Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / I. Sachverhalt

Über das Vermögen einer juristischen Person (GmbH & Co. KG) wurde im März 2017 zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren, im Oktober 2018 dann das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldeten 55.919 Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter rechnete daraufhin seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter ab un...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4.5 Rechtsschutz gegen Beschlüsse, insb. gegen die Bestellung des gemeinsamen Vertreters

Rn 19a War es in der Literatur zunächst umstritten und lange durch die Rechtsprechung nicht geklärt, ob und wie Beschlüsse der Schuldverschreibungsgläubiger (insbesondere der Beschluss über die Bestellung des gemeinsamen Vertreters) einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen sind,[39] ist diese Frage mittlerweile durch den BGH beantwortet.[40] Er hat entschieden, dass nach...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Wirtschaftliche Schlechterstellung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Rn 30 Mit dem Ausschluss einer Zustimmungsersetzung im Fall einer wirtschaftlichen Schlechterstellung sollen betroffene Gläubiger vor einem Sonderopfer bewahrt werden. Kein Gläubiger soll schlechter gestellt werden als bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens mit ggf. anschließender Restschuldbefreiung. Dies ermittelt sich aus einem fiktiven Vergleich des zu erwartenden ...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / II. Differenzierung zwischen juristischer und natürlicher Person

Die bereits bisher "umstrittene" und in unterschiedlichen Praktiken umgesetzte Frage der Mindestvergütung im vorläufigen Verfahren erfährt durch die Differenzierung zwischen juristischer Person einerseits und natürlicher Person andererseits eine weitere Prüfungshürde. Der BGH sieht im Falle einer natürlichen Person eine generelle Anwendbarkeit der Erhöhungsbestimmungen des §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2 Kein Übergang von verrechenbaren Verlusten, von verbleibenden Verlustvorträgen, von nicht ausgeglichenen negativen Einkünften sowie eines Zins- und EBITDA-Vortrags (§ 4 Abs 2 S 2 UmwStG)

Tz. 22 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Von dem Grundsatz, dass die Übernehmerin als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung der übertragenden Kö eintritt, enthält § 4 Abs 2 S 2 UmwStG eine Ausnahme. Danach gehen verrechenbare Verluste verbleibende Verlustvorträge vom übertragenden Rechtsträger nicht ausgeglichene negative Eink ein Zins- und ein EBITDA-Vortrag nicht auf die Überne...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.4.4 Im Interimszeitraum beschlossene Ausschüttungen an die übernehmende Personengesellschaft

Tz. 110 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Insoweit handelt es sich uE nicht um eine Ausschüttung, sondern um die Vorwegübertragung von Vermögen. Ebenfalls hierzu s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.35 zu einem vergleichbaren Fall iSd § 11 UmwStG und s § 11 UmwStG Tz 132 unter b).mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / 2. Konkludente Ehegatteninnengesellschaft:

Wertsteigerungen werden ausgeglichen. Dem Zugewinnausgleich vergleichbar kommt es auf das Bilanzergebnis zu einem Stichtag an und nicht darauf, wie es zustande gekommen ist bzw. ob sich das Vermögen der Gesellschaft zwischendurch höher oder geringer dargestellt hat. Damit wird der Ehegatteninnengesellschafter nicht nur an Verlusten, sondern auch an Gewinnen beteiligt. Der Bu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.3 Aufgabe des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz bei Ausübung der im UmwStG vorgesehenen Bewertungswahlrechte

Tz. 55 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Die im zeitlichen Anwendungsbereich des UmwStG vor seiner Änderung durch das SEStEG vertretene Verw-Auff (s UmwSt-Erl 1998 Rn 03.01, 11.01, 14.03 und 20.30) , dass sämtliche im UmwStG vorgesehenen Bewertungswahlrechte unter dem Vorbehalt stehen, dass der Ansatz des übergehenden Vermögens in der stlichen Schluss-Bil der Überträgerin mit dem Gru...mehr

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ZErb 12/2021, zerb 12/2021

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Cordes, Gesamtrechtsnachfolge, Datenschutzrecht und Vertragsgesta...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.3 Vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag begründete Ausschüttungsverbindlichkeit oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnde Rückstellung

Tz. 99 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Auch vor dem stlichen Übertragungsstichtag beschlossene, aber noch nicht verwirklichte Ausschüttungen und als vGA zu behandelnde Rückstellungen sind stlich noch bei der untergehenden Kö zu erfassen, dh es bleibt bei der Qualifizierung als GA oder vGA. Sie werden nicht über die Rückwirkung nach § 2 Abs 1 UmwStG in Entnahmen bei der übernehmend...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Handlungsmöglichkeiten (die inhaltliche Gestaltung)

Rn 11 Um ein für die Gläubiger optimales Ergebnis des Insolvenzverfahrens über einen Insolvenzplan zu erreichen, führt die Begründung zum Regierungsentwurf[19] beispielhaft mehrere Wege an, die als zulässige Planinhalte möglich sind. Die Art und Weise, in der das angestrebte Ziel erreicht werden soll, unterliegt allerdings keinen gesetzlichen Einschränkungen, sodass neben de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3.3.2 Nachträgliche Anschaffungskosten in der Interimszeit

Tz. 53 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Fraglich erscheint, inwieweit nach dem stlichen Übertragungsstichtag entstehende nachträgliche AK bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses zu berücksichtigen sind. UE sind nachträgliche AK, die durch offene oder verdeckte Einlagen nach dem stlichen Übertragungsstichtag entstehen, bei der Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts grds nicht...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Nach dem in dieser Vorschrift niedergelegten Grundsatz ist es den Verfahrensbeteiligten möglich, den Ablauf und den Inhalt des Insolvenzverfahrens ganz oder teilweise abweichend von den Regelungen der InsO zu bestimmen. Damit wird klargestellt, dass es sich bei den Regelungen der InsO überwiegend um dispositives Recht handelt.[1] Soweit die gesetzlichen Vorschriften nic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 8. Anleihegläubiger im Insolvenzplan

Rn 34 Wird über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Schuldverschreibungsgläubiger Insolvenzgläubiger. Kommt es im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zur Erstellung eines Insolvenzplans (§§ 217 ff. InsO), sind den Anleihegläubigern gleiche Rechte anzubieten (§ 19 Abs. 4). Nach Ansicht des Gesetzgebers ergänzt § 19 Abs. 4 – wie scho...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Gefährdung des künftigen Steueranspruchs aus der Auflösung des Ausgleichspostens (§ 4g Abs 2 Hs 2 EStG)

Rn. 97 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Art 5 Abs 3 Unterabs 2 ATAD sieht vor, dass die Vermeidung der Sofortbesteuerung bei nachweislichem und tatsächlichem Risiko, dass die Steuer nicht eingezogen werden kann, von einer Sicherheitsleistung des StPfl abhängig gemacht werden kann. Das in Art 5 Abs 3 ATAD verankerte Umsetzungswahlrecht wurde mit Erweiterung des § 4g Abs 2 EStG idF ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Übertragender Rechtsträger

Tz. 6 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Als übertragender Rechtsträger kommen – vor Inkrafttreten des KöMoG – die in § 1 Abs 2 UmwStG genannten Kö in Betracht. Hierbei muss es sich um EU-/EWR-Gesellschaften mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in der EU/EWR handeln. Die SE und SCE erfüllen stets diese Voraussetzungen. Dh, die Anwendung der §§ 3ff UmwStG ist auf Umwandlungen innerh...mehr

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ZErb 12/2021, Das Behindert... / IV. Erbenhaftung nach § 102 SGB XII

Stirbt der behinderte Hilfeempfänger, kann der Sozialleistungsträger nach § 102 SGB XII von dessen Erben Kostenersatz für die erbrachten Leistungen verlangen. Die Erbenhaftung umfasst grds. alle Sozialleistungen mit Ausnahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, § 102 Abs. 5 SGB XII i.V.m. §§ 41 ff. SGB XII. Nicht mehr Bestandteil des SGB XII und damit auch n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.7 Gesellschafterbezogene Ermittlung und Verteilung des Übernahmegewinns/-verlusts bei Umwandlung auf eine Personengesellschaft

Tz. 78 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Nach der – uE zutr – Ansicht der Fin-Verw (s UmwSt-Erl 2011, Rn 04.19) sind die Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts (1. und 2. Stufe) idR gesellschafter- und nicht gesellschaftsbezogen vorzunehmen. MaW: Das nach § 4 Abs 4 S 1 UmwStG übergehende BV der übertragenden Kö ist nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse an der übernehmenden Pe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.11 Körperschaftsteuer-Auszahlungsanspruch/-Erhöhung

Tz. 147 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Das beim Wechsel vom früheren Anrechnungs- zum heutigen Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren für eine 18-jährige Übergangszeit eingeführte System der ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung bei ordnungsmäßigen GA ist durch das SEStEG zugunsten einer ausschüttungsunabhängigen ratierlichen Auszahlung des restlichen KSt-Guthabens ersetzt worden. Grds er...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Übernehmender Rechtsträger

Tz. 13 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 3 Abs 1 S 1 UmwStG nennt als übernehmende Rechtsträger die Pers-Ges und die natürliche Person. Das sind – vor Inkrafttreten des KöMoG – die in § 1 Abs 2 UmwStG genannten Gesellschaften und natürlichen Personen. Es muss sich dabei um EU-/EWR-Gesellschaften mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in der EU/EWR handeln bzw, falls Übernehmerin ei...mehr

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FoVo 12/2021, Erteilung ein... / 2 II. Aus der Entscheidung

BGH folgt den Vorinstanzen Das AG hat zu Recht die von dem Antragssteller beantragte Vollstreckungsklausel zum Zuschlagsbeschluss (§ 724 ZPO, § 132 Abs. 2 ZVG) erteilt. Der Antragsteller ist nach § 2039 S. 1 BGB befugt, die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu beantragen, die als Vollstreckungsgläubiger ausschließlich ihn ausweist. Die inhaltlichen Anforderungen einer zug...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Übernahmegewinn und Übernahmeverlust – 2. Stufe (§ 4 Abs 5 UmwStG)

Tz. 89 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 4 Abs 5 S 1 UmwStG idF des SEStEG war der Übernahmegewinn/-verlust 1. Stufe um einen Sperrbetrag iSd § 50c EStG 1999 zu erhöhen. Nach § 52 Abs 59 EStG aF war die Neubildung eines Sperrbetrags nach § 50c EStG 1999 bis zum Ablauf des VZ 2001 (bei abw Wj 2000/2001 der Kö: bis zum Ablauf des Wj 2001/2002) möglich. GlA s Hörtnagl (INF 2001...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.1 Ursachen für die Entstehung und die Höhe eines Übernahmeverlusts

Tz. 125 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Übersteigt der Bw der Anteile den Wertansatz des übernommenen Vermögens abz Umwandlungskosten, ergibt sich ein Übernahmeverlust 1. Stufe (s § 4 Abs 4 S 1 UmwStG). Bei dem Übernahmeverlust handelt es sich um einen Verlust auf der Ebene der AE, der idR auf im Bw bzw den AK der Anteile enthaltene gekaufte (im übergehenden BV aber im Fall der Bw...mehr

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ZErb 12/2021, Doppeltes Wah... / b) Qualifikationen

Die Beschränkung der Rechtsfolgen für den ausschlagenden Ehegatten auf § 1371 Abs. 2 BGB wird mit der güterrechtlichen Funktion von § 1371 Abs. 1 BGB in dem Sinne begründet, dass die vorgesehene Erhöhung des Ehegattenerbrechts zur Disposition der Parteien steht. Beiden Ehegatten muss es gleichermaßen freistehen die erbrechtliche Lösung, die den Anspruch auf den großen Pflich...mehr

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ZErb 12/2021, Zur Errichtun... / 1 Tatbestand

I. Die Beteiligten sind die einzigen Abkömmlinge der am 0.0.1933 geborenen Erblasserin B A und ihres am 0.0.2018 vorverstorbenen Ehemannes C A. Am 26.6.2014 errichtete die Erblasserin unter der Überschrift "Mein Testament" ein handschriftliches Testament mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: "1.) Ich, B A, geb. am 0.0.1933, … , erkläre folgendes: Ich bin mit C A verheiratet. Au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 15.1 Allgemeines

Tz. 159 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Ein bei einer Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges bzw natürliche Person sich ergebender Übernahmegewinn wird gem § 4 Abs 7 UmwStG bei den Gesellschaftern der Pers-Ges bzw der übernehmenden natürlichen Person wie ein bei der Liquidation der Überträgerin bzw bei einer Veräußerung der Anteile an der Überträgerin auf der Ebene der AE entst...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Ersetzungshindernisse (Abs. 1 Satz 2)

Rn 22 Die Gründe, die eine Zustimmungsersetzung ausschließen, sind in § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 u. 2, Abs. 3 abschließend geregelt. Da es sich um Ausnahmetatbestände handelt, ist eine enge Auslegung geboten. Die Zustimmungsersetzung darf nicht vom Vorliegen anderer Voraussetzungen abhängig gemacht werden.[53] § 309 Abs. 1 Satz 2 schützt die Gläubiger, die ihre Zustimmung zum...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Anrechnung ausländischer Steuern und § 3 Abs 3 UmwStG

Tz. 157 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Führt der Umwandlungsvorgang im anderen Staat zu einer Besteuerung, ist die dort tats erhobene St ggf nach § 26 KStG anzurechnen. Das setzt eine entspr Anrechnungsmöglichkeit voraus. Bezogen auf das ausl BV muss ein in D stpfl Übertragungsgewinn entstehen, der nicht infolge eines DBA von der inl Besteuerung ausgenommen (freigestellt) ist (s ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6.3 Der gemeinsame Vertreter und die Forderungsanmeldung bzw. der Forderungsfeststellungsprozess

Rn 26 Ob das vom Gesetzgeber mit der Schaffung von § 19 Abs. 3 Halbsatz 1 verfolgte Zielder Verfahrensvereinfachung durch die Begründung eines "verdrängenden" Mandats zur Forderungsanmeldung beim gemeinsamen Vertreter dann, wenn bei Insolvenzeröffnung noch kein gemeinsamer Vertreter bestellt worden ist, tatsächlich erreichbar ist, darf bezweifelt werden. So ist es allgemein ...mehr

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ZErb 12/2021, Blick über die Grenze: EuGH zum ErbStG und Zivilgerichte zur EU-ErbVO

Im anhängigen Verfahren vor dem EuGH C-394/20 (Vorlagebeschluss des FG Düsseldorf v. 20.7.2020, zu § 16 Abs. 2 und § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG) liegen nunmehr die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH (v. 16.9.2021) vor. Das Ergebnis ist "gespalten": Der Generalanwalt hält die Neuregelung des § 16 Abs. 2 ErbStG i.d.F. des Steuermissbrauchsvermeidungsgesetzes 2017 für europa...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Sanierungsertrag durch Schuldenerlass (§ 3a Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 12 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Kerntatbestandmerkmale des § 3a EStG sind der Sanierungsertrag, der grds steuerfrei gestellt werden soll, und der Schuldenerlass, durch den es zum Sanierungsertrag kommt. Der Sanierungsertrag ist die betrieblich veranlasste Erhöhung des BV (§ 4 Abs 1 bzw 3 EStG), die laut der Beschlussempfehlung des Bundestages dadurch entsteht, dass die bet...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4 Ausstehende Einlagen

Tz. 140 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Ausstehende Einlagen sind nach Auff der FinVerw ggf Wertberichtigungsposten zum Grund- oder Stamm-Kapital und als solche in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kap-Ges nicht zu berücksichtigen (s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.05). Hr-lich wird zwar zwischen eingeforderten und nicht eingeforderten Einlagen unterschieden (s § 272 Abs 1 S 3 HGB)....mehr

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FF 12/2021, Bedeutsame Ents... / 2. Obliegenheiten bei Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts

Der Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB ist ein zweckgebundener, in der Entscheidung besonders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Unterhaltsberechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat. Im Fall einer zweckwidrigen Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge ist er so zu behandeln, als hätten diese zu ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Schaffung des § 7i EStG durch das WoBauFG (1989)

Rn. 1 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Der durch das WoBauFG (BGBl I 1989, 2408) eingefügte § 7i EStG ersetzt § 82i EStDV aF. § 7i EStG ist grds anzuwenden auf Maßnahmen, die nach dem 31.12.1990 abgeschlossen worden sind (§ 52 Abs 12b S 1 EStG aF, die Ausnahme in § 52 Abs 12b S 2 für AK für Maßnahmen, die vor dem 01.01.1991 abgeschlossen worden ist aufgrund Zeitablaufs überholt. R...mehr

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Gewerblichkeit einer Arztpraxis durch Aufnahme einer neuen Gesellschafterin und Verwirkung eines Anspruchs auf Gewerbesteuerfestsetzung

Leitsatz Für den Fall, dass eine ärztliche Gemeinschaftspraxis einen Arzt als weiteren Gesellschafter aufnimmt, der an einem neuen Standort eine (Neben-)Betriebsstätte betreibt, hier auch Behandlungsverträge mit Patienten abschließt und diese selbstständig behandelt, erzielt diese gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt gewerbliche Einkünfte, wenn der neue Gesellschafter weder...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2021... / 2. Betrieb/Bilanzierung

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Sneaker, Sammler und Resell... / 1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

Zu erörtern ist, ob Reseller und Sammler Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Ein Gewerbetrieb ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die Betätigung muss über eine private Vermögensverwaltung hinausgehen. Ein...mehr

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Sneaker, Sammler und Resell... / d) Elterliche Sorge

Gesetzliche Vertreter einer minderjährigen Person sind in der Regel die Eltern. Sie haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 S. 1 BGB). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen (§ 1626 Abs. 3 BGB). Die elterliche Sorge umfasst auch die Vertretung des Kindes (§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB). Eltern vertreten da...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2021... / 5. Kapitalvermögen

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Nichtanwendbarkeit des Einstiegstests nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG

Leitsatz Der sogenannte Einstiegstest kommt in den Fällen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG dann nicht zur Anwendung, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 EStG, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG dient. Sachverhalt Die Klägerin erwarb durch Schenkung ihres ...mehr

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Zur Frage einer (passiven) Entstrickung durch Umsetzung des AOA in § 1 Abs. 5 AStG: Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei sog. personallosen Betriebsstätten

Leitsatz 1. § 1 Abs. 5 Satz 3 AStG lässt sich bei summarischer Prüfung nicht entnehmen, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1 AStG und insbesondere für die allgemeine Gewinnermittlung nach §§ 4ff. EStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre (entgegen BMF-Schreiben vom 22.12.2016...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / 2. Sonstiges Vermögen

Rz. 12 Vom Grundstockvermögen zu unterscheiden ist nach neuem Recht das "sonstige Vermögen" einer Stiftung. Dieser Begriff wurde im Gegensatz zu dem des Grundstockvermögens bisher weder in der Praxis noch in der Wissenschaft wirklich als feststehender Begriff verwendet. § 83b Abs. 1 S. 2 BGB n.F. klärt uns darüber auf, dass eine Verbrauchsstiftung kein Grundstockvermögen hat...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / I. Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen

Rz. 6 § 83b BGB n.F. regelt die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens. Zentral ist dabei im neuen Recht das Begriffspaar "Grundstockvermögen" und "sonstiges Vermögen" In § 83c BGB n.F. finden sich Vorgaben für die Verwaltung des Grundstockvermögens.[1] 1. Grundstockvermögen Rz. 7 Der in Stiftungswissenschaft und -praxis bereits bisher sehr gebräuchliche,[2] zuvor aber noch ni...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / B. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf zu § 83b BGB n.F. Zitat Zu § 83b BGB-neu (Stiftungsvermögen) § 83b BGB-neu enthält grundlegende Regelungen zur Zusammensetzung des Stiftungsvermögens bei Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, und für Verbrauchsstiftungen sowie zur Verwaltung des Stiftungsvermögens. Unter Stiftungsvermögen ist das gesamte Vermögen einer Stiftun...mehr

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Anhang 1: Synopse – Neues und altes Stiftungsrecht im BGB

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / 1. Grundstockvermögen

Rz. 7 Der in Stiftungswissenschaft und -praxis bereits bisher sehr gebräuchliche,[2] zuvor aber noch nicht im BGB verwendete Begriff des Grundstockvermögens bezeichnet nach § 83b Abs. 1 S. 1 BGB n.F. und nach § 83c Abs. 1 S 1 BGB n.F. dasjenige Vermögen einer auf unbestimmten Zeit errichteten Stiftung, das "ungeschmälert zu erhalten" und aus dessen Nutzungen der Stiftungszwe...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / 2. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 81 BGB-neu (Stiftungsgeschäft) § 81 BGB-neu entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 81 BGB. Die Vorschrift regelt die Anforderungen an den Inhalt und die Form des Stiftungsgeschäfts, das die grundlegende Voraussetzung für das Entstehen einer rechtsfähigen Stiftung ist. Zu Absatz 1 In § 81 Absatz 1 BGB-neu entspricht im Wesentliche...mehr

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§ 2 § 80 BGB n.F. – Stiftun... / B. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 80 BGB-neu (Ausgestaltung und Entstehung der rechtsfähigen Stiftung) In § 80 BGB-neu werden die Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts näher umschrieben und die Voraussetzungen für die Entstehung der Stiftung geregelt. Die Vorschrift gilt nicht für andere Stiftungsformen wie die rechtsfähige Stiftung des öffen...mehr

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§ 2 § 80 BGB n.F. – Stiftun... / I. Der "Stiftungsbegriff"

Rz. 4 § 80 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. sieht eine Art Definition der Stiftung vor. Danach ist die Stiftung "eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person." Das ist neu, denn eine solche gesetzliche Definition gab es bisher im Stiftungsrecht nicht. In der Gesetzesbegründung wird ...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / A. Gesetzestexte

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