein Wahlrecht, ob er die Vergünstigung des § 8d KStG in Anspruch nehmen will. Da durch die Anwendung der gesamte Verlust (auch bei einem nur anteiligen Verlustuntergang gem. § 8c KStG) zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag wird und die spätere Nutzung des fortführungsgebundenen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.4.1 Steuerlicher Vorteil

Rz. 95 Was ein steuerlicher Vorteil sein kann, der beim Motivtest vorliegen muss, wird in § 138d Abs. 3 AO definiert. Danach gibt es drei Möglichkeiten, wann ein steuerlicher Vorteil vorliegen kann: eine Steuer wird erstattet, eine Steuervergütung wird gewährt oder erhöht oder Steueransprüche entfallen oder verringern sich (Nr. 1), d. h. die Steuerlast wird geringer; Steuerans...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.2.9 Beobachtungszeitraum

Rz. 139 § 8d Abs. 2 KStG enthält keine ausdrückliche Regelung, zu welchem Zeitpunkt der Beobachtungszeitraum beginnt, in dem kein schädliches Ereignis eintreten darf. Ein Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG ist daher schädlich und führt zu einem Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags, sobald es eintritt. Es ist daher nicht auf den Beginn oder das Ende eines Vz a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 3.2.2 Absatz- und Produktionsgenossenschaften (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 43 Bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften (Rz. 44) erfolgt die Berechnung im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf (Rz. 45). Rz. 44 Absatz- und Produktionsgenossenschaften unterstützen ihre Mitglieder bei dem Absatz oder der Verarbeitung ihrer Waren. Die Genossenschaft erwirbt also Waren von ihren Mitgliedern, um sie zu veräußern (Abs...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.2.5 Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft

Rz. 118 Ein schädliches Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG ist es (vorbehaltlich stiller Reserven), wenn die Verlust-Körperschaft sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt. Da die Mitunternehmerschaft kein eigenes Steuersubjekt ist, sondern ihre Einkünfte auf Ebene des Mitunternehmers für Körperschaftsteuerzwecke berücksichtigt werden, könnten etwaige Gewinne der Mitunter...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.2.2 Ruhen des Geschäftsbetriebs

Rz. 102 Schädlich ist gem. § 8d Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KStG nicht nur, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft eingestellt wird, sondern (vorbehaltlich stiller Reserven) auch wenn er ruhend gestellt wird. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Geschäftsbetrieb durch den Veräußerer beendet wird und somit nur ein sog. Verlustmantel veräußert wird und der Erwerber die übertr...mehr

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Gewerbesteuer: Der Gewerbeb... / 6 Unternehmerwechsel

Ein Gewerbebetrieb, der im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Er gilt für den neuen Unternehmer neu gegründet, sofern er nicht mit einem bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. Vorhandene Verlustvorträge können nicht vom Übernehmer fortgeführt werden. Scheiden aus einer Personengesellschaft einzelne Gesells...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 3.4 Ausnahmen (§ 8d Abs. 1 S. 2 KStG)

Rz. 64 § 8d Abs. 1 S. 2 KStG regelt Ausnahmen, die dazu führen, dass § 8d Abs. 1 S. 1 KStG keine Anwendung findet. Sind die Voraussetzungen des § 8d Abs. 1 S. 2 KStG erfüllt, kann der Stpfl. daher keinen Antrag gem. § 8d KStG stellen. Es kommt dann auch nicht zu der Entstehung fortführungsgebundener Verlustvorträge. Rz. 65 Sofern eine der Ausnahmen vorliegt, erübrigt sich dah...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 3.3.2 Nachlaufender Beobachtungszeitraum

Rz. 61 Die Anwendung von § 8d KStG setzt aber nicht nur voraus, dass in dem vorangegangenen Vz kein schädliches Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG eintritt (vgl. zu dem vorlaufenden Beobachtungszeitraum Rz. 60), sondern erfordert auch, dass diese Voraussetzung für eine gewisse Zeit nach dem schädlichen Beteiligungserwerb erfüllt ist. Damit wird der Beobachtungszeitraum für d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 3.4.1 Einstellung oder Ruhen des Geschäftsbetriebs (§ 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KStG)

Rz. 66 Gem. § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KStG können Verluste, die vor Einstellung oder Ruhen des Geschäftsbetriebs entstanden sind, nicht zu fortführungsgebundenen Verlustvorträgen werden. Die Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. das Ruhendstellen ist sowohl ein schädliches Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG als auch i. S. d. § 8d Abs. 1 S. 1 KStG. Grenzt man die Tatbestände de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.2.3 Änderung der Zweckbestimmung

Rz. 107 Schädlich i. S. d. § 8d Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KStG soll es (vorbehaltlich stiller Reserven) auch sein, wenn die Körperschaft ihren Zweck ändert. Damit soll verhindert werden, dass eine Körperschaft veräußert wird und diese Verluste später im Rahmen einer komplett anderen Geschäftstätigkeit genutzt werden. Dieser Fall gilt als Paradebeispiel für einen Kauf eines Verlustma...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.2.7 Übertragung von Wirtschaftsgütern

Rz. 127 Als schädliches Ereignis wird (vorbehaltlich stiller Reserven) ebenfalls angesehen, wenn auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter zu einem geringeren als ihrem gemeinen Wert übertragen werden. Die Vorschrift soll verhindern, dass stille Reserven auf den Stpfl. übertragen werden und diese dann durch Veräußerung des fraglichen Wirtschaftsguts realisiert und damit die Verl...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 3.4.2 Organschaft/Mitunternehmerschaft (§ 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG)

Rz. 72 Gem. § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG ist die Möglichkeit, einen Antrag zur Verlusterhaltung zu stellen, ausgeschlossen, wenn die Körperschaft vor dem schädlichen Beteiligungserwerb Organträger war oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt war. Sowohl die Organträgereigenschaft als auch die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stellen ein schädliches Ereignis gem. ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.2.4 Zusätzlicher Geschäftsbetrieb

Rz. 113 Die Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs ist gem. § 8d Abs. 2 Nr. 3 KStG (vorbehaltlich stiller Reserven) ein schädliches Ereignis, da der Gesetzgeber verhindern möchte, dass die Verluste der Körperschaft durch eine andere Tätigkeit als der bisherigen genutzt werden. Dies sieht er als missbräuchliche Verlustnutzung an. Unerheblich ist dabei, ob es tatsächlic...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.2.1 Umwandlung (Formwechsel) nach dem Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz

Rz. 833 Folgende Gestaltungen sind denkbar:[1] Formwechsel, d. h. Umwandlung der GmbH & Co. KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH; Anwachsung, entweder nach dem "Austrittsmodell" oder dem "erweiterten Anwachsungsmodell"; Übertragung des Vermögens der GmbH & Co. KG im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die GmbH oder Verschmelzung der GmbH & Co. KG auf eine neugegrün...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.3.2 Anzuwendende Vorschriften (Steuerrechtliche Aspekte)

Rz. 849 Bei identitätswahrendem Formwechsel: Hier tritt eine GmbH als Komplementär-GmbH ohne Kapitalanteil der GbR bei, gleichzeitig werden die bisherigen GbR-Gesellschafter Kommanditisten. Kommt es zu keiner Gewinnrealisierung, fällt der Vorgang nicht mehr unter § 24 UmwStG.[1] [2] Bringen die GbR-Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile in eine bestehende GmbH & Co. KG ein – d...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.1.2 Anzuwendende Vorschriften (Ertragsteuern)

Rz. 811 Wie im handelsrechtlichen Teil ausgeführt, schließen sich Verschmelzung und Formwechsel gegenseitig aus; den Gesellschaftern der GmbH stehen folgende Möglichkeiten offen:[1] Es wird die Verschmelzung nach §§ 2 ff. UmwG gewählt; in Betracht kommt allerdings nur die Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG), nicht durch Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG). Die Verschmelzun...mehr

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Sale-and-lease-back-Verfahren / 1.1 Gewinnrealisierung

Gerade im betrieblichen Anlagevermögen sind nicht selten hohe stille Reserven vorhanden. Liegt der Verkehrswert des Anlagevermögens über dessen Buchwert, werden diese stillen Reserven bei Sale-and-lease-back-Geschäften durch den Verkauf realisiert. Die Gewinnrealisierung kann aus folgenden Motiven steuerlich interessant sein: Verlustverrechnung: Es bestehen Verlustvorträge od...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.1 Allgemeine Bestimmungen

Rz. 70 Nach § 32b Abs. 2 S. 1 EStG wird der besondere Steuersatz in der Weise ermittelt, dass der Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Einkünfte nach dem jeweils anzuwendenden Tarif in § 32a EStG ermittelt wird. Dabei ist das zu versteuernde Einkommen (zuzüglich steuerfreier Einkünfte) zugrunde zu le...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5 Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag (§ 23 Abs. 5 UmwStG)

Rz. 130 § 23 Abs. 5 UmwStG regelt, dass Verlustvorträge des Einbringenden i. S. d. § 10a GewStG nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Dies gilt für Einbringungen im Wege der Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge und unabhängig davon, wie die übernehmende Gesellschaft die Wirtschaftsgüter bewertet. Rz. 131 Der ausdrückliche Ausschluss des Übergangs gewerbesteuerlicher...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.4 Verlust- und Zinsabzug

Rz. 73 Ein etwaiger einkommen-, körperschaft- oder gewerbesteuerrechtlicher laufender Verlust oder Verlustvortrag geht nicht, auch nicht anteilig auf die übernehmende Gesellschaft über. Dies gilt auch für Verlustvorträge i. S. d. §§ 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG sowie für den Zinsvortrag i. S. d. § 4h EStG ggf. i. V. m. § 8a KStG. [1] Rz. 74 Die übernehmende Gesellschaft kann tr...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3.2 Zwischenwert

Rz. 130 § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG gestattet es, die eingebrachten Anteile auch mit einem zwischen dem niedrigeren Buchwert und dem gemeinen Wert liegenden Zwischenwert zu bewerten. Grundsätzlich kann die übernehmende Gesellschaft den Zwischenwert in seiner Höhe beliebig wählen. Rz. 131 Das Bewertungswahlrecht kann immer gesondert für jeden Sacheinlagegegenstand ausgeübt werden ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1 Inhalt und Zweck von § 23 UmwStG

Rz. 1 Nach den §§ 20 bzw. 21 UmwStG kann die Einbringung von Unternehmensteilen bzw. der Anteilstausch grundsätzlich unter Fortführung der bisherigen Buchwerte oder Anschaffungskosten steuerneutral, unter Ansatz eines Zwischenwerts teilweise steuerneutral oder durch Ansatz des gemeinen Werts unter Aufdeckung aller stiller Reserven steuerwirksam durchgeführt werden. Die §§ 20...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gewinnrücklagen

Rz. 1076 [Autor/Stand] Zu den Eigenkapitalposten rechnen nach § 272 Abs. 3 HGB auch die Gewinnrücklagen. Hierbei handelt es sich um die Beträge, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Betriebsergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören auch die aus dem Ergebnis zu bildenden gesetzlichen oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhenden Rücklage...mehr

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Wachstumschancengesetz: Übe... / 2.10 Erweiterter Verlustvortrag, § 10d Abs. 2 EStG (Änderung durch VA)

Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die VZ 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 ...mehr

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Wachstumschancengesetz: Übe... / 4.2 Gestrichene Maßnahmen: Gewerbesteuer

Folgende Maßnahmen wurden im Vermittlungsverfahren gestrichen[1] und im finalen Wachstumschancengesetz nicht umgesetzt: Abschaffung der Reichweitenalternative Hybrid-Pkw bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. bb GewStG Erweiterter Verlustvortrag, § 10a GewStGmehr

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Zuordnung von erstmalig zuzurechnendem Einkommen einer Organgesellschaft im Rahmen der Spartenrechnung des Organträgers

Leitsatz Bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Anwendung findet, ist erst mit der getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und mit dem Unterlassen einer Verlustverrechnung oder eines Verlustabzugs (§ 8 Abs. 9 Satz 2, 4 und 5 KStG) eine Entscheidung darüber verbu...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Jahresabschluss, Ergebnisve... / 1 So kontieren Sie richtig!

So kontieren Sie richtig! Soll in der Bilanz der Jahresüberschuss dargestellt w...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Jahresabschluss, Ergebnisve... / 5 Ausgangsgröße der Ergebnisverwendung ist das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung

Der Jahresüberschuss bildet bei dem im Gesetz angenommenen Normalfall die Ausgangsgröße für die Ergebnisverwendung. Er ergibt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung. Ein etwa vorhandener Gewinnvortrag ist hinzuzurechnen, ein Verlustvortrag ist abzuziehen. Der so errechnete Betrag ist der Berechnung des Ausschüttungsanspruchs der Gesellschafter und dem Ergebnisverwendungsbe...mehr