Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Versicherungsschäden: Abwic... / Zusammenfassung

Begriff Als Versicherungsnehmerin trifft die Pflicht zur Abwicklung von Versicherungsschäden am Gemeinschaftseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter als ihr Organ. Die Behebung von Schäden am Sondereigentum ist Sache des jeweiligen Eigentümers. In einem derartigen Fall beschränkt sich die Pflicht des Verwalters darauf, die Schadensanze...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 12.2.6 Behandlung von Bankkonten

Rz. 374 Hat ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf das Einzelkonto des anderen während bestehender Gemeinschaft Geldbeträge eingezahlt, so hat er in der Regel nach Scheitern der Beziehung wegen des Abrechnungsverbotes keinen Anspruch auf Auszahlung des eingezahlten Betrages. Aus Gerechtigkeitsgründen sollte jedoch auch hier die Möglichkeit eröffnet werden, w...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 1. Anfängliche Unwirksamkeit der Vollmacht

Rz. 27 Liegt eine schriftlich erteilte Vollmacht vor, ist zu prüfen, ob diese überhaupt wirksam werden konnte. Verschiedene Fallgruppen sind zu unterscheiden: a) Fehlende Geschäftsfähigkeit Rz. 28 Bei fehlender Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung fehlt es an einer Willenserklärung, so dass die Vollmacht unwirksam ist. Gerade im Bereich d...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 3. Zeitliche Begrenzung der Vollmachten

Rz. 46 Die Daten der getätigten Geschäfte sind besonders genau zu überprüfen, wenn die Vollmacht zeitlich begrenzt ist. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht, z.B. bei absehbarer Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt, bis zu einem bestimmten Datum befristen. Auch kommt es vor, dass Vollmachten mit dem Tod enden sollen, obwohl dies für einen Vertragspartner nicht überprüfbar is...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / II. Wirksamkeit der Vollmacht

Rz. 26 Sobald feststeht, dass der Erblasser eine Vollmacht erteilt hat, kann es zuweilen fraglich sein, ob die Vollmacht wirksam erteilt wurde bzw. nachträglich unwirksam geworden ist. Eine Schriftform ist in § 167 BGB nicht vorgesehen, allerdings werden die meisten Bevollmächtigten ihr nach außen gerichtetes Handeln auf eine schriftliche Vollmacht stützen. 1. Anfängliche Unw...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / c) Bedingte Vollmacht

Rz. 32 Bei einer bedingten Vollmacht ist zu überprüfen, ob die Bedingung eingetreten ist. Die sog. postmortale Vollmacht gilt erst nach dem Tod, sie ist also nur in Verbindung mit einem Sterbenachweis, i.d.R. der Sterbeurkunde, wirksam. Problematischer sind bedingte Vorsorgevollmachten,[21] die z.B. Formulierungen enthalten wie: Zitat "Die Vollmacht ist nur in Verbindung mit ei...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 2. Erlöschen der Vollmacht

Rz. 37 Eine einmal erteilte Vollmacht kann ihre Wirksamkeit auch wieder verlieren. Nach § 168 S. 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Diese missverständliche Formulierung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass in erster Linie der Inhalt der Vollmacht entscheidend ist.[35] Ist diese nur für ein bestimmtes Geschäft...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / B. Bestandserfassung erteilter Vollmachten

I. Recherche Rz. 6 Ein Vollmachtgeber, der anwaltliche Beratung sucht, wird in der Regel alle Informationen über die erteilten Vollmachten bereithalten können bzw. die fehlenden oder abhanden gekommenen Unterlagen leicht besorgen können.[3] Die Erben wissen zwar in den meisten Fällen, wer bevollmächtigt wurde und im Verdacht steht, eigenmächtig gehandelt zu haben, gleichwohl s...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite erteilter Vollmachten

A. Allgemeines I. Ausgangslage Rz. 1 Wohl jeder Mensch, der am Wirtschaftsleben teilnimmt, wird irgendwann einmal eine Vollmacht erteilt haben. Vollmachten vereinfachen die Abwicklung von kleinen und großen Rechtsgeschäften, außerdem ermöglichen sie im Unterschied zu einer gesetzlichen Betreuung individuelle Regelungen, falls man handlungsunfähig wird. So wollen vor allem älte...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht

A. Allgemeines Rz. 1 Eine einmal erteilte Vollmacht ist gem. § 168 S. 2 BGB grundsätzlich frei widerruflich, und zwar unabhängig vom Bestand des Rechtsverhältnisses, aufgrund dessen sie erteilt worden ist. Nur soweit in diesem Rechtsverhältnis besondere Widerrufsvoraussetzungen oder -fristen vorgesehen sind, müssen diese beachtet werden.[1] Rz. 2 Der Widerruf der Vollmacht kan...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / II. Diskreter Missbrauch der Vollmacht

Rz. 12 Der überaus häufigste Fall ist der unerkannte Missbrauch der Vollmacht, für den der Bevollmächtigte alleine zur Verantwortung gezogen wird. In rechtlicher Hinsicht hat der Bevollmächtigte alles das, was er in auftragsgemäßer Ausübung der Vollmacht erlangt hat, gem. § 667 BGB herauszugeben. Ist sein Handeln nicht mehr vom Auftrag erfasst, handelt er rechtsgrundlos und ...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / E. Exkurs: Sicherungsmaßnahmen zwischen Erbfall und Legitimation

Rz. 60 Gerade bei Bankvollmachten besteht das Grundproblem darin, dass der Erbe sich nach dem Erbfall gegenüber der Bank nicht so schnell legitimieren kann wie der Bevollmächtigte die Konten abräumen kann. Grundsätzlich ist die Bank verpflichtet, die Anweisungen des Bevollmächtigten auszuführen.[44] Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Bank eine Außenvollmacht erteilt w...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / IV. Erben

Rz. 30 Mit dem Tod des Vollmachtgebers treten die Erben in seine Rechtsposition ein und sind daher grundsätzlich zum Widerruf der Vollmacht berechtigt. Neben dem mangelnden Wissen, wer Bevollmächtigter war, haben die Erben regelmäßig ein Zeitproblem, weil eine Legitimation z.B. in Form eines Erbscheins manchmal erst nach Monaten vorliegt und in dieser Zeit zum Schaden des Na...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / III. Prüfung des Vollmachtsumfangs

Rz. 38 Um das Handeln des Bevollmächtigten zu überprüfen ist weiterhin der Umfang der Vollmacht eingehend zu prüfen. Die drei häufigsten Vollmachtsarten werden im Folgenden vorgestellt. 1. Generalvollmacht Rz. 39 Die umfassendste Möglichkeit, jemanden zu bevollmächtigen, gibt die Generalvollmacht. Sie wird vielfach in Form einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vorsorgevollma...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 3. Banken

Rz. 16 Sofern die Bankverbindungen des Vollmachtgebers bekannt sind, können die Banken entsprechend angeschrieben und um Mitteilung von bestehenden Vollmachten gebeten werden. Im Erbfall geht mit dem Tod des Kunden auch dessen aus der Geschäftsverbindung mit der Bank herrührender Auskunftsanspruch gem. §§ 675, 666 BGB gegen die Bank auf den Erben über. Die Bank kann sich also...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 2. Bevollmächtigter

Rz. 12 Wer den Bevollmächtigten kennt bzw. ihn zu kennen glaubt, kann ihn direkt anschreiben und mit dem Widerruf die Rückgabe der Vollmachtsurkunde verlangen. Rz. 13 Muster 1.1: Widerruf der Vollmacht und Rückgabe der Urkunde Muster 1.1: Widerruf der Vollmacht und Rückgabe der Urkunde An Herrn _________________________ Widerruf der Vollmacht von Herrn _________________________...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / I. Recherche

Rz. 6 Ein Vollmachtgeber, der anwaltliche Beratung sucht, wird in der Regel alle Informationen über die erteilten Vollmachten bereithalten können bzw. die fehlenden oder abhanden gekommenen Unterlagen leicht besorgen können.[3] Die Erben wissen zwar in den meisten Fällen, wer bevollmächtigt wurde und im Verdacht steht, eigenmächtig gehandelt zu haben, gleichwohl sind Kopien d...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 4. Notare

Rz. 20 Möglicherweise hatte der Erblasser auch einer oder mehreren Personen notarielle Vollmachten erteilt. Falls es keinen "Hausnotar" des Erblassers gibt, können nicht nur alle Notare am Wohnort des Erblassers, sondern auch am Wohnort des vermutlichen Bevollmächtigten angeschrieben werden. Schließlich kommt es nicht selten vor, dass bei Besuchen "mal eben" ein Termin beim ...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / I. Mitteilung an die Bank

Rz. 63 Da nach ganz herrschender Meinung der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs trägt, trifft die Bank grundsätzlich keine Prüfungspflicht, ob die Ausübung der Vollmacht im Innenverhältnis gedeckt ist. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur, wenn sich bei der Bank bei redlicher Rücksichtnahme auf die Belange des Vollmachtgebers begründete Zweifel an de...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / IV. Offensichtlicher Missbrauch der Vertretungsmacht

Rz. 36 Auch bei einem offensichtlichen Missbrauch der Vertretungsmacht muss der Vertretene das Geschäft seines Bevollmächtigten nicht gegen sich gelten lassen. Rz. 37 Beispiel Witwe W erfährt im Gespräch mit Ihrem Nachbarn N von glänzenden Geldanlagen in Luxemburg, die dieser ihr vermitteln kann. Hierzu bräuchte er allerdings mindestens 100.000 EUR in bar, die er bei nächster...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / 2. Widerruf durch einen Miterben

Rz. 35 Erbengemeinschaften sind häufig Konfliktgemeinschaften, die auch in der Frage des Widerrufs einer Vollmacht zerstritten sein können. Dies gilt umso mehr, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft Bevollmächtigter ist und sich erwartungsgemäß gegen die Absetzung wehrt. Die nach wie vor überwiegend vertretene Auffassung[26] seit dem Reichsgericht[27] gibt jedem Miterben ei...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / V. Nichtgebrauch der Vollmacht

Rz. 43 Neben dem eigennützigen Vertreterhandeln, das meistens unter anwaltlicher Hilfe auf den Prüfstand gestellt wird, kann auch die Untätigkeit eines Bevollmächtigten zum Schaden des Vertretenen sein. Gerade im Bereich der Vermögensverwaltung wird man oft die Frage stellen, ob die Passivität des Bevollmächtigten, die zum Vermögensverlust führte, eine Haftung wegen Vertragsv...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / 1. Widerruf durch Alleinerben/Erbengemeinschaft

Rz. 32 Wer als Rechtsanwalt einen Alleinerben oder eine Erbengemeinschaft[22] vertritt, kann für den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger gem. § 1922 BGB ohne rechtliche Probleme den Widerruf der Vollmacht erklären.[23] Rz. 33 Es besteht allerdings das praktische Problem, dass die Erbenstellung meist nicht so schnell nachgewiesen werden kann wie der Erbe sich das wünscht...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / d) Fehlende Eignung von Pflegepersonen u.a.

Rz. 36 Ist der Mitarbeiter eines Heims oder eines mobilen Pflegedienstes als Bevollmächtigter bestimmt, könnte man unter dem Gesichtspunkt des § 1816 Abs. 6 BGB an die Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung denken, die Vorschrift lautet: § 1816 Abs. 6 BGB (6) Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in ...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 1. Generalvollmacht

Rz. 39 Die umfassendste Möglichkeit, jemanden zu bevollmächtigen, gibt die Generalvollmacht. Sie wird vielfach in Form einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vorsorgevollmacht erteilt, oft in Kombination mit Betreuungs- und Patientenverfügung. Das "Rundum-sorglos-Paket", mit dem der Bevollmächtigte jedes rechtlich mögliche Handeln im Namen des Vertretenen vornehmen kann, be...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / C. Erklärung des Widerrufs

Rz. 48 Die Erklärung des Widerrufs der Vollmacht soll den Bevollmächtigten unschädlich machen und ist deshalb mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Leider kommt es hier oft zu Flüchtigkeitsfehlern, die sich der Bevollmächtigte zunutze machen kann. Daher sollen im Folgenden nochmals die Formalien des ordnungsgemäßen Widerrufs aufgezeigt werden. I. Adressat des Widerrufs Rz. 49 Der Wi...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / V. Nachlassverwalter/Nachlasspfleger

Rz. 44 Unstreitig können der Nachlassverwalter[36] und der Nachlasspfleger[37] die Vollmachten des Erblassers widerrufen.mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / b) Fehlende Echtheit

Rz. 31 Die Echtheit der Unterschrift ist in manchen Fällen fragwürdig.[18] Nicht nur Testamente, auch Vorsorgevollmachten werden gefälscht. Auch hier gilt, dass die Kosten eines Gutachtens zur Schriftuntersuchung mit teilweise 1.500 EUR nicht zu unterschätzen sind, wenn man auf diesem Weg die Vollmacht angreifen will. Tipp zur Vorbeugung Falls damit zu rechnen ist, dass Unter...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / VI. Testamentsvollstrecker

Rz. 45 Der Testamentsvollstrecker ist nach Annahme des Amtes im Rahmen seiner allgemeinen Verwaltungsbefugnis gem. § 2205 S. 1 BGB berechtigt, bestehende Vollmachten zu widerrufen, wenn die letztwillige Verfügung dem nicht entgegensteht.[38] Rz. 46 Auf Seiten des Bevollmächtigten ist daher immer genau zu prüfen, ob die Testamentsvollstreckung überhaupt das Recht zum Widerruf ...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / I. Adressat des Widerrufs

Rz. 49 Der Widerruf richtet sich gem. § 168 S. 3 BGB danach, wie die Vollmacht gem. § 167 Abs. 1 BGB erteilt wurde, entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, mit dem Geschäfte gemacht werden sollen. In der Praxis wird die zum Widerruf berechtigte Person zunächst gegenüber dem Bevollmächtigten die Vollmacht widerrufen. Das allein ist aber in aller Re...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / A. Allgemeines

Rz. 1 Eine einmal erteilte Vollmacht ist gem. § 168 S. 2 BGB grundsätzlich frei widerruflich, und zwar unabhängig vom Bestand des Rechtsverhältnisses, aufgrund dessen sie erteilt worden ist. Nur soweit in diesem Rechtsverhältnis besondere Widerrufsvoraussetzungen oder -fristen vorgesehen sind, müssen diese beachtet werden.[1] Rz. 2 Der Widerruf der Vollmacht kann nur ausnahms...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / III. (Mit-)Bevollmächtigter/Kontrollbevollmächtigter

Rz. 22 Wenn der Vollmachtgeber mehrere Bevollmächtigte mit umfassenden Vorsorgevollmachten ausgestattet hat, könnte man daraus theoretisch ableiten, dass diese sich gegenseitig "abschießen" können. Ein Wettlauf der Widerrufe böte dann dem schnellsten Bevollmächtigten die alleinige Verfügungsmacht. Ob das dem Willen des Vollmachtgebers entspricht, erscheint fraglich. Beispiel...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / D. Die Wirkung des Widerrufs

Rz. 58 Mit dem Widerruf der Vollmacht treten zwei Wirkungen ein: Zum einen verliert der Vertreter seine Vertretungsmacht, er darf also nicht mehr verfügen. Schließt er dennoch Geschäfte ab, gelten die Regeln über den Vertragsschluss des Vertreters ohne Vertretungsmacht gem. §§ 177 ff. BGB. Rz. 59 Zum anderen hat der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber gem. § 175 BGB die Vollma...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / II. (Kontroll-)Betreuer

Rz. 11 Sofern für den Vollmachtgeber eine Betreuung[6] mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet wurde, ist der Betreuer gem. § 1823 BGB zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt. Der Widerruf erteilter Vollmachten gehört in diesem Zusammenhang zu den ersten Amtshandlungen des Betreuers. Nur, wenn kein Dritter mehr über das Vermögen des Betreut...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / a) Fehlende Geschäftsfähigkeit

Rz. 28 Bei fehlender Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung fehlt es an einer Willenserklärung, so dass die Vollmacht unwirksam ist. Gerade im Bereich der Vorsorgevollmachten kommt es nicht selten vor, dass geistig hinfällige Menschen noch zur Unterschrift unter eine Vollmacht gebracht werden, um eine Betreuung zu verhindern. Unleserliche ...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / II. Antrag auf Nachlasssicherung durch Kontensperrung

Rz. 66 Bis feststeht, wer Erbe geworden ist, kann das Nachlassgericht im Wege der Nachlasssicherung gem. § 1960 Abs. 1 BGB einzelne Nachlassgegenstände vor dem Zugriff Dritter sichern.[49] Weil das Nachlassgericht insoweit von Amts wegen rechtspolizeiliche Aufgaben wahrnimmt, reicht im Prinzip eine Anregung aus. Bei der chronischen Überlastung der meisten Nachlassgerichte sol...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / III. Antrag auf Nachlassverwaltung

Rz. 69 Steht offenkundig fest, wer Erbe geworden ist, kann man allenfalls versuchen, eine Nachlassverwaltung zu beantragen. Die Nachlassverwaltung ist gem. § 1975 BGB eine Sonderform der Nachlasspflegschaft, die zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger angeordnet wird. Antragsberechtigt ist gem. § 1981 Abs. 1 BGB der Erbe. Hierzu muss man also substantiiert vortragen, dass ...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / I. Ausgangslage

Rz. 1 Wohl jeder Mensch, der am Wirtschaftsleben teilnimmt, wird irgendwann einmal eine Vollmacht erteilt haben. Vollmachten vereinfachen die Abwicklung von kleinen und großen Rechtsgeschäften, außerdem ermöglichen sie im Unterschied zu einer gesetzlichen Betreuung individuelle Regelungen, falls man handlungsunfähig wird. So wollen vor allem ältere Menschen durch eine Vorsor...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / A. Allgemeines

I. Ausgangslage Rz. 1 Wohl jeder Mensch, der am Wirtschaftsleben teilnimmt, wird irgendwann einmal eine Vollmacht erteilt haben. Vollmachten vereinfachen die Abwicklung von kleinen und großen Rechtsgeschäften, außerdem ermöglichen sie im Unterschied zu einer gesetzlichen Betreuung individuelle Regelungen, falls man handlungsunfähig wird. So wollen vor allem ältere Menschen du...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / I. Vollmachtgeber

Rz. 8 In erster Linie ist selbstverständlich der Vollmachtgeber zum Widerruf der Vollmacht berechtigt, wenn er mit dem Bevollmächtigten nicht mehr zufrieden ist. Dieser Fall ist in der anwaltlichen Praxis selten, weil sich der geistig rege Vollmachtgeber regelmäßig auch ohne anwaltlichen Beistand zu helfen weiß. Problematisch sind die häufigeren Fälle, in denen der Vollmachtge...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / II. Schriftform

Rz. 50 Die Schriftform ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, sie sollte sich im Rahmen anwaltlicher Sachbearbeitung jedoch von selbst verstehen. Gegenüber Banken muss die Vollmacht schon wegen § 172 Abs. 2 BGB schriftlich widerrufen werden, weil sie dort immer schriftlich erteilt wird.[40] Rz. 51 § 126a BGB, wonach die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / a) Insichgeschäfte gem. § 181 BGB

Rz. 40 Zum einen sind Insichgeschäfte gem. § 181 BGB nur dann von einer Vollmacht gedeckt, wenn sie dem Bevollmächtigten ausdrücklich gestattet sind. Eine konkludent erteilte Befugnis zur Selbstkontrahierung ist substantiiert darzulegen, die allgemeine Formulierung "soweit die Gesetze eine Vertretung zulassen" ist nicht ohne weiteres als Gestattung gem. § 181 BGB zu verstehe...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 2. Gattungsvollmacht in Form von Bankvollmachten

Rz. 43 Neben der Generalvollmacht werden häufig auch Gattungsvollmachten für eine bestimmte Art von Geschäften erteilt. Am häufigsten sind Bankvollmachten, deren Reichweite und Probleme hier kurz umrissen werden sollen.[46] Hier ist für den beratenden Anwalt genau zu prüfen, wie weit die Vollmacht geht, um daraus Ansprüche gegen den Bevollmächtigten oder auch die Bank abzulei...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / IV. Einstweilige Verfügung gegen den Bevollmächtigten

Rz. 72 Zeigen sich die Banken unwillig und ist das Nachlassgericht zu langsam oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, den Verfügungen des unlauteren Vertreters einen Riegel vorzuschieben, kommt weiter die Möglichkeit in Betracht, gegen den Bevollmächtigten eine einstweilige Verfügung, verbunden mit einer Erbenfeststellungsklage nebst Streitverkündung gegen die Bank, zu b...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / b) Erteilung von Untervollmachten

Rz. 41 Zum anderen ist immer zu fragen, inwieweit eine Generalvollmacht auch zur Erteilung von Untervollmachten befugt. Ist dies im Rahmen einer Vorsorgevollmacht nicht ausdrücklich zugestanden, ist das im Zweifel auch nicht gewollt, weil es dem Vollmachtgeber gerade darauf ankommt, dass der Bevollmächtigte, dem er vertraut, persönlich seine Angelegenheiten wahrnimmt.[40] And...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / II. Mandatsannahme/Vergütung

Rz. 5 Der Rechtsanwalt, dem ein Mandat im Zusammenhang eines möglichen Vollmachtsmissbrauchs angetragen wird, muss sich zur Ermittlung des Anspruchsgegners zunächst einen Überblick über den Bestand und die Reichweite der erteilten Vollmachten verschaffen. Zuvor ist aber unbedingt die Vergütungsfrage zu klären. Die gesetzliche Vergütung nach dem RVG, die sich im Wesentlichen n...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 5. Zentrales Vorsorgeregister der Notare bei Vorsorgevollmachten

Rz. 22 Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer[13] ist zuständig für die Dokumentation von Vorsorgevollmachten. Falls der Erblasser in dieser Form verfügt hat, kann eine Anfrage dort lohnend sein. Diese kann auch per E-Mail gestellt werden, wenn man sich als Nutzer hat registrieren lassen. Rz. 23 Hinweis Notare und Rechtsanwälte können sich als institutionelle Nut...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / III. Zugangsnachweis

Rz. 52 Der Rechtsanwalt sollte besonderes Augenmerk auf den Nachweis des Zugangs legen. Ein einfaches Schreiben per Post kann mehr schaden als nutzen, wenn der Bevollmächtigte den Empfang des Widerrufs erfolgreich bestreitet und nach diesem Warnschuss noch schnell die Gelegenheit nutzt, um die Konten zu räumen. Den sichersten Weg geht man mit einer förmlichen Zustellung durch...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 7. Rechtsanwälte

Rz. 25 Schließlich ist auch noch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Erblasser eine Vorsorgevollmacht bei seinem Rechtsanwalt hinterlegt hatte. Vor dem Hintergrund, dass nicht nur der Entwurf, sondern auch die Übernahme von Vorsorgebevollmächtigungen zunehmend Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit sind, sollten die Unterlagen des Erblassers auf entsprechende Anhaltsp...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 6. Verfügungszentrale

Rz. 24 Die Deutsche Verfügungszentrale AG[14] bietet einen kommerziellen Service u.a. zur Hinterlegung von Vorsorgevollmachten an. Anfrageberechtigt sind grundsätzlich nur Krankenhäuser und Betreuungsgerichte. Der Erbe als Rechtsnachfolger darf gem. § 1922 BGB in Verbindung mit dem Hinterlegungsvertrag allerdings auch Auskunft über das Bestehen einer Vorsorgevollmacht des Er...mehr