Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 34 [Voraussetzungen der Schließung]

Gesetzestext Außer den Fällen des § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27, § 27a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 wird das Grundbuchblatt geschlossen, wenn:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Bewilligungsberechtigung und Bewilligungsmacht

Rz. 47 Zur Abgabe der verfahrensrechtlichen Bewilligung muss der Betroffene die materiell-rechtliche Rechtsmacht zur Übertragung, Änderung oder Aufhebung des grundbuchmäßigen Rechts haben. Das Recht zur Abgabe der Bewilligung als Verfahrenserklärung wird hier als Bewilligungsberechtigung bezeichnet. Typischerweise hat der Inhaber des grundbuchmäßigen Rechts die Bewilligungsb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Der Zuschreibung zugängliche Rechte und Berechtigungen

Rz. 3 Während der Wortlaut des § 890 Abs. 2 BGB nur die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen vorsieht, haben Literatur und Rechtsprechung die Möglichkeiten der Zuschreibung darüber hinaus noch erheblich ausgeweitet. Es sind folgende Fälle denkbar:[3] Rz. 4 Grundstück mit Grundstück: Dies ist der Normalfall des § 890 Abs. 2 BGB;[4] Größe und wirtschaftliche Bedeutun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Objektive Anknüpfung, Art. 4 Rom I-VO

Rz. 336 Für obligatorische Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks (vgl. insoweit aber Einschränkung in Art. 4 Abs. 1 lit. d Rom I-VO) zum Gegenstand haben, beruft Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO vorrangig das Recht des Staates, in dem das Grundstück belegen ist, so dass Sachenrechtsstatut und Schuldvertragsstatut hie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Veränderungen am Grundstück und des Sondereigentums

Rz. 12 Veränderungen bezüglich des Grundstücks, des Miteigentumsanteils oder des Sondereigentums sollen nach Abs. 5, 6 pauschal in den Spalte 5 bis 8 des Bestandsverzeichnisses eingetragen werden. Näheres regelt die WGV nicht, was einerseits eine flexible Handhabung ermöglicht, andererseits bei unterschiedlichen Verfahrensweisen zu Unklarheiten führen kann.[11] Als Grundrege...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Zustimmung der dinglich Berechtigten zur Begründung von WE

Rz. 60 Die Zustimmung dinglich Berechtigter am Grundstück ist nur notwendig, soweit die dinglich Berechtigten davon betroffen werden oder möglicherweise nachteilig berührt werden können.[235] Wurde die Zustimmung erteilt und vorgelegt, so wirkt sie gegen Sonderrechtsnachfolger; jedoch ist deren gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Rechtszustand des Grundbuchs möglich.[23...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Der Vereinigung zugängliche Rechte

Rz. 3 Während der Wortlaut des § 890 Abs. 1 BGB nur die Vereinigung zweier oder mehrerer Grundstücke anspricht, haben Literatur und Rechtsprechung die Möglichkeiten der Vereinigung darüber hinaus noch erheblich ausgeweitet. Es sind folgende Fälle denkbar:[7] Rz. 4 Grundstück mit Grundstück: Die Vereinigung ist der Regelfall des § 890 Abs. 1 BGB. Besteht ein Grundstück aus meh...mehr

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§ 4 Prokura und Handlungsvo... / a) Gesetzliche Beschränkung

Rz. 18 Gem. § 49 Abs. 2 HGB erstreckt sich der regelmäßige Umfang der Prokura nicht auf die Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Beschränkung mit Außenwirkung. Diese gilt sowohl für die Verfügungsgeschäfte als auch für die diese begründenden Verpflichtungsgeschäfte.[48] Unbeachtlich ist, ob die Grundstücke zum Anlagevermögen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Entstehen

Rz. 13 Bruchteilseigentum entsteht durch rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Eigentumsübergang auf mehrere Personen, sofern sich nicht aus dem Gesetz oder aus den Vereinbarungen ein anderes Gemeinschaftsverhältnis ergibt.[17] Rz. 14 Unzulässig ist die quotenmäßige Vorratsteilung des Alleineigentums in gewöhnliches Miteigentum und Belastung eines angeblichen Miteigentumsant...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Verkehrsbeschränkungen in Fremdenverkehrsgebieten

Rz. 149 Die Begründung oder Teilung von Rechten nach dem WEG (§§ 1, 3, 8, 30, 31 WEG) kann unter bestimmten Voraussetzungen in Fremdenverkehrsgebieten von einer Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde (§ 22 BauGB) auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung (in Berlin einer Rechtsverordnung) abhängig gemacht werden. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und die zu sei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Als Pfandobjekt geeignete Grundstücksrechte, Grundlage der Pfandhaftung

Rz. 29 Das von der Übertragung betroffene Pfandrecht an dem im Grundbuch eingetragenen Recht kann ursprünglich entweder rechtsgeschäftlich – durch Verpfändung nach §§ 1273 ff. BGB – oder im Wege der Zwangsvollstreckung – durch Pfändung (§§ 857 Abs. 3, 6, 828 ff. ZPO) – begründet worden sein, wobei die zuletzt genannte Möglichkeit einen wesentlich größeren Anwendungsbereich h...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Verkehrsbeschränkungen im Sanierungsgebiet

Rz. 158 Gemäß § 142 BauGB kann die Gemeinde zur Behebung städtebaulicher Missstände (§ 136 BauGB) durch Satzung ein sog. förmlich festgelegtes Sanierungsbiet bestimmen. In diesem Gebiet ist der Grundstücksverkehr gem. § 144 BauGB erheblich eingeschränkt. Rz. 159 Genehmigungspflichtig sind im Sanierungsgebiet die in § 144 Abs. 1 und 2 BauGB bezeichneten Rechtsvorgänge, insbeso...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Verkehrsbeschränkungen im Bereich von Erhaltungssatzungen

Rz. 166 Die Begründung von Wohnungseigentum kann zum Zweck des Erhalts einer bestimmten Bevölkerungsstruktur im Bereich sog. Erhaltungssatzungen (§ 172 BauGB) von einer Genehmigung durch die Gemeinde (§ 173 Abs. 1 S. 1 BauGB) abhängig gemacht werden. Im zivilrechtlichen Sinn handelt es sich um ein relatives Veräußerungsverbot im Sinne des § 135 BGB, vgl. § 172 Abs. 1 S. 5 Ba...mehr

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§ 9 Prozessuales / a) Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft

Rz. 20 Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ergibt sich aus § 9a Abs. 1 WEG. Im Hinblick auf Ansprüche aus der Aufbauphase gilt dies auch für die in der Entstehung begriffene Wohnungseigentümergemeinschaft.[22]mehr

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§ 9 Prozessuales / c) Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter

Rz. 22 Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft gem. § 9b Abs. 1 S. 1 WEG und ist auch befugt, im Namen der Gemeinschaft Klage zu erheben. Für Klagen im eigenen Namen im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft fehlt dem Verwalter in der Regel das erforderliche schutzwürdige Interesse.[23]mehr

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§ 5 Weiterbenutzung/Mitbenu... / B. Weiterbenutzung der gemeinsamen Wohnung nach dem Tod des Partners

Rz. 2 Soll er nach dem Tod des Allein-Eigentümers die Wohnung alleine weiter bewohnen können, bietet sich ein aufschiebend auf den Tod des Eigentümers befristetes Wohnrecht an, welches schon zu Lebzeiten durch Eintragung im Grundbuch nach § 1093 BGB abgesichert wird, wenn nicht schon eine Erb- oder Vermächtniseinsetzung erfolgt. Rz. 3 Erwerben die Partner eine Immobilie in Br...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Voraussetzungen der dinglichen Rechtsänderung

Rz. 56 Die Voraussetzungen der dinglichen Rechtsänderung bzw. der besonderen dinglichen Wirkung bestimmter Schutzvermerke (insbes. Vormerkung und Widerspruch) sind im materiellen Recht geregelt. Eine dingliche Rechtsänderung im Grundstücksrecht und die besondere dingliche Wirkung treten nur ein, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind und eine inhaltliche Überei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Gemischte Anträge

Rz. 14 Keine Änderungen erfahren Anträge mit erklärungsersetzendem Inhalt. Auch hier ist allein die formelle Ausgestaltung entscheidend. Hierunter fallen sowohl die Fälle, in denen die Eintragungsbewilligung oder eine Zustimmungserklärung in die Form des Antrags gekleidet sind,[14] als auch diejenigen Fälle, in denen mit dem Antrag weitere zur Eintragung erforderliche Erklär...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Einzelfälle

Rz. 74 Steht einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Berichtigungsanspruch zu, so ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG beschwerdeberechtigt.[278] Hat das Grundbuchamt dagegen bei einem Wohnungseigentum einen Eigentumswechsel unter Verstoß gegen eine durch die Teilungserklärung begründete rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung (§ 12 WEG) eingetragen, so ist die B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XII. Bewilligungsberechtigung bei Inhaltsänderungen

Rz. 65 Inhaltsänderung ist jede nachträgliche Änderung der Befugnisse des Berechtigten,[142] die nicht in einer Änderung der Art des Rechts besteht und nicht als Neubestellung, Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Rangänderung des Rechts anzusehen ist.[143] Die Grenzen sind zum Teil fließend und im Einzelfall umstritten.[144] Rz. 66 Bei Inhaltsänderungen kann im Regelfall z...mehr

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Literaturverzeichnis

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung: ZPO, 81. Auflage 2023 Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15. Auflage 2023 Basty, Der Bauträgervertrag, 11. Auflage 2023 Beck’scher Online-Kommentar BGB, Hau/Poseck (Hrsg.), 63. Edition, Stand 1.8.2022 (zit.: BeckOK-BGB/Bearbeiter) Beck’scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar, Teil B und Teil C, 3. Auflage 2019 bzw. 4. Auflage 2021 (zit. Beck’sche...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Für die gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.3.1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) für jeden Miteigentumsanteil anzulegenden besonderen Grundbuchblätter (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher) sowie für die gemäß § 30 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes anzulegenden Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher gelten die Vorschriften der Grundbuchverfügung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Andere Eintragungsunterlagen

Rz. 95 Bei anderen Voraussetzungen der Eintragung ist ein Nachweis nur durch öffentliche Urkunden möglich (Abs. 1 S. 2); ein Nachweis durch öffentlich beglaubigte Urkunden ist ausgeschlossen.[268] Gesetzliche Sonderregelungen bestehen z.B. in § 26 Abs. 4 WEG. Zu weiteren Ausnahmen siehe oben bei Darstellung der Einzelfälle sowie in Fällen der Beweisnot (vgl. Rdn 37). Ein Nac...mehr

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§ 9 Prozessuales / 9. Checkliste

Rz. 41 Aktivprozess der Wohnungseigentümergemeinschaftmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Spalten 7 und 8

Rz. 20 In den Spalten 7 und 8 sind Abschreibungen eines Grundstücks oder Grundstücksanteils einzutragen, bei denen das Grundstück oder der Grundstücksteil aus dem Grundbuchblatt ausscheidet. Hier wird auch die Abschreibung der Miteigentumsanteile eingetragen, wenn gem. § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 WEG für die Miteigentumsanteile besondere Grundbuchblätter anzulegen sind. I. Spa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 5 [Aufschrift des Grundbuchblattes]

Gesetzestext In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Bandes und des Blattes anzugeben. In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist durch einen Zusatz auf die Vereinigung oder Teilung des Bezirks hinzuweisen. Rz. 1 S. 1 bestimmt den Inhalt der Aufschrift für den Normalfall. Ausnahmsweise werden nach Bundesrecht beispielsweise in der Aufschrift folge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Verteilung eines Grundpfandrechts

Rz. 17 Die auf dem ursprünglichen Grundstück lastenden Rechte können nach Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechte verteilt werden. Insbesondere bei der Teilung nach § 8 WEG bleiben Grundpfandrechte aber grds. vollwertig an jedem Wohnungs- und Teileigentumsrecht erhalten, sie werden zu Gesamtrechten (oft als Glob...mehr

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§ 9 Prozessuales / IV. Klage des Verwalters

Rz. 17 Der Verwalter hat nach § 9b Abs. 1 S. 1 WEG eine umfassende Vertretungsmacht zur Prozessvertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dabei kann er als Vertreter der Gemeinschaft in deren Namen klagen, sodass die Gemeinschaft als Klägerin auftritt. Hierzu bedarf es im Innenverhältnis zwischen dem Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft eines Beschlusses, mit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Schuldner des Anspruchs

Rz. 18 Anspruchsschuldner bei Eintragung der Vormerkung muss der Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder der Inhaber des betroffenen Rechts sein.[40] Bei WEG kann ein das ganze Grundstück betreffender Anspruch daher nur in allen Wohnungsgrundbüchern vorgemerkt werden, sonst ist er inhaltlich unzulässig.[41] Vormerkbar ist aber auch ein nur gegen die Er...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Besonderheiten

Rz. 4 Die §§ 116 ff. GBV sind nicht anwendbar, wenn ein zerstörtes Grundbuchblatt wiederhergestellt werden soll, was seit Einführung des elektronischen Grundbuchs und in der Zukunft des Datenbankgrundbuchs kaum mehr notwendig sein dürfte. Die §§ 116 ff. GBV sind anwendbar bei der Beseitigung einer Doppelbuchung nach § 38 GBV. Rz. 5 Ein Fall des Anlegungsverfahrens liegt nicht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Anspruch auf Einräumung eines anderen Rechtes als einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld

Rz. 3 Der Anspruch muss also auf die Einräumung von Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, dinglichem Vorkaufsrecht oder Reallast lauten. Der Anspruch muss auf Einräumung eines dinglichen Rechtes gehen. Schuldrechtliche Ansprüche auf Besitz werden von § 1179 Nr. 2 BGB nicht erfasst. Öffentliche Lasten gewähren zwar ein Recht auf Befriedigu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, WGV § 10 [Ermächtigung an Landesrecht]

Gesetzestext (1) Die Befugnis der zuständigen Landesbehörden, zur Anpassung an landesrechtliche Besonderheiten ergänzende Vorschriften zu treffen, wird durch diese Verfügung nicht berührt. (2) Soweit auf die Vorschriften der Grundbuchverfügung verwiesen wird und deren Bestimmungen nach den für die Überleitung der Grundbuchverfügung bestimmten Maßgaben nicht anzuwenden sind, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Veräußerung des Miteigentumsanteiles

Rz. 15 Zunächst ist der Neubeschrieb des verbleibenden Wohnungseigentumsrechts in Spalten 1–3 vorzutragen; in Spalte 2 ist zu vermerken "Rest von 2". Sodann ist zu vermerken in Spalten 7 und 8: Zitat "1, 2 Von Nr. 1 20/100 Miteigentumsanteil, verbunden mit Sondereigentum an dem Laden im Erdgeschoss und den anderen in der Bewilligung vom … bezeichneten Räumen übertragen nach Bd...mehr

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§ 9 Prozessuales / b) Parteifähigkeit der Eigentümergemeinschaft

Rz. 21 Als rechtsfähige Gemeinschaft ist die Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Mängelansprüche parteifähig. Sie ist für die Ansprüche auf kleinen Schadensersatz und Minderung ohne Weiteres gem. § 9a Abs. 2 Fall 2 WEG klagebefugt und wird regelmäßig von ihrem Verwalter vertreten. Als Partei ist die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Straße, Hausnummer und Ort zu...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / a) Sachverhalt

Rz. 8 Das Formular bezieht sich auf folgende Bauträgermaßnahme: Der Bauträger errichtet eine Wohnanlage nebst Außenanlagen und Tiefgarage auf einem Grundstück, das in seinem Eigentum steht und an dem er gem. § 8 WEG Wohnungs- und Teileigentum gebildet hat, das im Grundbuch vollzogen wurde. Die Baugenehmigung ist erteilt. Mit dem Bau ist noch nicht begonnen worden. Vertragsge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Grundbuchverfahrensrecht

Rz. 7 Das Verfahren der Eintragung im Grundbuch wird durch das formelle Grundbuchrecht (Grundbuchverfahrensrecht) geregelt. Das Grundbuchverfahrensrecht regelt die Voraussetzungen einer Grundbucheintragung, welcher Form sie genügen muss und ob die Eintragung ordnungsgemäß erfolgt ist. Es ist im Wesentlichen in der GBO und ihren Ausführungsvorschriften (insbes. die gem. § 1 A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Auflassung

Rz. 2 Die "Auflassung" eines Grundstücks ist die zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 Abs. 1 BGB erforderliche materiell-rechtliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers, die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar oder einer sonstigen zuständigen Stelle erklärt werden muss (§ 925 Abs. 1 BGB). Den Gegensatz ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Änderung von Sondereigentum

Rz. 24 Die Änderung von Sondereigentum ist eine Inhaltsänderung des Miteigentums, auf die materiell und verfahrensrechtlich §§ 876; 877 BGB entsprechend anzuwenden ist;[86] sie bedarf der Einigung in der Form der Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch.[87]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 150 Das Erbbaurecht in seinen verschiedenen Ausprägungen hat folgende Rechtsgrundlagen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Materielles Grundstücksrecht

Rz. 6 Das materielle Grundstücksrecht regelt Voraussetzungen und Wirkungen einer dinglichen Rechtsänderung am Grundstück. Aus materiell-rechtlicher Sicht ist die inhaltliche Richtigkeit des Grundbuchs zu beurteilen. Materielles Grundstücksrecht ist im Wesentlichen im BGB, dem ErbbauRG und dem WEG enthalten. Aber auch die GBO enthält materielles Grundstücksrecht, so z.B. in d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Sonstige Vertretungsberechtigungen

Rz. 69 § 29 GBO gilt auch für den Nachweis organschaftlicher Vertretungsberechtigungen, soweit § 32 GBO mit seiner Nachweiserleichterung nicht eingreift. Das kann v.a. bei eingetragenen Vereinen eine Rolle spielen, soweit die Vertragsbefugnis des Vorstands an die Zustimmung weiterer Organe gebunden wird. Wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Vertretungsumfangs bei Kaufleuten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

Rz. 27 § 432 BGB setzt eine rechtlich, nicht unbedingt auch tatsächlich unteilbare Leistung voraus: Ist eine Leistung tatsächlich ihrer Natur nach nicht teilbar, so ist sie es natürlich auch rechtlich nicht; eine tatsächlich an sich teilbare Leistung (z.B. Geldleistung) kann jedoch rechtlich unteilbar sein, wenn sie gemeinschafts- und zweckgebunden ist, so z.B. bei Mietzinsf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewilligungsberechtigung bzw. -befugnis

Rz. 52 Die Bewilligungsmacht muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Grundbucheintragung gegeben sein.[89] Hat sie sich vorher geändert, beeinflusst dies sowohl die materielle, als auch die verfahrensrechtliche Lage, soweit nicht Ausnahmevorschriften gelten. Dies gilt etwa bei der Verwalterzustimmung gemäß § 12 WEG,[90] der Zuweisung von Sondernutzungsrechten[91] und die Zustimm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verfahrensvorschriften zu Ort der Aufbewahrung und Herausgabe

Rz. 12 Zum Ort der Aufbewahrung der Urkunden siehe § 24 GBV Rdn 1 ff. Betrifft die Urkunde mehrere Eintragungen in verschiedenen Grundbüchern, wird sie regelmäßig bei dem Grundbuchblatt mit der niedrigsten Ordnungsnummer aufbewahrt; in den übrigen Grundakten wird hierauf verwiesen (§ 24 Abs. 2 GBV mit § 21 Abs. 1 S. 5, 6 AktO). Bedeutsam ist dies vor allem für die Aufbewahru...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Voraussetzungen

Rz. 108 Stimmt das Grundbuch bezüglich einer bestehenden Verfügungsbeschränkung mit der wirklichen Rechtslage nicht überein, ist es (schon wegen § 892 Abs. 1 S. 2 BGB) unrichtig, was § 894 Var. 3 BGB zusätzlich ausdrücklich bestimmt.[256] Das betrifft jedoch nicht alle eintragungsfähigen Verfügungsbeschränkungen, sondern nur solche, deren Nichteintragung einen Erwerb kraft ö...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 In § 3 WGV ist die Führung des Wohnungsgrundbuchs geregelt. Die Vorschrift geht von der Führung des Grundbuchs als Realfolium aus. Zulässig wäre nach § 4 GBO auch die Führung als Personalfolium, bei welchen dann etwa Wohnungseigentum und Tiefgaragenstellplatz als Teileigentum in einem Grundbuchblatt gebucht würden. Aus Gründen der Verkehrsfähigkeit der Einheiten und de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Gewöhnliches Eigentum einzelner Wohnungs- oder Teileigentümer

Rz. 53 Gewöhnliches Eigentum einzelner WEer oder Dritter sind die nichtwesentlichen Bestandteile des Gebäudes, die nicht die Voraussetzungen der §§ 93, 94 BGB erfüllen und daher rechtlich selbstständig sein können. Sie unterliegen nicht der Bindung des § 6 Abs. 1 WEG und gehören weder zum Sondereigentum noch zum Gemeinschaftseigentum.[203] Die Wohnungseigentümer können den E...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Beteiligte Eigentümer

Rz. 59 An der Einräumung von Sondereigentum sind alle Miteigentümer beteiligt.[229] Dies gilt auch dann, wenn einem Wohnungseigentümer an den gemeinschaftlichen Räumen ein Sondernutzungsrecht zusteht.[230] An der Inhaltsänderung von WE sind nur die davon berührten WEer beteiligt; der Mitwirkung auch der WEer, deren Miteigentumsanteil, Gemeinschafts- oder Sondereigentum keine ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 13 Bei einer BGB-Gesellschaft (auch GbR genannt) war nach dem bis 31.12.2023 geltenden Abs. 1 Buchst. c die Gesellschaft mit namentlicher Nennung der Gesellschafter einzutragen. Mit den Änderungen zum Personengesellschaftsrecht und der Einführung des Gesellschaftsregisters für die BGB-Gesellschaft (§§ 707 ff. BGB) zum 1.1.2024 ist Abs. 1 Buchst. c weggefallen.[31] Da dur...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Zugelassener Nutzerkreis

Rz. 4 § 133 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 GBO i.V.m. § 82 Abs. 1 S. 1 GBV lassen erkennen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Konzeption des Abrufverfahrens zwei verschiedene Nutzerkreise im Auge hatte: Rz. 5 Die uneingeschränkt Abrufberechtigten (zur Begriffsbildung siehe § 133 GBO Rdn 5) decken sich mit denjenigen Personen oder Stellen, bei denen nach § 43 GBV eine Darl...mehr