Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherung

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 4. Vorsorgeunterhalt wegen Krankheit und Pflege

Rz. 287 Während Beteiligte miteinander verheiratet sind, bleibt grundsätzlich die Mitversicherung der Ehegatten erhalten. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, sich hinsichtlich des Vorsorgeunterhalts wegen Krankheit und Pflege auch während der Trennungszeit zu einigen. Rz. 288 In einer Vereinbarung ist dann klarzustellen, ob und aus welchem Grund ein Anspruch des unterhaltsberech...mehr

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Sauer, SGB III § 127 Teilna... / 2.1.2 Ergänzende Leistungen nach § 64 SGB IX

Rz. 9 Die Norm enthält eine umfassende Aufzählung aller die medizinische und berufliche Rehabilitation zusätzlich ergänzender Leistungen. Als Teilnahmekosten im Rahmen einer Maßnahme der besonderen Leistungen nach § 117 werden für den teilnehmenden Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Agentur für Arbeit Beiträge und ggf. Beitragszuschüsse zur Sicherstellung eines V...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / a) Dinglicher Arrest zur Sicherung eines künftigen Zugewinnausgleichs

Rz. 196 Muster 5.13: Dinglicher Arrest zur Sicherung eines künftigen Zugewinnausgleichs Muster 5.13: Dinglicher Arrest zur Sicherung eines künftigen Zugewinnausgleichs [Zuständigkeit:] Familiengericht [örtliche Zuständigkeit, falls keine Ehesache anhängig gem. § 262 Abs. 2 FamFG: gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners] [Antrag:] bestellen wir uns unter Überreichung einer auf ...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / dd) Glaubhaftmachung

Rz. 121 Im Gesuch auf Erlass eines Arrestes sind Arrestanspruch und Arrestgrund sowie die Prozessvoraussetzungen, insbesondere (etwa im Zusammenhang mit Ausländern) die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes glaubhaft zu machen. Eidesstattliche Versicherungen der betroffenen Parteien selbst sind, je stärker der Eingriff wirkt, einer besonders vorsichtigen Würdigung zu unter...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / d) Anmerkungen zum Muster

Rz. 108 (…) dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung aufzugeben, an die Antragstellerin einen zum 3. eines jeden Monats im Voraus fälligen Gesamtunterhalt in Höhe von (…) EUR (davon ...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / b) Beistand in persönlichen Angelegenheiten

Rz. 149 Jeder Ehegatte hat im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft auf die berechtigten Interessen des Anderen Rücksicht zu nehmen. Eine solche Rücksichtnahme ist selbstverständlich und kann in seiner Allgemeinheit nicht – ausschließliche – Vereinbarung der Ehegatten sein. Es kann jedoch Konstellationen geben, in welchen die Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen E...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze zum Mehrbedarf

Rz. 130 Ein Anspruch auf die Abdeckung eines Mehrbedarfs besteht, wenn bei einem Kind aufgrund besonderer Umstände zusätzliche Mittel für besondere Aufwendungen benötigt werden, die durch den pauschalierten Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle[135] nicht abgedeckt werden und deshalb zusätzlich zum Kindesunterhalt geleistet werden müssen. Es handelt sich bei Mehrbedarf um e...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 2. Beistand und Rücksichtnahme

Rz. 56 Jeder Ehegatte hat im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft auf die berechtigten Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen. Eine solche Rücksichtnahme ist selbstverständlich und kann in seiner Allgemeinheit nicht – ausschließliche – Vereinbarung der Ehegatten sein. Es kann jedoch Konstellationen geben, in welchen die Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Eh...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung

Rz. 44 Neben der Gestellung land- und forstwirtschaftlicher Arbeitskräfte an land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist nach § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG auch steuerfrei die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung. Rz. 45 Die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, ihren Mitgliedern in bestimmten Notfällen (z. B. bei ...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. § 56 FGO – Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer Fristversäumnis durch eine Behörde

Auch einer Behörde ist nach § 56 Abs. 1 FGO auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Besprechungsfall waren diese Voraussetzungen im Hinblick auf den fristgerechten Eingang einer Revisionsbegründung des FA streitig. Die Frist zur Begründung einer vom FA eingelegten Rev...mehr

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Zwischenberichterstattung n... / 4.3 Erklärung der Geschäftsführung (Bilanzeid)

Rz. 45 Gemäß § 117 WpHG i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG (bis 2.1.2018 §§ 37y und 37w WpHG) hat ein Halbjahresfinanzbericht wie ein Jahresfinanzbericht[1] eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB und des § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB entsprechende Erklärung zu enthalten. Bei dieser Erklärung handelt es sich um die sogenannte "Versicherung der gesetzlichen Vertreter",[2] die a...mehr

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Zwischenberichterstattung n... / 3.3 Deutscher Rechnungslegungs Standard 16

Rz. 22 Das DRSC hat vorausschauend bereits am 17.11.2006 einen neuen Standard zur Zwischenberichterstattung im Entwurf veröffentlicht und damit zur Diskussion gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das TUG ebenfalls noch im Entwurfstadium.[1] Damals sollte dieser noch die Nummer 21 tragen.[2] Nach einer unerträglich langen Phase als sogenannter "near final draft" ist der Deutsche...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Vereinbarung des Umlageschlüssels

Rz. 1 § 556a gilt für sämtliche Wohnraummietverhältnisse, auch für Wohnungen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden sind (§ 549 Abs. 2 Nr. 1), für Einliegerwohnungen (§ 549 Abs. 2 Nr. 2), für Personen mit dringendem Wohnbedarf angemietete Wohnungen (§ 549 Abs. 2 Nr. 3) und für Wohnraum in einem Studenten- und Jugendwohnraum (§ 549 Abs. 3). § 556a gilt auch fü...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Steuerfreie Umsätze, für die § 4 Nr. 3 nicht gilt (§ 4 Nr. 3 S. 2 UStG)

Rz. 113 Nach § 4 Nr. 3 S. 2 UStG ist die Steuerbefreiung – nach dieser Vorschrift – für folgende Leistungen nicht anwendbar, d. h. die Steuerbefreiung bestimmt sich nach den jeweils genannten anderen Vorschriften: Umsätze nach § 4 Nr. 8 UStG (Finanzumsätze, insbesondere die Gewährung von Krediten und Umsätze im Geschäft mit Forderungen), Umsätze nach § 4 Nr. 10 UStG (Versicher...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.2 Transportrecht

Rz. 57 Das Transportrecht ist ein Teilgebiet des Handelsrechts. Es umfasst die Regelungen über die "Beförderung" von Gütern. Die einzelnen Vertragstypen sind für das inländische Recht überwiegend im HGB geregelt: Frachtvertrag (§§ 407ff. HGB) – für Straßen-, Eisenbahn-, Flug- und Binnenschifftransporte Umzugsvertrag (§§ 451–451h HGB) Speditionsvertrag (§§ 453ff. HGB) Lagervertra...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 9 Die Steuerbefreiung grenzüberschreitender Beförderungen von Gegenständen nach heutiger Prägung war erstmals in § 4 Nr. 5 UStG 1967 enthalten. Danach waren steuerfrei: "die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen". Zuvor (§ 4 Nr. 9 UStG 1951) waren die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.2 Leistung bezieht sich auf Gegenstände der Einfuhr (§ 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG)

Rz. 77 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG setzt im Doppelbuchstaben bb voraus, dass die Leistungen sich auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaats der EG beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Rz. 78 Zu beachten ist, dass die Einbeziehung der Kosten für bestimmte Leistungen im Zu...mehr

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Erklärung über die Eignung als Geschäftsführer oder Liquidator einer GmbH

Zusammenfassung Ein neuer Geschäftsführer muss dem Handelsregister seine Eignung für das Amt versichern. Die Handelsregisteranmeldung muss nicht sofort eingereicht werden. Sachverhalt Der vom KG Berlin entschiedene Fall betraf die Erklärung eines Liquidators über seine Eignung für das Liquidatorenamt. Dem lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH wurde durch Beschluss de...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
PSA und Medizinprodukte: Er... / 3.2 Konformitätserklärung für Medizinprodukte gemäß Verordnung EU 2017/745 über Medizinprodukte

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und – falls bereits ausgestellt – in Artikel 31 genannte SRN (Single Registration Number) des Herstellers und ggf. seines Bevollmächtigten sowie Anschrift ihrer eingetragenen Niederlassung, unter der sie zu erreichen sind und an der sie ihren tatsächlichen Standort haben Eine Erklärung darü...mehr

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Sauer, SGB III § 103 Kurzar... / 2.3 Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Abs. 3)

Rz. 11a Nach Abs. 3 gilt eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiter während des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange der Auftraggeber bereit ist, dem Heimarbeiter sobald als möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und solange der Heimarbeiter bereit ist, solche Auftrage zu übernehmen. Die erforderliche Fortsetzu...mehr

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Nichtfinanzielle Erklärung / 2 Verpflichtete Unternehmen

Rz. 3 Mit Umsetzung der CSR-Richtlinie ist erneut eine neue Größenklasse im HGB notwendig geworden, nämlich die der großen Unternehmen von öffentlichem Interesse. Diese sind zunächst nach § 289b Abs. 1 HGB Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (§ 264a HGB), die als groß i. S. v. § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB eingestuft und kapitalmarktorientie...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Mitwirkungspflichten / 7.2 Mitteilungspflichten von Behörden, Rundfunkanstalten

Nach der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind diese Institutionen verpflichtet, in bestimmten Fällen Mitteilungen an die Finanzbehörden zu übersenden.[1] Auch in anderen Fällen sind Dritte zu Mitteilungen an die Finanzbehörden verpflichtet, z. B. Notare wegen der Festsetzung der Grunderwerbst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4 Ende der Anlaufhemmung

Rz. 40 Die Anlaufhemmung endet und die Festsetzungsfrist beginnt mit Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe der Anzeige, Steueranmeldung oder Steuererklärung. Der maßgebende Zeitpunkt ist der des Eingangs der Steuererklärung, Steueranmeldung oder der Anzeige bei dem FA. Das setzt voraus, dass es sich um eine rechtlich wirksame Anzeige, Steueranmeldung oder Steuererklärung ha...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / h) Berechnung des Dotationskapitals der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Versicherung

Für inländische Versicherungsbetriebsstätten ist neben der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode auch die Mindestkapitalausstattungsmethode für die Zuordnung von Dotationskapital von Bedeutung, da sie die Untergrenze für die rechnerische Ausstattung mit Dotationskapital festlegt. Die i.R.d. § 1 Abs. 5 S. 3 AStG vorzunehmende Funktions- und Risikoanalyse, mit der die Gestalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 8.1 Abgabe der Versicherung an Eides statt

Rz. 33 Die eidesstattlich versicherte Auskunft des Beteiligten bindet die Finanzbehörde formal nicht. Sie unterliegt trotz ihrer qualifizierten Form der freien Beweiswürdigung.[1] Gleichwohl wird die Finanzbehörde den versicherten Angaben regelmäßig Glauben schenken. Denn die eidesstattliche Versicherung muss nach § 95 Abs. 1 AO geeignet sein, letzte Zweifel hinsichtlich des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 8.2 Verweigerung der Versicherung an Eides statt

Rz. 36 Weigert sich der Beteiligte, einer Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachzukommen, so kann er dazu gem. § 95 Abs. 6 AO nicht gezwungen werden (vgl. Rz. 32). Ist die Weigerung materiell begründet, so ist die Aufforderung vom Beteiligten anzufechten (vgl. Rz. 38ff.) und daraufhin von der Finanzbehörde aufzuheben. Besondere Sch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95 Versicherung an Eides Statt

1 Allgemeines Rz. 1 Die Versicherung an Eides statt ist die stärkste Beteuerungsform eines Beteiligten im Besteuerungsverfahren. § 95 Abs. 1 AO trifft Regelungen zu den persönlichen (vgl. Rz. 6ff.) und sachlichen Voraussetzungen (vgl. Rz. 11ff.), Abs. 2 bis 5 zum Verfahren (vgl. Rz. 21ff.) und Abs. 6 zur Nichterzwingbarkeit (vgl. Rz. 32) der eidesstattlichen Versicherung. Sie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 10 Strafrechtliche Konsequenzen

Rz. 41 Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt sind strafbar.[1] Etwaige steuerstrafrechtliche Folgen im Falle einer durch die Abgabe der Versicherung an Eides statt bewirkten oder beabsichtigen Steuerverkürzung[2] bleiben unberührt.[3] Die Strafbarkeit setzt voraus, dass ein eidesfähiger Beteiligter auf eine Aufforderung der Fina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.1.2 Auskunfts-/Eidesfähigkeit

Rz. 8 Die Versicherung an Eides statt setzt – wie die eidliche Vernehmung nach § 94 AO – nicht rechtliche Handlungsfähigkeit i. S. d. § 79 AO, sondern lediglich natürliche Auskunftsfähigkeit i. S. einer Wahrnehmungs- und Mitteilungsfähigkeit voraus.[1] Inwieweit eine Aussage bei fehlender Handlungsfähigkeit zur Erhärtung eines steuerlichen Sachverhalts herangezogen werden ka...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 6 Niederschrift (Abs. 5)

Rz. 29 Die Versicherung an Eides statt wird von der Finanzbehörde zur Niederschrift aufgenommen.[1] Neben der eidesstattlichen Versicherung (Inhalt der Erklärung) und der Belehrung[2] muss die Niederschrift die Namen der anwesenden Personen, den Ort und den Tag der Niederschrift[3] sowie ggf. einen Vermerk über den Fristverzicht des Beteiligten (vgl. Rz. 26) enthalten. Sie i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 5 Belehrung (Abs. 4)

Rz. 28 Vor der Aufnahme ist der Beteiligte durch den zuständigen Amtsträger über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Versicherung zu belehren.[1] Mit dieser Belehrung soll der Versichernde letztmalig an seine Wahrheitspflicht erinnert werden. Zugleich nimmt sie dem Beteiligten die Möglichkeit,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Versicherung an Eides statt ist die stärkste Beteuerungsform eines Beteiligten im Besteuerungsverfahren. § 95 Abs. 1 AO trifft Regelungen zu den persönlichen (vgl. Rz. 6ff.) und sachlichen Voraussetzungen (vgl. Rz. 11ff.), Abs. 2 bis 5 zum Verfahren (vgl. Rz. 21ff.) und Abs. 6 zur Nichterzwingbarkeit (vgl. Rz. 32) der eidesstattlichen Versicherung. Sie dient als er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 7 Nichterzwingbarkeit (Abs. 6)

Rz. 32 Gemäß § 95 Abs. 6 AO kann die Abgabe einer Versicherung an Eides statt im Fall der Verweigerung nicht nach § 328 AO erzwungen werden. Der Beteiligte ist aber verpflichtet, die Finanzbehörde über seine Entscheidung hinsichtlich der Bereitschaft zur Abgabe bzw. Nichtabgabe zu unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht resultiert aus § 90 AO und ist als allgemeine Mitwirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 9 Rechtsschutz

Rz. 38 Die finanzbehördliche Aufforderung zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist ein Verwaltungsakt. Gegen diesen kann der Beteiligte Einspruch [1] und nach erfolglosem Vorverfahren ggf. Anfechtungsklage [2] erheben. Die hierfür erforderliche Beschwer[3] dürfte sich regelmäßig aus der Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 Abs. 2 AO ergeben.[4] Rz. 39 Mit dem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 4.2 Form

Rz. 27 Die eidesstattliche Versicherung besteht gem. § 95 Abs. 3 S. 2 AO darin, dass der Beteiligte unter Wiederholung der behaupteten Tatsachen erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Eine religiöse Beteuerung sieht § 95 AO nicht vor. Die mündliche Abgabe der Versicherung ist zwingend. Ger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.3 Anspruch auf Zulassung

Rz. 18 Der Beteiligte hat keinen Anspruch darauf, zur Bekräftigung der Richtigkeit einer von ihm vorgetragenen Tatsache eine Versicherung an Eides statt abgeben zu dürfen.[1] Ebenso wenig kommt anstelle einer in das Schuldnerverzeichnis einzutragenden eidesstattlichen Versicherung eine Vermögensauskunft nach § 284 AO als milderes Mittel, da nicht eintragungspflichtig, die Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 4.1 Aufforderung zur Abgabe

Rz. 24 Die Aufforderung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. [1] Die Finanzbehörde kann in den Fällen des freiwilligen Anerbietens der eidesstattlichen Versicherung durch den Beteiligten (vgl. Rz. 18ff.) auch konkludent durch entsprechende Verfahrensbereitschaft zur Abgabe auffordern.[2] Rz. 25 Für die Aufforderung zur Abgabe der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.2.2 Ermessensausübung/Subsidiarität

Rz. 12 Nach § 92 S. 1 AO bedient sich die Finanzbehörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Auch die Entscheidung der Finanzbehörde, von dem Beteiligten nach § 95 AO die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu verlangen, ist eine Ermessensentscheidung ("kann"). Sie hat insoweit nur ein durch die al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 6.1 Genehmigung der Niederschrift

Rz. 30 Mit der Genehmigung der Niederschrift wird die Versicherung an Eides statt wirksam. Die erteilte Genehmigung ist in der Niederschrift zu vermerken und vom Beteiligten mit einer Unterschrift zu versehen.[1] Verweigert der Versichernde die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die Genehmigung der Niederschrift oder die Unterschrift, so ist auch dies in die Niedersch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.1.1 Beteiligte

Rz. 6 Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist die Auskunft eines Beteiligten. Nur Beteiligte [1] können zur eidesstattlichen Beteuerung ihres Tatsachenvortrags aufgefordert werden.[2] Ob der Beteiligte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle.[3] Von Personen, die nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 u. 4, 80, 81 AO für einen Beteiligten Auskunft zu ert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.1.3 Bevollmächtigte/Beistände

Rz. 10 Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt stellt eine höchstpersönliche Verfahrenshandlung dar und muss durch den Beteiligten persönlich abgegeben werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder Beistand ist somit ausgeschlossen.[1] Dieser Personenkreis ist aber gem. § 95 Abs. 3 S. 3 AO berechtigt, an der Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung teilzune...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.2.1 Tatsachen

Rz. 11 Die Versicherung der Richtigkeit einer Auskunft bezieht sich allein auf den Tatsachenvortrag. Nur dieser ist eines Beweises zugänglich.[1] Tatsachen [2] sind konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse und Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) und des Seelenlebens (innere Tatsachen). Sie können für die Sachverhaltsfeststellung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 6.2 Aushändigung der Niederschrift

Rz. 31 Der Beteiligte hat entsprechend § 93 Abs. 6 S. 4 AO einen Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift der Niederschrift.[1] Wird gegen die Formvorschriften des § 95 Abs. 5 AO verstoßen, so beeinträchtigt dies u. U. den Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung. Solange der Erklärungsinhalt jedoch ordnungsgemäß schriftlich aufgenommen worden ist, bleibt die Versicheru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 3 Zuständigkeit (Abs. 2)

Rz. 21 Die Aufnahme der Versicherung an Eides statt erfolgt – anders als die eidliche Vernehmung einer anderen Person nach § 94 AO – durch die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit.[1] Im Regelfall wird ein Amtsträger des für die Besteuerung des Beteiligten örtlich zuständigen FA die eidesstattliche Versicherung aufnehmen. Sie kann aber auch im Weg der Amtshilfe [2] durch ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.2 Voraussetzungen der Abnahme

2.2.1 Tatsachen Rz. 11 Die Versicherung der Richtigkeit einer Auskunft bezieht sich allein auf den Tatsachenvortrag. Nur dieser ist eines Beweises zugänglich.[1] Tatsachen [2] sind konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse und Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) und des Seelenlebens (innere Tatsachen). Sie können für die Sachverhal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.1 Verpflichtete

2.1.1 Beteiligte Rz. 6 Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist die Auskunft eines Beteiligten. Nur Beteiligte [1] können zur eidesstattlichen Beteuerung ihres Tatsachenvortrags aufgefordert werden.[2] Ob der Beteiligte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle.[3] Von Personen, die nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 u. 4, 80, 81 AO für einen Beteiligten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 8 Beweiswürdigung

8.1 Abgabe der Versicherung an Eides statt Rz. 33 Die eidesstattlich versicherte Auskunft des Beteiligten bindet die Finanzbehörde formal nicht. Sie unterliegt trotz ihrer qualifizierten Form der freien Beweiswürdigung.[1] Gleichwohl wird die Finanzbehörde den versicherten Angaben regelmäßig Glauben schenken. Denn die eidesstattliche Versicherung muss nach § 95 Abs. 1 AO geei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2 Anwendungsbereich (Abs. 1)

2.1 Verpflichtete 2.1.1 Beteiligte Rz. 6 Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist die Auskunft eines Beteiligten. Nur Beteiligte [1] können zur eidesstattlichen Beteuerung ihres Tatsachenvortrags aufgefordert werden.[2] Ob der Beteiligte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle.[3] Von Personen, die nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 u. 4, 80, 81 AO für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 4 Verfahren (Abs. 3)

4.1 Aufforderung zur Abgabe Rz. 24 Die Aufforderung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. [1] Die Finanzbehörde kann in den Fällen des freiwilligen Anerbietens der eidesstattlichen Versicherung durch den Beteiligten (vgl. Rz. 18ff.) auch konkludent durch entsprechende Verfahrensbereitschaft zur Abgabe auffordern.[2] Rz. 25 Für die ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Anzeigepflicht von Versicherungsunternehmen (§ 33 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV)

Rz. 35 Versicherungsunternehmen sind gem. § 33 Abs. 3 ErbStG anzeigepflichtig, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen. Einzelheiten ergeben sich aus § 3 ErbStDV. Rz. 36 Zu den Versicherungsunternehmen i. S. d. § 33 Abs. 3 ErbStG gehören alle Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft auf ver...mehr