Werkvertrag
Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. In der Praxis spielt er im Personalwesen, aber auch in Bereichen wie zum Beispiel der Baubranche eine Rolle. Ein Überblick zum rechtlichen Hintergrund und den Besonderheiten des Werkvertrags.
Der Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, den zwei Parteien über das Erbringen einer gegenseitigen Leistung schließen. In der Praxis nutzen Unternehmen den Werkvertrag, um einzelne Aufgaben oder ganze Aufgabenbereiche an andere Firmen oder selbstständige Einzelpersonen zu vergeben. Die Vorteile für den Auftraggeber sind dabei zum Beispiel geringere Kosten und eine höheren Flexibilität beim Personaleinsatz. So ist der Werkvertrag etwa für den Einsatz freier Mitarbeiter, sogenannter Freelancer, relevant.
Werkvertrag Beispiel
Die Anwendungsbereiche des Werksvertrags sind allerdings sehr vielfältig und so gibt verschiedene Einsatzmöglichkeiten in sehr unterschiedlichen Branchen, etwa im Handwerk oder der Immobilienwirtschaft. Zum Beispiel liegt oft ein Werkvertrag vor, wenn ein Malerbetrieb beauftragt wird, ein Bürogebäude zu streichen. Ein Werkvertrag kann jedoch auch mit einem Bauunternehmer über das Erbringen einer zuvor definierten Bauleistung abgeschlossen werden. In diesem Fall wird oft auch von einem Bauvertrag gesprochen, der ab 1.1.2018 als eigenständiger Vertragstyp in den §§ 650a ff. BGB gesetzlich normiert ist. Ein weiteres Beispiel für einen Werkvertrag besteht – etwa im IT-Bereich – darin, dass Unternehmen ein Werk bei einem Dienstleister bestellen, der wiederum zur Vertragserfüllung per Werkvertrag an Subunternehmer beauftragt – zum Beispiel an selbstständige IT-Spezialisten.
Werkvertrag BGB
Der Werkvertrag ist ein klassischer Vertragstyp im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dessen Vorläufer sich bis ins römische Recht zurückverfolgen lassen. In der Wirtschaft ist der Werkvertrag seit Langem fest etabliert. Das BGB regelt den Werkvertrag bereits seit seinem Inkrafttreten am 1.1.1900 in den §§ 631 ff.
Werkvertrag Definition: Was ist ein Werkvertrag?
Beim Werkvertrag handelt es sich gemäß den §§ 631 ff. BGB um einen gegenseitigen Vertrag, in dem sich eine Vertragspartei (Werkunternehmer oder Auftragnehmer) verpflichtet, gegen Entrichtung einer Vergütung durch den anderen Vertragsteil (Besteller oder Auftraggeber) ein vereinbartes Werk herzustellen. Die Vergütung, auch Werklohn genannt, kann als Stundenlohn oder Stücklohn vereinbart werden. Vertragstypisch ist der geschuldete Arbeitserfolg, das heißt die tatsächliche und mangelfreie Herstellung des vereinbarten Werks.
Werk Definition: Was ist ein Werk?
Nach § 631 Abs. 2. BGB kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg Gegenstand eines Werkvertrags sein. Beispiele für ein Werk im Sinne des BGB sind etwa das Anlegen einer Website (Herstellung), eine Reparatur (Veränderung) oder auch das Ausfertigen eines Gutachtens (durch Arbeit herbeigeführter Erfolg). Der Werkvertrag bleibt dabei unabhängig von der Art des herzustellenden Werks erfolgsbezogen – der Werkunternehmer muss also tatsächlich das Werk bereitstellen, das mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbart war. Hier liegt der Unterschied zwischen dem Werkvertrag und dem Dienstvertrag.
Werkvertrag vs. Dienstvertrag
Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag besteht darin, dass beim Werkvertrag nicht der Arbeitseinsatz, sondern der Arbeitserfolg maßgeblich ist. Während beim Dienstvertrag das Bemühen um den Erfolg geschuldet wird, verpflichtet sich ein Unternehmen bei Abschluss eines Werkvertrags zur vertragsgemäßen Herstellung des vereinbarten Werks und somit zum Arbeitserfolg. Kurzum: Bei einem Dienstvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, eine Leistung schlicht zu erbringen, während beim Werkvertrag ein konkret vereinbartes Ergebnis erreicht werden muss – ohne wesentliche Mängel. Nach § 640 BGB ist der Auftraggeber durch den Werkvertrag wiederum verpflichtet, das vertragsgemäße Werk abzunehmen, sofern die Abnahme nicht nach Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist.
Rücktritt Werkvertrag
Gemäß § 634 BGB hat der Besteller bei wesentlichen Mängeln ein Recht auf Rücktritt vom Werkvertrag. Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. So ist ein Rücktritt von einem Werkvertrag möglich, wenn der Wert oder die Tauglichkeit des Werks durch einen Mangel erheblich gemindert ist. Ausgeschlossen ist der Rücktritt von einem Werkvertrag gemäß § 323 BGB, wenn der Werkunternehmer die Leistung zwar nicht vertragsgemäß bewirkt hat, die Pflichtverletzung jedoch unerheblich ist.
Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, kann der Werkunternehmer die Rückgabe des Materials oder gegebenenfalls Wertersatz einfordern. Außerdem kann es aufgrund der allgemeinen Formulierung in § 323 BGB leicht zum Streit darüber kommen, ob die Pflichtverletzung wesentlich ist oder nicht. Als Alternative kann es daher sinnvoll sein, bei Mängeln am Werk den Anspruch auf Minderung der Werkvergütung gemäß § 638 BGB geltend zu machen. Da sich das Rücktritts- und Minderungsrecht jedoch ausschließen, ist der Rücktritt von einem Werkvertrag nach Minderung der Werkvergütung nicht länger möglich.
Werkvertrag Kündigung
Neben dem Recht auf Rücktritt hat der Auftraggeber nach § 649 BGB die Möglichkeit, einen Werkvertrag bis zur Fertigstellung des Werkes jederzeit zu kündigen. Dieses freie Kündigungsrecht gilt für alle Werkverträge, so auch für den Bauvertrag. Im Zuge einer Reform der Vorschriften im BGB, die ab dem 1.1.2018 greift, hat der Gesetzgeber im BGB-Werkvertragsrecht nun auch spezielle Regelungen für den Bauvertrag eingeführt. Handlungsbedarf sah der Gesetzgeber unter anderem bei der Kündigung von Werkverträgen aus wichtigem Grund, die nun gesetzlich normiert ist.
Nach dem neuen § 648a BGB, der für alle Werkverträge gilt, können beide Vertragsparteien den Werkvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Gemäß der Generalklausel liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zur Fertigstellung des Werkes fortzusetzen. Nach einer Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund kann der Werkunternehmer nur die Vergütung verlangen, die auf den bis dahin erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zur freien Kündigung, bei der der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen kann, sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss.
Scheinwerkvertrag
Ein Scheinwerkvertrag liegt insbesondere dann vor, wenn zwar ein Werkvertrag vereinbart ist, die Vertragsgestaltung oder die Durchführung in der Praxis tatsächlich jedoch einer Arbeitnehmerüberlassung entspricht. Dann sind die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB nicht erfüllt und es handelt sich um eine sogenannte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Die Folgen für den vermeintlichen Werkbesteller und tatsächlichen Entleiher können schwerwiegend sein: Nach den strengeren neuen Regeln des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt dies auch dann, wenn der Dienstleister eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorweisen kann. Daher sollten Unternehmen Sorgfalt walten lassen und vorsichtig vorgehen. Andernfalls drohen bei einem Scheinwerkvertrag ein Arbeitsverhältnis mit dem tatsächlichen Leiharbeitnehmer sowie eventuell Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.