Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.6.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Hinsichtlich des Abzugs von Schulden und Lasten hat das Jahressteuergesetz 2020 Änderungen vorgenommen. a) Es liegt von den Schulden und Lasten ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Familienheim vor Liegen Schulden und Lasten vor, die mit dem befreiten Familienheim in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dann sind diese gar nicht bzw. nur anteilig abziehbar. Dies ergibt...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 3.1 Einzelabschlüsse als Grundlagen des Konzernabschlusses

Rz. 26 Für die Prüfung von Konzernabschlüssen deutscher Mutterunternehmen sind die entsprechenden Regelungen des Handelsgesetzbuches ausschlaggebend. Die Prüfungsobjekte lassen sich dabei aus § 317 Abs. 1 – 5 HGB ableiten. Die Besonderheit eines Konzernabschlusses liegt in der Tatsache, dass sich der Konzernabschluss aus den Einzelabschlüssen aller Konzernunternehmen ergibt....mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1.1 Begünstigte Erwerbe eines Familienheims

Für den begünstigten Erwerb eines Familienheims sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz 3 verschiedene Möglichkeiten vor. 1. Die lebzeitige Übertragung eines Familienheims Die lebzeitige Übertragung ist aber nur begünstigt, wenn es sich beim Erwerber um den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner handelt. Gesetzlich geregelt ist die Steuerbefreiung in § ...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.3 Konzernprüfungsbericht

Rz. 72 In einem Konzernprüfungsbericht muss der Konzernabschlussprüfer gem. § 321 HGB die gesetzlichen Vertreter bzw. den Aufsichtsrat[1] des Mutterunternehmens schriftlich über die Art und den Umfang der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis informieren. Der Aufbau und die Gliederung des Konzernprüfungsberichts sollten sich an den GoA orientieren, die in den Prüfungsstandards ...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 3 Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Abschlussprüfer

Rz. 25 Im Grundsatz 18 wiederholt der DCGK die gesetzlichen Regelungen: Der Abschlussprüfer unterstützt den Aufsichtsrat bzw. den Prüfungsausschuss bei der Überwachung der Geschäftsführung, insbesondere bei der Prüfung der Rechnungslegung und der Überwachung der rechnungslegungsbezogenen Kontroll- und Risikomanagementsysteme. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers info...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.2.2.1 Einbezogene Jahresabschlüsse

Rz. 58 Da sich der Konzernabschluss aus den modifizierten Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen nach § 290 Abs. 1 HGB ergibt,[1] können Unrichtigkeiten und Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben oder Regelungen aus Satzungen oder Gesellschaftsverträgen, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns auswirken, vom...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.2.1 Prüfungsgrundsätze und Prüfungstechnik

Rz. 51 Die Durchführung der Konzernabschlussprüfung ist, unabhängig davon, ob der Konzernabschluss nach deutschen oder internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wurde, nach den deutschen Prüfungsgrundsätzen vorzunehmen.[1] Die Konkretisierung dieser Prüfungsgrundsätze erfolgt in den IDW PS 200 und 201 n. F.[2] Während der IDW PS 200 allgemeine Grundsätze der Durch...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.4 Bestätigungsvermerk

Rz. 77 Im Bestätigungsvermerk bzw. im Vermerk über dessen Versagung muss der Konzernabschlussprüfer gem. § 322 Abs. 1 Satz 1 HGB das Ergebnis der Prüfung zusammenfassen. Im Gegensatz zum ausführlichen, vertraulichen Prüfungsbericht wird der Bestätigungsvermerk bzw. der Versagungsvermerk von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Einzelfälle

Rz. 39 Durch das Betreuungsgesetz v. 12.9.1990[1] wurden mWv 1.1.1992 die Gebrechlichkeitspflegschaft und die Entmündigung abgeschafft. Seither kann das Amtsgericht auf Antrag oder von Amts wegen für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen könn...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Ehrenamtliche Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 26 Buchst. a UStG)

Rz. 25 Nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG ist die ehrenamtliche Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ohne weitere Voraussetzungen, d. h. insbesondere unabhängig von der Höhe des Entgelts umsatzsteuerfrei. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften i. d. R. ohnehin kaum mehr als eine angemessene Vergütung bezahlen. "Tätig...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 25 ErbStG wurde mit Wirkung vom 1.1.2009 aufgehoben. Rz. 2 § 25 ErbStG betraf den Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Schenkers bzw. Erblassers zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung bzw. der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen zugunsten dieser Personen belastet war. § 25 ErbStG ordnete unter näheren Vor...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Wesentliche Änderungen ab 1.1.2009

Rz. 6 Ist ein Erwerb mit einer Nutzungs-, Rentenlast oder mit der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen belastet, ist der Kapitalwert der Belastung nun bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen, unabhängig davon, zu wessen Gunsten die Last zu erbringen ist.[1] Der Vorbehaltsnießbrauch bietet sich nunmehr wieder als Gestaltungsinstrument bei ...mehr

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Sommer, SGB V § 305b Veröff... / 2.4 Verwaltungsvorschrift (Satz 5)

Rz. 6 Das Nähere zu den zu veröffentlichenden Angaben regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV). Durch die verbindliche Vorgabe in der Verwaltungsvorschrift wird die Vergleichbarkeit der Rechnungsergebnisse gewährleistet. Den Kassen bleibt es unbenommen, die nach einheitlicher Struktur berichteten Rechnungsergebniss...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / c) § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG

§ 13b Abs. 4 ErbStG enthält Regelungen zum Verwaltungsvermögen. Ausweislich des Gesetzestextes sollen dabei inter alia Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sein (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG). Ausnahmen von der Qualifikation als Verwaltungsvermögen: § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. ...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / b) § 6b Abs. 10 S. 10 EStG

§ 6b EStG erlaubt die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter. Dabei sieht § 6b Abs. 10 S. 1 EStG eine Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor. § 6b Abs. 10 S. 10 EStG schränkt in diesem Kontext die Übertragbarkeit der stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaft...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / a) § 6 Abs. 5 S. 3 EStG

Verschiedene Konstellationen einer Übertragung im Zusammenhang mit Gesamthandsvermögen: Nach § 6 Abs. 5 S. 1 EStG kann ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen (BV) in ein anderes BV desselben Steuerpflichtigen überführt werden, ohne die darin enthaltenen stillen Reserven zu realisieren. Dies gilt entsprechend § 6 Abs. 5 S. 3 EStG, soweit inter alia ein Wirtsch...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / a) § 97 Abs. 1a BewG

Wie bereits im ersten Teil des Beitrages dargestellt,[48] beinhaltet § 97 Abs. 1a BewG eine Legaldefinition[49] des Gesamthandsvermögens. Danach handelt es sich bei Gesamthandsvermögen um das BV einer Personengesellschaft.[50] Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG besteht laut zugrunde liegender Gesetzesbegründung[51] darin, das Gesamthandsvermögen der...mehr

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Sperrfristverstöße nach § 6... / a) Entscheidungssachverhalt

In dem weiteren vom BFH[15] entschiedenen Fall ging es um folgenden (verkürzt) wiedergegeben Sachverhalt: In dem Streitfall ging es um eine Organgesellschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 KStG (M-GmbH), die mit Wirkung zum 31.12.2014 diverse einzelne Wirtschaftsgüter – nämlich die für den Betrieb eines Gasnetzes erforderlichen Anlagen einschließlich zugehöriger Rechte und Pflichten – ge...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / a) § 1 Abs. 2a S. 7 GrEStG

Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies gem. § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Per...mehr

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Sperrfristverstöße nach § 6... / a) Entscheidungssachverhalt

Die BFH-Entscheidung vom 15.7.2021[7] betraf eine dreistöckige Personengesellschaft. Die Klägerin war eine GmbH, die im Jahre 2012 aus der formwechselnden Umwandlung der T-GmbH & Co. KG (T-KG) hervorgegangen ist. An der T-KG war als alleinige Kommanditistin die Mutterpersonengesellschaft (M-KG) sowie die nicht am Vermögen beteiligte T-GmbH beteiligt. An der M-KG waren wieder...mehr

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Sperrfristverstöße nach § 6... / c) Hinweise für die Beratungspraxis

Aus der Entscheidung des BFH ergeben einige Hinweise für die Beratungspraxis. Richtige Reihenfolge entscheidend: Im Entscheidungssachverhalt kam es überhaupt nur zu dem Sperrfristverstoß, weil der Formwechsel der M-KG sowie der der T-KG – zeitlich gesehen – nach der Buchwertübertragung des Betriebsgrundstücks in die E-KG durchgeführt wurde. Hätte man dagegen die umgekehrte Re...mehr

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Sperrfristverstöße nach § 6... / b) Entscheidung des BFH

Im Kern lässt sich die Entscheidung des BFH wie folgt zusammenfassen: Kein Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 S. 5 EStG: Durch die Übertragung des Betriebsgrundstücks von der T-KG auf die E-KG nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG kommt es nach zutreffender Ansicht des BFH nicht zu einem Sperrfristverstoß nach Satz 5. Der BFH begründet das damit, dass es durch die Übertragung nach S...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 2. Rechtstypenvergleich

Entsprechend der Ausführungen zum Dualismus der Besteuerung ist für deutsche steuerliche Zwecke die Abgrenzung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft von eklatanter Bedeutung.[69] Für die Frage der vorgenannten Abgrenzung hat die deutsche Finanzverwaltung mit dem sog. LLC-Erlass [70] verschiedene Kriterien definiert. Abgrenzungskriterien: So sollen die folgenden Kriterien ...mehr

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Klose, SGB I § 54 Pfändung / 2.3 Pfändung einmaliger Geldleistungen bei Billigkeit (Abs. 2)

Rz. 13 Die Pfändung einmaliger Sozialleistungen in Geld wird einer Billigkeitsprüfung unterzogen und ist auch nicht an bestimmte Beträge wie Pfändungsfreigrenzen gebunden. § 850b Abs. 2 ZPO enthält über § 54 hinausgehend eine Regelung für die Pfändbarkeit an sich unpfändbarer Forderungen aus Gründen der Billigkeit bei sonst erfolglosen Versuchen der Vollstreckung in das sons...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Wirkungen des Vertragseintritts

Rz. 9 Der (Haupt-)Vermieter oder neue Zwischenmieter tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Untermietverhältnis mit dem Untermieter (= Dritten) ein. Ist mit der Wohnung zugleich eine auf dem Gelände liegende Garage von dem (Zwischen-)Vermieter an den Mieter vermietet worden (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.12.2006, 10 U 179/05, GE 2007, 290; weitergehend AG Gelsenkir...mehr

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Klose, SGB I § 54 Pfändung / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 76 Ahrens, Das neue Pfändungsschutzkonto, NJW 2010 S. 2002. ders., Aktuelle Rechtsprechung zu massezugehörigen Einkünften, NJW-Spezial 2018 S. 341. Becker, Mängelbeseitigung beim Kontopfändungsschutz, NJW 2011 S. 1317. Cranshaw, Vollstreckungsrechtliche Zusammenrechnung von gesetzlichen inländischen mit ausländischen Renten, jurisPR-InsR 1/2015 Anm. 1. Dahm, Zur Pfändbarkeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4.3 Umwandlung von Einkünften in Vermögen, Schenkungen, Einnahmen und Einkünfte, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b

Rz. 52 Ein Kennzeichen liegt vor, wenn eine Gestaltung Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen oder nicht steuerbare Einkünfte umwandelt. Der Grund für die Meldepflicht besteht darin, dass durch solche Gestaltungen hoch besteuerte Einkünfte in Besteuerungsgrundlagen umgewandelt werden können, die einer niedrigeren Steuerbelast...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2.2.2 Mehrfache Steuerbefreiung nach DBA

Rz. 113 Nach Doppelbuchst. bb) führt es zu einem Kennzeichen, wenn in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet eine Steuerbefreiung nach einem DBA für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen in Anspruch genommen wird und die Einkünfte oder das Vermögen deshalb ganz oder teilweise unversteuert bleiben. Erfasst werden also Gestaltungen, bei denen durch Inanspruchnahme der Freiste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4.4 Zirkuläre Transaktionen, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c

Rz. 57 Nach § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c AO liegt unter den Voraussetzungen des Main Purpose Tests ein Kennzeichen vor, wenn Transaktionen durch Einschaltung funktionsschwacher Unternehmen oder durch Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben, für zirkuläre Vermögensverschiebungen genutzt werden. Hinzuweisen ist darauf, dass die Vorschrift sprachlich missglückt ist, da de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Definition des "verbunden Unternehmens", Abs. 3

Rz. 170 In § 138e Abs. 3 AO wird der Begriff des verbundenen Unternehmens definiert, der in Abs. 1 und 2 verwendet wird. In der Definition wird, ebenso wie in § 1 Abs. 2 AStG, auf eine Beteiligung von mehr als 25 % oder auf einen erheblichen Einfluss abgestellt. Die Vorschrift entspricht der Ergänzung des Art. 3 der Richtlinie v. 15.2.2011[1] um die Nr. 23 durch Art. 1 Nr. 1...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 1 Die Erklärungspflicht im Rahmen der Grundsteuerreform

Die Neubewertung aller Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist notwendig geworden, da die Kommunen ab dem Kalenderjahr 2025 deutschlandweit ihre Grundsteuer auf Basis neuer Bemessungsgrundlagen festsetzen werden. Die bisherigen Regelungen der Einheitsbewertung wurden durch das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und werden ...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.1.4 Art der wirtschaftlichen Einheit

Hier ist auszuwählen, ob es sich bei dem Grundbesitz um ein bebautes oder unbebautes Grundstück oder um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt. Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Sofern sich auf dem Grundstück nur Gebäude befinden, die...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3.1.4 Art der wirtschaftlichen Einheit

Bei der Art der wirtschaftlichen Einheit ist anzugeben, ob es sich bei dem erklärten Grundbesitz um ein "unbebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)", ein "bebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)" oder um einen "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" handelt. Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich keine benut...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4 Hamburg: Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Im Hamburgischen Grundsteuergesetz wurde das Wohnlagemodell rechtlich verankert. Die Basis für das Wohnlagemodell bildet das bayerische Flächenmodell, allerdings wird es um einen Abschlag für Grundstücke in "normaler Wohnlage" im Vergleich zu Grundstücken "in guter Wohnlage" ergänzt. Für jede wirtschaftliche Einheit (im Grundvermögen das Grundstück) ist eine separate Erklärun...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.1.4 Art der wirtschaftlichen Einheit

Hier ist auszuwählen, ob es sich bei dem Grundbesitz um ein bebautes oder unbebautes Grundstück oder um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt. Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück auf dem sich b...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 2.1.4 Art der wirtschaftlichen Einheit

Bei der Art der wirtschaftlichen Einheit wird zwischen Grundstücken, d. h. wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unterschieden. Ein Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinne liegt beispielsweise bei einem Einfamilienhaus mit Garten, bei einer Eigentumswohnung, bei einem Geschäftsgrundstück oder auch bei einem unbebauten Gru...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.1.4 Art der wirtschaftlichen Einheit

Hier ist auszuwählen, ob es sich bei dem Grundstück um ein bebautes oder unbebautes Grundstück handelt (oder wenn ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt, ist dies entsprechend anzugeben). Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Nach dem hambu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4.2 Unangemessene Schritte zur Verlustnutzung, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a

Rz. 39 Ein Kennzeichen für eine mitteilungspflichtige Steuergestaltung liegt unter den Voraussetzungen des Main Purpose Tests vor, wenn ein Beteiligter unangemessene rechtliche Schritte unternimmt, um Verluste nutzen zu können. Zweck der Regelung ist, Maßnahmen zu erfassen, die zu einer "Statusverbesserung" hinsichtlich der Verluste führen, also zu einer Nutzung der Verluste...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Anspruch des Vermieters auf Sicherheitsleistung

Rz. 5 Durch § 563b Abs. 3 ist erstmals ein Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Sicherheit (nur) gegen denjenigen begründet worden, der in das Mietverhältnis eingetreten oder mit dem es fortgesetzt worden ist, wenn der Vermieter mit dem oder den verstorbene(n) Mieter keine Vereinbarung über die Leistung einer Sicherheit getroffen hat. Da das Gesetz den Vermieter berecht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2.4.2 Die Regelbeispiele

Rz. 134 Da der allgemeine Tatbestand recht abstrakt ist und seine Anwendung in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten dürfte, sind in den Buchst. a–f konkretere Tatbestände eingeführt worden, die in Form von nicht abschließenden Regelbeispielen den allgemeinen Tatbestand konkretisieren. In den einzelnen Tatbeständen der Buchst. a–f werden Nutzungen, Übertragungen, Um...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Herausgabepflicht des Eingetretenen bzw. Fortsetzungsnachfolgers

Rz. 3 Der überlebende Ehegatte, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige, der kraft Gesetzes in das Mietverhältnis mit dem verstorbenen Mieter eingetreten ist, weil er mit diesem einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, oder der frühere Mitmieter, mit dem das Mietverhältnis fortgesetzt worden ist, sind im Innenverhältnis verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was...mehr

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Betriebsaufspaltungen in de... / a) Umstrukturierung der bestehenden Betriebsaufspaltung

Wie bereits oben dargestellt, ist die Konstellation einer Betriebsaufspaltung mangels einheitlichen Unternehmens unter Nachfolgegesichtspunkten komplex, so dass in Einzelfällen die vorausschauende bewusste Auflösung der dualistischen Struktur eines Betriebs- und eines Besitzunternehmens in Erwägung zu ziehen ist. Dies bietet sich regelmäßig nicht nur für eine präventive Stre...mehr

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Betriebsaufspaltungen in de... / 3. Die Betriebsaufspaltung im Regime der erbschaftsteuerlichen Verschonungen

Aus erbschaftsteuerlicher Sicht ist die ertragsteuerliche Verbindung zwischen Betriebs- und Besitzunternehmen durchaus wünschenswert. Im Rahmen der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen i.S.d. §§ 13a, 13b ErbStG wird – vereinfacht dargestellt – grundsätzlich zwischen begünstigtem ("gutem") Vermögen und schädlichem ("schlechtem") Verwaltungsvermögen unterschieden. Das b...mehr

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Betriebsaufspaltungen in de... / b) Bestehenlassen der Betriebsaufspaltung

In der Regel besteht ein berechtigtes Interesse der Steuerpflichtigen daran, dass die Betriebsaufspaltungskonstellation bewusst beibehalten werden soll (s.o.). Die Gründe hierfür können vielschichtig sein. Ein außersteuerlicher Grund ist hierfür, dass die Wirtschaftsgüter des Besitzunternehmens nicht mit dem operativen Geschäft verbunden sein sollen, so dass eine Notlage des...mehr

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Betriebsaufspaltungen in de... / [Ohne Titel]

RA/StB Sven-Oliver Stoklassa, LL.M. / RA/StB Christian Hassa[*] Insbesondere in mittelständischen (Familien-)Unternehmensstrukturen sind Betriebsaufspaltungen in unterschiedlichen Ausprägungen weit verbreitet. Teilweise werden diese historisch gewachsenen und oftmals seit Jahrzehnten bestehenden Konstellationen erst i.R. einer steueroptimierten Vermögensnachfolgeplanung entde...mehr

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Betriebsaufspaltungen in de... / 1. Gestaltungsüberlegungen zur Verhinderung einer Betriebsaufspaltung

Erste Hürde in der Nachfolgeplanung ist zunächst die latente Gefahr der Begründung einer Betriebsaufspaltung überhaupt zu identifizieren. Insbesondere das Zusammenspiel aus Zivilrecht, Ertrag- und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht wird oftmals verkannt, so dass die Betriebsaufspaltung in der Nachfolgeplanung eine nicht zu unterschätzende Haftungsfalle darstellt. Beraterhin...mehr

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Betriebsaufspaltungen in de... / II. Grundlegendes zur Betriebsaufspaltung aus ertrag- und erbschaftsteuerlicher Sicht

1. Allgemeines Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung ist Ausfluss richterlicher Rechtsfortbildung des RFH und blickt dabei auf eine fast 100 Jahre bestehende Rspr.-Tradition zurück. Umso überraschender erscheint es, dass es trotz der erheblichen Bedeutung in der Praxis weiterhin an einer ausdrücklichen gesetzlichen Kodifikation bzw. Legaldefinition mangelt und die Betrie...mehr

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Betriebsaufspaltungen in de... / III. Betriebsaufspaltungen in der Vermögensnachfolgeplanung – notwendige Weichenstellungen und Überlegungen

Das Spektrum an Fragen im Hinblick auf Betriebsaufspaltungen in der steueroptimierten Vermögensnachfolge ist vielschichtig. Allem voran ist die gestalterische Beratung davon geprägt, ob eine Betriebsaufspaltungskonstellation bereits besteht und als solche identifiziert wurde oder ob die Begründung einer etwaigen Betriebsaufspaltung i.R.d. Vermögensübergangs ggf. verhindert w...mehr

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Betriebsaufspaltungen in de... / 2. Gestaltungsüberlegungen bei bestehender Betriebsaufspaltung

Wird eine bereits bestehende Betriebsaufspaltung i.R. einer Vermögensnachfolgeplanung identifiziert, ist eine entscheidende Weichenstellung für die weitere Beratung unerlässlich. So muss in erster Linie entschieden werden, ob die bestehende dualistische Betriebsaufspaltungskonstellation unverändert beibehalten oder ob diese steueroptimiert aufgelöst werden soll bzw. kann. Hi...mehr

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Betriebsaufspaltungen in de... / 3. Der bewusste Weg in die Betriebsaufspaltung

Alternativ kann auch in besonders gelagerten Fällen der bewusste Weg in die Betriebsaufspaltung aus erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten zielführend sein. Neben den erbschaftsteuerlichen Vorteilen sind auch die haftungs- und insolvenzrechtlichen Vorteile der Trennung des Besitz- vom Betriebsunternehmen zu berücksichtigen. Gleichwohl sind dabei die oben beschriebenen ertrags...mehr