Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Rechtsbehelfe

Rz. 46 Gegen den die Pfändung zurückweisenden Beschluss ist für den Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) zulässig. Diese steht ihm auch zu, wenn die beantragte Vorratspfändung abgelehnt wurde. Hatte der Gläubiger einen bestimmten Freibetrag beantragt und ist das Gericht über diesem geblieben, ist das gleichbedeutend mit eine...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2 Antrag

Rz. 5 Der Gläubiger muss den Erlass eines Haftbefehls ausdrücklich beantragen. Das AG Augsburg (FoVo 2015, 77) sieht hierzu eine Frist zur Antragstellung von sechs Monaten vor. Diese Ansicht ist abzulehnen. Der Gesetzgeber hat für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Haftbefehls in § 802g Abs. 1 keine Frist vorgesehen, was für eine zeitlich unbegrenzte Antragsstellung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Pfändung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 6 Die Pfändung erfolgt auf Antrag des Gläubigers. Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts (§ 828 Abs. 2 ZPO, § 20 Nr. 17 RPflG). Rz. 7 Nach Abs. 1 ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Trotz dieses Wortlauts ist nach der BGH-Rechtsprechung ein Zugri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.11 Steuern und Abgaben

Rz. 200 Bei der Frage der Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern und Abgaben muss zunächst danach unterschieden werden, ob der Anspruch sich, wie regelmäßig, gegen die Finanzbehörden oder ausnahmsweise gegen eine Privatperson (z. B. Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG) richtet. Soweit die Privatperson erstattungspflichtig ist, hand...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift normiert eine weitere Schadensersatzpflicht des Vollstreckungsgläubigers gegenüber dem Schuldner (MünKo/mid, § 842 Rn. 1). Da der Vollstreckungsgläubiger, dem die Forderung zur Einziehung (vgl. § 835 Abs. 1 ZPO) – nicht an Zahlungs statt (diese führt zur Gläubigerbefriedigung, sodass der Gläubiger selbst das Insolvenzrisiko trägt; vgl. § 835 Rz. 21) – üb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Addition mehrerer Arbeitseinkommen (Nr. 2)

Rz. 24 Arbeitseinkommen im Sinne von § 850e Nr. 2 und 2a ZPO sind Bezüge, die unter § 850 ZPO fallen (BGH, Vollstreckung effektiv 2014, 203 = WM 2014, 2094 = ZInsO 2014, 2223 = ZIP 2014, 2194 = NZI 2014, 957 = MDR 2014, 1413 = DB 2014, 2529; Stein/Jonas/Brehm, § 850e Rn. 21; Zöller/Herget, § 850e Rn. 3). Hierzu gehören in Geld zahlbare Bezüge oder Vergütungen, deren Rechtsgr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Wartefrist

Rz. 6 Die Wartepflicht für Vollstreckungsanträge hat sich an den Wertungen des Gesetzgebers auszurichten (BayLSG, SAR 2014, 28). Insoweit bestimmt die Norm, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst 4 Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen darf, in dem der Gläubiger seine Absicht, die ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1.3 Wirkungen der wirksamen Zahlungsvereinbarung

Rz. 7 Mit der Gestattung der Zahlungsvereinbarung ist eine Abrede zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist nicht Vertreter ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten – Gebühren

Rz. 30 Da das Gericht nicht tätig wird, entstehen für die Vorpfändung keine Gerichtskosten. Auch das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist gerichtsgebührenfrei. Für das Beschwerdeverfahren entsteht eine Gebühr nach Nr. 2121 KV GKG, für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach Nr. 2124 KV GKG. Der Gerichtsvollzieher erhält für das Anfertigen einer Vorpfändung auf Antrag des Gläub...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Allgemeines

Rz. 4 Ein weitgehendes Pfändungsverbot für Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, birgt die Gefahr, dass der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger dadurch entzieht, dass er wertvolle Tiere erwirbt, zu denen er keine engen emotionalen Beziehungen hat. In solchen Fällen besteht kein schutzwürdiges Interesse des Schuldners. Hi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Einsichtsgründe (Abs. 1)

Rz. 2 Satz 1 nennt die sieben Zwecke, zu deren Erfüllung Einsicht in die Angaben nach § 882b ZPO genommen werden darf. Rz. 3 Nr. 1: hierunter fallen Vollstreckungszwecke, wozu auch Vollstreckungen im Verwaltungsverfahren zählen. Ein vollstreckungsbedingtes Einsichtsinteresse besteht insbesondere hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Vollstreckungsversuch unternommen werden ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Norm regelt Besonderheiten für die Zwangsvollstreckung in bestimmte Renten und rentenähnliche Bezüge, die wie Arbeitseinkommen dem Lebensunterhalt des Schuldners dienen (BGH, NJW-RR 2007, 1390 = FamRZ 2007, 1646 = MDR 2007, 1218 = Rpfleger 2007, 614 = JurBüro 2007, 607 = ZVI 2007, 553). Die Regelung dient der Existenzsicherung des Schuldners. Die Norm ist anzuwenden...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs

Rz. 9 Die Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs darf allerdings erst dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Dies ist eine gesetzliche Einschränkung (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 94; OLG Brandenburg, ErbR 2011, 248 = MDR 2011, 985 = FamRZ 2011, 1681; OLG München, Rpfleger 2010, 495 = NZI 2010, 527 = MittBayNot 2010, 413 = Verbraucherinso...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Schuldtitel

Rz. 6 Der zugrunde liegende Titel muss auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes d. h. auf Besitzverschaffung lauten (BGH, Rpfleger 2017, 570 = DGVZ 2017, 169 = Grundeigentum 2017, 1156; BGH, InVo 2007, 338 = JurBüro 2007, 549). Ein Vollstreckungstitel über eine der genannten Verpflichtungen ist dab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.1 Minderjährige Kinder

Rz. 22 Minderjährigen Kindern sind Räume der elterlichen Wohnung regelmäßig nicht zum selbstständigen Gebrauch überlassen, sodass sie keinen selbstständigen Gewahrsam daran haben (AG Wuppertal, Vollstreckung effektiv 2014, 25). Ein besonderer Räumungstitel gegen minderjährige Kinder ist damit entbehrlich (BGH, Vollstreckung effektiv 2008, 163 = FamRZ 2008, 1174 = NJW 2008, 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.2 Arbeitslosengeld II

Rz. 189a Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I "wie Arbeitseinkommen" nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Forderung aus Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger); BGH, WM 2012, 2247 = ZInsO 2012, 2247 = EBE/BGH ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzung der Pfändung – Gewahrsamsprüfung

Rz. 4 Der Schuldner muss sich im Gewahrsam der körperlichen Sachen befinden (vgl. § 70 Abs. 1 GVGA). Dies hat der Gerichtsvollzieher von Amts wegen zu prüfen. Vor diesem Hintergrund handelt ein Gläubiger grundsätzlich nicht pflichtwidrig, wenn er die Pfändung eines Gegenstandes beantragt, sofern er hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass sich dieser im Gewahrsam des Schul...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Lohnverschleierung (Abs. 2)

Rz. 9 Die Norm schützt das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung gegen den Schuldner, der für einen Dritten arbeitet oder sonst Dienste leistet (auch in Teilzeitbeschäftigung; vgl. LAG Hamm, NZA 1988, 657 u. 1754 m. Anm. Smid), ohne eine entsprechende angemessene Vergütung zu erhalten (BAG, EzA ZPO 2002 § 850h Nr. 2). Das Gesetz behandel...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Allgemeine Wirkungen

Rz. 11 Die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots an den Drittschuldner hat die Wirkungen eines Arrests (§ 930 ZPO) sowie einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung (BGHZ 87, 166 = ZIP 1983, 618 = WM 1983, 599 = NJW 1983, 1738 = MDR 1983, 663 = DB 1983, 2410 = BB 1984, 178). Entsprechendes gilt für die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO (BGH, NJW 1985, 863)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Umfang der Pfändung (Absatz 1 Satz 2 und 3)

Rz. 23 Nach dem Gesetz ist dem Schuldner so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten ggü. den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezügen hat ihm minde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.6.1 Pfändbarkeit nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche der berücksichtigten Kinder

Rz. 193d In den Fällen einer Pfändung nach § 54 Abs. 5 SGB I bzw. § 76 Satz 1 EStG kann der Anspruch des Leistungsberechtigten (Schuldner) auf das Kindergeld wegen seiner Zweckbestimmung ausnahmsweise nur durch das jeweilige Kind als Pfändungsgläubiger gepfändet werden und zwar wegen dessen gesetzlicher – nicht vertraglicher – Unterhaltsansprüche. Selbst Ansprüche Dritter au...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Durchsetzung des gepfändeten Anspruchs

Rz. 16 Geschuldet wird eine angemessene Vergütung und zwar nicht dem Schuldner selbst, sondern allein im Verhältnis zu den Gläubigern (LAG Baden-Württemberg, ZInsO 2011, 1856). Angemessen (vgl. auch Rz. 17) ist eine Vergütung, die der Drittschuldner einem fremden Arbeitnehmer für eine entsprechende Dienstleistung üblicherweise gewähren müsste. Praktisch ist danach zu fragen,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Schutz vor erneuter Haft (Abs. 3)

Rz. 7 Abs. 3 schützt den Schuldner nach Entlassung aus der Erzwingungshaft vor einer Haftanordnung in einem anderen Verfahren desselben Gläubigers oder eines anderen Gläubigers. Der Schutz des Schuldners ist jedoch in Angleichung an die Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO auf zwei Jahre nach Haftbeendigung beschränkt. Der Schutz entfällt, wenn die Voraussetzungen zur ern...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Mindestbetrag bei der Zwangshypothek (Absatz 1)

Rz. 9 Die Zwangssicherungshypothek kann nur bei Beträgen über 750 EUR (also mindestens 750,01 EUR) eingetragen werden (Abs. 3 Satz 1), andernfalls ist die Zwangshypothek nach § 53 GBO wg. Nichtigkeit von Amts wegen zu löschen. Die Regelung verfolgt den Zweck, das Grundbuch von verwirrenden kleinen Zwangshypotheken freizuhalten (BT-Drucks. 13/341); daneben soll die Vorschrift...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.2 Ansprüche aus Haftpflichtversicherungen

Rz. 210 Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung (§§ 149 ff. VVG) des Schuldners als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer sind nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung des Versicherungsnehmers (Versicherten) von der Haftpflichtschuld gerichtet. Der Befreiungsanspruch ist für Gläubiger des Versicherten nicht pfändbar. Nur der Verletzte (Haftpflichtgläubiger) kann als ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Ruhegelder

Rz. 12 Mit Ruhegeldern sind nicht gesetzliche Renten gemeint, sondern lediglich solche, die aufgrund des Arbeits- bzw. Dienstvertrags geschuldet werden, wie z. B. Betriebsrenten und Beamtenpensionen. Hierzu zählen auch Versorgungsbezüge von Vorstandsmitgliedern einer AG oder von Geschäftsführern einer GmbH (BGH, NJW-RR 1989, 286; BAG, ArbR 2013, 212 = GWR 2013, 191 = FA 2013...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Die Vorschrift ist gleich zu behandeln mit einer ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffenen Stundungsvereinbarung nach § 775 Nr. 4 ZPO. Es besteht daher keine stärkere Gewichtung, weil in beiden Fä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm wurde durch das MietRÄndG mit Wirkung zum 1.5.2013 geändert und neu gefasst (BGBl. I S. 434). Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Herausgabe, Überlassung und Räumung unbeweglicher Sachen (Besitzzverschaffung) und der diesen gleichgestellten eingetragenen Schiffe oder Schiffsbauwerke (für nicht eingetragene Schiffe gilt § 883 ZPO). Ebenfalls geklärt wird auc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 40 Schuldner und Gläubiger können gegen eine fehlerhafte Pfändung Erinnerung (§ 766 ZPO) einlegen. Ein Dritter, der ein die Veräußerung hinderndes Recht innehat, kann nach § 771 ZPO Klage erheben (vgl. § 87 GVGA). Rz. 41 Mit der Vollstreckungserinnerung kann der Schuldner grds. nicht – erfolgreich – gegen die Pfändung eines Pkws einwenden, nicht er sondern ein Dritter sei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift ist anwendbar, wenn der Schuldner als natürliche oder juristische Person (BVerfG, NJW 1967, 195 = BVerfGE 20, 323 = MDR 1967, 187 = JZ 1967, 171 = Rpfleger 1967, 139) zu einer Unterlassungs- oder Duldungshandlung verpflichtet wurde. Als Titel kommen sowohl Urteile als auch eidesstattliche Versicherungen, v.a. im Urheber- und Wettbewerbsrecht, vollstreckb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Eintragungsgründe (Absatz 1)

Rz. 3 Absatz 1 führt drei Eintragungsgründe in chronologischer Reihenfolge auf. Dabei kommt Nr. 1 nur bei bestehender Vermögensauskunftspflicht des Schuldners in Betracht, während die in den Nrn. 2 und 3 aufgeführten Tatbestände auch für Vollstreckungsverfahren von Folgegläubigern gelten, die während der laufenden zweijährigen Sperrfrist (§ 802d ZPO) auf Grund des Vermögensv...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt im Anschluss an die Bestimmungen über den Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen (§ 832 ZPO) sowie bei Arbeits- und Diensteinkommen (§ 833 ZPO) ausdrücklich den Umfang der Pfändung des Guthabens eines Kontos; sie vereinfacht die Formulierung von Pfändungsbeschlüssen (Musielak ZPO/Becker ZPO § 833a Rn. 1; kritisch zur Neuregelung: Bitter WM 2008...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.2 Volljährige Kinder

Rz. 23 Gleiches wie bei minderjährigen Kindern gilt für ein volljähriges Kind, das weiter in der elterlichen Wohnung lebt und Gemeinschaftseinrichtungen mitbenutzt. Hier ist von einer fortdauernden Mitbenutzung ohne eigenen Besitzwillen auszugehen. (AG Ludwigshafen, WuM 2010, 45; OLG Hamburg, MDR 1991, 453; vgl. im Ergebnis ebenso AG Wuppertal, Vollstreckung effektiv 2014, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Mehrere Schuldner mit unterschiedlichen Gerichtsständen

Rz. 23 Bei mehreren Schuldnern mit unterschiedlichen Gerichtsständen gilt es wie folgt zu unterscheiden: vollstreckt ein Gläubiger in verschiedene Forderungen mehrerer Schuldner, so muss bei jedem Gericht ein eigener Antrag gestellt werden, ansonsten fehlt das Rechtsschutzinteresse (OLGR Köln 2005, 582). handelt es sich um Gesamt- bzw. Bruchteilsschuldner, so ist bei einheitli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Rz. 19 Das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (z. B. Leistung einer Sicherheit; BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 42 = NJW 2008, 3220; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1990, 124) ist von Amts wegen zu prüfen. Insofern kann aus einem Unterlassungsurteil, das gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, bis zur Erbringung der Sicherhe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.4.2 Überziehungskredit bei Girokonten

Rz. 135 Bei einem Kontokorrent- oder Girokonto wird in der Regel mit dem Kreditinstitut die Einräumung eines Überziehungskredits bis zu einem bestimmten Limit (Kreditlinie) vereinbart. Ein solcher Kredit kann aber auch dergestalt eingeräumt werden, dass die Bank die Kontoüberziehung stillschweigend bis zu einem bestimmten Betrag duldet. Die Pfändung in eine solche sog. offen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen

Rz. 6 Das wirksame Pfandrecht erstreckt sich automatisch auf alle künftig fällig werdenden Raten, die gegen denselben Drittschuldner bestehen (BGH, NJW 2003, 1457 = ZVI 2003, 110 = ZInsO 2003, 330 = MDR 2003, 525 = InVo 2003, 192 = BGHReport 2003, 519 = Rpfleger 2003, 305 = KKZ 2003, 121 = FamRZ 2003, 1010 = DGVZ 2003, 118 = JurBüro 2003, 438 = KTS 2003, 398 = ZAP EN-Nr ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.6 Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Rz. 28 Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist vom Mitbesitz an den herauszugebenden Räumlichkeiten auszugehen, sodass ein Vollstreckungstitel gegen beide Partner erforderlich ist (BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 57; BGH, Vollstreckung effektiv 2008, 163 = FamRZ 2008, 1174 = NJW 2008, 1959 = MDR 2008, 824 = BGHReport 2008, 820 = Rpfleger 2008, 509 = ZMR 2008, 695 = Jur...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Aufbewahrung / Verwertung von vorgefundenen beweglichen Gegenstände (Abs. 3, 4)

Rz. 7 Der BGH (Vollstreckung effektiv 2006, 63 = NJW 2006, 848 = WM 2006, 626 ;BGH, NJW 2006, 3273 = Vollstreckung effektiv 2007, 44) hat darauf verwiesen, dass der Vermieter (Gläubiger) nach Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (sog. "Berliner Räumung"; vgl. § 885 Rz. 41 ff.) die in der Wohnung verbliebenen Sachen gem. den §§ 1215, 1257 BGB zu verwahren hat. Die bisherig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.4 Ehegatten

Rz. 25 Bei Ehegatten ist davon auszugehen, dass der nicht schuldnerische Ehepartner Mitgewahrsam an der Wohnung hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Mietvertrag allein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner abgeschlossen worden ist. Denn aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGB) folgt die Pflicht der Ehegatten, sich gegens...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Befragung von Angehörigen (Abs. 2)

Rz. 9 Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht an, gewährt ihm Abs. 2 ein Befragungsrecht. Bei Anwesenheit des Schuldners scheidet eine Befragung aus, ebenso, wenn die Vollstreckung sich außerhalb der Wohnung des Schuldners vollzieht. Der Gerichtsvollzieher kann nach freiem Ermessen zum Hausstand des Schuldners gehörende erwachsene Personen (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.8.1.2 Eigengeld

Rz. 157a 3/7 des Hausgeldes bildet das Eigengeld. Dieses wird einem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Hierüber kann der Gefangene grds. frei verfügen und Einkäufe in der JVA tätigen. Das Eigengeld, das durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet wird, das der arbeitspflichtige Strafgefangene für die Ausübung der ihm zugewiesenen Arbeit erhält, ist pfändbar. Soweit das Eigeng...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers (Abs. 2)

Rz. 4 Abs. 2 bezeichnet die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers. Diese gestalten sich wie folgt: eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) zu versuchen, eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) einzuholen, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO) einzuholen, die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, eine Vorpfändung (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kostenerstattung

Rz. 27 Bei angeordneter Herausgabe an einen Sequester stellen die nachfolgend entstandenen Aufwendungen für den Abtransport und die Einlagerung keine Vollstreckungskosten dar (OLGR Hamm 1997, 56). Die Kosten für den Abbau einer herauszugebenden gekauften Anlage sind ebenfalls keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (OLGR München 1997, 204). Kosten der Versendung ode...mehr