Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.7 Rechtsschutz gegen die Anordnung

Rz. 18 Die Arrestanordnung ist mit dem Einspruch anfechtbar.[1] Gegen sie kann nach § 45 Abs. 4 FGO jedoch auch unmittelbar "Sprungklage" beim FG erhoben werden, wobei die Sprungklage nicht abhängig von der Zustimmung der Finanzbehörde ist. Der Arrestschuldner hat insoweit bis zur Einspruchseinlegung[2] bzw. Klageerhebung[3] das Wahlrecht, da sich Sprungklage und Einspruchsv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2.2 Vollziehungsfrist

Rz. 22 Nach § 324 Abs. 3 S. 1 AO hat die Vollziehung der Arrestanordnung zu unterbleiben, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist[1], ein Monat verstrichen ist. Für die Fristberechnung gilt § 108 AO. Ziel des Arrests ist die schnelle Erlangung einer Sicherheit.[2] Verzögert die Finanzbehörde selbst dieses Verfahren, so verwirkt sie ihr Sicherungsrech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2 Nichtanwendung des § 325 AO

Rz. 3 Die Anordnung des dinglichen Arrests[1] gibt die Rechtsgrundlage für die Arrestvollziehung.[2] Wird die Arrestvollziehung durch Hinterlegung oder anderweitige Sicherheitsleistung abgewendet[3], so muss die Arrestanordnung weiterhin bestehen bleiben, da anderenfalls die Sicherheitsleistung bzw. das hinterlegte Geld zurückgegeben werden müsste. Eine Aufhebung der unanfech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Der persönliche Sicherheitsarrest nach § 326 AO, der § 918 ZPO entspricht, ist neben dem dinglichen Arrest[1] eine weitere Maßnahme zur Sicherung der Vollstreckung.[2] Der Zugriff richtet sich hier allerdings nicht auf das Vermögen, sondern auf die Person des Arrestschuldners, damit dieser faktisch durch die Haft gehindert wird, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die sp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Zweck und Gliederung des dinglichen Arrestverfahrens

Rz. 1 Der dingliche Arrest[1] dient nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO der Sicherung der künftigen Vollstreckung von Geldforderungen aus dem Steuerschuldverhältnis[2], die zzt. noch nicht vollstreckbar sind.[3] Rz. 1a Das dingliche Arrestverfahren gliedert sich in zwei rechtlich getrennt zu betrachtende Verfahrensabschnitte[4]: die Arrestanordnung [5], d. h. die Schaffung der rechtliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Arrestanspruch und Arrestgrund

Rz. 2 Die Anordnung des persönlichen Sicherheitsarrests soll die durch das Verhalten des Arrestschuldners gefährdete Vollstreckung in das Schuldnervermögen sichern.[1] Wie für den dinglichen Arrest muss ein Arrestanspruch [2] gegeben sein. Rz. 2a Die Anordnung des Arrests setzt ein Sicherungsbedürfnis gegen eine Beeinträchtigung der Vollstreckung, also einen Arrestgrund [3] vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2.4 Pfändungsverbote und -beschränkungen

Rz. 25 Die Vollziehung der Arrestanordnung darf nicht erfolgen, soweit Pfändungsverbote oder -beschränkungen[1] die Vollstreckung ausschließen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Finanzbehörde kann vollstreckbare Geldforderungen, wenn sie nicht freiwillig erfüllt werden, nur nach den §§ 249–323 AO vollstrecken. Sie kann sich dann aus dem durch die Verwertung der gepfändeten Gegenstände erzielten Erlös befriedigen. Das Recht zur Verwertung ergibt sich aus dem durch die Pfändung begründeten Pfändungspfandrecht.[1] Dieser Weg über die Pfändung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.2 Bestellung der Sicherheiten

Rz. 7 Zur Sicherung der Geldforderung muss die Finanzbehörde die Sicherheit vom Vollstreckungsschuldner erlangt haben. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Erlangung, dieser kann vor der Entstehung oder Vollstreckbarkeit der Forderung liegen. Ebenso ist unerheblich die Art und Weise der Erlangung der Sicherheit vom Vollstreckungsschuldner.[1] Diese kann vom Schuldner freiwillig g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.1 Zuständigkeit für die Verwertungsankündigung

Rz. 15 Die Verwertungsankündigung[1] ist eine Maßnahme im Vollstreckungsverfahren, die die Pfändung ersetzt.[2] Zuständig für den Erlass ist demgemäß die für die Vollstreckung der Geldforderung zuständige Vollstreckungsbehörde gem. § 249 AO.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Rechtsnatur

Rz. 2 Die Anordnung des dinglichen Arrests ist ein selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Er enthält die Feststellung, dass – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit[2] – ein Geldanspruch[3] besteht und für diesen Anspruch ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist.[4] Die Arrestanordnung ist i. S. v. § 218 Abs. 1 AO Grundlage der Verwirklichung des Arrestanspruchs.[5] Sie ist entsprechend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Wirkung und Zuständigkeit

Rz. 20 Die Arrestanordnung entfaltet für sich noch keine Sicherungswirkung.[1] Sie ist nur Grundlage für die Vollstreckung i. S. v. § 251 Abs. 1 AO, d. h. die Arrestvollziehung.[2] Die Arrestvollziehung ermöglicht den Übergang in das reguläre Vollstreckungsverfahren.[3] Die Beschlagnahme im Weg der Pfändung[4] hat keine Zahlungswirkung[5] und führt nicht zur Befriedigung der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Rechtsschutz

Rz. 10 Betreibt die Finanzbehörde die Vollstreckung aus einer aufzuhebenden Arrestanordnung[1] oder aus Vollstreckungsmaßnahmen, denen eine aufzuhebende Arrestanordnung zugrunde liegt[2], so kann deren Einstellung durch eine einstweilige Anordnung [3] beim FG erzwungen werden.[4] Rz. 11 Gegen die Ablehnung der Aufhebung der Arrestanordnung durch die Finanzbehörde ist der Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.4 Durchführung der Verwertung

Rz. 18 Gem. § 327 S. 2 AO erfolgt die Verwertung des Sicherungsgegenstands nach den Vorschriften des 2. Abschnitts im 6. Teil der AO. Maßgeblich ist hier die Art des Sicherungsgegenstands. Bewegliche Sachen, die die Vollstreckungsbehörde in unmittelbarem Besitz hat, werden nach § 296 AO versteigert oder nach § 305 AO in sonstiger Weise verwertet. Bei der Verwertung von freiwi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.4 Notveräußerung (Abs. 4)

Rz. 13 Nach § 216 Abs. 4 S. 1 AO können sichergestellte Sachen schon vor der Überführung in das Eigentum des Bundes nach den Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen[1] veräußert werden. Voraussetzung ist ein dringendes Bedürfnis an einer schnellen Verwertung. § 216 Abs. 4 S. 1 AO regelt in Anlehnung an § 111 Abs. 1 StPO als Voraussetzung für die Veräußerung, dass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 5.4 Vollstreckung von Bußgeldbescheiden

Rz. 41 Für die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gelten grundsätzlich die Bestimmungen des OWiG.[1] Die Vollstreckung ist keine Abgabenangelegenheit i. d. S.[2] Etwas anderes gilt auch nicht, soweit von der Finanzbehörde[3] gem. § 412 Abs. 2 S. 1 AO für das Vollstreckungsverfahren von Bußgeldbescheiden Bestimmungen des 6. Teils der AO "Vollstreckung" anzuwenden sind. Gemäß...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 5.3 Vollstreckung einer Bundes- oder Landesfinanzbehörde nach den Vorschriften der AO

Rz. 40 § 347 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass die Vollstreckungshandlung einerseits durch eine Bundes- oder Landesfinanzbehörde erfolgt und andererseits diese Vollstreckung nach den Bestimmungen der AO erfolgt. Nicht erforderlich ist, dass auf den zu vollstreckenden Verwaltungsakt die Bestimmungen der AO Anwendung finden. Die Vollstreckung nach der AO muss durch formelles G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 5.2 Vollstreckung von Verwaltungsakten

Rz. 38 Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 2 AO nur für Verwaltungsakte im Vollstreckungsverfahren [1] zulässig. § 347 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt also die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts i. S. v. § 251 AO voraus. Hierauf erstreckt sich nicht die Prüfungskompetenz der Vollstreckungsbehörde. Die Vollstreckbarkeit wird von der Behörde testiert, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.3 Maßnahmen bei der Verwaltung der Abgaben

Rz. 19 Nach § 347 Abs. 2 S. 1 AO sind Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgabe durch die Finanzbehörde zusammenhängenden Angelegenheiten. Auch hier handelt es sich um die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften.[1] Mit der Verwaltung der Abgaben zusammenhängende Angelegenheiten sind alle Maßnahmen, die der Durchsetzung des abgabenrechtlichen Anspruchs[2] o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 5.1 Allgemeines

Rz. 37 § 347 Abs. 1 Nr. 2 AO gibt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des finanzbehördlichen Einspruchsverfahrens. Die Vorschrift regelt in Ergänzung zu § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO die Vollstreckung von Verwaltungsakten, soweit sie nach den Vorschriften der AO durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden erfolgt. Nach den Vorschriften der AO erfolgt die Vollstreckung auch dann, wen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 8.1.2 Regelungscharakter

Rz. 48 Verwaltungsakte i. d. S. sind Maßnahmen der Finanzbehörde im Verwaltungsverfahren [1] mit einem auf einer Willensentscheidung beruhenden Regelungscharakter.[2] Nach der Rspr. sind Verwaltungsakte z. B. auch: die Anrechnungsverfügung bei der Abrechnung eines Steuerbescheids nach § 36 Abs. 2 EStG, § 31 KStG, § 20 Abs. 1 GewStG [3]; die Arbeitgeberbescheinigung im Kindergeldv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 6 Steuerberatungsangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Rz. 42 Nach § 347 Abs. 1 Nr. 3 AO ist das finanzbehördliche Einspruchsverfahren zulässig in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die die AO nach § 164a StBerG Anwendung findet. Hier ergibt sich allerdings eine Beschränkung. Gegen Verwaltungsakte aufgrund der Regelungen des StBerG ist der Einspruch nach § 348 Nr. 4 AO nicht statthaft, sodass hier i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 6 Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung

Rz. 29 Der Einspruch hat grds. keinen Suspensiveffekt, d. h. durch seine Einlegung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts regelmäßig nicht gehemmt.[1] Die Finanzbehörde ist daher befugt und verpflichtet, eine aus einem nicht nichtigen Verwaltungsakt resultierende Leistungspflicht zu verwirklichen, auch wenn der Verwaltungsakt rechtsfehlerhaft ist. Rz. 30 Das g...mehr

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FF 1/2017, FF 1/2017 / Vollstreckung

a) Die Vollstreckung eines Auskunftstitels unterliegt nach § 1686 BGB der Vollstreckung gemäß §§ 88 ff. FamFG. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung, Auskunft zu erteilen, können somit Ordnungsmittel, die Sanktionscharakter haben, festgesetzt werden. b) Verstößt ein Elternteil gegen die ihm per Gerichtsbeschluss auferlegte Obliegenheit, dem anderen Elternteil rege...mehr

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AGS 1/2017, Einholung von D... / 3 Anmerkung

Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher bei den in § 802l ZPO genannten Stellen bestimmte Daten erheben. Die Ein...mehr

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FoVo 1/2017, EU-Verordnung über die vorläufige Kontopfändung (EuKoPfVO) gilt seit dem 18.1.2017

EU-Verordnung: vorläufige Kontopfändung ohne Titel Die Verordnung Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen wurde am 27.6.2014 im Amtsblatt...mehr

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FoVo 1/2017, § 788 ZPO und ... / 3 Der Praxistipp

Entscheidung beruht auf § 788 ZPO Auch wenn die Entscheidung von einem Verwaltungsgericht getroffen wurde, beruht sie auf § 788 ZPO und ist in dieser Weise allgemein in der Vollstreckung gültig. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen nach § 788 ZPO, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspru...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Allgemeines

Rz. 1 Gemäß § 362 BGB erlischt eine Forderung, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Durch eine gemäß § 387 BGB erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine (Haupt-)Forderung ebenfalls zum Erlöschen gebracht werden. Die Aufrechnung ist ein Erfüllungssurrogat. Ein Verbot der Aufrechnung kann den Kunden erheblich belasten, weil sie ihm Liquidi...mehr

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FoVo 1/2017, Der Gerichtsvo... / 1 I. Der Fall

Vollstreckung mit Antrag auf Abnahme der VA Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid und beantragte, den Schuldner zur Abnahme der Vermögensauskunft zu laden, wobei er darauf hinwies, dass der Schuldner ausweislich der im Vollstreckungsverfahren wiederholt eingeholten Einwohnermeldeamtsauskünfte durchgehend seit dem 2...mehr

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FoVo 1/2017, Interessenabwä... / 1 I. Der Fall

Räumungstitel vorhanden Die Schuldnerin wurde zur Herausgabe eines von ihr bewohnten Bungalows verurteilt. Die Gläubiger bewohnen das unmittelbar benachbarte Grundstück. Auf dem mit dem Bungalow bebauten Grundstück befinden sich ein Schuppen, eine Garage, Tiere und sämtliches Gartenzubehör der Gläubiger. Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin die Räumungsvollstreckung....mehr

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FoVo 1/2017, Prüfung des Vo... / 2 II. Die Entscheidung

Keine Zurückweisungskompetenz des GV Hat der Gläubiger die von ihm selbst abgefasste Pfändungsanzeige unzulässigerweise mit einem Auskunftsverlangen verbunden, darf der Gerichtsvollzieher deren Zustellung nicht aus diesem Grund ablehnen (vgl. Schuschke-Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz § 845 ZPO Rn 4 m.w.N.). Vielmehr hat der GV ggf. den Drittschuldner dann a...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 1. Beleganspruch gem. § 1379 Abs. 2 S. 1 BGB

a) Im Gegensatz zum Unterhaltsrecht (§ 1605 BGB) war unverständlicherweise im Recht des Zugewinnausgleichs ein Beleganspruch nicht vorgesehen. Damit konnte der Auskunftspflichtige praktisch jeden Betrag behaupten, ohne dass dessen Richtigkeit überprüft werden konnte. Abgesehen von der natürlich bestehenden strafrechtlichen Sanktion bestand allenfalls die Möglichkeit, über di...mehr

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FoVo 1/2017, Kostenpflichti... / II. Die Lösung

Verweisung? Aufenthaltsermittlung? Grundsätzlich ist zwischen der Verweisung der Sache an den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher und der Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO zu unterscheiden. Hinweis Die Verweisung macht kein Problem, wenn der ursprünglich beauftragte GV aufgrund vergangener Aufträge oder aufgrund von Erkenntnissen vor Ort die neue Anschrift...mehr

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FF 1/2017, Der Auskunftsans... / II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die gesetzgeberische Aktivität wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Februar 2015 ausgelöst.[7] 1. Der zugrunde liegende Sachverhalt entspricht einer typischen Fallkonstellation: Die Mutter und der Scheinvater heirateten aufgrund einer Schwangerschaft. Im Oktober 1991 wurde das Kind in die Ehe geboren. 1995 erfolgte die Scheidung, kurz zuvor hatte de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Im Rahmen einer Vollstreckung

Rn 15 Die Verwertung von unbeweglichem Vermögen erfolgt entweder im Wege der Zwangsversteigerung nach §§ 15 ff. ZVG oder durch die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG.[27] Nach § 165 kann auch der Insolvenzverwalter die Zwangsversteigerung betreiben. Rn 16 Ist die Zwangsvollstreckung bei Verfahrenseröffnung noch nicht anhängig, gilt: Ein absonderungsberechtigter Gläubiger, d...mehr

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FoVo 12/2016, Nutzen Sie di... / 3 Der Praxistipp

GV als Dienstleister ist gefragt Die Entscheidung bestätigt einmal mehr die tägliche Erfahrung von Gläubigern und ihren Bevollmächtigten. Der GV zeigt sich nicht als Dienstleister, sondern als Hindernis auf dem Weg zu einer effektiven Vollstreckung. Der Aufwand, der mit der Beantwortung unbegründeter Monierungen und hierauf bezogener Erinnerungsverfahren verbunden ist, lässt ...mehr

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FF 12/2016, Vergütung in Ge... / VI. Verfahrenskostenhilfe

Den Beteiligten kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Die Voraussetzungen richten sich nach den §§ 76 bis 78 FamFG i.V.m. den §§ 114 ff. ZPO. Verfahrenskostenhilfe für Hauptsache und einstweilige Anordnung ist gesondert zu beantragen. Die Verfahrenskostenhilfe in der Hauptsache erstreckt sich nicht auch auf ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Dagegen erstreckt sich d...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / e) Erbe ist der neue Ehegatte

Pikant sind naturgemäß die bereits eingangs besprochenen Konstellationen, in denen zumindest auch der neue Ehegatte oder Lebensgefährte des verstorbenen ausgleichsberechtigten Ehegatten als Erbe den Zugewinnausgleichanspruch geltend macht. Dies gilt umso mehr, wenn der neue Partner Grund für das Scheitern der Ehe war. In diesen Fällen ist der Übergang des Zugewinnausgleichsa...mehr

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FoVo 12/2016, Nutzen Sie di... / 1 I. Der Fall

Vollstreckungsantrag mit angepasstem Formular nach der GVFV Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid. Hierzu bediente sich der Gläubigervertreter eines Formulars gemäß § 1 GVFV, wobei der Antrag unter Punkt A nur die Punkte A1 bis A5 enthielt. Der Obergerichtsvollzieher (OGV) wies den Vollstreckungsauftrag zurück, da dies...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2.1 Entstehen und Gegenstand

Rn 17 Das Pfändungspfandrecht entsteht durch wirksame Pfändung aufgrund eines Vollstreckungstitels an beweglichen Sachen gemäß §§ 804, 808 ZPO, an Forderungen und sonstigen Vermögensrechten nach §§ 804, 828 ff. ZPO [44] oder gemäß § 930 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch eine Arrestpfändung [45], wenn die Zustellung des Arrestbefehls nach § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO binnen Wochenfrist erfolg...mehr

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zfs 12/2016, Tietgens/Nugel: AnwaltFormulare Verkehrsrecht, Deutscher Anwaltverlag, 7. Aufl. 2016, 1.136 Seiten, 139 EUR, ISBN 978-3-8240-1418-7

Der seit Jahren etablierte und zuverlässige Ratgeber für die alltägliche Praxis ist nun bereits in der 7. Auflage erschienen. Das weiterhin den überwiegenden Umfang des Werkes einnehmende Verkehrszivilrecht wurde nun erstmals um das Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht sowie das Verkehrsverwaltungsrecht ergänzt. Seitens der Konzeption wendet sich das Buch in erster Linie an Recht...mehr

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AGS 12/2016, Keine doppelte... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Sie verkennt aber schon die Ausgangslage. Auch in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren ist gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV eine zuvor angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV hälftig anzurechnen. Hier wird allerdings von der überwiegenden Rspr.[1] und der Kommentarliteratur[2] – häufig ohne nähere Begründung – nicht genügend ...mehr

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FoVo 12/2016, Endlich: Gege... / 2 II. Die Entscheidung

Rechtsbeschwerde erfolgreich: GV muss Gläubigerauftrag ausführen Die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das LG hat zu Unrecht angenommen, der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin stehe unter einer unzulässigen Bedingung, wenn sie eine Abschrif...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Rangfolge der absonderungsberechtigten Gläubiger

Rn 7 Der nach § 49 absonderungsberechtigte Personenkreis richtet sich nach §§ 10 bis 14, 155 ZVG. Hiernach richtet sich ebenfalls die Rangfolge ihrer Befriedigung.[15] Rn 8 Nach der ersten Rangklasse werden Aufwendungsersatzansprüche des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers bedient, wenn er Beträge zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Grundstückes verauslagt hat...mehr

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AGS 12/2016, Versicherungsf... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. I. Die Beklagte ist verpflichtet, nach Widerruf des Darlehnsvertrags Deckungsschutz für die Erhebung einer Klage entsprechend dem Klageentwurf zu gewähren. 1. Dabei ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes im November 2013 als mitversicherte Person ...mehr

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FoVo 12/2016, Pfändung der Ansprüche eines Subunternehmers

Subunternehmer als Werkunternehmer Im Rahmen der arbeitsteiligen Wirtschaft führt der Auftragnehmer eines Werkvertrags häufig nicht alle Leistungen persönlich aus, sondern beauftragt Subunternehmer. Er fungiert dann als Generalunternehmer. Dies ist in der aktuellen Situation insbesondere das Modell von Bauträgern, die über keine eigenen Baufachkräfte verfügen, sondern sich di...mehr

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FoVo 11/2016, Ist eine Vers... / II. Die Lösung

Es ist zu differenzieren … Soweit die Forderung an der Quelle, d.h. bei der Versicherungsgesellschaft gepfändet werden soll, ist zu prüfen, ob ein Pfändungsschutz besteht. Dieser kann sich auch aus § 851 ZPO begründen. Dagegen kommt die Anwendung von § 851 ZPO nicht in Betracht, sofern die Versicherungsleistung auf dem Konto des Schuldners als Guthaben eingeht. Beides wird na...mehr

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FoVo 11/2016, Die Reparatur der Reform der Sachaufklärung ist beschlossen und tritt in Kraft

Die wichtigsten Änderungen Reform der Sachaufklärung: Es hakt noch! Am 1.1.2013 ist die Reform der Sachaufklärung in Kraft getreten. Es handelt sich nach der Reform der Kontopfändung im Jahr 2010 um die letzte große Reform des Vollstreckungsrechts. Dass es ungeachtet der damit erzielten Fortschritte noch an einigen Stellen hakt, sieht jeder Praktiker Tag für Tag. Der Gesetzgeb...mehr

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AGS 11/2016, Eine Angelegen... / 2 Aus den Gründen

Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg, weil der Verteidiger in den Beschwerdeverfahren, soweit eine einheitliche Entscheidung ergangen ist, jeweils nur in einer Angelegenheit tätig geworden ist. Auch wenn der Verurteilte hinsichtlich mehrerer verschiedener parallel vollstreckter Freiheitsstrafen beantragt hat, die Strafreste zur Bewährung auszusetzen, ändert dies nichts daran,...mehr

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zfs 11/2016, Höhe der Ersat... / Sachverhalt

Der Kl. unterhielt bei der Bekl. eine Privathaftpflichtversicherung, die eine Schadensersatzausfalldeckung umschloss. Am 20.4.2009 war er als Polizeibeamter im Einsatz, um eine Suizidankündigung des X zu vereiteln; er nahm X mit einfacher körperlicher Gewalt in Gewahrsam und wurde bei Niederdrücken von X zu Boden an der rechten Schulter erheblich verletzt. Der vom Kl. betrie...mehr