Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. 2Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist. (2)Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (4) Nachfolgeklausel

Rz. 55 Nachfolgeklauseln spielen hinsichtlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen kaum eine Rolle, da der Gesellschaftsanteil als solcher Bestandteil des Nachlasses wird und daher bereits i.R.d. ordentlichen Pflichtteils Berücksichtigung finden kann.[202] Denn den Nachfolgeklauseln ist grundsätzlich gemein, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben des ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Andere Bestimmung

Rz. 6 Durch einen entsprechenden Vorbehalt kann diese Rechtsfolge vermieden werden. Die Wirkungen können auch dahin gehend modifiziert werden, dass sich der Verzicht nur auf bestimmte Abkömmlinge erstreckt. Dagegen kann der Verzicht der Eltern oder Großeltern auf das gesetzliche Erbrecht nicht durch Vereinbarung auf deren Abkömmlinge erstreckt werden.[3]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Fristbeginn bei Rente und dauernder Last

Rz. 97 Erfolgt eine Schenkung gegen Leibrente[374] (oder sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen), beginnt die Frist grundsätzlich mit Aufgabe der Eigentümerstellung zu laufen.[375] Denn die rein finanziellen Leistungen des Beschenkten vermitteln dem Schenker gerade nicht den Genuss der verschenkten Sache,[376] sondern etwas qualitativ vollständig anderes. Ob die Kombi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Verjährung

Rz. 46 Für das Vermächtnis gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).[74] Handelt es sich bei dem Vermächtnis um ein Grundstück, greift die zehnjährige Verjährung (§ 196 BGB).[75] Diese Meinung ist jedoch nicht unumstritten. Gegen eine Anwendung von § 196 BGB spricht, dass der Gesetzgeber für erbrechtliche Ansprüche die Regelverjährung wollte. Ansatzpu...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / A. Einführung

Rz. 1 Das deutsche Zivilgesetzbuch hat den Erbschein als amtliches Zeugnis in Anlehnung an das Gesetz über die Ausstellung gerichtlicher Erbbescheinigungen v. 12.3.1869 übernommen.[1] Ziel war es, ein Legitimationspapier für den oder die Erben zu schaffen, durch welches das Erbrecht und der Umfang des jeweiligen Erbteils amtlich dokumentiert werden soll.[2] Der Erbschein hat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einkommensteuer

Rz. 41 Dem begünstigten Erben wird i.R.d. Teilungsanordnung regelmäßig nicht bloß der Gegenstand, sondern dazu auch die Früchte, die der Gegenstand abwirft, zugewiesen. In diesem Fall ist die Teilungsanordnung einkommensteuerrechtlich zu beachten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Teilungsanordnung auch wie vom Erblasser vorgesehen vollzogen wird.[109] Der BFH ist damit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Entsprechende Anwendung von § 745 BGB

Rz. 37 § 745 BGB Verwaltung und Benutzung durch Beschluss (1)Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2)Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 19. Vollmachten

Rz. 58 Stirbt der Bevollmächtigte, so wird im Zweifel davon ausgegangen, dass die Vollmacht erlischt (§§ 673, 675 BGB). Anders beim Tod des Vollmachtgebers. Hier wird davon ausgegangen, dass die Vollmacht im Zweifel bestehen bleibt und gegenüber dem Erben Wirkung entfaltet.[183] Handelt es sich um eine Vollmacht, die erst ab dem Zeitpunkt des Todes zur Abwicklung von Nachlas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Gesetzliche Regelungen

Rz. 245 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[671] Rz. 246 Hinsichtlich der Personen-Handelsgesellschaften stellt sich die Situation wie folgt dar: Gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB führt der Tod eines Gesellschafters n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Keine Anwendbarkeit des § 1989 BGB

Rz. 2 Die Bestimmung gilt im Übrigen nur dann, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse (§ 196 InsO) oder durch einen Insolvenzplan (§ 217 InsO) beendet wurde. Gemeint ist damit die Beendigung durch denjenigen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts, der gem. § 200 InsO auf die Schlussverteilung oder gem. § 258 InsO auf die Rechtskraft der Bestätigung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Feststellung des Güterstandes

Rz. 6 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt für Eheschließungen seit dem 1.7.1958 und wurde durch das Gleichberechtigungsgesetz[16] eingeführt.[17] Jeder Ehegatte hatte jedoch die Möglichkeit, den seit dem 1.4.1953 bestehenden und bis zum 1.7.1958 geltenden nicht kodifizierten Güterstand der Gütertrennung durch einseitige, notariell beurkundete Erklärung f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. In anderer Urkunde? – stillschweigend

Rz. 8 Es ist umstritten, ob ein Erbverzicht nur ausdrücklich oder auch stillschweigend erklärt werden kann. Eine stillschweigende Erklärung kommt im Rahmen eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments oder bei einem Erbvertrag in Betracht. Zudem können Erklärungen in Erbverträgen als Pflichtteilsverzicht auszulegen sein, wie die, dass der Pflichtteilsberechtigte durch ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen. Hierzu hat er einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Es besteht eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung, die der Erbe einfordern kann. Die Auseinandersetzung ist aufzuschieben, wenn wegen Unbestimmtheit der Erbteile, zeitweiligen Ausschluss...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / C. Dispositive Regelungen

Rz. 4 Sämtliche Regelungen des Ausgleichungsrechts sind dispositiv.[11] Der Erblasser kann die Ausgleichungspflicht durch Anordnungen vor und bei, mit gewissen Beschränkungen auch nach der Zuwendung gestalten und er kann im Hinblick auf Personen, die dem gesetzlichen Ausgleichungsrecht nicht unterliegen, entsprechende Verpflichtungen letztwillig anordnen.[12] Die Erben sind ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 70 Zu beachten ist, dass die Benachrichtigungs- und Anhörungspflicht nicht durch den Erben eingeklagt werden kann, sondern nur die Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht. Eine Nichtbeachtung der Benachrichtigungs- und Anhörungspflicht kann ggf. Schadensersatzansprüche gem. § 2219 BGB auslösen oder einen Entlassungsgrund gem. § 2227 BGB darstellen. Die Klage auf Ausku...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Klage, Schiedsfähigkeit

Rz. 13 Ein Rechtsstreit um die Pflichtteils- oder Vermächtnisunwürdigkeit wird wie andere erbrechtliche Auseinandersetzungen vor den ordentlichen Gerichten geführt. Der potentiell Unwürdige wird eine vorrangige Leistungsklage erheben müssen, in der inzident die Unwürdigkeit geprüft wird. Der Erbe kann Feststellungsklage erheben, wenn sich der potentiell Unwürdige eines Anspr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Vergütung langjähriger Dienste

Rz. 70 Als weitere pflichtteilsergänzungsfeste Zuwendungen kommt die nachträgliche Vergütung langjähriger Dienste in Betracht,[267] wobei Leistung und Gegenleistung allerdings nicht in einem groben Missverhältnis stehen dürften.[268] Die Grenze der Angemessenheit sei dort überschritten, wo durch reine Willkür eine Zuwendung mit der Bestimmung erfolge, dass sie als Vergütung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (5) Kapitalgesellschaftsanteile

Rz. 58 Kapitalgesellschaftsanteile sind von Gesetzes wegen zwingend vererblich. Sie können aber Zwangseinziehungs- oder Zwangsabtretungsklauseln unterliegen, was bei unter dem tatsächlichen Wert liegendem satzungsmäßig vorgegebenem Entgelt – analog zur Behandlung bei Personengesellschaften – u.U. Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen kann.[215]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Klage gegen nicht zustimmende Miterben

Rz. 9 Muss eine Forderung gegen den Nachlass, die auf eine Verfügung gerichtet ist, im Wege der Klage durchgesetzt werden, so sind lediglich die nicht zustimmenden Erben (siehe auch § 2038 Rdn 13 f) zu verklagen. Der Klageantrag lautet auf Mitwirkung des nicht zustimmenden Erben bei der von den übrigen Miterben vorzunehmenden Verfügung.[20] Im Vorfeld des Prozesses sollte de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Behördliche Genehmigung

Rz. 9 Gehören zur Erbschaft land- bzw. forstwirtschaftliche Grundstücke, so bedürfen Verkauf und Auflassung der Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG,[16] ebenso, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht. Rz. 10 Die Verpflichtung, über eine Erbschaft oder einen Erbteil eines Minderjährigen zu verfügen, bedarf nach § 1822...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gestaltungshinweise

Rz. 7 Ist der Erblasser nicht sicher, ob der Vertragspartner noch lebt, dann kann er notariell beurkundet den Rücktritt erklären, die Rücktrittserklärung ggf. öffentlich zustellen (§ 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. ZPO) und zugleich vorsorglich ein Aufhebungstestament errichten, § 2297 BGB. § 2296 BGB ist zwingend, so dass andere Formen des Rücktritts nicht wirksam vereinba...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Gesetz enthält keine allg. Regelung darüber, wie der Erbe nach der Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens haftet. Die Bestimmung enthält deshalb eine (spezielle) Regelung der Haftung des Erben nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Verteilung der Masse (§§ 196 ff., 200 InsO) oder durch einen Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO). Nur in diesen (beiden)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Entsprechende Anwendung von § 754 BGB

Rz. 42 § 754 BGB Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen. Rz. 43 § 754 BGB bestimmt die Reihenfolge, in der die Auseinandersetzung hinsichtlich einer Forderung stattzufinden hat: ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ausschluss der Ansprüche nach § 2314 BGB

Rz. 9 Vor dem Hintergrund, dass das Pflichtteilsrecht dem Anspruchsinhaber eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers sichern will, sind (bspw. testamentarische) Anordnungen, die den Auskunftsanspruch beschränken, nicht beachtlich.[33] Der gesetzliche Inhalt des § 2314 BGB kann durch den Erblasser grundsätzlich nicht willkürlich abgeändert werden.[34] Etwas anders gilt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Lebensversicherungen

Rz. 46 Ansprüche auf Lebensversicherungsleistungen gehören im Regelfall, also dann, wenn der Erblasser als Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungsgesellschaft einen sog. Bezugsberechtigten benannt hat, nicht zum Nachlass.[194] Vielmehr erwirbt der Begünstigte unmittelbar einen eigenen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Dies gilt selbst dann, wenn im Versicherung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / dd) Aleatorische Geschäfte

Rz. 18 Ebenfalls keinen Schenkungscharakter haben Geschäfte, bei denen (wenigstens) eine der geschuldeten Leistungen ein spekulatives oder gewagtes Element beinhaltet (aleatorisches Geschäft).[82] Die bewusste Inkaufnahme von Risiken (und Chancen) stellt kein Indiz für eine gewollte Unentgeltlichkeit dar, selbst wenn sich das Geschäft später als – für den Nachlass – nachteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ausschlagung

Rz. 5 Der Überlebende kann sein (vorbehaltenes) Rücktrittsrecht durch Ausschlagung des ihm Zugewendeten aufrechterhalten. Das setzt zunächst voraus, dass der überlebende durch den verstorbenen Vertragsschließenden bedacht worden ist; ist das nicht der Fall, dann kann er auch nichts ausschlagen; Abs. 2 S. 3 ist dann nicht anwendbar. Ist ein Dritter bedacht worden und hat er d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Notwendige Verwendungen

Rz. 2 Notwendige Verwendungen (vgl. § 949 BGB) vor Vertragsabschluss hat der Käufer dem Verkäufer zu ersetzen, es sei denn, die Parteien haben in der Form des § 2371 BGB eine abweichende Vereinbarung getroffen.[2] Als notwendig sind solche Verwendungen anzusehen, die im Interesse der Erhaltung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftsgegenstände oder ihres Wertes erforderlich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erhöhung des Erbteils

Rz. 4 Weitere Voraussetzung ist, dass sich infolge des Wegfalls eines gesetzlichen Erben der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben erhöht. Zu einer Erhöhung kommt es dann, wenn derjenige gesetzliche Erbe, dem die Erhöhung zugutekommt, bereits vor dem Wegfall zum gesetzlichen Erben berufen war, allerdings zu einer geringeren Quote. Der gesetzliche Erbteil eines Verwandten ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Umfang des Anspruchs bei Abwicklung der Ehegatten-Innengesellschaft

Rz. 29 Der Anspruch, der sich aus der Beendigung einer Ehegatten-Innengesellschaft ergibt, besteht in der Form eines schuldrechtlichen Zahlungsanspruchs i.H.d. Auseinandersetzungsguthabens.[79] Endet die Ehegatten-Innengesellschaft mit dem Tod des Erblassers, so ist als Stichtag für die Festlegung der Höhe des Ausgleichsanspruchs der Eintritt des Erbfalls maßgebend. Zu diese...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Pfändungsgläubiger

Rz. 20 Kein Verbot des Erblassers und keine Vereinbarung der Erbengemeinschaft kann einen Gläubiger eines Miterben hindern, aufgrund eines endgültig vollstreckbaren Titels dessen Anteil am Nachlass zu pfänden und die Auseinandersetzung zu betreiben, §§ 751 S. 2, 2044 Abs. 1 S. 2 BGB.[19] Eine (auch) für den gepfändeten Anteil angeordnete Testamentsvollstreckung schließt dage...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Nachfolgeklausel

Rz. 63 Neben der Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel kann der Gesellschaftsvertrag auch die Vererblichkeit der Anteile an der Gesellschaft vorsehen.[200] Dies kann durch sog. Nachfolgeklausel oder aber durch Eintrittsklausel geschehen.[201] Bei der Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil grundsätzlich auf die Erben über und die Gesellschaft wird mit den Erben fortge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Person des Schenkers

Rz. 7 Pflichtteilsergänzungsansprüche können nur durch solche Schenkungen ausgelöst werden, die der Erblasser selbst ausgeführt hat.[28] Der "erweiterte Erblasserbegriff", dem zufolge i.R.d. Ausgleichung neben Zuwendungen des längstlebenden Elternteils auch solche des Vorverstorbenen berücksichtigt werden können, § 2052 BGB,[29] gilt hier ausdrücklich nicht.[30] Daraus folgt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Aufnahme als nicht persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 37 Die unentgeltliche Einräumung der Stellung eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters – vor allem eines Kommanditisten – kann ohne weiteres eine ergänzungspflichtige Zuwendung darstellen.[147] Ob die Einräumung der Kommanditistenstellung durch Aufnahme in eine bestehende Gesellschaft bzw. ein einzelkaufmännisches Unternehmen erfolgt oder ob dem neuen Kommanditis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Erbschaftsteuerverfahren

Rz. 115 Die Besteuerung richtet sich nicht nach der materiellen Rechtslage, sondern nach den Vereinbarungen im Auslegungsvertrag.[407]mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / II. Gemeinsamkeiten

Rz. 18 Bei all diesen Unterschieden darf jedoch nicht übersehen werden, dass zwischen beiden Testierformen auch erhebliche Gemeinsamkeiten bestehen, die durch die Gestaltung im Einzelfall noch verstärkt werden können. So kann bspw. ein Erbvertrag durch Vereinbarung eines Rücktrittsrechts einem gemeinschaftlichen Testament angenähert werden. Aufgrund der sachlichen Nähe des g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 2 Entsprechend § 566 Abs. 1 BGB tritt der Nacherbe mit dem Nacherbfall automatisch in die vom Vorerben begründete Vermieter-/Verpächterstellung ein. Der Vorerbe haftet dem Mieter/Pächter jedoch wie ein selbstschuldnerischer Bürge, wenn der Nacherbe seine Pflichten nicht erfüllt, § 566 Abs. 2 S. 1 BGB. Von dieser Haftung kann sich der Vorerbe durch Anzeige des Eintritts d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Der Normzweck des § 2376 BGB ist die Einschränkung der Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Rechtsmängel. Dies entspricht dem mutmaßlichen, typischen Parteiwillen, aber auch der Natur des Vertragsgegenstandes. Vertragsgegenstand ist die Erbschaft als Inbegriff von Rechten und Sachen, wie sie der Erbschaftsverkäufer seinerseits kraft seines Erbrechts erworben hat.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Stundung führt zu einer Hinausschiebung der Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs. Fraglich ist, ob die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach § 205 BGB gehemmt ist. Hierfür spricht, dass es dem Pflichtteilsgläubiger nicht zugemutet werden kann, bei Anordnung einer gesetzlichen Stundungsvorschrift Gefahr zu laufen, dass sein Pflichtteilsanspruch verjährt, obwohl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Prozessuales

Rz. 29 Stehen Leistungen gem. § 2057a BGB im Streit, wird eine umfassende Erbteilungsklage schon wegen der praktischen Unmöglichkeit eines Sachantrags nicht in Betracht kommen, vielmehr der Wert der Leistungen – als Vorfrage – durch Feststellungsantrag zu klären sein.[92] Bezifferung ist – analog der Situation bei Geltendmachung von Schmerzensgeld[93] – nicht erforderlich.[9...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Mittelbare Beeinträchtigungen

Rz. 3 Mittelbare Beeinträchtigungen des Bedachten, die sich aus der Änderung der persönlichen Verhältnisse des Erblassers ergeben, z.B. aufgrund einer Eheschließung oder Adoption, sind grundsätzlich nicht als vertragswidrig aufzufassen. Durch den Abschluss eines Erbvertrages können beispielsweise Pflichtteilsrechte, die aus einer erneuten Eheschließung resultieren, nicht umg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Eine Verpflichtung zur Überlassung von Gegenständen nach Abs. 1 S. 1 besteht nur hinsichtlich freigabefähiger Nachlassgegenstände. Freigabefähig können nur solche Gegenstände sein, die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Obliegenheiten eindeutig nicht mehr benötigt.[3] Demzufolge hängt die Freigabefähigkeit von dem Zweck der Testamentsvollstreckung ab. Grun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Gesetzliche Regelungen

Rz. 39 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Hinsichtlich der Personen-Handelsgesellschaften hat das Handelsrechts-Reformgesetz[153] eine Veränderung der früheren Situation (früher galten Regelungen zur BGB-Gese...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Letztwillige Verfügung des Erblassers

Rz. 2 Der Begriff der letztwilligen Verfügung ist in § 1937 BGB als einseitige Verfügung von Todes wegen definiert. Der Ausschluss der Auseinandersetzung kann nicht nur im Testament, sondern auch im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament erfolgen. Es hängt dann von der konkreten Ausgestaltung der Anordnung ab (Form der negativen Teilungsanordnung, des Vermächtnisses ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemein

Rz. 65 Der den Erbteil oder Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche umfassende abstrakte Verzicht ist einfach zu formulieren.[105] Die Erklärung muss gem. § 2348 BGB (entsprechend) notariell beurkundet werden. Der Notar sollte darauf hinweisen, dass allein durch die Vereinbarung das gesetzliche Erbrecht nicht beeinträchtigt wird, sondern eine letztwillige V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Keine Antragspflicht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / dd) Gesellschaftsrechtlich begründete Korrekturerfordernisse – Einzelfälle

Rz. 295 Unterschiede zwischen dem quotalen Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen und dem ihm zustehenden Gewinnanteil können ohne weiteres gesellschaftsvertraglich vereinbart werden. In § 722 BGB hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass in der GbR die Gewinne im Zweifel nicht entsprechend den geleisteten Einlagen, sondern nach Köpfen unter den Gesellschaftern verte...mehr