Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung

Leitsatz Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein Landgericht im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert hat, ein Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich hierbei um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG der Zulassung bedarf. Normenkette GKG §§ 68, 66, 63, 49a; RVG § 32 Abs. 2 Da...mehr

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Zuweisung von Sondernutzungsrechten

Leitsatz Eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, wonach demjenigen Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer Gemeinschaftsfläche zugewiesen wird, der diese Fläche käuflich erworben hat, stellt keine wirksame Zuweisung eines Sondernutzungsrechts dar. Normenkette WEG, §§ 8, 10 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Das Problem Bauträger X gibt eine Teilungserklärung (§...mehr

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Abrechnung mit Korrekturvorbehalt

Leitsatz Die Genehmigung einer Abrechnung mit dem Zusatz, gegebenenfalls noch vorzunehmende Korrekturen seien in einer späteren Abrechnung vorzunehmen, macht den Genehmigungsbeschluss nichtig. Normenkette WEG § 28 Abs. 3 Das Problem Die Wohnungseigentümer beschließen die Abrechnungen für 2012 und für 2013 mit dem Korrekturvorbehalt: "Gegebenenfalls noch vorzunehmende Korrektur...mehr

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Beschlussfähigkeit der Versammlung

Leitsatz Werden in einer Versammlung, die nicht beschlussfähig ist, Beschlüsse gefasst, sind diese nicht ordnungsmäßig. Normenkette WEG §§ 25 Abs. 3, 29 Das Problem Die Wohnungseigentümer beschließen, die Wohnungseigentümer K, B und C zu Verwaltungsbeiräten zu bestellen. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er rügt unter anderem, die Versammlung sei nicht besc...mehr

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Eintragungsfähigkeit von Vereinbarungen

Leitsatz Das Grundbuchamt darf eine zur Eintragung bewilligte Bestimmung der Gemeinschaftsordnung nur beanstanden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde, weil die Bestimmung unwirksam oder unbeachtlich ist. Als Prüfungsmaßstab kommen dabei die §§ 134, 138 BGB sowie § 242 BGB in Betracht. Die Gemeinschaftsordnung ist nicht an den...mehr

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Wahrung der Klagebegründungsfrist

Leitsatz Der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, muss sich in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben. Normenkette WEG § 46 Abs. 1 Satz 2 Das Problem In der Gemeinschaftsordnung heißt es wie folgt: „§ 4 Lasten und Kosten: 1. (…) Jeder Wohnungseigentümer trägt außerdem die Kosten der Instandhaltun...mehr

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Wohnungseigentum und Gebäudeversicherung

Leitsatz Schließt eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich – mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum – um eine Versicherung auf fremde Rechnung. Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens an dem Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ist ...mehr

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Grenzen eines Gebrauchsbeschluss

Leitsatz Soweit keine Vereinbarung entgegensteht, können die Wohnungseigentümer Regelungen des ordnungsgemäßen Gebrauchs durch Beschluss treffen. Eine Regelung ist dabei ordnungsgemäß, wenn sie im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer liegt, d.h. ein geordnetes und störungsfreies Zusammenleben der Wohnungseigentümer fördert und der Wahrung des Hausfriedens dient. N...mehr

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ZAP 7/2016, Buchreport / Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht, 1. Aufl. 2015, 1.146 S., Verlag C.H.Beck, 89 EUR

Die Arbeit des Anwalts ist häufig geprägt von Zeitdruck. Der Mandant ruft an und benötigt schnell eine Antwort auf mal mehr, mal weniger komplexe Fragen. Für solche Situationen ist der Beck’sche Kurzkommentar Wohnungseigentumsgesetz von Hügel/Elzer eine perfekte Hilfe. Beide Autoren sind im Wohnungseigentumsrecht als hervorragende Fachleute seit langem bekannt. Ihr Werk ist ...mehr

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ZAP 7/2015, Geltendmachung ... / 1. Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 S. 3 WEG

Die Möglichkeit, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltendmachung von Ansprüchen der einzelnen Wohnungseigentümer "an sich zieht", wird aus § 10 Abs. 6 S. 3 WEG abgeleitet. Danach nimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft u.a. Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können. Der BGH wendet § 10 Abs. 6 S. ...mehr

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ZAP 4/2016, Berufung in WEG-Sachen: Zuständigkeitskonzentration

(BGH, Beschl. v. 12.11.2015 – V ZB 36/15) • Nach § 72 Abs. 2 GVG ist in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1–4 u. Nr. 6 WEG das für den Sitz des OLG zuständige LG gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des OLG, in dem das AG seinen Sitz hat. Ob diese für die Berufung in WEG-Sachen vorgesehene Zuständigkeitskonzentration eintritt, richtet sich allein danach, ob...mehr

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ZAP 7/2015, Geltendmachung ... / II. "Ansichziehen" (§ 10 Abs. 6 S. 3 WEG)

1. Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 S. 3 WEG Die Möglichkeit, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltendmachung von Ansprüchen der einzelnen Wohnungseigentümer "an sich zieht", wird aus § 10 Abs. 6 S. 3 WEG abgeleitet. Danach nimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft u.a. Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werd...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / 2. § 43 Nr. 1 bis 4 WEG

a) Verfahrensgegenstand Gegenstand eines Verfahrens nach § 43 Nr. 1 WEG sind lediglich Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, die sich aus der Gemeinschaft oder der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben. Damit scheiden etwa Streitigkeiten über Begründung, Übertragung, Aufhebung und Belastung des Eigentums (BGHZ 62, 388) einschließlich solcher...mehr

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ZAP 7/2017, Betriebskostennachforderungen: Verspätete WEG-Abrechnung

(BGH, Urt. v. 25.1.2017 – VIII ZR 249/15) • Bei Vermietung einer Eigentumswohnung ist für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung die vorherige Beschlussfassung über die Jahresrechnung der WEG nicht Voraussetzung. Der Vermieter versäumt daher die Abrechnungsfrist, wenn er nicht anderweitig darlegt, dass er an der Erstellung der Betriebskostenabrechnung gehindert war. Hin...mehr

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ZAP 2/2015, WEG-Verwalter: Außerordentliche Kündigung

(AG Essen, Urt. v. 26.8.2015 – 196 C 37/15) • Ein Verwalter hat keinen Anspruch auf Vergütung für den Zeitraum bis zum Ende der Vertragslaufzeit des Verwaltervertrags, wenn der Verwaltervertrag ordnungsgemäß außerordentlich gekündigt und er durch einen Umlaufbeschluss als Verwalter abberufen wurde. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung wird bejaht, wenn nach...mehr

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ZAP 24/2015, WEG-Verwalter: Zustimmungserfordernis für Veräußerung von Wohnungseigentum

(OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.8.2015 – 15 W 788/15) • § 12 WEG gestattet – entgegen § 137 BGB – die Veräußerung einer Eigentumswohnung von der Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten, meist des Verwalters, abhängig zu machen, um so das Eindringen persönlich oder wirtschaftlich unzuverlässiger Personen in die Gemeinschaft verhindern zu können. Ist ein Zustimmungserfor...mehr

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ZAP 15/2016, WEG: Eigentümerbeschluss über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

(BGH, Urt. v. 8.4.2016 – V ZR 104/15) • Nach § 16 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer hinsichtlich der in der Vorschrift näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten den bestehenden Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss ändern, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Ein Beschluss über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels kann auch wirksam se...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht

Lemke, Immobilienrecht, 2. Aufl. 2015, 1.988 S., Carl Heymanns Verlag, 159 EUR Der von dem früheren BGH-Richter herausgegebene Kommentar behandelt die im Immobilienrecht wichtigen Gesetze wie Grundbuchordnung, auszugsweise das BGB, das Erbbaurechtsgesetz, das WEG, das GNotKG und Fragen über die Besteuerung von Immobilien und die Wertermittlung. Es ist äußert hilfreich einen K...mehr

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ZAP 13/2017, WEG: Rechtsmittelbeschwer bei Beseitigung einer baulichen Veränderung

(BGH, Beschl. v. 6.4.2017 – V ZR 254/16) • Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grds. nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet. Da die Parteien...mehr

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ZAP 2/2016, WEG: Aufteilungsplan maßgeblich für Grenzen des Sondereigentums

(BGH, Urt. v. 20.11.2015 – V ZR 284/14) • Grundsätzlich kann von jedem Wohnungseigentümer verlangt werden, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Unerheblich ist hierfür, dass die tatsächliche Aufteilung des errichteten Gebäudes von der nach dem Aufteilungsplan vorgesehenen abweicht, da der Aufteilungsplan maßgeblich für die Grenzen des Sondereigentums ...mehr

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ZAP 9/2015, WEG-Hausverwalter: Unzulässigkeit einer allumfassenden Vollmacht

(OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 3.11.2014 – 20 W 241/14) • Zu dem Kernbereich der unabänderlichen Strukturprinzipien eines Wohnungseigentumsrechts gehört auch die Kompetenzverteilung in der Wohnungseigentümergemeinschaft zwischen dem Verband, dem Verwalter und den einzelnen Wohnungseigentümern. Es ist zwar grds. möglich, in der Teilungserklärung zusätzliche Beschlusskompetenze...mehr

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ZAP 10/2016, WEG-Gemeinschaft: Beschlusskompetenz für Grundstückserwerb

(BGH, Urt. v. 18.3.2016 – V ZR 75/15) • Wohnungseigentümer können grundsätzlich den Erwerb eines benachbarten Grundstücks mit Stellflächen durch die Gemeinschaft wirksam beschließen. Ein solcher Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht jedenfalls dann regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlag...mehr

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ZAP 11/2016, Beschwer des Wohnungseigentümers: Anfechtung einer Entlastung eines WEG-Verwalters

(BGH, Beschl. v. 17.3.2016 – V ZB 166/13) • Bei der Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten hat, tritt der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu. Dieser Wert einer künftigen vertrauens...mehr

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ZAP 19/2016, WEG-Verwalter: Verurteilung zur Erstellung einer Jahresabrechnung

(BGH, Beschl. v. 23.6.2016 – I ZB 5/16) • Bei dem Erstellen einer Jahresabrechnung handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung, wenn der Verwalter die Abrechnung für ein Kalenderjahr aufstellt, in dem er selbst die Verwaltung geführt hat. Der Verwalter hat in einem solchen Fall bei der Abrechnung auch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege einzustehen. Die...mehr

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ZAP 7/2015, Geltendmachung ... / 2. Voraussetzungen

Die Rechtsausübung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bereits dann erfolgen, wenn sie förderlich ist (BGH, Urt. v. 5.12.2014 – V ZR 5/14, ZAP EN-Nr. 273/2015). Für wen sie förderlich sein muss ergibt sich aus § 21 Abs. 4 WEG, wonach das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer maßgeblich ist. Es kommt deshalb nur auf deren Interesse an und nicht auf das Int...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / c) Rechtsmittelgericht

Ob über "Rechte und Pflichten" i.S.d. § 43 Nr. 1 bis 3 WEG gestritten wird, ist jedenfalls im Rahmen von § 72 Abs. 2 S. 1 GVG in rein materiell-rechtlicher Betrachtungsweise zu bestimmen (LG Duisburg, Beschl. v. 27.1.2014 – 5 S 113/13). Das birgt für den Anwalt ein erhebliches Risiko bei Rechtsmitteln. Rechtsmittelgericht ist das für den Sitz des übergeordneten Oberlandesger...mehr

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ZAP 9/2015, Nutzung einer E... / I. Vorbemerkung

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt unter § 14 Nr. 1 WEG grundsätzlich, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, sein Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum nur in solcher Weise zu gebrauchen, dass "dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst". Oft wird diese oder ...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / a) Verfahrensgegenstand

Gegenstand eines Verfahrens nach § 43 Nr. 1 WEG sind lediglich Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, die sich aus der Gemeinschaft oder der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben. Damit scheiden etwa Streitigkeiten über Begründung, Übertragung, Aufhebung und Belastung des Eigentums (BGHZ 62, 388) einschließlich solcher über die Umwandlung vo...mehr

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ZAP 7/2015, Geltendmachung ... / 1. Ausschließliche Beeinträchtigung des Sondereigentums

Wenn durch die Störung ausschließlich und allein das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers beeinträchtigt wird, fehlt es bereits an einem Gemeinschaftsbezug, so dass der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6 S. 3 WEG von vorneherein nicht eröffnet ist (Klein in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 12. Aufl. 2013, § 10 Rn. 275 und 255).mehr

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ZAP 23/2016, Anwaltsmagazin / Sachkundenachweis im Maklerrecht

Die Qualität der von Immobilienmaklern und Wohnungseigentumsverwaltern (WEG-Verwaltern) erbrachten Dienstleistungen soll verbessert werden. Die Bundesregierung will daher vorschreiben, dass Immobilienmakler einen Sachkundenachweis erbringen müssen, ehe sie eine gewerberechtliche Erlaubnis erhalten. Wie aus dem von der Regierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführ...mehr

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ZAP 9/2015, Nutzung einer E... / 2. Konkrete Nutzung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis

Die Wohnungseigentümer haben jedoch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der konkreten Nutzung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis der Wohneinheit ohne Einwilligung des Verwalters bzw. Genehmigung der Wohnungseigentümer gem. § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG i.V.m. der GO. a) Nach der GO bedarf es hier für die gewerbliche oder sonstige berufliche...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / 3. Klagen Dritter

Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts ist ferner gem. § 43 Nr. 5 WEG gegeben, wenn ein unter § 43 Nr. 1 WEG fallender Anspruch von einem Dritten geltend gemacht wird, auf den dieser übergegangen ist (KG Berlin WuM 1984, 308) oder wenn ein Anspruch von einem Wohnungseigentümer gegen einen ehemaligen Wohnungseigentümer als solchen erhoben wird (BGH, Beschl. v. 26.9.2...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / d) Beschlussanfechtungsverfahren

Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts bei einem Beschlussanfechtungsverfahren gem. § 43 Nr. 4 WEG ist i.d.R. evident. Eine Streitigkeit über die Gültigkeit eines Beschlusses nach dieser Vorschrift liegt aber auch dann vor, wenn sich die Parteien darüber streiten, ob ein abgeschlossener Prozessvergleich das Beschlussanfechtungsverfahren beendet hat oder ob es fortzu...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / a) Mehrere Beklagte

Sollen mehrere verklagt werden, die zwar Wohnungseigentümer sind, aber verschiedenen Wohnungseigentümergemeinschaften angehören, dann scheitert eine Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO selbst bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen schon an der Ausschließlichkeit des § 43 WEG. Auch kommt eine Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, we...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / c) Verwalter

Im Rahmen von § 43 Nr. 3 WEG kommt es nicht darauf an, ob der Verwalter wirksam bestellt ist. Eine (einvernehmliche) faktische Verwaltung genügt. Dann aber ist es auch folgerichtig, die Feststellung, dass und wie der Antragsgegner – noch – als Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, dem Wohnungseigentumsgericht zu überlassen (BGH NJW 1980, 2466). Gegenstand des Verfahrens ...mehr

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ZAP 7/2015, Geltendmachung ... / III. Verpflichtung zur Rechtsdurchsetzung?

In der Literatur (Lehmann-Richter in: Riecke/Schmid, WEG, 4. Aufl. 2015, § 10 Rn. 321) wird zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Geltendmachung des Anspruchs an sich gezogen hat, auch zu dessen Durchsetzung verpflichtet ist. So stand es auch noch in der Pressemitteilung des BGH Nr. 182/2014 v. 5.12.2014 zum Urteil vom selben Tag...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / b) Kompetenzkonflikt zwischen verschiedenen Gerichten

Streiten Amtsgericht und Landgericht darum, ob es sich bei der Klage (gegen alle Beklagten) um eine Streitigkeit i.S.d. § 43 WEG handelt, so ist dieser Kompetenzkonflikt im Verfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden. Denn es handelt es sich bei einem solchen Kompetenzkonflikt nicht (mehr) um eine Frage des Rechtsweges, weil nur (noch) die Vorschriften der Zivilproze...mehr

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ZAP 7/2015, Geltendmachung ... / 3. Vorgehen gegen den Verwalter

Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen. Das gibt dem Wohnungseigentümer jedenfalls aus § 21 Abs. 4 WEG und umstrittener Ansicht nach auch aus dem Verwaltervertrag als Vertrag zugunsten Dritter, ein individuell einklagbares Recht auf Durchführung des Beschlusses (vgl. zum Ganzen: Schmid WE 2009, 90 m.w.N....mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / b) Prozessfähigkeit

§ 43 Nr. 2 WEG trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die rechtliche Verbundenheit nicht nur ihren Grund in der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern hat, sondern dass der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher nunmehr Prozessfähigkeit zugebilligt wird, soweit sie sich mit einzelnen Wohnungseigentümern streitet.mehr

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ZAP 7/2015, Geltendmachung ... / 4. Folgen

Der Beschluss zur gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung entzieht den einzelnen Wohnungseigentümern die Prozessführungsbefugnis (BGH, Urt. v. 5.12.2014 – V ZR 5/14, ZAP EN-Nr. 273/2015). Das ist endgültig, auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft später von der Rechtsverfolgung Abstand nimmt (LG München I ZMR 2011, 815). Siehe hierzu im einzelnen unten (IV.). Darüber hinaus ...mehr

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ZAP 6/2017, Sondernutzungsrechte: Befugnis zur Änderung durch Wohnungseigentümer

(BGH, Urt. v. 21.10.2016 – V ZR 78/16) • Der teilende Eigentümer kann die in der Teilungserklärung zum Inhalt des Sondereigentums bestimmten Sondernutzungsrechte durch eine weitere einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch ändern, solange er noch Eigentümer aller Sondereigentumsrechte und noch keine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber eingetragen ist. D...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / b) Abgrenzung

Im Gegensatz zu Familien- und Betreuungssachen hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, dass bei den Amtsgerichten Abteilungen für Wohnungseigentumssachen zu bilden sind. Das kann zu gerichtsinternen Abgrenzungsproblemen führen. Weist ein Verfahren nach § 43 WEG nur geringen Bezug zu dem Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts auf und liegt der Schwerpunkt bei den familienre...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / 4. Vor- und Nebenverfahren

§ 43 Nr. 6 WEG berücksichtigt für das Mahnverfahren die Prozessfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und stellt klar, dass die Ausschließlichkeit des § 43 WEG der des § 689 Abs. 2 ZPO vorgeht. Ist gegen den Sanierungsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft Anfechtungsklage erhoben worden und das Verfahren in der Berufungsinstanz anhängig, so ist das Berufungsger...mehr

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ZAP 9/2015, Nutzung einer E... / Leitsätze des Bearbeiters:

Die Nutzung einer Eigentumswohnung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis geht bei gebotener "typisierender Betrachtungsweise" über das "übliche Maß" (§ 14 Nr. 1 WEG) der Nutzung zu Wohnzwecken hinaus. Der Antrag zum Unterlassungsanspruch kann sich nur gegen eine konkrete (zu bezeichnende) gewerbliche Nutzung richten und nicht auf eine gewerbliche Nutzung im Allgemeinen. And...mehr

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ZAP 9/2015, Wohnungseigentumsrecht: Nutzung einer Eigentumswohnung als Naturheilpraxis

(LG München I, Urt. v. 26.1.2015 – 1 S 9962/14 WEG) • Die Nutzung einer Eigentumswohnung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis geht bei gebotener "typisierender Betrachtungsweise" über das "übliche Maß" (§ 14 Nr. 1 WEG) der Nutzung zu Wohnzwecken hinaus. Der Antrag zum Unterlassungsanspruch kann sich nur gegen eine konkrete (zu bezeichnende) gewerbliche Nutzung richten und...mehr

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ZAP 21/2015, Grundbucheintragung: Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer

(OLG Hamm, Beschl. v. 16.7.2015 – 15 W 294/15) • Die Zustimmung der Mehrheit der übrigen Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten zu einer Veräußerung kann vorliegen, entweder, wenn so viele Wohnungs- und Teileigentümer ihre Zustimmung zur Veräußerung erklärt haben, dass sie die Mehrheit bilden, oder aber, wenn in einer Eigentümerversammlung oder im schriftlichen Beschlussverfah...mehr

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ZAP 14/2016, Verein: Vertretung bei Grundstücksgeschäften

(KG, Beschl. v. 3.5.2016 – 1 W 507/15) • Die Stellung als Mitglied des Aufsichtsbeirats eines eingetragenen Vereins kann im Grundbuchverfahren nicht entsprechend § 26 Abs. 3 WEG durch eine Niederschrift über den Bestellungsbeschluss nachgewiesen werden, bei der Unterschriften öffentlich beglaubigt sind. Hinweis: Das BGB enthält keine Normen über die Bildung oder das Bestehen...mehr

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ZAP 17/2015, Anwaltliches Vertrauen: Ordnungsgemäße Rechtsbelehrung eines Richters

(LG Frankfurt/M., Urt. v. 2.6.2015 – 2-13 S 2/15) • Zumindest demjenigen Rechtsanwalt, der – ohne Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu sein – darauf vertraut hat, dass die von einem WEG-Richter erteilte Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß erfolgt ist, kann mangels Verschulden Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden, wenn er die für ihn nicht off...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Lemke, Immobilienrecht, 2. Aufl. 2015, 1.988 S., Carl Heymanns Verlag, 159 EUR

Der von dem früheren BGH-Richter herausgegebene Kommentar behandelt die im Immobilienrecht wichtigen Gesetze wie Grundbuchordnung, auszugsweise das BGB, das Erbbaurechtsgesetz, das WEG, das GNotKG und Fragen über die Besteuerung von Immobilien und die Wertermittlung. Es ist äußert hilfreich einen Kommentar zur Hand zu haben, indem alle im Immobilienrecht relevanten Fragen be...mehr

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ZAP 23/2015, Eigentümerversammlung: Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit

(AG Neumarkt, Urt. v. 20.8.2015 – 4 C 5/14 WEG) • Wegen der unterschiedlichen Regelungskonzepte ist die zum Boykott einer Gesellschafterversammlung ergangene Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 9.11.1990 – 11 U 92/90, WM 1992, 272) nicht auf die Beschlussfassung von WEG-Gemeinschaften mit der Folge übertragbar, dass ein Treuepflichtverstoß des teilnehmenden Wohnungseig...mehr