Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

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FF 04/2020, Rechtsprechung ... / Betreuung und Unterbringung

BGH, Beschl. v. 22.1.2020 – XII ZB 329/19 Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 11.7.2018 – XII ZB 642/17, FamRZ 2018, 1772). BGH, Beschl. v. 8.1.2020 – XII ZB 368/19 Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des ...mehr

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Sommer, SGB V § 283a Aufgab... / 2.2 Beirat (Abs. 2)

Rz. 4 Bei der DRV KBS wird ein Beirat für den SMD errichtet (Satz 1). Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei seinen Entscheidungen in den Angelegenheiten des SMD zu beraten und durch Vorschläge und Stellungnahmen zu unterstützen. Vor allen Entscheidungen des Vorstandes in Angelegenheiten des SMD ist der Beirat zu hören (Satz 2). Die Anhörung hat vor der Beschlussfassun...mehr

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Sommer, SGB V § 283a Aufgab... / 2.3 Finanzierung des Beirates (Abs. 3)

Rz. 8 Die DRV KBS trägt die Kosten der Tätigkeit des Beirates (Satz 1). Die Vertreter und deren persönliche Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bundes über Reisekostenvergütungen, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 SGB IV sowie einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsg...mehr

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§ 62 Eignungszweifel und MPU / a) Allgemeines

Rz. 24 In der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV und der Anlage 5 sind die am häufigsten vorkommenden Erkrankungen, die regelmäßig zu Bedenken Anlass geben, aufgelistet. Die dortige Aufzählung ist allerdings nicht abschließend, so dass nach wie vor die Begutachtungsrichtlinien[7] des gemeinsamen Beirates der Verkehrsmedizin und Verkehrspsychologie bei den Bundesministerien für Ba...mehr

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Entlastung des GmbH-Geschäf... / 6 So können Haftungsausschlüsse im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag formuliert werden

Wenn GmbH-Geschäftsführer sich nicht allein auf die Entlastung verlassen wollen, um aus der Haftung heraus zu kommen, empfiehlt es sich Vereinbarungen zur Haftungsbegrenzung im Anstellungsvertrag zu treffen. Das ist nur möglich, wenn die Gesellschafter mitspielen. Mögliche Regelungen zur Haftungsbegrenzung im Anstellungsvertrag: die Haftung für fahrlässiges Handeln ausschließe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Dauerwohnrecht und Dauernutzungsrecht

Rz. 20 [Autor/Stand] Ein Dauerwohnrecht ist gegeben, wenn ein Grundstück in der Weise belastet wird, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen. Bezieht sich das Recht auf die Nu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Entscheidungsfindung (Abs. 2)

Rz. 14 [Autor/Stand] § 66 Abs. 2 Satz 1 BewG verordnet dem Bewertungsbeirat ein Mindestquorum. Danach müssen für die Beschlussfähigkeit des Beirates, seiner Abteilungen und Unterabteilungen (vgl. § 63 BewG) mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Mit dieser Regelung soll die Wichtigkeit der Gremien bekräftigt und der Tragweite der Beschlüsse entsprechendes Gewi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Sitz und Befugnisse (Abs. 3)

Rz. 20 [Autor/Stand] Der Sitz des Bewertungsbeirates befindet sich aufgrund der Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 1 BewG im Bundesministerium der Finanzen. Das schließt allerdings nicht aus, dass Besprechungen und Sitzungen des Beirates, seiner Abteilungen und Unterabteilungen auch an anderen Orten durchgeführt werden. Dies ist z.B. dann zweckmäßig, wenn Werte für bestimmte Be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 2.1.3.2.1 Betriebsausgaben und Werbungskosten

Rz. 35 Die Ermittlung der ausl. Einkünfte hat auf Basis der deutschen steuerlichen Ermittlungsvorschriften zu erfolgen[1]. Rz. 36 Auch für die Frage, inwieweit alle mit den ausl. Einkünften zusammenhängenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anzusetzen sind, hat sich die Rechtslage durch das Gesetz v. 16.5.2003[2] geändert. Rz. 37 einstweilen frei Rz. 38 Ab Vz 2003 hat sich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Zweckauflage in der Unternehmensnachfolge

Rz. 10 Unternehmer sehen sich oft damit konfrontiert, dass es keinen Nachfolger gibt, weder aus Familie noch von außerhalb, oder jedenfalls zurzeit nicht. Dessen ungeachtet muss die Nachfolge geregelt werden. Lässt sich, wenn schon nicht der Nachfolger, so doch der Kreis der Aspiranten bestimmen, z.B. Abkömmling, Verwandter in der Seitenlinie bis zu einem bestimmten Grad, ka...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Bewertung von freiberuflichen Praxen

Rz. 232 Freiberufliche Praxen sind in noch stärkerem Maße durch eine ausgeprägte persönliche Bindung des Praxisinhabers zu seinen Klienten und Patienten gekennzeichnet. Die Gerichte lehnen daher i.d.R. zu Recht hierfür die Anwendung der Ertragswertmethode i.S.v. IDW S 1 ab.[641] Vielmehr wird das Sachwertverfahren[642] zugrunde gelegt und ein "Goodwill" berücksichtigt, sowei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 66 Eine Testamentsvollstreckung ist im Recht der GmbH ohne Weiteres zulässig, wobei der Geschäftsanteil kraft eigenen Rechts unter Ausschluss der Erben durch den Testamentsvollstrecker verwaltet wird.[109] Eine Zustimmung der Mitgesellschafter ist nicht notwendig. Unter das Verwaltungsrecht fällt auch das Stimmrecht.[110] Probleme können jedoch bestehen, wenn die höchstp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Wohnungseigentumsgemeinscha... / 3.2 Wesentliche Inhalte des WEG

Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft kann gem. § 2 WEG begründet werden durch die Teilung eines Gebäudes [1] oder durch die Einräumung von Sondereigentum. [2] Bei der Teilung geben die Eigentümer eines Gebäudes in der sog. Teilungserklärung eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt ab, dass das Eigentum an einem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt werden soll. Hierbei mu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 2.2 Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerrecht

Rz. 12 § 9b Abs. 1 EStG verweist hinsichtlich des Vorsteuerbetrags auf § 15 UStG. Daraus folgt, dass für die Frage, ob die Vorsteuer von der USt abgezogen werden kann, ausschließlich das USt-Recht gilt.[1] Dabei ist zu beachten, dass das USt-Recht einer erheblichen Dynamik ausgesetzt ist, die von gesetzgeberischen Maßnahmen, aber zunehmend auch von zahlreichen Entscheidungen...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / ff) Reha-Management

Rz. 563 Seit dem 1.7.2001 ist das 9. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" in Kraft getreten, durch das sowohl die medizinische wie auch die berufliche Rehabilitation behinderter Menschen gefördert und die Zusammenarbeit der einzelnen Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) gefördert und koordiniert wird. So ist in § 8 Abs. 2 SGB I...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / 5. Organe der Stiftung

Rz. 33 Gem. § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BGB muss die Satzung Regelungen über den Vorstand enthalten. Dieser ist gemäß § 86 S. 1 BGB i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB gesetzlicher Vertreter der Stiftung und zu deren Vertretung im Außenverhältnis sowie (im Innenverhältnis) zur Geschäftsführung berufen.[29] Dementsprechend entscheidet der Vorstand auch im Rahmen der Satzungsvorgaben darüb...mehr

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§ 15 Die Auflage / F. Gestaltungsüberlegungen

Rz. 31 Die Zweckauflage ist im Grunde das offenste aller erbrechtlichen Gestaltungsmittel. Während der Erbe und seine Erbquote gemäß § 2065 Abs. 2 BGB vom Erblasser selbst bestimmt werden müssen und auch im Bereich der Vermächtnisanordnungen nur beim Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB) und beim Bestimmungsvermächtnis Entscheidungsrechte an Dritte delegiert werden können, gilt das ...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / VI. Auflagenanordnungen

Rz. 139 Mitunter besteht auch ein Interesse des Erblassers daran, seinen Nachfolger auf bestimmte Verhaltensweisen oder z.B. unternehmerische Werte zu verpflichten. Da es insoweit nicht um die Begünstigung Dritter geht, sondern um reine Handlungsanweisungen, bildet hier die Auflage das richtige erbrechtliche Gestaltungsmittel. Denn mit ihr hat der Erblasser die Möglichkeit –...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand

Rn. 83 Stand: EL 27 – ET: 04/2018 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist ein WP oder vBP von der AP einer KapG ausgeschlossen, wenn er bei der zu prüfenden KapG ist. Diese Doppelfunktion des WP als AP und Funktionsträger in der zu prüfenden KapG wird auch als personelle Verflechtung bezeichnet. Aufgrund der jeweiligen Verweise sind d...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Leitsatz 1. Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig. 2. Ist eine Gutschrift nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt, steht sie einer Rechnung nicht gleich und kann keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen. Normenke...mehr

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§ 47 Entziehung der Fahrerl... / 1. Grundlagen

Rz. 46 Anlage 4 zur FeV betrifft die Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Für die große Masse der auf eine Alkohol- oder Drogenproblematik beruhenden Entziehungsverfahren spielen diese Vorgaben die entscheidende Rolle. Rz. 47 Die Anlage 4 zur FeV besitzt Rechtsnormcharakter. Allerdings liest sich ihr Text wie eine medizinische Tabelle, weil hier das fr...mehr

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Allgemeine und Besondere Ve... / B. Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern

I. Der Versicherungsschutz umfasst die Erledigung der beruflichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gemäß § 2, § 43 a Abs. 4 Nr. 8, § 129 WPO, und zwar 1. die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solcher von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Er...mehr

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§ 14 Bürgerlich-rechtliche ... / II. Prospektverantwortliche

Rz. 8 Der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung unterliegen die Prospektverantwortlichen, die das ihnen typischerweise entgegengebrachte ("standardisierte") Vertrauen der Kapitalanleger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts enttäuschen.[30] Verantwortlich für den Prospekt sindmehr

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Allgemeine und Besondere Ve... / B. Risikobeschreibungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (einschließlich des Rechtsanwalts-Risikos von Anwaltsnotaren)

Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. 1. Mitversicherte Tätigkeiten 1.1 Mitversichert sind die n...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 2. Ausübung beruflicher Tätigkeit

Rz. 35 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Ausübung beruflicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Damit sind zunächst einmal Ansprüche Dritter aus dem privaten Bereich des Anwalts ausgeschlossen. Diese Abgrenzung ist i.d.R. unproblematisch. Sie spielt eher eine Rolle auf der Haftungsebene bei der Frage, ob überhaupt ein Anwaltsmandat vorlag oder ob es sich um ein reine...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4 Beratender Beirat/weitere Gremien

Rz. 1045 Neben oder an Stelle eines fakultativen oder obligatorischen Aufsichtsrats oder eines mit Überwachungsfunktion ausgestatteten (beschließenden) Beirats kann die GmbH Gremien haben, denen unterschiedlichste Aufgaben zugewiesen werden können. Diese können als "Beiräte", "Verwaltungsräte", "Risikogremien" oder "Ausschüsse" bezeichnet sein. Anders als der mit Überwachung...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.2 Zur Begrifflichkeit "Aufsichtsrat", "Beirat" und "Organ"

Rz. 891 In der GmbH-Praxis werden in vielen Fällen zusätzliche Gremien als "Beiräte", "Verwaltungsräte", "Aufsichtsräte", "Risikogremien" oder "Ausschüsse" gebildet. In zahlreichen Abhandlungen werden Kriterien dafür erörtert, wie diese Einheiten in die Kategorie "Aufsichtsrat" einerseits und "Beirat" andererseits einzuordnen sind: "Aufsichtsräte" seien hierbei Organe im Sin...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4.1 Einrichtung und Abschaffung eines beratenden Beirats

Rz. 1046 Der Gesellschaftsvertrag selbst kann die Einrichtung eines beratenden Beirates (im Folgenden: "Satzungsbeirat") vorsehen oder eine Klausel enthalten, die die Gesellschafter dazu ermächtigt, die Bildung eines beratenden Beirates zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag oder der auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende, einrichtende Beschluss legt dann fest, wie viele B...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2 Beschließender Beirat/Aufsichtsrat

2.1 Einführung und Motivation Rz. 889 Das GmbHG geht im Grundsatz von einer zweigliedrigen Organisation der Gesellschaft durch Gesellschafter und Geschäftsführer aus. Eine Pflicht zur Einrichtung eines weiteren Organs in Form eines (obligatorischen) Aufsichtsrats besteht nur dann, wenn die GmbH besondere Voraussetzungen hinsichtlich der Anzahl von Arbeitnehmern oder des Unter...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.5 Überwachungsfunktionen des fakultativen Aufsichtsrats und des aufsichtsratsähnlichen Beirats

Rz. 903 Zentrale Aufgabe und gleichzeitig Mindestkompetenz eines Aufsichtsrats, der diese Bezeichnung verdient, und eines aufsichtsratsähnlichen Beirats, auf den § 52 Abs. 1 GmbHG analog Anwendung findet, ist die Überwachung der Geschäftsführung (siehe Rn. 891: "Ohne Überwachung kein Aufsichtsrat, sondern ein (beratender) Beirat"). Der in § 52 Abs. 1 GmbHG normierte Vorbehal...mehr

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I Grundlagen / 2.5.1.3 Aufsichtsrat/Beirat

Rz. 85 Es besteht grundsätzlich keine Pflicht einen Aufsichtsrat zu bestellen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch einen Aufsichtsrat vorsehen. Die Kompetenzverteilung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag und subsidiär nach § 52 GmbHG, welcher auf das AktG verweist. Als Mindestaufgabe muss dem Aufsichtsrat die Überwachung der Geschäftsführung übertragen sein. Eine wic...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4.2.2 Repräsentation

Rz. 1048 Ebenso kann ein Beirat aus rein repräsentativen Gründen gebildet und zu Werbezwecken nach außen eingesetzt werden.[1] In diesen Konstellationen wird ein Beirat mit in Wissenschaft, Politik oder im Markt bekannten Namen besetzt, um z. B. bei potentiellen Kunden durch die Bezugnahme auf die Namen der Beiratsmitglieder den Anschein besonderer Kompetenz zu erwecken.mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.12 Amtsbeendigung

2.12.1 Amtsbeendigung durch Zeitablauf Rz. 935 Ist eine konkrete Amtszeit bestimmt, so endet die Organstellung mit dem Ablauf der festgelegten Amtszeit. In diesen Fällen ist keine gesonderte Erklärung erforderlich, die Beendigung tritt automatisch ein. Wenn der Gesellschaftsvertrag eine konkrete Amtszeit vorgibt, kann durch Gesellschafterbeschluss keine automatische Verlänger...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.3 Gestaltungsmöglichkeiten für die Errichtung

Rz. 898 Die Grundlage für die Errichtung eines Aufsichtsrats oder Beirats mit organschaftlichen Befugnissen muss im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Nicht erforderlich ist jedoch die konkrete Ausgestaltung der Kompetenzen dieses Gremiums im Gesellschaftsvertrag selbst. Es genügt, wenn der Gesellschaftsvertrag die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder Beirats vorsieht und ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.8.6 Funktion des Aufsichtsrats/Beirats in der Unternehmensleitung

Rz. 724 Hat eine GmbH aufgrund gesetzlicher oder statutarischer Anordnung einen Aufsichtsrat zu bestellen, obliegt ihm die Kontrolle der Geschäftsführung (§§ 52 Abs. 1 GmbHG, 111 AktG). Das Recht und die Pflicht des Aufsichtsrats, die Geschäftsführung zu kontrollieren, verdrängen jedoch nicht die Kontroll- und Überwachungsrechte der Gesellschafterversammlung und lassen diese...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4.3 Maßgeblichkeit der getroffenen Vereinbarungen

Rz. 1052 Sowohl beim Satzungsbeirat als auch beim Vertragsbeirat richten sich im Übrigen die Begründung und der Inhalt der Mitgliedschaft sowie die innere Ordnung des beratenden Beirats und seiner Vergütung nach den konkret getroffenen Vereinbarungen; für deren Wirksamkeit und Auslegung gelten die einschlägigen Vorschriften des BGB.mehr

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II Gründung / 2.4.2 Aufsichtsrat/Beirat

Rz. 196 Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 GmbHG i. V. m. § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3 a AktG sind in den Fällen, in denen ein Aufsichtsrat gesetzlich oder statuarisch vorgeschrieben ist und dieser vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister bestellt wird, der Anmeldung die Urkunden über die Bestellung sowie eine Liste der Mitglieder beizufügen. Aus der Liste müssen Name, Vornam...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Beirat

1 Die Geschäftsführung 1.1 Begriff und Aufgaben – Überblick Rz. 669 Die Geschäftsführung ist das Organ, das in der GmbH mit der Führung der Geschäfte und der Vertretung (§ 35 GmbHG) der Gesellschaft betraut ist.[1] Rz. 670 Die Führung der Geschäfte umfasst die Leitung und Überwachung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter und die Verantwortung für alle "zur Verfolgung des Gese...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4.2.3.1 Satzungsbeiräte

Rz. 1049 Einem Satzungsbeirat können umfangreiche Kompetenzen zugewiesen werden.Mangels einschlägiger Regelungen für einen beratenden Satzungsbeirat im GmbHG besteht nach einhelliger Auffassung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Aufgabenzuweisung kann durch den Gesellschaftsvertrag selbst, durch eine von der Gesellschafterversammlung erlassene Geschäftsordnung für den...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.10 Persönliche Voraussetzungen für Mitglieder des fakultativen Aufsichtsorgans

Rz. 928 Gem. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 100 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 105 AktG haben Mitglieder des fakultativen Aufsichtsorgans folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Sie müssen natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein (§ 100 Abs. 1 Satz 1 AktG); Sie dürfen in Vermögensangelegenheiten nicht dem Einwilligungsvorbehalt eines bestellten Betreuers unterliegen ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.15 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 114 AktG)

2.15.1 Einführung Rz. 953 § 114 AktG stellt besondere Anforderungen an Verträge zwischen Gesellschaft und Aufsichtsrat. Danach sind Verträge über Tätigkeiten höherer Art einem Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrats unterworfen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch für das fakultative Aufsichtsorgan vorsehen, dass § 114 AktG keine Anwendung findet, § 52 Abs. 1 GmbHG; haben d...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17 Innere Ordnung

2.17.1 Einführung Rz. 963 In Bezug auf die innere Ordnung des fakultativen GmbH-Aufsichtsorgans findet sich über den Verweis des § 52 Abs. 1 GmbHG auf § 110 AktG lediglich eine Regelung zur Einberufung des Aufsichtsorgans. Die weiteren, diesen Bereich betreffenden Vorschriften (§§ 107 bis 109 AktG) werden hingegen nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Die Gesellschafter s...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4.2 Möglichkeiten und Grenzen der Aufgabenzuweisung

4.2.1 Beratung Rz. 1047 Die Satzungs- und Vertragsbeiräte führen regelmäßig in erster Linie beratende Tätigkeiten aus. Sie können zur Beratung der Geschäftsführer, der Gesellschafterversammlung oder einzelner Gesellschaftergruppen eingesetzt werden. Der Beratungsgegenstand kann generell ausgestaltet sein, sodass die Beratungskompetenz alle Angelegenheiten der Gesellschaft erf...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.16 Kreditgewährung

Rz. 962 Da § 52 Abs. 1 GmbHG nicht auf § 115 AktG verweist, gelten bei einem fakultativen Aufsichtsorgan keine besonderen Regelungen für eine Kreditgewährung der Gesellschaft an die Mitglieder des Aufsichtsorgans. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.[1]mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.5 Beschlussfassung

2.17.5.1 Beschlussfähigkeit Rz. 971 Die Regelung des § 108 Abs. 2 AktG zur Beschlussfähigkeit von Aufsichtsräten einer AG, wonach die Hälfte der Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen, ist nicht von der Verweisungsnorm des § 52 I GmbHG erfasst. Demnach ist es ausreichend, dass ein einziges Mitglied des Aufsichtsorgans anwesend ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4.2.3 Zuweisung weiterer Kompetenzen

4.2.3.1 Satzungsbeiräte Rz. 1049 Einem Satzungsbeirat können umfangreiche Kompetenzen zugewiesen werden.Mangels einschlägiger Regelungen für einen beratenden Satzungsbeirat im GmbHG besteht nach einhelliger Auffassung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Aufgabenzuweisung kann durch den Gesellschaftsvertrag selbst, durch eine von der Gesellschafterversammlung erlassene G...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.13 Mitteilung an das Handelsregister, Bekanntmachung

Rz. 945 Gem. § 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG müssen Änderungen der Zusammensetzung des (auch fakultativen) Aufsichtsrats unverzüglich durch die Geschäftsführer dem Handelsregister mitgeteilt werden, und zwar durch Einreichung einer Gesamtliste aller Mitglieder des Aufsichtsrats unter Angabe von Namen, Vornamen, ausgeübtem Beruf und Wohnort. Dem Handelsregister sind nur personelle V...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.13.2 Einwilligung der Gesellschafterversammlung/des Aufsichtsrats

Rz. 828 Nach § 88 Abs. 1 Satz 3 AktG analog kann das Bestellungsorgan Geschäftsführungsmitgliedern "nur für bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften" gestatten, Konkurrenzgeschäfte zu machen oder das Amt eines Vorstands, Geschäftsführers oder die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters zu übernehmen. Eine Blankoe...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.4 Verweise des § 52 Abs. 1 GmbHG

Rz. 900 Wie bereits dargestellt, findet die Verweisung des § 52 Abs. 1 GmbHG nur dann Anwendung, wenn es sich (i) nicht um einen obligatorischen Aufsichtsrat, sondern (ii) um einen fakultativen Aufsichtsrat handelt und in diesem Fall im Gesellschaftsvertrag die Anwendbarkeit des § 52 GmbHG nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Auf ein nicht als "Aufsichtsrat" bezeichnetes G...mehr