Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / n) Ratenzahlungsvereinbarung

Rz. 98 Mit der Ergänzung von Anm. Abs. 1 S. 1 um die weitere Tatbestandsalternative in Nr. 2 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Einigungsgebühr auf den Abschluss von (Raten-)Zahlungsvereinbarungen erweitert. Dies war zuvor problematisch: War die Titulierung eines Anspruchs bereits erfolgt, bestand grundsätzlich über das Rechtsverhältnis kein Streit mehr. Deshalb h...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr (VV 6102)

a) Gerichtliche Termine Rz. 25 In den Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz steht dem Anwalt neben der Verfahrensgebühr nach VV 6101 auch eine Terminsgebühr nach VV 6102 zu. Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1). Außergerichtliche Termine lösen daher keine Terminsgebühren aus; ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 20. Eidesstattliche Versicherung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Einstweilige Verfügung

Rz. 47 Wird dagegen die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung beantragt, löst die Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt nach h.M. die Verfahrensgebühr VV 3309 aus (vgl. dazu Rdn 67 ff.). Die Löschung der Vormerkung oder des Widerspruchs fällt dagegen nicht unter VV 3309 (siehe Rdn 69).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 65. Ratenzahlungsvereinbarung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 83. Vermögensverzeichnisregister, Löschung (§ 802k ZPO)

a) Getrennte Verzeichnisse Rz. 374 Von dem für jedes Bundesland eingerichteten zentralen Vollstreckungsgericht sind das Schuldnerverzeichnis und das Vermögensverzeichnisregister zu führen. Beide Verzeichnisse bestehen getrennt voneinander und verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während aus dem Vermögensverzeichnisregister gemäß § 802k Abs. 2 ZPO nur von Gerichtsvollziehern und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Pfändung und Überweisung mehrerer Schuldnerforderungen

aa) Zu vollstreckende und gepfändete Forderungen haben denselben Wert Rz. 24 Unterschiedlich entschieden wird die Frage, von welchem Wert auszugehen ist, wenn wegen derselben Forderung ein einziger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt wird, durch den mehrere Forderungen des Schuldners gegen denselben oder verschiedene Drittschuldner gepfändet werden. Während das LG ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Angelegenheit

1. Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung Rz. 92 Auch in der Vollstreckung ist § 15 Abs. 2 zu beachten. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal fordern. Bei der Prüfung der vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit sind dabei stets zwei Fragen zu beantworten:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 59. Öffentliche Hand, Anzeige der Vollstreckungsabsicht

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gebühren

a) Verwaltungsvollstreckung/Verwaltungszwang Rz. 84 In den Verfahren der Verwaltungsvollstreckung und des Verwaltungszwangs entstehen die Gebühren nach VV 3309 f. Das ergibt sich aus VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Für die außergerichtliche Tätigkeit im Verwaltungszwangsverfahren erhält der Rechtsanwalt keine Gebühren nach VV Teil 2 (VV 2300 ff.), sondern in entsprechender...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 96. Vorpfändung (§ 845 ZPO) und Forderungspfändung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 31. Erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 35. Europäischer Vollstreckungstitel

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 64. Prozesskostenhilfe

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Gegenstandswert

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Abschluss einer Zahlungsvereinbarung (Anm. Abs. 1 S. 1b)

Rz. 121 Durch die Änderung der Anm. zu VV 1000 wird klargestellt, dass auch die Mitwirkung am Abschluss einer Vereinbarung, durch den die Erfüllung eines Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung geregelt wird (1. Alt) oder durch den, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, ein vorläufiger Verzicht auf d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 21. Einigungsgebühr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 67. Registereintragungen

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 13. Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung gemäß § 857 Abs. 4 ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 9)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 95. Vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 97. Wechsel der Vollstreckungsmaßnahme

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 33. Ersatzvornahme

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gegenstandswert

Rz. 311 Der Gegenstandswert richtet sich nach § 25 (vgl. § 25 Rdn 9 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 87. Verwaltung, Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, § 857 Abs. 4 ZPO (Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung, § 18 Abs. 1 Nr. 9)

a) Angelegenheit Rz. 399 Wird die Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte betrieben (z.B. Miet- oder Pachtrechte; Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeit – soweit bei beiden die Ausübung einem anderen überlassen werden kann, § 857 Abs. 3 ZPO; Nutzungsrecht des Leasingnehmers), kann das Vollstreckungsgericht besondere Anordnungen erlassen, insbesondere eine Verwaltung a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung

1. Einleitung Rz. 31 Verfahrens- wie Terminsgebühr (VV 3309, 3310) fallen nur für eine anwaltliche Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung an. Da der Unterabschnitt 3 für nahezu alle Bereiche der Zwangsvollstreckung gilt (vgl. VV Vorb. 3.3.3), soll dieses Tatbestandsmerkmal aus Gründen der Übersichtlichkeit nachfolgend in einzelnen Komplexen erläutert werden. 2. Zwangsvollstrecku...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Gegenstandswert

Rz. 415 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 1 (Wert des zu vollstreckenden Anspruchs).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Gebühren

aa) Verfahrensgebühr Rz. 349 Die Verfahrensgebühr VV 3309 entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des unbedingten Auftrags des Gläubigers, eine Vermögensauskunft einzuholen (VV Vorb. 3 Abs. 2). Denn sie entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Erste Tätigkeit des Rechtsanwalts kann z.B. die Einsicht in das Schuld...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Einzelfälle

Rz. 120 Die nachfolgende alphabetische Zusammenstellung enthält Erläuterungen zu ausgewählten Vollstreckungsmaßnahmen, Vollstreckungshandlungen, vorbereitenden Tätigkeiten und in geeigneten Fällen zur Erstattungsfähigkeit. 1. Abschiebungsandrohung Rz. 121 Siehe dazu Rdn 91, 455. 2. Adressenermittlung Rz. 122 Siehe dazu Rdn 136 ff. 3. Anderweitige Verwertung (Verfahren über Anträg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Wert bei Pfändung eines bestimmten Gegenstandes (Nr. 1, 2. Hs.)

a) Geringerer Wert des zu pfändenden Gegenstands Rz. 31 Hat der Gläubiger jedoch dem Vollstreckungsorgan den Auftrag erteilt, einen bestimmten Gegenstand zu pfänden, so ist der Wert dieses Gegenstandes maßgebend, wenn er niedriger ist als der Wert der zu vollstreckenden Forderung (Nr. 1, 2. Hs.). Maßgebend ist auch hier der Wert im Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden (ersten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 12. Aufhebung von Arrest/einstweilige Verfügung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 75. Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO

a) Gebühr Rz. 310 Für den Gläubiger einer titulierten Geldforderung besteht gemäß § 720a ZPO die Möglichkeit der Sicherungsvollstreckung. Er kann, obwohl das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, die Zwangsvollstreckung betreiben, ohne diese Sicherheit zu leisten, soweit dies nur zur Sicherung führt (keine Verwertung). Voraussetzung hierfür ist all...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13)

aa) Rechtsanwalt des Erkenntnisverfahrens Rz. 403 Zum Begriff "Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung" vgl. zunächst die Erläuterungen zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Rdn 92 ff.). Auf die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel gerichtete Tätigkeiten des Rechtsanwalts gehören für den bereits im Erkenntnisverfahren tätigen Rechtsanwalt zum Rechtszug, so dass die Tätigkeit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 37. Forderungspfändung

a) Angelegenheit Rz. 198 Bei der Forderungspfändung stellen alle Tätigkeiten, die der Pfändung derselben Forderung(en) dienen, gebührenmäßig nur eine Angelegenheit dar, u.a.:mehr

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FF 06/2021, Digitaler Nachl... / 2. Der digitale Nachlass im Erbfall

Wer also kann oder darf Zugriff auf die Daten nehmen? Was passiert nun mit diesen ganzen Daten im Erbfall? Zunächst einmal hat derjenige der die Passwörter besitzt Zugriff auf die entsprechenden Daten, sofern diese vom Anbieter noch nicht gesperrt wurden. Sind diese Zugriffsdaten sauber aufgezeichnet und gut verwahrt, ist das kein Problem. Viele Anbieter verweisen ihre Kunden...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Prozessuale Ausgangslage

Rz. 1 Nach § 537 ZPO kann ein erstinstanzliches Urteil, das nur teilweise angegriffen wird, vom Berufungsgericht für (unbedingt) vorläufig vollstreckbar erklärt werden, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird. Die gleiche Möglichkeit besteht für Berufungsurteile, soweit sie nicht durch die Revision angefochten werden (§ 558 ZPO). In Familienstreitsachen s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 88. Verwaltungszwangsverfahren/Verwaltungsvollstreckung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis (Abs. 5 Nr. 2, 1. Alt.)

Rz. 104 Soweit im Strafverfahren zugunsten der Beteiligten vollstreckbare Titel ergehen, kann hieraus nach den allgemeinen Vorschriften die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hierzu zählen insbesondere die Entscheidungen über die aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren (§ 406b StPO). Obwohl in Abs. 5 Nr. 2 nicht genannt, gilt die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Abschiebungsandrohung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 85. Verteilungsverfahren gemäß §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877, 882 ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 10)

a) Anlass für ein Verteilungsverfahren Rz. 379 Das Verteilungsverfahren findet Anwendung in den Fällen der §§ 827 Abs. 2, 853, 854, 858 Abs. 5 ZPO . Ihnen liegt stets die gleiche Sachlage zugrunde: Mehrere Gläubiger haben einen Gegenstand pfänden lassen, der zur Befriedigung aller nicht ausreicht. Ist mindestens einer der Gläubiger mit der Auskehr des Erlöses nach der Rangfolg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 15. Austauschpfändung (Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung, § 811a ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 7)

a) Angelegenheit Rz. 146 Das gerichtliche Verfahren über die Zulassung der Austauschpfändung durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 811a ZPO bildet für den Rechtsanwalt eine besondere Angelegenheit. Erfasst ist nur das gerichtliche Verfahren gemäß § 811a ZPO , so dass die vorläufige Austauschpfändung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 811b ZPO nicht darunter fällt. Rz. 147 E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Erfolglose gütliche Erledigung

Rz. 222 Führt der isolierte Auftrag zur gütlichen Erledigung nicht zum Erfolg bzw. kommt die gütliche Erledigung nicht zustande und wird deshalb vom Gerichtsvollzieher der bedingt für den Fall des Scheiterns der gütlichen Erledigung gestellte Vollstreckungsauftrag durchgeführt, bildet die gütliche Erledigung keine besondere Angelegenheit. Es entsteht insgesamt eine Verfahren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Beschwerde gegen Ordnungsgeld

Rz. 72 Auf die Ausführungen in Rdn 71 wird insoweit verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 76. Terminsgebühr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahrensgebühr (VV 6101)

a) Entstehung und Abgeltungsbereich Rz. 15 Die Verfahrensgebühr nach VV 6101 entsteht gem. VV Vorb. 6 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Gebühr entsteht also bereits mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Aufnahme der Information. Rz. 16 Abgegolten durch die Verfahrensgebühr werden sämtliche Tätigkeiten in den Verfahren nach dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Tätigkeit für Dritte

1. Begriffsbestimmung Rz. 492 Wird der Anwalt nicht für Gläubiger oder Schuldner, sondern für Dritte (zur Tätigkeit gegenüber Drittschuldnern, die nicht zur Zwangsvollstreckung gehören vgl. Rdn 151 ff.) im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung tätig, so ist Folgendes zu beachten: Dritter ist jede Person, die nicht Gläubiger oder Schuldner ist; der Dritte ist damit nicht Pa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Anderweitige Verwertung (Verfahren über Anträge auf anderweitige Verwertung, § 825 ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 8)

a) Angelegenheit Rz. 123 Die Zuständigkeit für die Anordnung der anderweitigen Verwertung gemäß § 825 ZPO liegt grundsätzlich beim Gerichtsvollzieher; das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 825 Abs. 2 ZPO nur zuständig, wenn es um die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher geht. In § 18 Abs. 1 Nr. 8 wird der Singular verwandt ("Verfahren über einen A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 55. Mehrere Schuldner

a) Mehrere Angelegenheiten Rz. 247 Richtet sich die Vollstreckung gegen mehrere (Gesamt-)Schuldner, so stellt nach h.M.[245] die Vollstreckung gegen jeden einzelnen Schuldner grundsätzlich (zu einer Ausnahme siehe Rdn 249) eine eigene Angelegenheit dar, und zwar auch dann, wenn nur ein einziger Vollstreckungsantrag gestellt wird und nur ein Vollstreckungstitel vorliegt. Das g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Tätigkeit bei der Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung

1. Begriffsbestimmung Rz. 53 Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist der Begriff, den der Gesetzgeber für die Zwangsvollstreckung in diesem Bereich benutzt, vgl. § 928 ZPO. Da die Vollziehung eines Arrestes sowie einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nichts anderes ist als die Zwangsvollstreckung aus den sonstigen in der ZPO geregelten Titeln, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 25. Einstweilige Verfügung, Vollziehung

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