Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.1.1 Überwachungsorgan

Ist nach mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften ein Aufsichtsrat vorgeschrieben, übernimmt dieses Organ die Überwachungsfunktion. Die Gesellschafter können – außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Mitbestimmungsrechts – auf freiwilliger Grundlage jederzeit in der Satzung einen Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat oder Gesellschafterausschuss vorsehen und diesem flexibel A...mehr

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Sommer, SGB V § 77b Besonde... / 2.2 Jährlicher Beteiligungsbericht zur Information der Vertreterversammlung auf Bundesebene

Rz. 4 Nach Abs. 2 Satz 1 ist der KBV-/KZBV-Vorstand verpflichtet, zur Information der Vertreterversammlung der KBV bzw. der KZBV jährlich einen Beteiligungsbericht zu erstellen. Das aus der rechtlichen und organisatorischen Verselbständigung der Beteiligungsgesellschaften folgende höhere Maß an Autonomie bei der Aufgabenerfüllung führt i. d. R. zu einem Informationsverlust b...mehr

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Sommer, SGB V § 219 Besonde... / 2.3 Information des Verwaltungsrates (Abs. 3)

Rz. 15 Der Vorstand erstellt zur Information des Verwaltungsrates jährlich einen Beteiligungsbericht (Satz 1). Es ist über die Einrichtungen zu berichten, an denen der Spitzenverband beteiligt ist. Der Bericht ist wegen der Selbstständigkeit der Beteiligungsgesellschaften erforderlich, weil deren autonome Aufgabenerfüllung regelmäßig zu einem Informationsverlust des Verwaltu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 11 § 12 Abs. 1 S. 1 KStG enthält einen Besteuerungstatbestand, wenn das deutsche Besteuerungsrecht für den Gewinn aus einer Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ist das deutsche Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts betroffen, fingiert die Vorschrift eine Veräußerung zum gemeinen Wert. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 7 ... / 2.3.1 Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher Verwaltung

Rz. 12 Der Amtsträger muss nach § 7 Nr. 3 AO sonst dazu bestellt sein, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung kommen demnach nicht nur solche der Eingriffsverwaltung, sondern z. B. auch solche der Daseinsvorsorge in Betracht. So sind z. B....mehr

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Organschaft im Steuerrecht ... / 5.2.2 Organisatorische Eingliederung

Rz. 273 Die Organgesellschaft muss nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Es soll durch die organisatorische Eingliederung gewährleistet sein, dass in der Geschäftsführung der Organgesellschaft der Wille des Organträgers auch tatsächlich durchgeführt wird. Die durch die finanzielle Einglieder...mehr

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Gehaltsverzicht: So können ... / 10.3 Zwangskürzung von Vorstands-Gehältern

Mit Urteil vom 27.10.2015 hat der BGH, II ZR 296/14 entschieden, dass das Recht zur Herabsetzung der Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 AktG ein einseitiges Gestaltungsrecht der AG ist, das durch eine Gestaltungserklärung ausgeübt wird, die der Aufsichtsrat in Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstandsmitglied abgibt. Eine Verschlechterung der Lage der Gesellschaft i. S. v. §...mehr

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Rechtsberatung durch Steuer... / 3.5.6 Beratung Neumandat und sonstige Tätigkeiten

Bei Anfragen eines potenziellen Neumandanten wird der Steuerberater oft mit Fragen zum Kündigungsrecht gegenüber dem bisherigen Berater konfrontiert, mit der Herausgabe von Unterlagen und Prüfung/Feststellung möglicher Fehler des Vorberaters. Hier handelt es sich wohl um erlaubte Nebenleistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 RDG. Dies gilt auch für die Beratung und Vertretung des Ma...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.6 Mitwirkungsrechte der Leistungsempfänger bzw Arbeitnehmervertretungen von Unterstützungskassen (§ 3 Nr 2 KStDV)

Tz. 41 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Für UK enthält die Vorschrift des § 3 Nr 2 KStDV die Bestimmung, dass den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle satzungsgemäß und tats das Recht zustehen muss, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken. Auch dieses Mitwirkungsrecht ist durch den Char...mehr

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GmbH: Überschuldung - Anzei... / 4.2 Gesetzliche Anforderungen an ein Risikomanagementsystem

Von Gesetzes wegen sind nur wenige Kapitalgesellschaften in Deutschland verpflichtet, ein Managementsystem zu unterhalten, mit dem sie Risiken früh erkennen, und die getroffenen Maßnahmen im Lagebericht offenzulegen. Die gesetzliche Sorgfaltspflicht eines GmbH-Geschäftsführers verpflichtet ihn allgemein, also unabhängig von der Größenklasse der GmbH oder deren Publikationspfl...mehr

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Jung, SGB VII, BKV § 9 Durc... / 1 Rechtspraxis

Rz. 2 Abs. 1 bestimmt, dass der Sachverständigenbeirat seine Aufgaben nicht in einem rein schriftlichen Verfahren wahrnehmen darf, sondern zu Sitzungen zusammentritt, an denen auch Vertreter des BMAS teilnehmen. Entscheidend für die Qualität der Beratungen sind die offene Meinungsbildung und der freie Meinungsaustausch der Mitglieder. Die Mitglieder sind nicht als Vertreter ...mehr

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Steuerstundungsmodelle: Zuw... / 3 Bauherren- und Fondserlass

Der "5. Bauherrenerlass"[1] gilt für sämtliche Wirtschaftsgüter, die Gegenstand eines Gesamtobjekts oder eines vergleichbaren Modells mit nur einem Kapitalanleger sind und für sämtliche geschlossene Fonds, die den Erwerb, die Errichtung oder Modernisierung eines Wirtschaftsguts und dessen anschließende Nutzung zum Zwecke der Einkünfteerzielung zum Gegenstand haben. Ausgenomm...mehr

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Steuerstundungsmodelle: Zuw... / 4 Medienerlass

Für Medienfonds (Film- und Fernsehfonds) – aber auch sonstige Filmproduzenten und Fernsehanstalten – gelten die Regelungen des sog. Medienerlasses.[1] Es sind die gleichen Grundsätze zur Frage der Hersteller- und Erwerbereigenschaft wie nach dem Bauherren- und Fondserlass zu beachten. Auch hier sind die Anleger eines Filmfonds nur dann als Hersteller anzusehen, wenn sie in ih...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / b) Die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers

Rz. 146 Für die Kündigung des Dienstvertrags eines GmbH-Geschäftsführers ist ebenfalls die Gesellschafterversammlung zuständig, sofern diese Kompetenz nach dem Gesellschaftsvertrag nicht auf einen Beirat übertragen ist. In der nach dem MitbestG mitbestimmten GmbH liegt die Zuständigkeit beim Aufsichtsrat. Das Fehlen eines Beschlusses oder die Rechtsfehlerhaftigkeit des Besch...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / a) Vertragskopf

Rz. 788 Die Rechtstellung eines GmbH-Geschäftsführers ergibt sich zum einen aus seiner gesellschaftsrechtlichen Organstellung, in die der Geschäftsführer gemäß § 6, §§ 35 ff. GmbHG durch den Gesellschaftsvertrag,[1487] die Gesellschafterversammlung oder in sonstiger in der Satzung der Gesellschaft geregelter Weise berufen wird.[1488] Die Bestellung kann unter einer auflösend...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / a) Der Widerruf der Bestellung

Rz. 142 Über den Widerruf der Bestellung bzw. die Abberufung eines Geschäftsführers entscheidet grundsätzlich die Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG. Der Gesellschaftsvertrag kann aber eine andere Zuständigkeitsverteilung vorsehen. Möglich ist zum Beispiel die Übertragung auf einen Beirat oder einen Gesellschafterausschuss. Bei einer nach Maßgabe des Mitbestimmungsg...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 2. Muster

Rz. 787 Muster 1b.32: Geschäftsführervertrag Muster 1b.32: Geschäftsführervertragmehr

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Managementbeteiligung als Betriebsvermögen eines Freiberuflers

Leitsatz Der aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte Erlös führt nicht zu Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG, wenn die Beteiligung nicht zum Betriebsvermögen der freiberuflichen Tätigkeit gehört. Normenkette § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 EStG, § 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AO Sachverhalt Der Kläger gründete mit der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 2.2.1 Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit

Rz. 24 Mit dem Erfordernis der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit wird deutlich, dass die Rechtsfolge der Qualifizierung von Aufwendungen als Anschaffungskosten bei sämtlichen Gesellschaftern und nicht bei einzelne eintritt. Das Gesetz macht durch die Formulierung "...in..." ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit deutlich, dass einerseits eine Einflussnahme irrelev...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 2.2.2 Keine wesentlichen Möglichkeiten der Einflussnahme

Rz. 25 Zudem darf keine wesentliche Möglichkeit zur Einflussnahme bestehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes muss die Möglichkeit der Einflussnahme von den Gesellschaftern ausgehen. Es genügt daher nicht, wenn diese vom Projektanbieter ausgeübt wird, sei es in seiner Funktion als Gesellschafter oder Geschäftsführer der Gesellschaft.[1] Dies ergibt sich auch vor dem ...mehr

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Sauer, SGB III § 184 Verord... / 2.2 Rechtsverordnung

Rz. 9 Von der Ermächtigung des § 87 a. F. hat das seinerzeitige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (heute BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (wie in § 87 a. F. verlangt) mit dem Erlass der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterb...mehr

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Sauer, SGB III § 280 Aufgaben / 2.2 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 3 § 280 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit insgesamt. Anders als bei den Kernaufgaben werden insoweit nicht die örtlichen Agenturen für Arbeit beauftragt. Dahinter steht, dass ungeachtet regionaler Erhebungen regelmäßig auch eine Abbildung der bundesweiten Verhältnisse, ggf. auch Beobachtungen im Ausland und vergleichende Berichterstattung erwartet wird, auf die d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Bezüge der Bundestagsabgeordneten

Rn. 565 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Nach § 11 AbgG erhalten Bundestagsabgeordnete eine monatliche Abgeordnetenentschädigung (vgl Art 48 Abs 3 GG), deren Höhe sich an den Monatsbezügen eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6) orientiert. Ab 01.07.2019 beträgt die Entschädigung 10 083,47 EUR brutto im Monat. Der Präsident des Bundestages u...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / II. Bestellung des Verwaltungsbeirats (§ 29 Abs. 1 S. 1 WEG)

1. Zahl der Beiratsmitglieder a) Ausgangssituation Rz. 81 Eine der wesentlichen Änderungen des neuen Rechtes zum Verwaltungsbeirat betrifft dessen personelle Stärke. Nach § 29 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. bestand der Verwaltungsbeirat unabhängig von der Größe der Liegenschaft aus drei Wohnungseigentümern. Diese Vorgabe konnte zwar geändert werden, aber nur durch Gemeinschaftsordnung o...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 3. Einfluss auf Haftpflichtversicherungen für den Verwaltungsbeirat

Rz. 95 Soweit alte Haftpflichtversicherungen bestehen, dürften sie in zweifacher Hinsicht zu überprüfen sein. Sofern die Versicherung nur an die Stelle des Verwaltungsbeiratsmitgliedes tritt, reduziert sich durch die gesetzliche Neuregelung der Haftungsumfang beträchtlich. Dies sollte Anlass sein, entweder über einer Herabsetzung der Prämien oder über eine Ausweitung des Ver...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / F. Verwaltungsbeirat

I. Grundsätzliche Beibehaltung von Struktur und Aufgaben Rz. 80 Struktur und Aufgaben des Verwaltungsbeirats bleiben im Kern unverändert. Er bleibt ein Gremium, das den Verwalter unterstützen soll und Kontroll- und Reservekompetenzen im bekannten Umfang behält. Am einschneidendsten ist der Wegfall der Regelung zur Zahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder und eine Haftungsbeschrä...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltungsbeirat (§§ 9b, 18, 19 Abs. 1, 2; 26, 27, 29 WEG)

A. Die neue Stellung des Verwalters I. Dreifacher Systemwandel Rz. 1 Mit dem WEMoG erfährt die Stellung des Verwalters in dreifacher Hinsicht einen durchgreifenden Systemwandel. Zum einen wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch § 18 Abs. 1 WEG zur alleinigen Trägerin der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Sämtliche Ansprüche sowohl auf bestimmte Maßnahmen ordnu...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 1. Zahl der Beiratsmitglieder

a) Ausgangssituation Rz. 81 Eine der wesentlichen Änderungen des neuen Rechtes zum Verwaltungsbeirat betrifft dessen personelle Stärke. Nach § 29 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. bestand der Verwaltungsbeirat unabhängig von der Größe der Liegenschaft aus drei Wohnungseigentümern. Diese Vorgabe konnte zwar geändert werden, aber nur durch Gemeinschaftsordnung oder nachträgliche Vereinbarun...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / I. Grundsätzliche Beibehaltung von Struktur und Aufgaben

Rz. 80 Struktur und Aufgaben des Verwaltungsbeirats bleiben im Kern unverändert. Er bleibt ein Gremium, das den Verwalter unterstützen soll und Kontroll- und Reservekompetenzen im bekannten Umfang behält. Am einschneidendsten ist der Wegfall der Regelung zur Zahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder und eine Haftungsbeschränkung auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverle...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 2. Bestellung aus dem Kreis der Wohnungseigentümer

a) Auf Wohnungseigentümer beschränkte Beschlusskompetenz Rz. 83 Mit der Umformulierung von § 29 Abs. 1 S. 1 WEG, wonach Wohnungseigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats bestellt werden können, hat der Gesetzgeber allerdings (wohl unvermerkt) eine weitere wichtige Änderung vorgenommen. Nach der bisherigen Gesetzesfassung in § 29 Abs. 1 WEG a.F. war die Kompetenz zur Be...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 2. Wahl durch Eigentümerversammlung oder interne Entscheidung

Rz. 86 § 29 Abs. 1 S. 2 WEG lässt indessen offen, wer diese Funktionen im Verwaltungsbeirat vergibt. Da die Eigentümerversammlung sogar über die Bestimmung seiner Mitglieder befinden kann, steht es ihr erst recht zu, auch die Funktionen des § 29 Abs. 1 S. 2 WEG zu vergeben. Dies ist jedoch nicht zwingend. Der Gesetzeswortlaut lässt es, wie bisher, zu, dass die Mitglieder des...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / b) Entfall der Vorgabe zur personellen Stärke

Rz. 82 Die starre Vorgabe zur personellen Besetzung des neuen Rechtes beseitigt § 29 Abs. 1 S. 1 WEG, indem er ohne Festlegung einer Anzahl bestimmt, dass Wohnungseigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats bestellt werden können. Mit der Verwendung des Verbs "können" stellt der Gesetzgeber klar, dass der Eigentümerversammlung insoweit eine Beschlusskompetenz zukommt. D...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Auf Wohnungseigentümer beschränkte Beschlusskompetenz

Rz. 83 Mit der Umformulierung von § 29 Abs. 1 S. 1 WEG, wonach Wohnungseigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats bestellt werden können, hat der Gesetzgeber allerdings (wohl unvermerkt) eine weitere wichtige Änderung vorgenommen. Nach der bisherigen Gesetzesfassung in § 29 Abs. 1 WEG a.F. war die Kompetenz zur Bestellung des Verwaltungsbeirates in Satz 1 von der Regel...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 1. Vorsitz und Stellvertretung

Rz. 85 Änderungen ergeben sich auch hinsichtlich der inneren Hierarchie des Verwaltungsbeirates. Diese war bislang nur indirekt geregelt, zum einen durch § 29 Abs. 1 S. 2 WEG a.F., wonach der Verwaltungsbeirat aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht, und aus § 24 Abs. 3 WEG a.F., der klarstellte, dass einer der Beisitzer Vertreter des Vorsitzenden sein sollte. § 2...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 3. Interne Organisation

Rz. 87 Weitgehend ungeregelt bleibt auch die interne Organisation des Verwaltungsbeirats. Das neue Recht beschränkt sich in § 29 Abs. 1 S. 3 WEG wie die Vorgängernorm (§ 29 Abs. 4 WEG a.F.) auf die Anordnung, dass der Verwaltungsbeirat von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen wird. Alle übrigen Regelungen zur inneren Organisation (Vorbereitung, Ort und Dauer der Zusammenk...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / b) Folgen der Bestellung eines Nichteigentümers

Rz. 84 Diese Änderung kann in der Praxis gravierende Folgen nach sich ziehen. Ganz unmittelbar ergibt sich dies bei der Reservekompetenz des Verwaltungsbeirates gemäß § 24 Abs. 3 WEG, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn ein Verwalter fehlt oder sich pflichtwidrig weigert. Nimmt die Einberufung dann ein scheinbar zum Mitglied des Verwaltungsbeirates bestellter Nicht...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Wirkungslosigkeit bei böswilligen Verwaltern

Rz. 90 Noch vom Rechtsausschuss in § 29 Abs. 2 S. 1 WEG eingefügt ist der Passus, wonach der Verwaltungsbeirat den Verwalter "unterstützt und überwacht." Auch dies dürfte wie die Einschränkung der gesetzlichen Verwaltervollmacht bei Grundstückskauf- und Darlehensverträgen auf die Kritik an der unbeschränkbaren Verwaltervollmacht erfolgt sein. Wie diese Modifikation bei der V...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Gesetzliche Vertretung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats

Rz. 21 Den Gesetzesmaterialien ist nur zu entnehmen, dass Klagen einzelner Wohnungseigentümer gegen den Verwalter auf Durchführung von Beschlüssen oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung bereits an dessen Passivlegitimation scheitern und daher gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten sind. Unklar bleibt freilich, wie diese den Anspruch...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 1. Beibehaltung der früheren Aufgaben und Befugnisse

Rz. 88 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirates bleiben weitgehend unverändert. Neben der Unterstützung des Verwalters gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 WEG kommen ihm, wie bisher, die Reservebefugnisse aus § 24 Abs. 3 WEG zur Einberufung der Eigentümerversammlung, aus § 24 Abs. 6 S. 2 WEG zur Unterzeichnung der Niederschrift und aus § 29 Abs. 2 S. 2 WEG zur Prüfung von Wirtscha...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Ausgangssituation

Rz. 81 Eine der wesentlichen Änderungen des neuen Rechtes zum Verwaltungsbeirat betrifft dessen personelle Stärke. Nach § 29 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. bestand der Verwaltungsbeirat unabhängig von der Größe der Liegenschaft aus drei Wohnungseigentümern. Diese Vorgabe konnte zwar geändert werden, aber nur durch Gemeinschaftsordnung oder nachträgliche Vereinbarung. Im Ergebnis konnt...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / b) Individueller Maßstab

Rz. 93 Der Gesetzgeber stellt mit dieser Neuregelung nicht auf mögliche Fehler des Gesamtorgans ab, für die dessen Mitglieder gesamtschuldnerisch oder nach Anteilen haften. Er wählt mit der Bezugnahme auf die Mitglieder einen individuellen Maßstab. So scheidet eine Haftungserleichterung einerseits aus, wenn ein Mitglied des Verwaltungsbeirates nicht unentgeltlich tätig wird....mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 4. Entgeltliche Tätigkeit

Rz. 96 Mit der Einführung der Haftungsprivilegierung in § 29 Abs. 3 WEG ist der frühere Streit entschieden, ob dem Verwaltungsbeirat eine Vergütung zuerkannt werden kann.[82] Denn der Gesetzgeber hält dies ausweislich seiner Einschränkung ("Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirates unentgeltlich tätig") offenkundig für zulässig, da sie anderenfalls überflüssig wäre. Erhält der...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / b) Auswirkungen bei kooperativen Verwaltern

Rz. 91 Aber selbst bei kooperativen Verwaltern wird die Neuerung in § 29 Abs. 2 S. 1 WEG kaum Wirkung zeigen. Abgesehen davon, dass der Begriff der "Überwachung" im Verhältnis zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat kaum Sympathien stiften wird, verleiht er dem Verwaltungsbeirat keine zusätzlichen Befugnisse. Seine Möglichkeit, den Verwalter durch Einsicht in die Verwaltung...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 2. Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter

Rz. 89 Neu in das Gesetz eingefügt ist die Vertretungsmacht gemäß § 9b Abs. 2 WEG. Sie ist allerdings auf den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates beschränkt, kann also nicht durch seine weiteren Mitglieder oder durch den gesamten Verwaltungsbeirat ohne Bestellung eines Vorsitzenden ausgeübt werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Verwalter (Rdn 21) Bezug genommen.mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 2. Frühere Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung

Rz. 94 Frühere Möglichkeiten der Haftungserleichterung, etwa der Beschluss einer Haftungsbegrenzung für einen konkreten Verwaltungsbeirat[80] verlieren vor diesem Hintergrund an Bedeutung. Ausgeschlossen werden sie durch die Haftungsbegrenzung im Gesetz nicht. Allerdings ist nunmehr zu prüfen, ob sie noch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Etwa der Abschluss einer Haftp...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 3. Überwachung des Verwalters

a) Wirkungslosigkeit bei böswilligen Verwaltern Rz. 90 Noch vom Rechtsausschuss in § 29 Abs. 2 S. 1 WEG eingefügt ist der Passus, wonach der Verwaltungsbeirat den Verwalter "unterstützt und überwacht." Auch dies dürfte wie die Einschränkung der gesetzlichen Verwaltervollmacht bei Grundstückskauf- und Darlehensverträgen auf die Kritik an der unbeschränkbaren Verwaltervollmacht...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 1. Haftungserleichterung

a) Hintergrund der gesetzlichen Regelung Rz. 92 Nach bisher ganz h.M. führte die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit im Verwaltungsbeirat nicht zu einer Haftungsprivilegierung. Gerade bei Verfügungsbeschränkungen nach § 27 Abs. 5 S. 2 WEG a.F., die nach den Gesetzesmaterialien nach wie vor über § 27 Abs. 2 WEG beschlossen werden dürfen,[79] konnte eine unvorsichtige oder einfach ...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / III. Interne Hierarchie und Organisation

1. Vorsitz und Stellvertretung Rz. 85 Änderungen ergeben sich auch hinsichtlich der inneren Hierarchie des Verwaltungsbeirates. Diese war bislang nur indirekt geregelt, zum einen durch § 29 Abs. 1 S. 2 WEG a.F., wonach der Verwaltungsbeirat aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht, und aus § 24 Abs. 3 WEG a.F., der klarstellte, dass einer der Beisitzer Vertreter des...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / IV. Änderungen der Aufgaben und Befugnisse

1. Beibehaltung der früheren Aufgaben und Befugnisse Rz. 88 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirates bleiben weitgehend unverändert. Neben der Unterstützung des Verwalters gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 WEG kommen ihm, wie bisher, die Reservebefugnisse aus § 24 Abs. 3 WEG zur Einberufung der Eigentümerversammlung, aus § 24 Abs. 6 S. 2 WEG zur Unterzeichnung der Niederschrift u...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / V. Unentgeltliche Tätigkeit

1. Haftungserleichterung a) Hintergrund der gesetzlichen Regelung Rz. 92 Nach bisher ganz h.M. führte die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit im Verwaltungsbeirat nicht zu einer Haftungsprivilegierung. Gerade bei Verfügungsbeschränkungen nach § 27 Abs. 5 S. 2 WEG a.F., die nach den Gesetzesmaterialien nach wie vor über § 27 Abs. 2 WEG beschlossen werden dürfen,[79] konnte eine unv...mehr