Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Bruchteilseigentum am unbeweglichen Vermögen (Absatz 2)

Rz. 4 Nach § 864 Abs. 2 ZPO ist die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks grundsätzlich nur zulässig, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Das kann jeder Anteil i. S. v. §§ 741 ff., 1008 BGB sein, auch der nach § 3 Abs. 6 GBO gebuchte, nicht aber ein Gesamthandsanteil wie Gesellschaftsvermögen (§ 719 BGB, §§ 736, 859 Abs. 1 ZPO) oder das Nachl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten – Gebühren

Rz. 40 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) entsteht ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Kein neuer Auftrag zur Abga...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Folgen des Verstoßes gegen die Bestimmung

Rz. 6 Hört das Vollstreckungsgericht den Schuldner vor Erlass des Pfändungs- (und Überweisungs-) beschlusses an, obwohl im Einzelfall die Anhörung nach § 834 ZPO nicht zulässig ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit der darauf ergangenen Entscheidung (Musielak/Voit/Becker, § 834 Rn. 3). Gelingt es aber dem Schuldner, die Vollstreckung seitens des Gläubigers aufgrund der Inf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die Systematik des Gesetzes

Rz. 2 Die §§ 828 und 851d ZPO gelten für die Zwangsvollstreckung in alle Arten von Forderungen und sonstigen Vermögensrechten. Die §§ 829 bis 845 sowie § 853 ZPO enthalten allgemeine Regeln für die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen. Diese werden in den §§ 850 bis 850k, 851a bis 852 und 863 ZPO durch Sonderregelungen für jeweils bestimmte Geldforderungen (z. B. Arbeits- ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Inhalt der Vermögensauskunft

Rz. 21 Die Vermögensauskunft muss so beschaffen sein, dass der Gläubiger sämtliche Auskünfte erhält, die er üblicherweise benötigt, um Maßnahmen zur Befriedigung treffen zu können (AG Bremen, JurBüro 2018, 275). Der Schuldner muss daher sein gesamtes gegenwärtiges Aktivvermögen im In- und Ausland (Heß, Rpfleger 1996, 89; LG Stade, Rpfleger 1984, 423) darlegen. Anzugeben sind...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 18 Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, können Schuldner und Drittschuldner im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO überprüfen lassen (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 94 = FamRZ 2009, 869 = MDR 2009, 648 = Rpfleger 2009, 393 = BGHReport 2009, 701 = NJW-RR 2009, 997 = JurBüro 2009, 377 = KKZ 2010, 93 = DGVZ 2011, 29 = ZErb 2009, 162 FoVo 2009, 114 = NotBZ 2009, 2...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten/Gebühren/Kostenerstattung

Rz. 52 Gerichtskosten fallen keine an. Dem Gerichtsvollzieher steht eine Gebühr i. H. v. 98,- EUR gem. Nr. 240 KV GvKostG, ggf. ein Zeitzuschlag von 20,- EUR pro angefangener Stunde gem. Nr. 500 KV GvKostG zu, falls drei Stunden überschritten wurden. Wenn im Protokoll die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren sind und der Gerichtsvollzieher bedient sich elek...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Pfändungsfortwirkung bei Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses (Absatz 2)

Rz. 5 Abs. 2 bezweckt aus Gründen der Rechtssicherheit die Fortgeltung der Pfändung bei branchenüblichen, saisonbedingten Unterbrechungen, falls innerhalb eines Zeitraums von 9 Monaten ein neues Arbeitsverhältnis zwischen Drittschuldner und Schuldner begründet wird. Hier wird ein einheitliches Rechtverhältnis vermutet (BAG, NJW 1993, 2701 = ZIP 1993, 1103 = DB 1993, 1625 = N...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 4 Es muss sich um nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder um sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, handeln. Insofern fallen Vergütungen, die ein Unternehmer für die durch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer erbrachten Leistungen erhält, nicht unter den Anwendungsbereich der Norm. Die Norm ist anzuwenden be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Datenschutz (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 20 Satz 3 dient den Erfordernissen eines wirksamen Datenschutzes, indem er klarstellt, dass der Gläubiger die erlangten Daten nicht zu anderen als Vollstreckungszwecken nutzen darf. Entsprechend hat er die Daten nach erfolgreicher Vollstreckung zu löschen. Hierüber ist er vom Gerichtsvollzieher zu belehren.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 44 Der Gläubiger benötigt zur Durchsetzung seines Anspruchs im Rahmen der Forderungspfändung ein Rechtsschutzbedürfnis. Rz. 45 Ein solches fehlt, wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, dass die nach dem Sachvortrag des Gläubigers zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist (LG Aurich, DGVZ 2003, 90; im Ergebnis ebenso LG Münster, WM 19...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.3 Automatenaufstellvertrag

Rz. 125 Beim Automatenaufstellvertrag gestattet eine Partei (z. B. ein Gastwirt) dem Aufsteller die Aufstellung eines oder mehrerer Automaten. Die rechtliche Einordnung des gesetzl. nicht geregelten Vertrags ist umstritten. Sie hängt im Wesentlichen von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab und hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vollstreckung. Stellt der Vertragspartner...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Ärztliches Attest

Rz. 10 Der Schuldner muss Umfang und Dauer seiner Haftunfähigkeit durch Vorlage eines qualifizierten, auf seine Kosten zu erstellenden amtsärztlichen Gutachtens (a. A. Hausarztattest ist ausreichend; ggf. erfolgt in Ausnahmefällen Einstellung nach § 765a ZPO: AG Bensheim, DGVZ 2004, 76; Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann nicht verlangt werden: LG Hannover, DGVZ 1982,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.20 Sonstige Rechte

Rz. 103 Als Vermögensrechte sind weiter pfändbar z. B.: das vom Aktienbesitz trennbare Bezugsrecht auf neue Aktien (§ 186 AktG); das Widerrufsrecht nach § 178 BGB (MünchKomm/ZPO-Smid, § 857 Rn. 45); das Wiederkaufsrecht nach §§ 497 ff. BGB (MünchKomm/ZPO-Smid, § 857 Rn. 45); Rechte aus Wertpapierverwahrung (vgl. im Einzelnen Stöber, Rn. 1787 bis 1787n); der Anspruch auf Abtretun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Gläubigerantrag

Rz. 22 Vgl. § 888 Rz. 10 ff. Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln kann nur der Gläubiger stellen (BGH, NJW-RR 2018, 960 = DGVZ 2018, 233 = JurBüro 2018, 603 = MMR 2019, 109). Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung. Diese soll dem Gläubiger die Durchsetzung seines titulierten Anspruchs ermöglichen. Infolgedessen entscheidet allein der Gläubiger über ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Grundkonstellationen zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (Absatz 1)

Rz. 2 Abs. 1 nennt 3 Vollstreckungsverfahren, die zur Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis führen können: Rz. 3 Nr. 1: betrifft das zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsverfahren (BT-Drucks. 16/10069 S. 36). Die Voraussetzungen der Eintragung sind in § 882c ZPO geregelt. Diese sind gegeben Wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.7 Bausparkasse

Rz. 151 Der Bausparvertrag ist ein Vertrag zwischen der Bausparkasse und dem Bausparer, durch den der Bausparer einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens nach erbrachten Leistungen und Bauspareinlagen erwirbt. Die Bausparsumme besteht aus dem angesparten Eigenkapital als Sparguthaben (BGH, Rpfleger 2014, 272 = ZVI 2014, 133 = DGVZ 2014, 121 = JurBüro 2014, 319 = NJ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.3 Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses

Rz. 14 Die Entscheidung nach § 887 ZPO ergeht durch zuzustellenden (§§ 329 Abs. 3 , 176 ZPO) Beschluss (vgl. § 891 Satz 1 ZPO). Der Schuldner ist zwingend zu hören (§ 891 Satz 2 ZPO). Der Beschluss hat genau die Handlung zu bezeichnen, zu deren Ersatzvornahme der Gläubiger oder ein von diesem zu beauftragender Dritter (z. B. Handwerker, Buchprüfer etc.) ermächtigt wird. I.d....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Hinzuziehen des Gerichtsvollziehers

Rz. 4 Der Ermächtigungsbeschluss des Prozessgerichts stellt einen vollstreckbaren Schuldtitel i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dar. Dieser muss dem Schuldner vor Beginn der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zugestellt werden. Der Gerichtsvollzieher wird zur Beseitigung des Widerstandes durch den Besitz des Schuldtitels und einer Ausfertigung des etwa erlassenen Beschlusses er...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Pfändung in BGB-Geschäftsanteil (Abs. 1)

Rz. 3 Gepfändet wird der Anteil am Gesellschaftsvermögen, also das Wertrecht, das die zum Gesellschaftsanteil gehörenden Vermögensrechte repräsentiert (BGH, DB 2019, 1200 = WM 2019, 930 = ZIP 2019, 1038 = ZInsO 2019, 1118; BGH, DB 1986, 1517 = NJW 1986, 1991 = Rpfleger 1986, 308). Die Pfändung erfolgt als Rechts-, nicht als Forderungspfändung, und zwar bezogen auf die aus de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz-Zweck

Rz. 1 Der Gesetzgeber erkennt in § 844 ZPO an, dass es Fallkonstellationen geben kann, in denen eine von § 835 Abs. 1 ZPO abweichende Verwertungsart angezeigt sein kann. Dies ist der Fall, wenn die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden ist. Liegen die...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.1 Allgemeines

Rz. 207 Die Ansprüche aus einer Lebensversicherung sind als Forderungen auf eine Geldzahlung grundsätzlich pfändbar, und zwar vor wie nach Eintritt des Versicherungsfalls, wenn die aus ihr resultierenden Ansprüche zum Vermögen des Schuldners gehören. Deshalb können sämtliche Rechte aus einer (Lebens-)Versicherung gepfändet werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versiche...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Haftunfähigkeit

Rz. 6 Die Voraussetzungen der Haftfähigkeit prüft der Gerichtsvollzieher von Amts wegen nach eigenem Kenntnisstand. Er hat bei der Beurteilung der Haftfähigkeit strenge Maßstäbe anzulegen. Die Regelungen der §§ 904, 905 ZPO a. F. in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (Unzulässigkeit der Haft bzw. Haftunterbrechung bei Mitgliedern des Bundes- oder eines Landtages) wurde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 6 Da die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls bereits mit dem Nichterscheinen des Schuldners im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erfüllt sind, hat der Gerichtsvollzieher, nachdem er die Voraussetzungen der Haftanordnung geprüft hat (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bzw. des Auskunftsverfahrens), den Antrag auf Erlass des Haftbefehls zusammen mit s...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Funktion der Ordnungsmittel

Rz. 25 Die Ordnungsmittel haben neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter (BVerfG, ZInsO 2017, 1795 = NJW-RR 2017, 957 = ZIP 2017, 1926 = NJW 2017, 3648; BGH, GRUR 1994, 146 = WRP 1994, 37 = DB 1993, 2584 = NJW 1994, 45 = WM 1994, 114 = LM BGB § 339 Nr 38 (3/1994...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.5 GmbH-Geschäftsanteil

Rz. 31 Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH bzw. ein Bruchteil von diesem Geschäftsanteil (vgl. § 17 Abs. 1, 2 GmbHG) ist nach § 15 Abs. 1 GmbHG veräußerlich und damit auch pfändbar (§§ 857, 829 ZPO). Die Pfändbarkeit wird dabei nicht durch den Genehmigungsvorbehalt der Gesellschaft nach § 15 Abs. 5 GmbHG für eine Veräußerung beeinträchtigt (BGH, BGHZ 32, 151...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten/Gebühren/Streitwert

Rz. 23 An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine Festgebühr von 20 EUR an. Entstehende Auslagen (Sachverständigenkosten) sind gesondert zu erstatten (Nr. 9005 KV GKG). Die Höhe der Kostenvorschussvorauszahlung nach Abs. 2 für eine sachverständige Erstellung eines Buchauszugs (hier zur Ermittlung von Provisionsansprüchen einer Telefonverkäuferin) ist nicht unangemesse...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Nicht abtretbare Forderungen

Rz. 24 Forderungen sind nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie abtretbar bzw. übertragbar sind (§ 851 ZPO). Eine Ausnahme macht – um Manipulationen zuungunsten des Gläubigers zu verhindern – § 851 Abs. 2 ZPO in den Fällen, in denen die Nichtübertragbarkeit der Forderung ausschließlich auf einer privatrechtlichen Abrede zwischen Forderungsinhaber und Drittschuldner be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Eintragung der Zwangshypothek

Rz. 34 Bei einer Zwangshypothek ist diejenige Person nach § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger einzutragen, die durch Vollstreckungstitel bzw. -klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist. Auf den materiell-rechtlichen Forderungsinhaber kommt es bei der Zwangshypothek nicht an. Grundlage ist allein der Vollstreckungstitel (OLG München, MDR 2013, 812 = NJW-RR 201...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Sämtliche Titel, die auch Grundlage einer Vollstreckung nach § 885 ZPO (vgl. § 885 Rz. 6 ff.) sein können, sind auch im Rahmen des § 885a ZPO anwendbar. Zum Zuschlagsbeschluss vgl. Rz. 1.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Gerichtsvollzieherverfahren (Abs. 2)

Rz. 4 Abs. 2 regelt das Vorgehen des Gerichtsvollziehers bei der Durchführung des Vollstreckungstermins (vgl. auch §§ 128 f. GVGA). Der Gerichtsvollzieher ist nach Satz 1 dazu verpflichtet, die vorgefundenen frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren. Hierdurch soll im Streitfall die Beweisführung über den Bestand und Zustand der vom Schuldner in die Räume eingebr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich – Zulässigkeit

Rz. 2 Der Anwendungs- und Zulässigkeitsbereich der Norm erstreckt sich auf die Pfändung von Geldforderungen (§ 829 ZPO), auch wenn für diese eine Hypothek besteht (§§ 830, 830a ZPO; Zöller/Herget, § 845 Rn. 1), auf den Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer körperlichen Sache (§§ 846ff. ZPO) auf die Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte (§ 857 ZPO) soweit die Forderunge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Örtliche Zuständigkeit

Rz. 8 Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Vollstreckungsschuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13 bis 19 ZPO) hat (Abs. 2 Halbs. 1). § 764 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme stattfinden soll, ist wegen der speziellen Bestimmung des Abs. 2 nicht einschlägig (OLG Jena 2001, 62 = InVo 2001, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Gläubigerauftrag

Rz. 13 Die Vollstreckung erfolgt nur auf Gläubigerauftrag hin (§ 753 ZPO). Rz. 14 Eine Beschränkung ist möglich, bei einem mit Anpflanzungen (d. h. wesentlichen Bestandteilen) versehenen Grundstück. Hier kann der Räumungsauftrag dahingehend beschränkt werden, den Schuldner außer Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen, ohne dass eine tatsächliche Räumung v...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Entscheidung über den Antrag

Rz. 57 Über den Pfändungsantrag entscheidet das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger; § 20 Nr. 17 RpflG) durch Beschluss. Dieser bedarf – bei Erlass des Pfändungsbeschlusses – grundsätzlich keiner Begründung. Lediglich in besonderen Einzelfällen kann eine Begründung geboten sein (z. B. wenn zu entscheiden ist, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht, § 850b Abs. 2 ZPO). Di...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.6.2 (Isolierte) Pfändung auf Zahlung des Kaufpreises

Rz. 147c Der BGH (Vollstreckung effektiv 2017, 42; = DGVZ 2016, 253 = DNotZ 2016, 957 = Rpfleger 2017, 40) hat klargestellt, dass wenn eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt wird, sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar erstreckt. Die mit der Pfändung des Hauptrecht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Zuständigkeit

Rz. 12 Für die Entscheidung über den Antrag ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges ausschließlich (§ 802 ZPO) als Vollstreckungsgericht zuständig. Hiernach gilt gem. § 78 ZPO Anwaltszwang, d. h. soweit der Antrag beim AG (in Familiensachen), LG oder OLG einzureichen ist. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Vollstreckungstitel um eine EV handelt (OLG Köln, NJW-RR 1996...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 § 7 UVG verdrängt § 850d Abs. 2 ZPO

Rz. 19 Im Anwendungsbereich des § 7 UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) werden die Vorschriften der § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verdrängt (vgl. auch Rz. 44 f.). Danach kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht wer...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Eidesstattliche Versicherung (Absatz 2 Satz 2, 3)

Rz. 23 Wird die vom Schuldner herauszugebende Sache bei ihm nicht vorgefunden und macht er auch keine Angabe über deren Verbleib oder aber Angaben, die der Gläubiger nicht ohne weiteres nachprüfen kann oder denen er keinen Glauben schenken will, kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen, dass dieser an Eides statt versichert, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wiss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Pfändungswirkungen

Rz. 7 Von der Pfändung des Gesellschaftsanteils wird die Gesamtheit der Gesellschafterrechte des Schuldners erfasst, soweit sie pfändbar sind, also – im Gegensatz zu Verwaltungs- und Auskunftsrechten (§ 717 Satz 2 BGB; BGH, ZIP 1992, 109 = WM 1992, 366 = MDR 1992, 294 = KKZ 1992, 178; BGH, WM 1972, 81; vgl. auch BGHZ 97, 392, 394 f). Die Pfändung erfasst somit die Gesamtheit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Kosten/Gebühren

Rz. 37 An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 20 EUR für eine Entscheidung des Prozessgerichts an. Wird das Zwangsgeld i. R.d. Forderungspfändung zugunsten der Staatskasse beigetrieben, so fällt für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ebenfalls eine Festgebühr von 20 EUR an (Nr. 2111 KV GKG). Der Gerichtsvollzieher erhält e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Verwertung der eingetragenen Zwangshypothek (Abs. 3)

Rz. 44 Für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek enthält Abs. 3 ZPO eine besondere Regelung. Danach genügt zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare (Zahlungs-)Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Ein gesonderter Duldungstitel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist nicht erforderlich. Der Anwendungsbereich des A...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.4.1 Guthaben auf Kontokorrent- und Girokonten

Rz. 130 Die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen sind unpfändbar (BGH, NJW 1982, 1150 = WM 1982, 233 = BB 1982, 399 = ZIP 1982, 292 = DB 1982, 1002 = JurBüro 1982, 853 = MDR 1982, 574 = JuS 1982, 626). Die Kontokorrentabrede beinhaltet, dass diese Einzelforderung nicht abgetreten werden dürfen. Zwar würde bei der Vereinbarung eines Abtretungsverbots gem. §§ 39...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zuständigkeiten

Rz. 2 Für die Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattlicher Versicherung ist funktionell ausschließlich (§ 802 ZPO) der Gerichtsvollzieher zuständig. Ebenfalls unter die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers fallen auch die Entscheidungen gem. § 802i Abs. 3 ZPO (BGH, Rpfleger 2005, 36 = NJW-RR 2005, 149 = JurBüro 2005, 46 = WM 2005, 395). Zum Verfahren vgl. §§ 135...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung ermöglicht es dem Gläubiger, im Rahmen der Vollstreckung seiner titulierten Ansprüche in bestimmten Fällen den Widerstand des Schuldners zu überwinden (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 892 Rn. 1). Eine Selbsthilfe ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 229 BGB möglich. Das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher) ist zur Überwindung des Widerstands hinzuzu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Betagte, bedingte und künftige Forderungen

Rz. 8 In der Einzel-Zwangsvollstreckung können auch künftige sowie aufschiebend bedingte oder befristete Forderungen gepfändet werden, sofern ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind (BGH, Vollstreckung effektiv 2003, 130 = ZVI 2003, 110 = WM 2003, 548 = ZInsO 2003, 330 = MDR 2003, 525 = NJW 2003, 1457 = Rpfleger 2003, 305 = KKZ 2003, 12...mehr