Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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§ 1 Sachenrecht / b) Abschreibung sonstiger Grundstücksflächen

Rz. 22 Eine solche vollständige Aufteilung ist bei sonstigen Grundstücksflächen nicht möglich. Zwar können einzelne Räume wiederum ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer abgeschrieben und anderen Einheiten zugeordnet werden.[19] Insoweit kann für einen Grundstücksteil, der ebenso zum Bestand gehört wie Räume, Balkone etc. nichts anderes gelten. Allerdings kann er im ...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 1. Ausweis des Ist-Standes

Rz. 38 Der Vermögensbericht soll zunächst den Stand der Erhaltungsrücklage und eventueller weiterer Rücklagen enthalten. Die Einschränkung in den Materialien, er sei "ungeachtet seiner Höhe anzugeben",[42] ist selbstverständlich, da auch geringe Rücklagen eben Rücklagen darstellen. Zudem kann gerade die niedrige Höhe eine entscheidende Information darstellen, die die Wohnung...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 4. Entgeltliche Tätigkeit

Rz. 96 Mit der Einführung der Haftungsprivilegierung in § 29 Abs. 3 WEG ist der frühere Streit entschieden, ob dem Verwaltungsbeirat eine Vergütung zuerkannt werden kann.[82] Denn der Gesetzgeber hält dies ausweislich seiner Einschränkung ("Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirates unentgeltlich tätig") offenkundig für zulässig, da sie anderenfalls überflüssig wäre. Erhält der...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / e) Folgen für die Praxis

Rz. 19 Im Ergebnis werden Beschlussanträge auf der ersten Stufe, der Gestattung dem Grunde nach, erheblich erleichtert. Der Beschlussantrag muss gewissermaßen nur noch das Ziel, die Durchführung einer bestimmten baulichen Veränderung, aufzeigen. An der Bestimmtheit wird es künftig nur noch fehlen, wenn überhaupt nicht mehr erkennbar ist, welche Maßnahme der Antragsteller beg...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / c) Schadensersatzansprüche Dritten gegenüber

Rz. 12 Dieses System des Schadensersatzanspruchs gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer überträgt der Gesetzgeber sogar auf Ansprüche gegen Dritte, etwa Handwerker. Erleidet ein Wohnungseigentümer durch die Tätigkeit eines solchen Dritten für die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Schaden, haftet gemäß § 278 BGB die Wohnungseigentümergemeinschaft auch hierfür, k...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / 3. Keine Vergemeinschaftung individueller Abwehrrechte

Rz. 4 Umgekehrt kommt eine Übertragung der Ausübungsbefugnis individueller Abwehr- und Beseitigungsansprüche auf die Wohnungseigentümergemeinschaft anders als nach früherem Recht nicht mehr in Betracht. Denn bei Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums ist die Wohnungseigentümergemeinschaft schon kraft Gesetzes ausübungsbefugt, so dass es keiner Vergemeinschaftung mehr bed...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 1. Einheitlicher Streitgegenstand

Rz. 21 Hingegen dürfte es dabei bleiben, dass die Klage auf konstitutive Ungültigerklärung und diejenige auf deklaratorische Feststellung der Nichtigkeit denselben Streitgegenstand darstellen. Denn die Gesetzesmaterialien, die sich intensiv mit der Rechtsprechung des BGH auseinandersetzen und gewünschte Änderungen klar bezeichnen, lassen hier keinen Änderungswillen erkennen....mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / b) Antrag und Entscheidung nur dem Grunde nach

Rz. 71 Eine abweichende Lösung sieht der Gesetzgeber bei bestimmten Beschlussersetzungen, nämlich dem Verlangen einer baulichen Veränderung selbst vor. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH kann sich der Umbauwillige zunächst darauf beschränken, die Gestattung einer baulichen Veränderung dem Grunde nach zu verlangen. Besteht dieser Anspruch, kann die Eigentümerversammlu...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / c) Berichtigung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO

Rz. 47 Der Anfechtungskläger könnte daher die Löschungsbewilligung seiner Miteigentümer nach § 894 BGB erstreiten, da mit der Löschung des für ungültig erklärten Beschlusses wiederum die Rechte aller Miteigentümer berührt werden.[45] Dieser Weg zur Durchsetzung einer im Anfechtungsverfahren bereits festgestellten Rechtslage erscheint aber kaum zumutbar. Die Löschung des rech...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / b) Untergemeinschaften

Rz. 28 Die Grundsätze des alten Rechtes können noch für Untergemeinschaften nutzbar gemacht werden. Untergemeinschaften sind selbst bei weitestgehender Verselbstständigung nicht (teil)rechtsfähig.[26] Deshalb können sie auch nicht verklagt werden, was auch für Beschlussklagen gilt. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung die Willensbildung innerhalb dieser Unterge...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / 3. Differenzierung zwischen gemeinschaftlichem Eigentum und Gemeinschaftsvermögen

Rz. 77 Wie bei den Früchten vollzieht der Gesetzgeber die Trennung zwischen gemeinschaftlichem Eigentum und Gemeinschaftsvermögen nach. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass sich der gleichberechtigte Mitgebrauch nur auf ersteres bezieht.[52] Dies versteht sich von selbst: Naturgemäß kann nicht jeder Miteigentümer verlangen, den zum Gemeinschaftseigentum gehörenden A...mehr

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§ 5 Die Vertretung des Kläg... / 2. Besondere Zuständigkeiten

Rz. 63 Bei Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig, § 46a Abs. 2 ArbGG. Rz. 64 Werden Zahlungsansprüche nach dem Wohnungseigentumsgesetz geltend gemacht, richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des Wohnungseigentums, § 43 Nr. 6 WEG. Rz. 65 Bei Antragsgegnern, welche keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist das Mahngericht zus...mehr

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§ 5 Die Vertretung des Kläg... / c) Vollstreckbarkeit

Rz. 46 Aus der protokollierten Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung statt, §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 797a ZPO.[53] Vergleiche vor anerkannten Gütestellen werden vom Urkundsbeamten des Amtsgerichts, in dem die Gütestelle ihren Sitz hat, auf Antrag mit einer Vollstreckungsklausel versehen.mehr

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§ 13 Das selbstständige Bew... / G. Selbstständiges Beweisverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Rz. 24 Für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das selbstständige Beweisverfahren anerkannt, insbesondere im Vaterschaftsfeststellungsverfahren, das nach dem Tod des Vaters als FG-Verfahren vor dem Familiengericht auf Antrag weiter geführt wird, § 181 FamFG.[28] Das FamFG sieht außer in § 410 Nr. 2 FamFG kein selbstständiges Beweisverfahren vor. Lediglich § 30 Fa...mehr

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AGS 11/2020, Keine Terminsg... / 3 Anmerkung

Es entspricht ganz h.M., dass in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Terminsgebühr nicht anfallen kann, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Die Rspr. stützt sich insbesondere darauf, dass der Erörterungstermin nicht einer mündlichen Verhandlung gleichgestellt sei. Abgesehen davon sei der Erörterungstermin nicht obligatorisch, sondern ste...mehr

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Österreich / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 22 Der gesetzliche Güterstand während aufrechter Ehe ist die Gütertrennung: Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens (§§ 1233, 1237 ABGB) und damit allein über dieses verfügungsberechtigt.[29] Jeder Gatte haftet auch allein für seine Schulden.[30] Während aufrechter Ehe ist somit sowohl eine ding...mehr

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Österreich / Literaturtipps

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Österreich / 2. Verfügungsbeschränkungen

Rz. 28 Das österreichische Gesetz gewährt einem Ehegatten mit dringendem Wohnbedürfnis einen besonderen Schutz: Ist der andere Gatte über die entsprechende Wohnung verfügungsberechtigt, so hat der wohnbedürftige Gatte einen Wohnungserhaltungsanspruch: Der verfügungsberechtigte Gatte hat alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Gatte diese n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Freistellungsauftrag

Rn. 25 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Es handelt sich ungeachtet der Bezeichnung als Auftrag um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auf dem Gebiete des Steuerrechts, für deren Ausführung der Empfänger kein Entgelt verlangen darf; vgl BGH NJW 1997, 2753, Eisendick, FR 1998, 49 Tz 1; Hamacher/Dahm in Korn, § 44a EStG Rz 10. Rn. 26 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Er ist a...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 5.1 Grundsätze

§ 9a Abs. 3 WEG n. F. ordnet bezüglich des Vermögens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die entsprechende Geltung der §§ 18, 19 Abs. 1 und 27 WEG n. F. an. Insoweit obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens nach § 18 Abs. 1 WEG n. F. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. kann ein jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinsc...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 4 Verhältnis der Wohnungseigentümer zum Verwalter

Unter Geltung des WEMoG wird der Verwalter gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern weder Rechte noch Pflichten haben. Eine mit dem derzeit noch geltenden § 27 Abs. 2 WEG a. F. korrespondierende Regelung wird es nicht mehr geben. Der Verwalter fungiert allein als Organ und Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Alte Rechtslage Nach derzeit noch geltender Rechtsl...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 1.3.2.3 Neue Befugnisse der Gemeinschaft

Gegenüber der bislang noch geltenden Rechtslage werden sich die originären Ausübungsbefugnisse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Zukunft erweitern. Wenn z. B. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. die Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten, werden die entsprechen...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 3.1 Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung

Nach wie vor ist den Wohnungseigentümern in § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. ein Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung eingeräumt. Dieser besteht künftig nicht mehr gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern, sondern gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Nach wie vor muss der Wohnungseigentümer insoweit eine entsprechende Beschlussfassung initiieren, da den übrigen W...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.2.3 Erhebliche Brisanz mit Blick auf bauliche Veränderungen!

§ 9a Abs. 4 WEG n. F. wird auf Grundlage der Änderungen des Rechts der baulichen Veränderung durch das WEMoG eine ganz erhebliche Brisanz zukommen. Für den Fall, dass die Wohnungseigentümer einem einzelnen oder einigen von ihnen auf Grundlage des § 20 Abs. 2 WEG n. F. zwar eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums gestatten, diese aber aufgrund einer Ermessensents...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 2.1 Vertretung durch den Verwalter

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 3.2.4 Recht zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen

Neu: Einsichtsrecht in Verwaltungsunterlagen Gemäß § 18 Abs. 4 WEG n. F. kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, war längst anerkannt, dass es sich bei dem Recht der Wohnungseigentümer auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen um einen Individ...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 2.3 Vertretung gegenüber dem Verwalter

Nach § 9b Abs. 2 WEG n. F. vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss hierzu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Praxis-Beispiel Regress gegen den Verwalter Infolge fehlerhafter Beschlussdurchführung ist der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Schaden entstanden. Diesen möchte sie nu...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 5.2.1 Positive Komponenten

Zum Gemeinschaftsvermögen gehören insbesondere die Ansprüche und Befugnisse aus Rechtsverhältnissen mit Dritten und Wohnungseigentümern sowie die eingenommenen Gelder. Im Einzelnen gehören zum Gemeinschaftsvermögen eingenommene Gelder, Bankguthaben, Rücklagen, Ansprüche auf Miet- und Pachtzahlungen, Ansprüche auf Zahlung von Hausgeldern, Sonderumlagen, Ansprüche auf Schadensersatz,...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 1.3.2.2 Schutzwürdige Belange des Schuldners

Paradebeispiel für die Erhaltung schutzwürdiger Belange ist das Erfordernis eines Vorgehens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Geltendmachung von Mängelrechten aus einem Bauträgerkaufvertrag. Dies hat zwar nur indirekt etwas mit der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tun, als der BGH bereits im Jahr 1979 klargestellt hat, dass bestimmte Recht...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 1.3.1 Grundsätze

Nach derzeit noch geltendem § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F. übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen s...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 2.2 Vertretung durch die Wohnungseigentümer

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 1.1 Verwaltung des Gemeinschaftseigentums

Neu: Verwaltung obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Künftig obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Praktische Auswirkungen hat dieser Systemwechsel in erster Linie für das Haftungssystem und Individualansprüche der Wohnungseigentümer.mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 3 Verhältnis der Wohnungseigentümer zu der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 18 Abs. 1 WEG n. F. stellt zunächst klar, dass die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und nicht mehr den Wohnungseigentümern. Durch die grundlegende Neuordnung der Kompetenzen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ändert sich allerdings nichts daran, dass die Wohnungseigentümer die Geschicke der Gemeinschaft der Wohnungs...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 1.3.2.1 Schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer

Kommunales Abgabenrecht Insbesondere im kommunalen Abgabenrecht finden sich in aller Regel Bestimmungen über eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer. Hieran ändern auch die Neuregelungen des WEMoG nichts. Spezialgesetzlich können auch weiterhin Besonderheiten geregelt werden, die eine unmittelbare Betroffenheit der einzelnen Wohnungseigentümer ergeben. Ist na...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 3.3 Notmaßnahmen

Derzeit sind die Wohnungseigentümer noch gemäß § 21 Abs. 2 WEG a. F. berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Die hiermit korrespondierende Bestimmung des § 18 Abs. 3 WEG n. F. übernimmt wortwörtlich den Regelungsgehalt des § 21 A...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1.1.2 Neue Rechtslage

Neu: Auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet geschädigten Wohnungseigentümern Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG n. F. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, wird sie künftig auch als Anspruchsgegnerin für geschädigte Wohnungseigentümer infrage kommen, und zwar sowohl was Pflichtverletzungen des Verwalters betrifft, als au...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1.1.3 Vertiefung: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Eine Einbeziehung des Dritten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Meinung in der Literatur abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Sie ist im allgemeinen dann zu verneinen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche – gleich gegen wen – zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wi...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.2.1 Alte Rechtslage

Die derzeit noch in § 10 Abs. 8 WEG a. F. geregelte unmittelbare Außenhaftung der Wohnungseigentümer wird künftig in § 9a Abs. 4 WEG n. F. geregelt sein. Ihr Regelungsgehalt bleibt bis auf § 10 Abs. 8 Satz 4 WEG a. F. unverändert, der durch das WEMoG aufgehoben wird. Derzeit regelt Satz 4 der Vorschrift noch, dass sich die Haftung eines Wohnungseigentümers gegenüber der Geme...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 3.2.2 Unterlassungsanspruch bei zweckbestimmungswidriger Nutzung

Entsprechende Grundsätze gelten im Fall der zweckbestimmungswidrigen Nutzung. Nach bislang noch geltender Rechtslage kann der zweckbestimmungswidrig nutzende Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer direkt auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auch diesen Anspruch kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch entsprechende Beschlussfassung nach § ...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 3.4 Verpflichtung zur Beschlussfassung

§ 19 Abs. 1 WEG n. F. bringt es entgegen der bislang geltenden Rechtslage in § 21 Abs. 3 WEG a. F. deutlich zum Ausdruck: Die Wohnungseigentümer "können" nicht mehr nur über Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschließen, sie "beschließen" vielmehr. Der Gesetzgeber greift hier offensichtlich die Rechtsprechung des BGH[1] auf, wonach Wohnungseigentümer, die entweder an eine...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.2 Außenhaftung der Wohnungseigentümer

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 5.2.2 Negative Komponenten

Zum Gemeinschaftsvermögen gehören als negative Komponenten insbesondere die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören sämtliche Ansprüche gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von außenstehenden Dritten, wie etwa der Werklohn des Handwerkers, Ansprüche von Versorgungsunternehmen oder aber auch das Verwalterhonorar....mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 1.2 Verwaltungsorgane

Die beiden wichtigsten Organe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind der Verwalter sowie die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit. Die Funktion des Verwaltungsbeirats wird sich nicht mehr nur in der Unterstützung des Verwalters erschöpfen, er hat den Verwalter vielmehr auch zu überwachen, womit ihm durchaus ebenfalls eine Organstellung zukommen dürfte. Die Stellung de...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.2.2 Neue Rechtslage

Diese Haftungsbeschränkung wird es künftig unter Geltung des WEMoG nicht mehr geben. Hat also beispielsweise ein Mehrheitseigentümer durch sein Stimmverhalten den bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstandenen Schaden provoziert, soll er für diesen auch in voller Höhe in Anspruch genommen werden können. Haben mehrere Wohnungseigentümer durch ihr Stimmverhalten den ...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 3.2.1 Beseitigungsanspruch bei baulicher Veränderung

Praxis-Beispiel Beseitigung einer baulichen Veränderung Hat ein Wohnungseigentümer eine ungenehmigte bauliche Veränderung durchgeführt, kann nach derzeit noch geltender Rechtslage ein jeder Wohnungseigentümer den Beseitigungsanspruch unmittelbar allein gegen den Wohnungseigentümer geltend machen, der die bauliche Veränderung vorgenommen hat. Zwar kann die Gemeinschaft der Woh...mehr

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AGS 10/2020, Streitwert für... / 2 Aus den Gründen

I. Die gegen den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zulässigerweise erhobene sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. 1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde Die am 9.3.2020 eingegangene, statthafte Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den am 22.2.2020 zugestellten Beschluss wahrt Form und F...mehr

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Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 1.1 Übersicht und Höhe der Steuerermäßigung

Rz. 468 Nach § 35a EStG sind Steuerermäßigungen (direkter Steuerabzug von der tariflichen Einkommensteuer) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflegeleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen möglich. Die Ermäßigungsgründe lassen sich in folgende drei Gruppen einteilen: Sämtliche Höchstbeträge sind Jahresbeträge und können nebeneinander in An...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.4 Erhaltungsaufwendungen

Rz. 898 [Erhaltungsaufwendungen → Zeilen 40–41] Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen. Sie können im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Deshalb ist die Abgrenzung gegenüber den nachträglichen HK (Herstellungsaufwand), ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

Leitsatz Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 1 Abs. 3 WEG, § 10 Abs. 7, § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG a.F. Sachverhalt Die Klägerin erwarb im Jahr...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 1.2 Klassifizierung von Nutzungsrechten

Rz. 7 Eine Klassifizierung von Nutzungsrechten ist anhand verschiedener Kriterien möglich. Ein mögliches Kriterium ist das Bestehen einer Gegenleistung; folglich wäre zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Nutzungsrechten zu unterscheiden. Nutzungsrechte können außerdem dinglicher oder schuldrechtlicher Natur sein. Im Bereich der dinglichen Nutzungsrechte wird zwischen de...mehr