Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsorgevollmacht

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ZAP 19/2020, Vererbbarkeit ... / 2. Vorsorgevollmacht

Schließlich kann eine Regelung für digitale Angelegenheiten auch in die Vorsorgevollmacht aufgenommen werden. Häufig wird dies nur deklaratorisch sein, beispielweise bei der Erteilung einer Generalvollmacht. Der Vollmachtgeber kann aber auch hier konkrete Anweisungen festlegen, wie der Bevollmächtigte mit den Daten, Vertragsbeziehungen oder Nutzungsrechten umzugehen hat. Der...mehr

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ZAP 4/2019, Rechtsprechungs... / b) Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Anders kann es sein, wenn Zweifel an der Wirksamkeit oder Fortdauer der Vollmacht bestehen sowie wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seine Geeignetheit oder Red...mehr

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ZAP 2/2023, Vorsorgevollmacht: Keine persönliche Betreuungspflicht des Vollmachtgebers bei fehlender Regelung

(BGH, Urt. v. 16.11.2022 – XII ZB 212/22) • Soweit eine Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen beinhaltet, berechtigt sie den Bevollmächtigten lediglich zur rechtlichen Vertretung. Eine Verpflichtung zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers besteht hingegen nicht. Dem Vorsorgebevollmächtigten kommt nur die Pflicht zu, die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu b...mehr

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ZAP 3/2023, Rechtsprechungs... / 3. Betreuungsanordnung trotz Vorsorgevollmacht

An der Erforderlichkeit der Betreuung fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grds. entgegen. Der BGH (FamRZ 2022, 1647 = FamRB 2022, 404 m. Hinw. Sarres) stellt jedoch klar, dass gleichwohl eine Betreuung erfor...mehr

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ZAP 3/2023, Rechtsprechungs... / b) Erforderlichkeit trotz Vorsorgevollmacht

An der Erforderlichkeit der Betreuung fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grds. entgegen. Der BGH (FamRZ 2022. 1647 = FamRB 2022,404 m. Hinw. Sarres) stellt jedoch klar, dass gleichwohl eine Betreuung erford...mehr

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ZAP 1/2018, Aktuelle Fragen... / a) Aushebelung der Vorsorgevollmacht

In der Praxis unternehmen Pflegeeinrichtungen bisweilen den Versuch, Vorsorgevollmachten "auszuhebeln" und gerichtlich widerrufen zu lassen. Beispiel: Im Jahre 2008 erteilt der heute an Demenz leidende Betroffene B. seiner Schwester S. und seinem Schwager Sch. eine Vorsorgevollmacht, die u.a. der Vermeidung einer Betreuung dienen soll. Seit November 2010 lebt B. in einer Pfle...mehr

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ZAP 3/2022, Rechtsprechungs... / b) Erfordernis trotz Vorsorgevollmacht

Gemäß § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Im Regelfall scheidet daher eine Betreuerbestellung aus, wenn eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist. In Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1188) hat der BGH (FamRZ 2021, 1654 und 2021, 1657) betont, dass eine Betre...mehr

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ZAP 6/2018, Rechtsprechungs... / d) Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, denn ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kann. Nach der Rechtsp...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / b) Vorrang der Vorsorgevollmacht

aa) Ablieferung und ZVR-Abfrage Durch die Vorlagepflicht gem. § 1820 Abs. 1 BGB soll der Vorrang der Vorsorgevollmacht vor der Betreuung und die Selbstbestimmung im Rahmen der Beteiligung im Betreuungsverfahren gesichert werden, wie es auch durch die Abfrage im ZVR (nun auch durch Ärzte, s.o.) gem. § 78a BNotO, § 6 VRegV geschehen soll. Leider ist die Abfrage für die Betreuun...mehr

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ZAP 17/2024, Betreuungssache: Ungeeignetheit eines von mehreren in einer Vorsorgevollmacht bestellten Bevollmächtigten

(BGH, Beschl. v. 8.5.2024 – XII ZB 577/23) • Sind in einer Vorsorgevollmacht mehrere einzelvertretungsberechtigte Bevollmächtigte bestellt und erweist sich (nur) einer von ihnen als ungeeignet, kommt die Einrichtung einer Vollbetreuung in den von der Vorsorgevollmacht umfassten Aufgabenbereichen regelmäßig nicht in Betracht, wenn und soweit für die Besorgung der Angelegenhei...mehr

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ZAP 17/2024, Rechtsprechung... / 2. Betreuerbestellung, Vorsorgevollmacht und Vollbetreuung

Ein Betreuer darf nach § 1814 Abs. 3 S. 1 BGB nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen von einem Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können. Im Anschluss an seine Rspr. (vgl. BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 301/13, FamRZ 2014, 738; BGH, Beschl. v. 13.4.2011 – XII ZB 584/10, FamRZ...mehr

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ZAP 16/2017, Vorsorgevollmacht: Erledigung von Geldgeschäften durch Familienangehörige

(OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.5.2017– 9 U 167/15) • Hebt eine Tochter aufgrund einer Generalvollmacht Bargeldbeträge vom Bankkonto der pflegebedürftigen Mutter ab, um diese Gelder für die Mutter zu verwenden, ist auf das Verhältnis zwischen der Tochter und der Mutter i.d.R. Auftragsrecht anwendbar. Verlangt der Erbe nach dem Tod der Mutter die Herausgabe der Bargeldbeträge, wel...mehr

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ZAP 19/2020, Partielle Geschäftsunfähigkeit: Mögliche Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht

(BGH, Beschl. v. 29.7.2020 – XII ZB 106/20) • Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung. Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsunfähig war, hat das Gericht von Amts wegen aufzuklären. Die Geschäftsunfähigkeit ist kein medizinischer Befund, sondern ein Rech...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / d) Betreuungsverfügung statt Vorsorgevollmacht

Es herrscht eine allgemeine Angst vor Betreuungen vor, die nach Ansicht des Autors in diesem Umfang nicht berechtigt ist. Jedenfalls ist ein Berufsbetreuer regelmäßig besser als ein veruntreuender, privater Bevollmächtigter. Wenn der Mandant einen Nachbarn, eine Pflegekraft oder ein nicht umfassend geeignetes Kind für den Fall der Fälle als Unterstützer wünscht, weil keine „...mehr

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ZAP 13/2021, Basiswissen: D... / 10. Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung nach der Trennung

In der Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht hat der Verfügende einer Person seines Vertrauens für den Fall seiner Pflegebedürftigkeit bestimmte Aufgaben und Berechtigungen übertragen. Ist dies der Ehegatte und leben die Beteiligten jetzt getrennt, spricht einiges für die Annahme, dass auch das früher bestehende Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist. Es besteht als...mehr

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ZAP 8/2020, / 5.2 Horn (Hrsg.), Anwaltformulare Vorsorgevollmachten. Gestaltung – Widerruf – Missbrauch, 1. Aufl. 2019, zerb Verlag, 616 S., 89 EUR

Das Bewusstsein und die Bereitschaft in der Bevölkerung, eine Vorsorgevollmacht zu errichten, ist durch die zunehmende Berichterstattung in den Medien in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Insbesondere durch die Zugriffsmöglichkeit auf Mustervorsorgevollmachten im Internet findet eine Vollmachtserteilung innerhalb von wenigen Minuten ohne eine hinreichende anwaltliche od...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / aa) Ausschließlich Vorsorgevollmachten

Das Genehmigungsbedürfnis soll ausdrücklich nicht für Post- oder Kontovollmachten gelten. Interessanterweise enthält § 1820 Abs. 5 BGB mit den Worten „Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt” eine Art Legaldefinition der Vorsorgevollmacht, welche eigentlich bei der Reform bew...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / a) Genehmigung statt Aufgabenbereich

In der Reform wird der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer neu geregelt. Der Vollmachtswiderruf ist nun genehmigungsbedürftig, § 1820 Abs. 5 BGB . Damit wurde von den durch den BGH aufgestellten Grundsätzen abgewichen, nach denen die Kompetenz für den Widerruf einer Vorsorgevollmacht dem Betreuer in einem eigenen Aufgabenkreis zugewiesen werden musste. Einersei...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / b) Formvorschriften, Zwangsregistrierung und Geschäftsfähigkeitsprüfung

Formvorschriften können einerseits ein gewisses Maß an Sicherheit bringen, weshalb sie für Vorsorgebevollmächtigungen ebenso erwogen werden wie eine Zwangsregistrierung im ZVR. Andererseits werden so Vorsorgevollmachten weniger niederschwellig und einfach in der Gestaltung. Ob durch Formvorschriften die Selbstbestimmung über Gebühr erschwert wird, ist zu diskutieren, denn si...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neues? Vorsorgevollmachten nach der Reform

Zusammenfassung Seit dem 1.1.2023 gilt das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht. Auch wenn die Vorsorgevollmacht nicht im Zentrum der Reform stand, hat sich einiges direkt und auch indirekt mit Auswirkungen auf die Gestaltungs- und Konfliktpraxis geändert. In dem Aufsatz sollen die Änderungen für Gestalter (I.) und für forensisch Tätige (II.) dargestellt sowie nächste Ent...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / Zusammenfassung

Seit dem 1.1.2023 gilt das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht. Auch wenn die Vorsorgevollmacht nicht im Zentrum der Reform stand, hat sich einiges direkt und auch indirekt mit Auswirkungen auf die Gestaltungs- und Konfliktpraxis geändert. In dem Aufsatz sollen die Änderungen für Gestalter (I.) und für forensisch Tätige (II.) dargestellt sowie nächste Entwicklungsschrit...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / bb) Subsidiarität der Betreuung

Gem. § 1814 Abs. 3 BGB entfällt die Erforderlichkeit einer Betreuung wie bisher bei einer ausreichenden Vorsorgebevollmächtigung (§ 1896 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB a.F.). Bei den Anforderungen an die Vorsorgevollmacht wurden die Worte „ebenso gut” klarstellend durch „gleichermaßen” ersetzt, da ein Berufsbetreuer bei wörtlicher Auslegung der alten Formulierung aufgrund seiner Qual...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / III. Ausblick

Für Vorsorgevollmachten wurde bewusst von einer umfassenden Neuregelung abgesehen. Dies ist einerseits äußerst bedauerlich, da Vorsorgevollmachten in der Praxis eine größere Bedeutung haben als Betreuungen. Andererseits ist dies nachzuvollziehen, da das Gesetzgebungsprojekt allein schon mit den Themen der Betreuungen und Vormundschaften sehr umfangreich war. Es ist zu hoffen...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / 3. Ehegattenvertretung

Die Ehegattenvertretung gem. § 1358 BGB n.F. ist für Situationen insbesondere im Krankenhaus oder am Lebensende in einer Krankheits- oder Pflegesituation gedacht, bei denen ein Betreuungsverfahren als Formalismus angesehen werden kann. Es werden Entscheidungen des nicht getrenntlebenden Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten sowie damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Fr...mehr

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ZAP 5/2023, Die Reform des ... / VI. Vorsorgevollmachten – Überblick, Gestaltung

1. Einleitung Die Vorsorgevollmacht wird in der Reform trotz ihrer großen Relevanz nur am Rande behandelt. Auf die Vorsorgevollmacht und die damit verbundene Kontrollbetreuung wird in den §§ 1820 Abs. 3 und 1815 Abs. 3 BGB n.F. eingegangen (vgl. auch Renner, NotBZ 2022, 15). In § 285 FamFG n.F. werden die Vollmachtsvorlage bei Gericht und die Registrierungsabfrage geregelt. I...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / d) Einwilligungsvorbehalt ohne Betreuung

Bedauerlich ist, dass der Einwilligungsvorbehalt gem. § 1825 BGB weitgehend unverändert blieb und insofern immer noch eine Betreuungseinrichtung notwendig ist, auch wenn eine sonst ausreichende Vorsorgevollmacht existiert. Es wäre wünschenswert gewesen, dass ein Einwilligungsvorbehalt auch angeordnet werden kann, ohne dass eine Betreuung eingerichtet wird, damit er auch für ...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / 4. Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde

Auch wenn mit Blick auf die §§ 1820 Abs. 2, 1829, 1831 f. BGB (§§ 1904, 1906 f. BGB a.F.) für Vorsorgevollmachten nur die Schriftform vorgeschrieben wird, ist nach Ansicht des Autors immer eine Beglaubigung oder Beurkundung zu empfehlen. Ausstellerzweifel werden vermieden und die Akzeptanz im Rechtsverkehr erhöht. Je nach den Umständen der Beratung und der voraussichtlichen ...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / aa) Ablieferung und ZVR-Abfrage

Durch die Vorlagepflicht gem. § 1820 Abs. 1 BGB soll der Vorrang der Vorsorgevollmacht vor der Betreuung und die Selbstbestimmung im Rahmen der Beteiligung im Betreuungsverfahren gesichert werden, wie es auch durch die Abfrage im ZVR (nun auch durch Ärzte, s.o.) gem. § 78a BNotO, § 6 VRegV geschehen soll. Leider ist die Abfrage für die Betreuungsgerichte nicht verpflichtend ...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / cc) Schenkungsbefugnis

Bisherige Vorsorgevollmachten, die sich auf das Betreuungsrecht beziehen, sollten mit Blick auf Änderungen durch die Reform überprüft werden. Dies gilt z.B. für die Vorsorgevollmachten nach dem Muster des BMJ. Dort war es unter Vermögenssorge möglich, mit „Ja” oder „Nein” zu wählen, um dem Bevollmächtigten die Befugnis zu geben oder zu verweigern „Schenkungen in dem Rahmen v...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / 1. Schriftformerfordernis

Vollmachten können gem. § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich formfrei erteilt werden, auch wenn das Rechtsgeschäft, bei dem vertreten werden soll, formbedürftig ist. Ausnahmen wie gem. § 29 GBO für die Eintragungsbewilligungen, für die Ausschlagung einer Erbschaft nach § 1945 Abs. 3 BGB oder Ausweisangelegenheiten gem. § 9 Abs. 1 S. 5 PAuswG müssen ausdrücklich angeordnet werden. ...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / b) Handlungsbedarf

Vorsorgevollmachten sind im Zweifel auszulegen und daher weiter wirksam, auch wenn sie die alten Paragrafen und die Worte „zum Wohl” enthalten. Sollte eine Vorsorgevollmacht bisher ausführlich formuliert sein und auch das Wohl-Erfordernis enthalten haben, sollte dies für die Zukunft geändert werden. Nach hier vertretener Ansicht sollte eine Paragrafennennung (mit den neuen P...mehr

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ZAP 5/2023, Die Reform des ... / 1. Einleitung

Die Vorsorgevollmacht wird in der Reform trotz ihrer großen Relevanz nur am Rande behandelt. Auf die Vorsorgevollmacht und die damit verbundene Kontrollbetreuung wird in den §§ 1820 Abs. 3 und 1815 Abs. 3 BGB n.F. eingegangen (vgl. auch Renner, NotBZ 2022, 15). In § 285 FamFG n.F. werden die Vollmachtsvorlage bei Gericht und die Registrierungsabfrage geregelt. Im Übrigen wir...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / 1. Nachbesserungen

Auch wenn die Anzahl der Regelungen, welche Vorsorgevollmachten betreffen, gering ist, sind Verbesserungen möglich. a) Verpflichtende ZVR-Abfrage, Auskunft an Betreuungsbehörden Nach § 285 FamFG n.F. ist die Nachfrage des Betreuungsgerichts beim ZVR, ob dort eine Vorsorgevollmacht registriert ist, immer noch ein „Soll” und kein „Muss”. Das mag im Einzelfall unnötige Vorgänge v...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / 5. Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR)

Die Registrierung in Bezug auf Vorsorgevollmachten ist inhaltlich grundsätzlich unverändert, vgl. §§ 1, 2, 5-9 VRegV, § 78a BNotO. Eine erhebliche Verbesserung ergibt sich daraus, dass eine Auskunft nicht mehr nur an Gerichte, sondern gem. § 6 VRegV n.F. auch an Ärzte möglich ist. Betreuer, Betreuungsbehörden und Bevollmächtigte erhalten weiterhin keine Auskunft.mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / a) Unterrichtungs- und Ablieferungspflicht

§ 1820 Abs. 1 BGB wiederholt die bisherige Pflicht nach § 1901 BGB a.F. zur Unterrichtung des Betreuungsgerichtes über Vorsorgevollmachten, wenn ein Betreuungsverfahren läuft, sowie die Verpflichtung zur Vorlage einer Abschrift auf Verlangen des Betreuungsgerichtes. Für die Betreuungsverfügung ist die entsprechende Regelung nun in § 1816 Abs. 2 BGB zu finden.mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / bb) Anhaltspunkte für Schlechtgebrauch oder Missbrauch durch Bevollmächtigten

Es sind konkrete Anhaltspunkte für einen Schlechtgebrauch oder Missbrauch der Vorsorgevollmacht notwendig. Der Gesetzgeber orientierte sich diesbezüglich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es ist eine Diskrepanz der Vollmachtsausübung zum tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers oder der Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten e...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / c) Positive Formulierung in § 7 Abs. 2 BtOG

In § 7 Abs. 2 S. 1 2. HS. BtOG wählte der Gesetzgeber eine Negativ-Definition für die Vorsorgevollmacht mit den Worten „wenn diese zu dem Zweck erteilt wird, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden.” Damit bekräftigt der Gesetzgeber ein negatives Bild von Betreuungen, unter dem – oft zu Unrecht – ein ganzer Berufsstand zu leiden hat. Es wird ein Motiv für eine Vorsorgevo...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / a) Verpflichtende ZVR-Abfrage, Auskunft an Betreuungsbehörden

Nach § 285 FamFG n.F. ist die Nachfrage des Betreuungsgerichts beim ZVR, ob dort eine Vorsorgevollmacht registriert ist, immer noch ein „Soll” und kein „Muss”. Das mag im Einzelfall unnötige Vorgänge vermeiden. Da aber in der Praxis nicht alle Betreuungsgerichte immer Auskunft erbitten, wäre nach hier vertretener Ansicht eine Pflicht vorzugswürdig gewesen. Da die Betreuungsbe...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / a) Freiwilliges Genehmigungsbedürfnis, Vollmacht mit Ausnahme

Der Autor hat im Rahmen der Beratungen der Facharbeitsgruppe 3 vorgeschlagen, dass es dem Vollmachtgeber ermöglicht werden sollte, Genehmigungserfordernisse anzuordnen. Dann könnte z.B. der Bevollmächtigte Immobilienverfügungen nur mit gerichtlicher Genehmigung vornehmen. Dies wurde als systemfremd abgelehnt. Allerdings benötigte ein Bevollmächtigter schon nach alter Rechtlag...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / a) Änderungen

aa) Umgangsrecht Die Regelung des Umganges des Betreuten ist eine wesentliche Maßnahme, wird doch z.B. bestimmt, wer ihn in einem Krankenhaus oder Pflegeheim besuchen darf, wenn er sich nicht selbst fortbewegen kann. Ungerechtfertigte Einschränkungen können dem Betroffenen und seinen Zu- und Angehörigen erhebliches Leid zufügen. Daher muss diesbezüglich seit dem 1.1.2023 ein ...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / b) Rechtsfolgen

Die Herausgabe wird gem. § 285 FamFG durch Beschluss angeordnet, der nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vollstreckbar ist. Eine Möglichkeit zur Sanktionierung von Zuwiderhandlungen des Bevollmächtigten konnte der Autor nicht entdecken. Auch eine strafrechtliche Verfolgung etwa wegen Untreue „nur” bei einem Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung ist fraglich, da der Bevollmächtig...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / 2. Umgangsregelung, Aufenthalt im Ausland und Schenkungsbefugnis

Einige Änderungen im Betreuungsrecht können Anregungen bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten sein, denn die dahinterstehenden Erwägungen zum Schutz des Betreuten sind sinnvoll. So wurden für Betreuungen Beschränkungen bezüglich der Umgangsbestimmung (§ 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB) und des Aufenthaltes im Ausland (§ 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB) in das BGB aufgenommen. Zudem wurde di...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / aa) Umgangsrecht

Ein dem § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB entsprechender Gedanke kann für eine Formulierung von Vorsorgevollmachten genutzt werden, für die es keine entsprechende Regelung gibt. Formulierungsvorschlag: „Der Bevollmächtigte ist bevollmächtigt zu entscheiden, wer wann und wie oft Umgang mit dem Vollmachtgeber bzw. Zugang zum Vollmachtgeber haben soll, wobei Ehegatten, Lebensgefährten, Ki...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / c) Regelung des Innenverhältnisses

Bewusst abgesehen wurde von einer gesetzlichen Regelung des sogenannten Innenverhältnisses bei Vorsorgevollmachten. Dies wird weitgehend von der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur als Auftragsverhältnis angesehen, wenn sich nicht Ehegatten untereinander bevollmächtigen. Daran wollte der Gesetzgeber nichts ändern. Im Rahmen der Kontrollbetreuung...mehr

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ZAP 3/2021, Anwaltsmagazin / 5 Juristinnen kritisieren geplantes Ehegatten-Vertretungsrecht

Im Rechtsausschuss des Bundestages fand im Dezember eine Anhörung zur geplanten Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts statt (vgl. zum Vorhaben zuletzt Anwaltsmagazin ZAP 17/2020, S. 889). Mit der Reform soll das seit rund 120 Jahren geltende Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht sowie in Teilen auch das Kindschaftsrecht grundlegend neu strukturiert wer...mehr

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ZAP 18/2020, Erweiterung der Betreuung: Befugnis des Kontrollbetreuers zum Widerruf der Vollmacht

(BGH, Beschl. v. 8.7.2020 – XII ZB 68/20) • Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung um die Befugnis des Kontrollbetreuers zum Widerruf der Vollmacht einlegen. Bei der Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis zum Wide...mehr

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ZAP 21/2023, Buchreport / 4.1 Trimborn v. Landenberg, Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall – Missbrauch vorbeugen und verfolgen, 4. Aufl. 2023, zerb Verlag, 196 S., 49 EUR

Die anwaltliche Beratung hat sich im Bereich der Vorsorgeplanung durch eine immer älter werdende Gesellschaft gewandelt. Im Vordergrund steht nicht mehr nur die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, um die eigene Vermögensnachfolge nach dem Tod zu planen. Der Erhalt der eigenen Handlungsfähigkeit durch einen Bevollmächtigten zu Lebzeiten steht mittlerweile auf der glei...mehr

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ZAP 5/2023, Die Reform des ... / X. Vollmachtswiderruf

Bis zum 31.12.2022 galt der vom BGH entwickelte Grundsatz, dass die Befugnis zum Vollmachtswiderruf als Aufgabenkreis zugewiesen worden sein muss (BGH, Beschl. v. 8.1.2020 – XII ZB 368/19; BGH, Beschl. v. 8.7.2020 – XII ZB 68/20, ZAP EN-Nr. 434/2020; BGH, Beschl. v. 5.6.2019 – XII ZB 58/19, Rn 22; BGH Beschl. v. 13.5.2020 – XII ZB 61/20). Ab dem 1.1.2023 darf der Betreuer im...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / b) Gestaltungsvorschläge

aa) Umgangsrecht Ein dem § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB entsprechender Gedanke kann für eine Formulierung von Vorsorgevollmachten genutzt werden, für die es keine entsprechende Regelung gibt. Formulierungsvorschlag: „Der Bevollmächtigte ist bevollmächtigt zu entscheiden, wer wann und wie oft Umgang mit dem Vollmachtgeber bzw. Zugang zum Vollmachtgeber haben soll, wobei Ehegatten, Leb...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / b) Betreuungsverfügungsbeglaubigung

Der wesentliche Nachteil der neuen Regelung liegt in § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG verborgen: Dort wird die Beglaubigungswirkung auf die Lebzeiten des Vollmachtgebers beschränkt. Damit findet nach hiesiger Ansicht eine Entwertung statt. Insofern sollte die alte Rechtslage wiederhergestellt werden.mehr