Fachbeiträge & Kommentare zu Vorstand

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A. Einleitung / I. Überblick/Grundlagen

Rz. 1 D&O steht für "Directors and Officers Liability Insurance". Es handelt sich um die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für aufsichtsführende und geschäftsführende Organe. In dieser Haftpflichtversicherung für Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer werden in der Praxis auch häufig leitende Angestellte, d.h. Manager unterhalb der Organebene mitversichert. Hierb...mehr

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B. Allgemeiner Teil / III. Verzicht des Versicherers auf das Anfechtungsrecht

Rz. 10 In der Praxis sind Deckungskonzepte verbreitet, in den der Versicherer auf sein Recht zur Anfechtung bzw. zum Rücktritt gegenüber den versicherten Personen verzichtet, die den Rücktritts- oder Anfechtungsgrund nicht herbeigeführt haben. Hat also etwa einer von drei Vorständen falsche Angaben getätigt und ficht daraufhin der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Tä...mehr

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B. AVB D&O / B. AVB D&O

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB D&O) Musterbedingungen des GDV (Stand: Mai 2020) 1.1 A-1 Versicherungsschutz, versicherte Personen, Vermögensschäden Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / I. Grundlagen

Rz. 1 Die in § 93 AktG verankerte Organhaftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft ähnelt der Haftung der GmbH-Geschäftsführer. Die Organpflichten sind weitgehend wie bei der GmbH geregelt. So haben auch die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Ausdrücklich ist in § 93 Abs.1 Satz 2 A...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / VI. Verschulden

Rz. 15 Das einzelne Aufsichtsratsmitglied handelt schuldhaft, wenn ihm hinsichtlich der Pflichtverletzung Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Auch hier gilt ein typisierter objektiver Maßstab, nämlich der Sorgfaltsmaßstab eines "ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds" den das Aufsichtsratsmitglied zu erfüllen hat, so dass es auf persönliche Defizite ...mehr

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B. AVB D&O / 4. Ende der Organstellung

Rz. 12 Die Organstellung endet mit der Abberufung, durch Zeitablauf oder Niederlegung. Vorstände einer AG können allerdings nicht jederzeit, sondern nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden (§ 88 Abs. 3 AktG). Ansonsten sind die Vorstände für eine bestimmte Zeit, maximal aber für fünf Jahre vom Aufsichtsrat bestellt worden. Mit Ablauf der Frist endet ihre O...mehr

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B. AVB D&O / VI. Ausschluss wegen Rückzahlung von Bezügen, Tantiemen oder sonstigen Vorteilen (A-7.2 AVB D&O)

Rz. 103 Dieser Ausschluss in A-7.2 AVB D&O betrifft Ersatzansprüche gegen die versicherten Organpersonen, die im Zusammenhang mit Bezügen, Tantiemen oder sonstigen Vorteilen stehen. Es wird sich häufig nicht um Schadensersatzansprüche, sondern um Ersatzansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung handeln. Der Ausschluss betrifft, so sein Wortlaut, die Rückzahlung oder Rückg...mehr

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B. AVB D&O / X. Ausschluss bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit sog. "Insider-Regeln" (A-7.6 AVB D&O)

Rz. 115 Insidergeschäfte sind EU-weit und damit in Deutschland verboten. Dies sind Geschäfte, die unter Verwendung von Insiderinformationen an den Börsen bzw. Finanzmärkten getätigt werden. Dies ist in den Art. 8, 14, 15 der Marktmissbrauchsverordnung geregelt[1]. Diese EU-Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht. Ergänzend gilt in Deutschland das Wertpapierhandelsgesetz, ...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / I. Versicherung des Selbstbehalts

Zahlreiche Policen enthalten ein Selbstbehalt. Die sind bei der GmbH freiwillig, bei der AG hingegen obligatorisch (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG). In der Praxis werden Policen angeboten, die diesen Selbstbehalt versichern. Sinnvoll ist, dass diese Selbstbehaltspolicen vom Bedingungswerk weitgehend der gesellschaftsfinanzierten D&O-Versicherung entsprechen, ggf. auch beim selben V...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / d. Einwand Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats bzw. hypothetische Zustimmung

Rz. 36 Der Einwand der hypothetischen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats ist in engen Grenzen zulässig.[1] Gerade bei kleineren oder mittelständischen Gesellschaften werden häufig Zustimmungskataloge, die in der Satzung oder in einer Geschäftsordnung verankert sind, nicht praktiziert (siehe bereits die Ausführungen unter d.). Oft sind sie den Bet...mehr

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B. AVB D&O / IV. Übergang von Rückgriffansprüchen gegen die Versicherungsnehmerin?

Rz. 32 Da die Gesellschaft selbst nicht zu den versicherten Personen gehört, könnten – nach Regulierung des Schadens bei einem Dritten - Rückgriffansprüche des Organs oder Ansprüche des Dritten gegen die GmbH, die ggf. neben dem Organ gesamtschuldnerisch haftet – gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer übergehen. Dieses Ergebnis überrascht, zumal die GmbH, die die P...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 4. Überschuldung

Rz. 14 Neben der Zahlungsunfähigkeit ist bei der Überschuldung ein Insolvenzantrag durch den Geschäftsleiter (Vorstand oder Geschäftsführer) zu stellen. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO muss dies ohne schuldhaftes Zögern spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung geschehen. Die Überschuldung ist in § 19 Abs. 2 InsO definiert: Rz. 15 "Überschuldung liegt vor, wenn da...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1.1.2.1 § 93 AktG Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertra...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / IV. Verschwiegenheitspflicht

Rz. 12 Der Aufsichtsrat ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies ist in § 116 Satz 2 AktG geregelt: Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Auch der Verstoß gegen die Pflicht kann bei der Gesellschaft Schäden auslösen, für die das betreffende Aufsichtsratsmitglied dan...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / X. Handeln des Aufsichtsrats auf Weisung

Rz. 19 Handelt der Aufsichtsrat auf Weisung, hat dies wie beim Vorstand der AG – im Gegensatz um GmbH-Geschäftsführer – keine haftungsentlastende Wirkung.[1] Dies gilt jedenfalls, wenn es sich um Weisungen handelt, die ihre Grundlage außerhalb des Gesellschaftsrechts haben. Wurde das Aufsichtsratsmitglied z.B. von einer Stadt oder sonstigen Gemeinden in den Aufsichtsrat eine...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick

Rz. 1 Das in der D&O- Versicherung versicherte Risiko ist die Haftung der Organe (Organhaftung). Nach den Musterbedingungen ist die Haftung von gegenwärtigen oder ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Vorstandes oder der Geschäftsführung versichert.mehr

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B. Allgemeiner Teil / I. Grundlagen vorvertragliche Anzeigeobliegenheit und Anfechtung

Rz. 1 Der Versicherer muss entscheiden können, ob und zu welcher Prämie er Risiken abdeckt bzw. welche Kapazitäten er hierfür zur Verfügung stellt bzw. in welchem Umfang er die Risiken zeichnet. Für dieses sog. Underwriting braucht der Versicherer Informationen, dies können Auskünfte oder Unterlagen sein. Beliebt und verbreitet sind Antragsfragen, die in Textform gestellt we...mehr

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B. AVB D&O / 6. Beiratsmitglieder

Rz. 20 Eine D&O-Police versichert die Haftung von Vorständen, Geschäftsführen und Aufsichtsräten. Beiräte müssen nicht per se in diesen Versicherungspolicen versichert sein. Ob im konkreten Fall die Beiratsmitglieder mitversichert sind bzw. mitversichert werden können, muss mit dem Versicherer im Vorfeld geklärt werden. Heißt das Organ in der Satzung der GmbH zwar Beirat, ni...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / b. Zustimmungsvorbehalte

Rz. 29 Die Satzung der GmbH, eine Geschäftsordnung, der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers oder auch einzelne Beschlüsse der Gesellschafter oder bei entsprechender Zuständigkeit Beschlüsse des Aufsichtsrats können Zustimmungsvorbehalte festlegen. Dann hat der Geschäftsführer die geplante Maßnahme vor ihrer Vereinbarung und erst recht vor ihrer Ausführung dem zuständigen...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick

Rz. 1 Die D&O-Versicherung ist eine Versicherung auf bzw. für fremde Rechnung i.S.d. §§ 43 ff. VVG.[1].Versicherungsschutz wird damit den Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten als versicherten Personen gewährt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die Versicherten sind materiell-rechtlich Inhaber der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Bei einem Haftpflichtversicherungsver...mehr

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B. AVB D&O / II. Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung und leitende Angestellte

Rz. 10 Ein wichtiger Anwendungsfall der Eigenschadenklausel ist im Bereich der leitenden Angestellten eröffnet, die in der D&O-Versicherung mitversichert werden können.[1] Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung würden diese Mitarbeiter gegenüber der Gesellschaft als ihrer Arbeitgeberin nicht für einfache Fahrlässigkeit haften. Bei sog. mittlerer Fahrlässigkeit kommt nu...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / II. D&O-Einzeldeckung (persönliche D&O)

Die klassische D&O-Police schließt die Konzernmuttergesellschaft ab, um ihre Organe konzernweit vor einer Inanspruchnahme abzusichern. Sofern eine solche D&O-Versicherung nicht vorgehalten wird, könnte das einzelne Organmitglied daran interessiert sein, sich persönlich gegen seine Haftungsrisiken abzusichern. Eine solche D&O-Einzeldeckung ist möglich, sowohl für Vorstände, G...mehr

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B. AVB D&O / III. Zweite Variante: Recht, die Mehrheit der Organe zu bestimmen

Rz. 6 Nach der zweiten Variante in A-4 AVB D&O liegt auch dann eine Tochtergesellschaft vor, soweit die Versicherungsnehmerin das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und die Versicherungsnehmerin gleichzeitig Gesellschafterin ist. Hier wird der Wortlaut aus § 291 Abs. 2 N...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1.1.2.4 § 147 AktG Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem T...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / I. Überblick

Rz. 1 § 15b InsO ist am 1.1.2021 in Kraft getreten. Diese Norm löste die in den einzelnen Gesetzen verstreuten Vorschriften zum Verbot der von Auszahlungen während der Insolvenzreife ab (§ 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG, § 130a Abs. 1 ggf. i.V.m. § 177 Satz 1 HGB, § 99 GenG). Hierbei wurden allerdings im Vergleich zu den bisherigen Gesetzesfassungen Änderungen vorgenommen. § 15b...mehr

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B. AVB D&O / 1.1 A-1 Versicherungsschutz, versicherte Personen, Vermögensschäden

Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft (versicherte Personen) wegen einer bei Ausübung dieser Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Verm...mehr

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B. AVB D&O / II. Versicherungsnehmerin

Rz. 2 Versicherungsnehmerin wird bei der sog. gesellschaftsfinanzierten D&O die Gesellschaft, bei der das Organ bestellt ist bzw. die Konzernobergesellschaft. Die Musterbedingungen setzen keine bestimmte Rechtsform für die Versicherungsnehmerin voraus. Versichert werden vor allem Körperschaften. Die D&O-Versicherung hat in erster Linie für die Vorstände der Aktiengesellschaf...mehr

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B. AVB D&O / 1. Grundsatz

Rz. 5 Im Rahmen der D&O-Police versichert sind die gegenwärtigen Organmitglieder, d.h. die Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands bzw. der Geschäftsführung. Nach den Musterbedingungen und den in der Praxis verbreitenden Bedingungen sind zudem auch die Organpersonen von Tochtergesellschaften mitversichert (zur Definition der Tochtergesellschaften siehe unten bei A-4). St...mehr

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Anhang AVB D&O-Text / 1.1 AVB D&O

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB D&O) Musterbedingungen des GDV (Stand: Mai 2020) Allgemeine Versicherungsbedingungen A-1 Versicherungsschutz, versicherte Personen, Vermögensschäden Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemali...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / II. § 823 Abs. 1 BGB (Haftung aus der [kleinen] Generalklausel)

§ 823 BGB (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist na...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / VIII. Beweislastverteilung

Rz. 17 Die Beweislastverteilung bei der Durchsetzung der Ansprüche aus der Aufsichtsratshaftung ist so wie bei der Vorstandshaftung geregelt.[1] § 116 AktG verweist insofern auch auf § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG. Die Gesellschaft hat darzulegen und zu beweisen durch welche Handlungen bzw. Unterlassungen ihr zurechenbar ein Schaden entstanden ist, während das Aufsichtsratsmitglied...mehr

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Vorwort

Die D&O-Versicherung hat sich seit ihrer Einführung in Deutschland Mitte der 1990er Jahre rasant verbreitet. Selbst kleine Gesellschaften und gemeinnützige Unternehmen sichern die Organhaftung mit einer Police ab. Dieser Praxiskommentar soll mit vielen Fallbeispielen dabei unterstützen, auftretende Schadensfälle sachgerecht zu bearbeiten. Dies betrifft sowohl die Haftungsfrag...mehr

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B. AVB D&O / 6. Beweislastverteilung

Rz. 94 Der Versicherer, der sich auf den Leistungsausschluss beruft hat die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusses[1]. Dem Versicherer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur notwendigen Überzeugung des Gerichts den Schluss auf die innere Tatsache "Wissentlichkeit" im Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulassen.[2] Grundsätzlich ist festzustelle...mehr

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B. AVB D&O / 2. Ausgangsbeispiele

Rz. 128 Beispiel: "Vertragsstrafe" Die Versicherungsnehmerin ist eine GmbH, die im Messebau tätig ist. Vereinbart ist ein Aufbau einer Messhalle zu einem bestimmten Zeitpunkt. Im Falle einer Verspätung fällt eine hohe Vertragsstrafe an. Die GmbH leistet nicht vertragsgerecht und der Vertragspartner verlangt die Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 EUR. Die GmbH begleicht diese ...mehr

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B. AVB D&O / a. Grundlagen der Verbandsgeldbußen

Rz. 146 Gegen juristische Personen können Bußgelder, nicht jedoch Kriminalstrafen verhängt werden, in vielen anderen Rechtsordnungen, auch innerhalb der EU und nach dem Strafrecht vieler US-Bundesstaaten ist dies hingegen möglich. Auch in Deutschland soll dies durch das neue Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E) künftig möglich sein. Sobald dieses in Kraft tritt, wird der Aus...mehr

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B. AVB D&O / I. Organpersonen von Tochtergesellschaften

Rz. 1 Nach den Musterbedingungen und nach nahezu allen in der Praxis verbreiteten Bedingungen sind auch Mitglieder von Aufsichtsräten bzw. Vorstände und Geschäftsführer von Tochtergesellschaften mitversichert. Die AVB D&O beschränken den Versicherungsschutz auf Tochtergesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU. Was eine Tochtergesellschaft ist, wird in den jeweili...mehr

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A. Einleitung / II. Wirtschaftliche Bedeutung

Rz. 10 In den letzten Jahrzehnten ist eine Verschärfung der Managerhaftung zu beobachten. Dies betrifft verstärkt, aber nicht ausschließlich, Unternehmen, die in die Krise geraten sind. So soll Deutschland bei Aktiengesellschaften nach den USA bei der Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen auf Platz 2 rangieren, obwohl Deutschland bei der Anzahl der börsennotierten Gesel...mehr

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B. AVB D&O / VIII. Ausschluss bei Schäden durch Umwelteinwirkungen (A-7.4 AVB D&O)

Rz. 108 Der Ausschluss wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden grenzt die D&O-Police zur Umweltschadenversicherung (USV) ab. Mit dem Umweltschadengesetz vom 14.11.1997 hat der Gesetzgeber eine Gefährdungshaftung der Unternehmer für Umweltschäden eingeführt. Dies betrifft nicht nur Schäden an Menschen, also Personenschäden, sond...mehr

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B. AVB D&O / II. Wirksamkeit des Anspruchserhebungsprinzips (Claims-made-Prinzip)

Rz. 11 Das Anspruchserhebungsprinzip wird grundsätzlich als mit dem deutschen Recht vereinbar erachtet.[1] Eine Kontrollfähigkeit am Maßstab des AGB-Rechts wird zu Recht bejaht, weil das Claims-Made-Prinzip nicht den Kern des Leistungsversprechens beinhaltet, es legt nicht den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung fest, sondern es ändert bzw. gestaltet als ...mehr

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B. AVB D&O / III. Obliegenheiten der versicherten Personen und subjektive Risikoausschlüsse

Rz. 23 Die versicherten Organpersonen sind selbst nicht Vertragspartner, sie treffen daher keine Vertragspflichten, es sei denn sie haben sich zur Übernahme derselben verpflichtet. Es wäre rechtlich zulässig, dass mit jeder Organperson Vereinbarungen getroffen werden, z.B. dass diese die Direktansprüche aus dem Versicherungsvertrag erhalten und im Gegenzug aber bestimmte Ver...mehr

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B. AVB D&O / IV. Versicherte Interessen und Konstruktion

Rz. 13 Die D&O-Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung zu Gunsten der versicherten Personen. Diskutiert wird, ob und welche weiteren Interessen mit ihr versichert werden. Einen Schwerpunkt bildet die Erörterung, ob auch eigene Interessen der Versicherungsnehmerin mitversichert ist, insbesondere, ob auch Schäden der Versicherungsnehmerin bzw. ihrer Tochtergesellschaften...mehr

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B. AVB D&O / IX. Zusatzbausteine (Sublimits)/Erweiterung des Versicherungsschutzes

Rz. 102 In der Praxis verbreitete Deckungskonzepte nehmen Erweiterungen vor. Solche Erweiterungen sind ggf. auch für das Marketing wichtig, weil gerade ein Zusatzbaustein für die Versicherten attraktiv sein kann und dieser ggf. den Ausschlag für das entsprechende Deckungspaket gibt. Rz. 103 Zusatzbausteine können als sog. Sublimit innerhalb der Versicherungssumme mitversicher...mehr

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B. AVB D&O / 1. Überblick-Abgrenzung zu Personen- und Sachschäden

Rz. 42 Die D&O-Versicherung versichert Vermögensschäden. In der Praxis der Haftpflichtversicherung unterscheiden die Deckungskonzepte zwischen Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Soweit wie in der D&O-Versicherung nur Vermögensschäden versichert werden, handelt es um eine sog. Vermögensschaden-Versicherung bzw. Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (auch oh...mehr

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B. AVB D&O / I. Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip)

Rz. 1 Die Bedingungen wählen für A-2 AVB D&O die Überschrift "Versicherungsfall (Claims-Made-Prinzip)". Genau genommen handelt es sich allerdings nicht um die Definition des Versicherungsfalls. Diese Definition ist nämlich bereits in A-1 Abs. 1 AVB D&O enthalten. Danach gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, "für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglie...mehr

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zfs 11/2023, Anspruch auf A... / Leitsatz

1. Auch in Ansehung der Tatsache, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH keinen sog. "Bagatellvorbehalt" und keine "Erheblichkeitsschwelle" bei Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gibt, bedeutet dies nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DS-GVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt haben soll, vollständig vom Nachweis befreit wäre, dass überhaupt solche Fo...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2 Selbstständigkeit

Rz. 33 Das Merkmal der Selbstständigkeit grenzt die gewerbliche Tätigkeit von der nichtselbstständigen Arbeit nach § 19 EStG ab. Der Begriff gilt inhaltsgleich im ESt-, GewSt- und USt-Recht, somit auch für die Abgrenzung der §§ 13 und 18 EStG von § 19 EStG und in gleicher Weise für den Unternehmerbegriff des USt-Rechts.[1] Rz. 34 Selbstständig tätig ist, wer das Unternehmerri...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bilanz Check-up kompakt 202... / 2.11 IDW Wertekodex

Der IDW Vorstand hat in Abstimmung mit dem IDW Verwaltungsrat die Entwicklung eines Wertekodex für den Berufsstand initiiert und dieses Projekt mit Veröffentlichung des IDW Wertekodex am 9.1.2023 abgeschlossen.[1]mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 193 Kosteners... / 2.4.2.1 Allgemeines

Rz. 29 Nach § 193 Abs. 3 sind die gesetzlichen Gebühren und notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Im Gegensatz zum Auftreten in einem Widerspruchsverfahren (§ 63 Abs. 2 SGB X) wird die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren unwiderleglich vermutet. Die Vorschrift stellt klar, dass die Notwendigkeit der Hinzuzi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ordentliche Kündigung: Form... / 1.3 Kündigung durch Vertreter

Stellvertreter oder Organ Die Kündigung kann durch den Arbeitgeber als Kündigungsberechtigtem selbst erfolgen oder durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter. Unterzeichnet ein Vertreter des Arbeitgebers das Kündigungsschreiben, muss in diesem ein Zusatz auf das Vertretungsverhältnis hinweisen.[1] Zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde, die dringend anzuraten ist, siehe sogl...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ordentliche Kündigung: Form... / 3.10 Zugangsvereitelung

Verweigert ein Kündigungsempfänger grundlos die Annahme des Kündigungsschreibens oder vereitelt er wider Treu und Glauben den Zugang einer Kündigung, muss er sich nach § 162 BGB bzw. § 242 BGB so behandeln lassen, als sei ihm das Kündigungsschreiben zugegangen.[1] Vereitelung durch den Arbeitnehmer Der Empfänger einer Kündigung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den ver...mehr