Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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FoVo 3/2013, Übergangsbesti... / 1 I. Der Fall

Der Schuldner hat am 29.12.2010 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung abgegeben. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 25.10.2010. Unter dem 14.1.2013 beauftragte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Vermöge...mehr

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FoVo 3/2013, Hier spricht das BMJ

Formulare seit dem 1.3.2013 verbindlich Seit dem 1.3.2013 sind die Formulare für die Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses, eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicher Geldforderungen verbindlich. Werden andere Muster oder Formulare benutzt, muss der Rechtspfleger den Antrag ...mehr

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FoVo 2/2013, Wann gibt es eine neue Vermögensauskunft?

I. Das Problem Fristberechnung für die neue Vermögensauskunft Es besteht bei uns Unklarheit über die Fristberechnung, wenn der Schuldner z.B. am 9.4.2011 die eidesstattliche Versicherung nach §§ 807, 900 ZPO abgegeben hat. Wann bzw. an welchem Tag kann ein Verfahren zur Vermögensauskunft nach neuem Recht eingeleitet werden? Gilt die alte Drei-Jahres-Frist oder ist die neue Zwe...mehr

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FoVo 2/2013, Wann gibt es e... / I. Das Problem

Fristberechnung für die neue Vermögensauskunft Es besteht bei uns Unklarheit über die Fristberechnung, wenn der Schuldner z.B. am 9.4.2011 die eidesstattliche Versicherung nach §§ 807, 900 ZPO abgegeben hat. Wann bzw. an welchem Tag kann ein Verfahren zur Vermögensauskunft nach neuem Recht eingeleitet werden? Gilt die alte Drei-Jahres-Frist oder ist die neue Zwei-Jahres-Frist...mehr

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FoVo 2/2013, Wann gibt es e... / II. Die Lösung

Stichtag 31.12.2012 Die Lösung bestimmt sich nach § 39 EGZPO, der die Übergangsbestimmungen zur Reform der Sachaufklärung enthält (FoVo 2012, 221). Dabei gilt der Grundsatz, dass vor dem 1.1.2013 gestellte Vollstreckungsanträge nach altem Recht abgehandelt werden, während nach dem 31.12.2012 gestellte Vollstreckungsanträge neuem Recht unterliegen, § 39 Abs. 1 EGZPO. Fall ist a...mehr

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FoVo 2/2013, Uneinbringlich... / 2 II. Der Praxistipp

Entscheidung auf die Regelungen in der ZPO übertragbar Die Entscheidung des VG Gießen ist nicht nur in der Verwaltungsvollstreckung von Interesse, sondern kann auch auf die Zwangsvollstreckung nach der ZPO übertragen werden, wo sich vergleichbare Regelungen finden, d.h. die Verhängung von Ersatzzwangshaft von der mangelnden Beitreibbarkeit des primär verhängten Zwangsgeldes a...mehr

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AGS 2/2013, Gegenstandswert... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des OVG ist m.E. unzutreffend. Bei einer sog. "Sicherungsvollstreckung" nach § 720a ZPO handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Dies dürfte unstreitig sein, zumal die Sicherungsvollstreckung im achten Buch der ZPO, der Zwangsvollstreckung, geregelt ist. Dass die Sicherungsvollstreckung nicht unmittelbar der Verwertung dient, ist unerheblich. ...mehr

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FoVo 2/2013, Uneinbringlich... / 1 I. Die Entscheidung

Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 HSOG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Ordnungs- oder Polizeibehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Nach Satz 2 dieser Bestimmung beträgt ...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / ee) Erneute Vermögensauskunft

Die Frist zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft wurde gegenüber dem alten Recht (drei Jahre) auf nunmehr zwei Jahre verkürzt, § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. Die Frist berechnet sich gem. § 222 ZPO ab Abgabe der Vermögensauskunft mit eidesstattlicher Versicherung. Vor Ablauf dieser Frist ist der Schuldner zur erneuten Vermögensauskunft nur verpflichtet, wenn der Gläubiger Ta...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / dd) Verweigerung der Vermögensauskunft

Weigert sich der Schuldner, die Vermögensauskunft zu erteilen, leistet er die eidesstattliche Versicherung nicht oder bleibt er unentschuldigt dem Termin fern, hat dies folgende Konsequenzen:mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / cc) Inhalt der Vermögensauskunft

Der Inhalt der Vermögensauskunft ergibt sich aus § 802c ZPO n.F. Neben den Angaben zur Person einschließlich Geburtsdatum und Geburtsort sind alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben, auch wenn sie gepfändet oder sicherungsübereignet sind. Auch nicht werthaltige Forderungen muss der Schuldner angeben, ebenso künftige Forderungen.[7] Offensichtlich nach § 8...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / 3. Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft

Es besteht wie bisher die Möglichkeit, einen "Kombiauftrag" zu erteilen, mit dem die Pfändung beauftragt wird und die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft bei erfolgloser Pfändung. In diesem Falle wird – abweichend von § 802f Abs. 1, Abs. 3 ZPO n.F. – keine Zahlungsfrist mehr gesetzt und es ergeht keine Terminsladung. Die Vermögensauskunft wird vor Ort nach der erfolglosen...mehr

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FoVo 12/2012, Übergangsrecht bei der Vermögensauskunft

I. Das Problem Alte Vermögensauskunft im neuen Jahr Ich erhalte 2013 die Information, dass der Schuldner bereits im Jahr 2012 (mit Angabe des Aktenzeichens, des Datums, des zuständigen Gerichts) ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat. In welcher Weise kann ich dieses Vermögensverzeichnis jetzt bekommen? Ist hier die Anforderung nur über § 802a Nr. 2 ZPO möglich, oder kann auch ...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / V. Vermögensauskunft

1. Gerichtskosten Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung[6] ist mit Wirkung vom 1.1.2013 an die Stelle der eidesstattlichen Versicherung die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) getreten. Zuständig für deren Abnahme beim Schuldner ist der Gerichtsvollzieher. Gerichtsgebühren entstehen hierfür nicht. Muss jedoch wegen der Nichtabgabe der Vermögensaus...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / a) Informationsbeschaffung beim Schuldner (Vermögensauskunft)

Der Schuldner ist gem. § 802c ZPO n.F. verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher eine umfassende Vermögensauskunft zu erteilen. Das gilt unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche Person oder eine juristische Person oder Personenvereinigung ist (klargestellt durch die Aufnahme der Verpflichtung zu Angaben zum Handelsregister durch Gesetz vom 22.12.2011).[6] aa) Voraussetzu...mehr

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FoVo 12/2012, Übergangsrech... / I. Das Problem

Alte Vermögensauskunft im neuen Jahr Ich erhalte 2013 die Information, dass der Schuldner bereits im Jahr 2012 (mit Angabe des Aktenzeichens, des Datums, des zuständigen Gerichts) ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat. In welcher Weise kann ich dieses Vermögensverzeichnis jetzt bekommen? Ist hier die Anforderung nur über § 802a Nr. 2 ZPO möglich, oder kann auch isoliert die Ü...mehr

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FoVo 1/2013, Die Kosten im Auge behalten

Neue Möglichkeiten – neue Kosten In den letzten Ausgaben wurden bereits verschiedene Aspekte der Reform der Sachaufklärung vorgestellt. Die neuen Möglichkeiten können die Zwangsvollstreckung effektiver gestalten. Die neuen Möglichkeiten dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie auch eine Kostenbelastung mit sich bringen. Hierüber muss der Gläubiger aufgeklärt werden....mehr

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FoVo 12/2012, Übergangsrech... / II. Die Lösung

Übergangsvorschrift Die Frage beantwortet sich aus § 39 Nr. 4 EGZPO. Im Wortlaut: § 39 Nr. 4 EGZPO Im Rahmen des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO und des § 284 Abs. 4 S. 1 AO steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder nach § 284 AO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 AO in der ab dem...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, So gestalten Sie künftig die Beauftragung des Gerichtsvollziehers

Die Vielzahl der neuen Optionen der Reform der Sachaufklärung stellt hohe Ansprüche an die Antragstellung durch den Gläubiger. Die nachfolgende Mustervorlage soll Ihnen dabei die Möglichkeit geben, Ihre Einzelanträge nach den von Ihnen in verschiedenen Fallkonstellationen bevorzugten Arbeitsabläufen zusammenzustellen. Im Jahre 2013 werden wir die Übersicht zu einzelnen Strei...mehr

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FoVo 12/2012, So gestalten Sie künftig die Beauftragung des Gerichtsvollziehers

In den letzten Ausgaben haben wir ausführlich über die Reform der Sachaufklärung berichtet. Dabei wurde deutlich, dass die Reform viele für den Gläubiger sinnvolle Instrumente enthält, die aber auch ihren Preis haben. Die Frage nach den Kosten und damit auch nach der Kosten-/Nutzen-Relation wird sich mit dem 2. KostRMoG (FoVo 2012, 21 und 184) noch drängender stellen. Die Vi...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / 2. Anwaltskosten

Der Anwalt erhält für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft oder wegen der Anordnung der Erzwingungshaft eine 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) sowie eine 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 VV). Dabei ergibt sich aus der Anm. zu Nr. 3310 VV eindeutig, dass die Terminsgebühr auch für die Teilnahme an einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft entsteht. Es handelt sich b...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / bb) Verfahren

Das Verfahren der Vermögensauskunft ist in § 802f ZPO n.F. geregelt. Der Abnahme der Vermögensauskunft geht eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung von zwei Wochen und den in § 802f Abs. 3 n.F. vorgesehenen Belehrungen voraus. Die Zahlungsaufforderung mit Belehrung ist dem Schuldner vom Gerichtsvollzieher zuzustellen. Die Zustellung muss an den Schuldner selbst erfolgen, ...mehr

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FoVo 12/2012, Die Übergangsbestimmungen

Jetzt geht’s los … Der Jahreswechsel steht bevor und damit das Inkrafttreten der Reform der Sachaufklärung. Es wird ernst. Es stellt sich damit die Frage, was mit den Anträgen geschieht, die noch im Jahr 2012 gestellt wurden. Das hat der Gesetzgeber in § 39 EGZPO geregelt. Die Einzelbestimmungen der Übergangsvorschrift sind von dem strengen Grundsatz geprägt, dass eine bis zu...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / ff) Rechtsbehelfe

Wie schon nach bisherigem Recht kann der Schuldner gegen die Anordnung der Vermögensauskunft bzw. der erneuten Vermögensauskunft Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen. Über sie entscheidet der Vollstreckungsrichter, § 20 Nr. 17 RPflG. Dagegen ist sofortige Beschwerde möglich, § 793 Abs. 1 ZPO. Das Widerspruchsrecht des Schuldners gem. § 900 Abs. 4 ZPO a.F. ist weggefallen. Ein W...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / 5. Zentrales Vollstreckungsgericht und Auskunftsrechte

Die neu eingeführten zentralen Vollstreckungsgerichte der einzelnen Bundesländer führen zwei Verzeichnisse in elektronischer Form als landesweites Internetregister: Im Vermögensverzeichnis werden die im jeweiligen Bundesland erteilten Vermögensauskünfte gesammelt. Eine Vermögensauskunft w...mehr

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FoVo 1/2013, Haftaufschub / 3 III. Der Praxistipp

Neues Recht: gleiche Rechtsgrundlagen Die Entscheidung des LG Bremen ist noch zum alten Recht ergangen. Mit der Reform der Sachaufklärung sind die §§ 807, 899 ff. ZPO zwar aufgehoben, die sachlichen Regelungen nunmehr aber in den §§ 802c ff. ZPO aufgenommen worden. Die Regelung über die Unzulässigkeit der Haftvollstreckung ist inhaltsgleich statt in § 906 ZPO a.F. nun in § 80...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Gru... / II. Die neuen Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher wird grundsätzlich nur dann tätig, wenn der Gläubiger ihn mit einer Handlung beauftragt hat. Einzig die gütliche Einigung ist stets Teil seines Auftrages, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Der Gerichtsvollzieher wird nach § 754 Abs. 1 ZPO durch den Antrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt, Leistungen des Schu...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / 1. Gerichtskosten

Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung[6] ist mit Wirkung vom 1.1.2013 an die Stelle der eidesstattlichen Versicherung die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) getreten. Zuständig für deren Abnahme beim Schuldner ist der Gerichtsvollzieher. Gerichtsgebühren entstehen hierfür nicht. Muss jedoch wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft die Anordnu...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / b) Informationsbeschaffung bei Dritten, § 802l ZPO n.F.

§ 802l ZPO n.F. schafft eine für die Praxis wesentliche Erweiterung der Informationsmöglichkeiten und Befugnisse des Gerichtsvollziehers und ist vergleichbar mit § 236 Abs. 1 FamFG. Die Vorschrift ermöglicht erstmals die Beschaffung von Informationen über Vollstreckungsmöglichkeiten bei bestimmten Behörden, nämlich bei der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralam...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / 4. Kostenerstattung

Die Kosten für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft zählen zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO und sind daher erstattungsfähig.mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Rückblick: Diese Beiträge aus der FoVo sollten Sie nicht verpasst haben

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FF 01/2013, Neues Recht der... / aa) Voraussetzungen

Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht unter folgenden Voraussetzungen:mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / 3. Gerichtsvollzieherkosten

Die Kosten des Gerichtsvollziehers bestimmen sich nach dem GvKostG, das gleichfalls durch das 2. KostRMoG geändert wurde. Danach erhält der Gerichtsvollzieher für die Abnahme der Vermögensauskunft seit 1.8.2013 eine Festgebühr von 33,00 EUR nach Nr. 260 GvKostG-KostVerz., die für die Verfahren nach §§ 802c, 802d ZPO gesondert entsteht. Für die Übermittlung eines mit eidessta...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / III. Praxistipps

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FoVo 12/2012, Prüfung einer... / 3 III. Der Praxistipp

Die Rechtsverteidigung des Gläubigers Erhebt der SU die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO, kann der Gläubiger einerseits einwenden, dass der Vertreter ursprünglich ordnungsgemäß bevollmächtigt war. Im Rahmen von Grundstücksgeschäften ist die Bevollmächtigung für die Vollstreckungsunterwerfung bei der Einräumung von Grundpfandrechten dabei meist im Kausalgeschäft, d.h. dem Kauf...mehr

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FoVo 1/2013, Haftaufschub / 1 I. Der Fall

GV verweigert Verhaftung des SU zur Einholung der ­Vermögensauskunft Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Anerkenntnisurteil. Der Obergerichtsvollzieher (OGV) hat aufgrund eines von der Schuldnerin vorgelegten Attestes vom 8.8.2011 die von der Gläubigerin beantragte Verhaftung der Schuldnerin abgelehnt. Die Erinnerung der Gläubigerin hat ...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Gütliche Erledigung ist nicht mehr nur Beiwerk

Gütliche Erledigung wird ins Zentrum gerückt Schon bisher war es Aufgabe des Gerichtsvollziehers, in den verschiedenen Phasen der Sachpfändung und des Offenbarungsverfahrens mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung zu versuchen. Anders als bei der eigentlichen Zwangsvollstreckung zeigten sich die Gerichtsvollzieher hier auch stets erfolgreich. In vielen Fällen konnten engag...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Die Folgen der gütlichen Erledigung mit dem Gerichtsvollzieher

Information des Gläubigers Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger unverzüglich über die mit dem Schuldner getroffene Zahlungsvereinbarung zu unterrichten, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung des Zahlungsaufschubes ist (Fischer, DGVZ 2010, 113; Musielak/Voit, § 802b Rn 5). Einerseits soll der Gläubiger prüfen können, ob die von ihm gemachten Vorgaben für die Zahlungsver...mehr

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FoVo 11/2012, Der Umfang der neuen Vermögensauskunft

In FoVo 2012, 181 ff. haben wir über die Voraussetzungen berichtet, unter denen eine Vermögensauskunft vom Schuldner nach dem 1.1.2013 zu erteilen ist. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Frage, in welchem Umfang der Schuldner Auskunft erteilen muss und was der Gläubiger aufgrund der Angaben tun kann, was bei Mängeln zu tun ist und welche Neuerungen beachtet werden...mehr

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FoVo 10/2012, Vermögensauskunft statt Offenbarungsverfahren

Kein Stein bleibt auf dem anderen – Ihre Aufgaben Mit der Reform der Sachaufklärung gewinnt der Gerichtsvollzieher alte und neue Regelbefugnisse, die ihre Bestimmung in §§ 802a ff. ZPO finden (FoVo 2012, 121, 123). Dazu gehört auch die Neuregelung der Vermögensauskunft, die an die Stelle des bisherigen Offenbarungsverfahrens treten wird. Die bisherigen Vorschriften über das O...mehr

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FoVo 10/2012, Kein Offenbar... / III. Der Praxistipp

Informationsmanagement in der Insolvenz neu ausrichten Die Auffassung des BGH ist eindeutig und hinzunehmen. Sie überzeugt aber auch in der Sache. Wenn die Einzelzwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens nicht gestattet ist, macht ein darauf ausgerichtetes Informationsmanagement keinen Sinn. Hinweis auf Vermögenserwerb an den Insolvenzverwalter geben Soweit der Gläubi...mehr

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FoVo 9/2012, Die Folgen der gütlichen Erledigung mit dem Gerichtsvollzieher

Gütliche Erledigung als zentrale Aufgabe In FoVo 2012, 141 haben wir darüber berichtet, dass die Reform der Sachaufklärung die gütliche Erledigung der Zwangsvollstreckung neben der Informationsgewinnung als zentrale Aufgabe des Gerichtsvollziehers postuliert, und die Grundregeln vorgestellt. Der nachfolgende Beitrag erläutert die Form der Information des Gläubigers, seine dar...mehr

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FoVo 8/2012, Gütliche Erledigung ist nicht mehr nur Beiwerk

Gütliche Erledigung wird ins Zentrum gerückt Schon bisher war es Aufgabe des Gerichtsvollziehers in den verschiedenen Phasen der Sachpfändung und des Offenbarungsverfahrens, mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung zu versuchen. Anders als bei der eigentlichen Zwangsvollstreckung zeigten sich die Gerichtsvollzieher hier auch stets erfolgreich. In vielen Fällen konnten engag...mehr

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FoVo 7/2012, Grundsätze der... / II. Die neuen Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher wird grundsätzlich nur dann tätig, wenn der Gläubiger ihn mit einer Handlung beauftragt hat. Der Gerichtsvollzieher wird nach § 754 Abs. 1 ZPO durch den Antrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren, sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach ...mehr

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FoVo 7/2012, Der Gerichtsvo... / II. Der Praxistipp

Ziel ist Information, nicht Verhaftung Erscheint der Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund, so kann der Gläubiger einen Haftbefehl gegen den Schuldner erwirken. Konsequent muss er dann auch die Verhaftung des Schuldners betreiben, um die mit dem Offenbarungsverfahren er...mehr

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FoVo 6/2012, Schnell genug ... / 3 III. Der Praxistipp

Entscheidung gilt auch in der ­Forderungspfändung Die Entscheidung des BGH ist zwar zum Verbraucherinsolvenzverfahren ergangen, kann aber in der Forderungspfändung gleichermaßen Geltung beanspruchen. Der Gläubiger kann erst ab dem Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 850c Abs. 4 ZPO von der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen profitieren. Weder ist eine rückwi...mehr

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FoVo 5/2012, Neue Antragsve... / II. Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers

Rückbesinnung auf die Grundsätze Innerhalb der Mobiliarzwangsvollstreckung bleiben die sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten des Gerichtsvollziehers für die Sachpfändung und die Vermögensauskunft (als neue Bezeichnung für das Offenbarungsverfahren) zunächst unberührt. Für die Sachpfändung ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk sich ein Zugriffsobjekt befind...mehr

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FoVo 5/2012, Neue Antragsve... / IV. Technische Anbindung und Fachanwendungen für elektronischen Rechtsverkehr fehlen noch

Die Ermächtigungsnorm lässt zwei unterschiedliche Varianten für den Auftrag zu. Einerseits kann ein Formular für einen schriftlichen Auftrag vorgegeben werden. Hierauf zielt der jetzt vorgelegte Vorschlag des BMJ ab. Andererseits kann ein Formular für einen elektronischen Auftrag vorgegeben werden. Hierfür ist zunächst die vollständige und flächendeckende Teilnahme der Geric...mehr

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FoVo 5/2012, Pfändbarkeit d... / 3 III. Der Praxistipp

Renteninformation ist vom Rentenbescheid zu unterscheiden Die Entscheidung des BGH darf nicht dahin missverstanden werden, dass der Drittschuldner keine Informationen über die bezogene Rente an den Gläubiger herausgeben muss. Sie betrifft nur Renteninformationen nach § 109 SGB VI, die dem Schuldner als Versichertem ab dem 27. Lebenjahr jährlich zu übersenden sind, um ihm eine...mehr

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FoVo 3/2012, Wirkt der Haft... / II. Die Lösung

Voraussetzungen zur Fortsetzung des Offenbarungsverfahrens Der G kann das Offenbarungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO betreiben. Ohne vorausgegangene Sachpfändung ist das möglich, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann, § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Checkliste: Ihre Nachweismöglichke...mehr