Fachbeiträge & Kommentare zu Wertermittlung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Aufgaben der Gutachterausschüsse

Rz. 9 Die Sätze 2 und 4 des § 179 BewG verpflichten die Gutachterausschüsse, Bodenrichtwerte jeweils den zuständigen Finanzämtern mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Bodenrichtwerte ist in §§ 196 ff. BauGB geregelt. Durch die Änderung von § 179 BewG wird jetzt in Satz 3 klargestellt, dass bei der Wertermittlung stets der Bodenrichtwert anzusetzen ist, der von d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Gesamtwert des Erbbaurechts nach dem gesetzlichen (finanzmathematischen) Verfahren (Abs. 2)

Rz. 3 Liegen Vergleichspreise/Vergleichsfaktoren nicht vor, regelt § 193 Abs. 2–4 BewG die Wertermittlung. Die dort vorgesehene Wertermittlung ist ein finanzmathematisches Verfahren, das so in etwa auch bei der allgemeinen Verkehrswertermittlung üblich ist. Abweichend davon schließt das BewG eine Berücksichtigung weiterer wertbeeinflussender Umstände beispielsweise von Markt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Vergleichsfaktor

Rz. 5 In den Fällen, in denen Vergleichsobjekte und somit auch direkte Vergleichspreise fehlen, besteht die Möglichkeit der Heranziehung von sog. Vergleichsfaktoren (§ 183 Abs. 2 S. 1 BewG). Diese werden von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelt und mitgeteilt. Diese Vergleichsfaktoren sind mitunter noch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. "Momentaufnahme"

Rz. 5 Nach der Gesetzessystematik stellt die Wertermittlung zu einem bestimmten Stichtag eine "Momentaufnahme" dar. Sie ist und kann nicht Gegenstand einer dynamischen Betrachtung sein. Daher sind Wertentwicklungen vor oder nach dem Bewertungsstichtag für die Bemessung der Bereicherung grundsätzlich unbeachtlich.[14] Deshalb können z.B. Aktien nicht mit ihrem Durchschnittsku...mehr

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ZErb 01/2023, Zum Entfallen... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche nach dem Tod der am xx.xx.2021 verstorbenen Erblasserin P. W. Der Kläger ist deren Sohn, der Beklagte deren Ehemann. Der Beklagte hat die Erblasserin aufgrund notariellen Ehe- und Erbvertrags vom xx.xx.1958 allein beerbt. Zugunsten des Klägers ist in diesem Vertrag unter Nr. IV. folgende Regelung enthalten: Zitat "Der überleb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 In Abschnitt 2 des Erbschaftsteuergesetzes wird die Wertermittlung geregelt. Die §§ 10–12 ErbStG regeln, nach welchen Grundlagen die steuerrechtliche Bereicherung ermittelt wird, die §§ 5, 13,13a, 16, 17 ErbStG regeln die Befreiungstatbestände, § 13c ErbStG den Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen. Während in den §§ 3–9 ErbStG die Erwerbsvorgä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Funktion von § 12 ErbStG

Rz. 1 § 12 ErbStG ist eine Vorschrift im II. Teil des ErbStG (Wertermittlung). Um die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach der allgemeinen Formel Bemessungsgrundlage x Steuersatz ermitteln zu können, ist es erforderlich, diese Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Nachdem unter Anwendung der §§ 3–8 ErbStG die Frage beantwortet wird, ob und inwieweit überhaupt ein steuerpflichtige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 190 BewG wurde durch Art. 9 Nr. 3 Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015[1] neu gefasst und wurde für Bewertungsstichtage ab 1.1.2016 von zuvor zwei auf vier Absätze erweitert und damit an die Sachwertrichtlinie vom 5.9.2012[2] angepasst. Die Vorschrift regelte die Ermittlung des Gebäudesachwerts für die Wertermittlung bebauter Grundstücke im Sachwertverfahren. Mit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Ermittlung der Bewirtschaftungskosten

Rz. 3 Die Bewirtschaftungskosten sind nach dem Gesetzeswortlaut pauschal mit Erfahrungssätzen anzusetzen. Nach der Auffassung der Verwaltung (R B 187 Abs. 2 ErbStR 2019) sind die Erfahrungssätze am Markt gemeint. Eine Berücksichtigung die tatsächlich entstandenen Kosten kommt nicht in Betracht. Liegt einem Steuerpflichtigen z.B. eine betriebswirtschaftliche Kalkulation der M...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 9 ErbStG bestimmt konkretisierend – im Vergleich zu § 38 AO spezialgesetzlich – den Zeitpunkt der Steuerentstehung (Besteuerungszeitpunkt). Durch § 9 ErbStG wird im Prinzip die Erbschaft- oder Schenkungsteuerschuld dem Grund und der Höhe nach auf einen ganz bestimmten Zeitpunkt fixiert (erbschaftsteuerrechtliches Stichtagsprinzip (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 ErbStG).[1] I...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Sachverständigengutachten

Rz. 4 Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den typisierenden Bewertungsvorschriften des BewG durch die in § 182 Abs. 1 BewG fixierten Verfahren ergäbe. Nach § 198 Abs. 2 BewG in der ab 23.7.2021 gültigen Fassung, ergangen aufgrund des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes (Abs. 2)

Rz. 3 Der Liegenschaftszinssatz wird nicht individuell ermittelt. Liegen von dem Gutachterausschuss ermittelte und dem Finanzamt mitgeteilte örtliche Liegenschaftszinsen vor, sind diese zu nehmen (vgl. § 193 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 und S. 3 BauGB). Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten subsidiär die in § 188 Abs. 2...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung wie Grundvermögen

Rz. 12 Gem. § 99 Abs. 3 Hs. 1 BewG sind Grundstücke, die ohne Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb Grundvermögen darstellen würden, wie Grundvermögen zu bewerten. Mithin folgt die Wertermittlung in diesem Fall den Vorgaben der §§ 176 ff. BewG. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Gemischte Schenkung

Rz. 99 Bei einer gemischten Schenkung (siehe Rdn 39) muss der Zuwendende das grobe Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert der Leistung und der Gegenleistung kennen, das die Rechtsprechung fordert, um von den objektiven Umständen auf eine gemischte Schenkung schließen zu können.[225] Fraglich ist jedoch, wann ein solches auffälliges Missverhältnis zu bejahen ist. Während da...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bestandsermittlung

Rz. 3 Zur Wertermittlung gehört die Bestandsermittlung der aktiven und passiven Vermögensgegenstände, die erworben wurde, daher ist auch für die Bestandsermittlung gem. § 11 ErbStG der Steuerentstehungszeitpunkt maßgebend. Der Wertbestand und die Bewertung müssen nicht zwangsläufig miteinander harmonieren. Z.B. ist "Schenkungsbestand" bei einer mittelbaren Schenkung i.d.R. G...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bewertung des Grund und Bodens

Rz. 2 Zur Wertermittlung des Grund und Bodens wird auf die Erläuterungen zu § 179 BewG hingewiesen (siehe § 179 BewG, insbesondere Rdn 2, 3, 9).mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 195 BewG regelt die Wertermittlung für inländische Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie für den inländischen Grund und Boden, auf dem das fremde Gebäude steht.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / k) Vermögensanfall im Ausland

Rz. 32 Sofern sich im Nachlass oder im durch lebzeitige Übertragung übergegangenen Vermögen ausländisches Sachvermögen befindet, hat für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach §§ 10, 12 ErbStG eine Wertermittlung, die nach § 31 BewG am gemeinen Wer orientiert ist, zu erfolgen. Zu beachten ist dabei, dass die Besonderheiten der Steuerfreiheiten nach § 13 ErbStG sowie Ver...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 179 BewG regelt die Bewertung unbebauter inländischer Grundstücke für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke. Zur Wertermittlung wird vorrangig auf die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse der Kommunen zurückgegriffen. Es handelt sich bewertungstechnisch um ein mittelbares Vergleichswertverfahren, weil die Bodenrichtwerte aus tatsächlichen Kaufpreisen abgeleitet wer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 145 Unbebaute Grundstücke § 145 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. (2) B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichta...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Zeitpunkt und Gegenstand der Rückerstattung

Rz. 3 Die Frage nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Rückerstattungsanspruches wird in § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG klar bestimmt, nämlich mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Herausgabe des geschenkten Gegenstandes, anders als in § 41 AO, wo bereits das Entstehen des Herausgabeanspruches als maßgeblicher Zeitpunkt angenommen wird.[7] § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fordert, dass der g...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Bundesschatzbriefe

Rz. 34 Bundesschatzbriefe werden nach Typ A und Typ B unterschieden. Bei Bundesschatzbriefen des Typ B erhöht sich der Wert jährlich um die im jeweils abgelaufenen Jahr angefallenen Zinsen bzw. Zinseszinsen. Aus diesem Grund sind Bundesschatzbriefe Typ B nach R B 12.2 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019 mit ihrem jeweiligen Rückzahlungswert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen. Aufgrund ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Definition des Grundstücks im Zustand der Bebauung

Rz. 2 § 196 Abs. 1 BewG enthält die Definition des Grundstücks im Zustand der Bebauung. Nähere Erläuterungen sind in R B 196.1 ErbStR 2019 enthalten. Das Grundstück im Zustand der Bebauung unterscheidet sich vom unbebauten Grundstück i.S.d. § 178 BewG. Letzteres liegt vor, wenn sich auf dem Grundstück keine benutzbaren Gebäude befinden. Dies ist i.d.R. auch bei Grundstücken ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Definition der Bewirtschaftungskosten

Rz. 2 Bewirtschaftungskosten sind die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Aufwendungen. Sie umfassen die Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten, das Mietausfallwagnis. Zu den Verwaltungskosten gehören die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Ermittlung des Gebäudewertanteils (Abs. 5)

Rz. 12 Zu dem so ermittelten Bodenwertanteil ist dann der Gebäudewertanteil zu addieren. In den meisten Fällen ist im Wege des Erbbaurechts ein Wohngebäude, z.B. ein Ein- oder Zweifamilienhaus, errichtet worden. Im Wirtschaftsverkehr kommt es jedoch auch nicht selten vor, dass im Wege des Erbbaurechts anderer Gebäude z.B. Verbrauchermärkte, Tankstellen etc. errichtet werden....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften. (2) Als Nachweis des nie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Disagio-Anleihen

Rz. 33 Finanzierungsschätze und andere Wertpapiere, die mit einem unter dem Einlösungsbetrag liegenden Preis ausgegeben werden (Diskontpapiere), sind mit dem jeweiligen Ausgabebetrag zuzüglich der bis zum Stichtag aufgelaufenen (fiktiven) Zinsen zu bewerten.[113] Nach R B 12.2 Abs. 2 S. 9 ErbStR 2019 ist insoweit – wie bei Zero-Bonds – eine taggenaue Wertermittlung vorzunehm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / j) Zweckzuwendungen, Abs. 1 S. 5

Rz. 31 In § 8 ErbStG ist die Zweckzuwendung genannt. Diese wird nach § 10 Abs. 1 S. 5 ErbStG nicht mit dem Vermögensanfall, sondern mit der Verpflichtung des Beschwerten als Bemessungsgrundlage angenommen. In Abhängigkeit der Ausgestaltung der Zweckzuwendung werden entweder die Erträge aus dem zugewendeten Vermögen oder diese als solche der Wertermittlung zugrunde gelegt. Zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Abs. 12)

Rz. 11 In Abs. 12 wird klargestellt, dass die vorgenommenen Änderungen betreffend die erbschaft-/schenkungsteuerliche Grundbesitzbewertung in § 177 Abs. 1 und 2 BewG, § 179 S. 3 BewG, § 183 Abs. 2 S. 3 BewG, § 187 Abs. 2 S. 2 und 3 BewG, § 188 Abs. 2 S. 1 BewG, § 191 Abs. 1 S. 2 BewG, § 193 Abs. 4 S. 1 BewG für Bewertungsstichtage nach dem 22.7.2021 anzuwenden sind.[25] Die ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Überblick des Anwendungsbereichs

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Technik der Zusammenrechnung

Rz. 4 Die Zusammenrechnung gem. § 14 ErbStG bewirkt, dass sowohl der Vor- wie auch der Nacherwerb nach dem Steuersatz (Progressionsstufe) des Gesamterwerbs entsprechend den gesetzlichen und persönlichen Verhältnissen des Letzterwerbs besteuert werden.[6] Mit "Erwerb" ist jeder steuerbare Erwerb i.S.d. § 1 ErbStG gemeint, auch solche, die wegen persönlicher Freibeträge zunäch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen. (2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten des Gutachterausschusses im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs sind bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 für längstens zwei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachteraussch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 9. Geschlossene Fonds

Rz. 44 Bei geschlossenen Fonds handelt es sich regelmäßig um Beteiligungen an Personengesellschaften bzw. Personenhandelsgesellschaften. Soweit diese vermögensverwaltenden Charakter haben, richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach dem anteiligen Wert der von ihnen gehaltenen Wirtschaftsgüter. Bei Mitunternehmerschaften gelten die Grundsätze der Bewertung des Betriebsverm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb mit dem Tod des Erblassers

Rz. 5 Die Steuer entsteht bei Eintritt der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge grds. mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG).[18] Dabei kommt es in der Regel auf den genauen Todeszeitpunkt an, der sich im Zweifel aus dem Personenstandsregister ergibt (§§ 3, 31 PStG). Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, hat dies u.a. dem für die Veranl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 198 BewG dient der Begrenzung der Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung auf die Bereicherung nach dem individuellen Verkehrswert eines inländischen Grundstücks, d.h. der Vermeidung einer verfassungswidrigen Überbelastung. Er ordnet an, dass Obergrenze der Bereicherung bei Grundstücken der individuell ermittelte Verkehrswert eines Grundstücks ist. Die Regelung hält ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ermittlung des Bodenwertanteils (Abs. 3 und 4)

Rz. 5 Der Bodenwertanteil ergibt sich aus dem kapitalisierten Unterschiedsbetrag zwischen dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins am Bewertungsstichtag. Die Errechnung kann in 5 Schritten vorgenommen werden. Rz. 6 1. Schritt: Bodenwert Zunächst ist der Wert des unbebauten Grund und Bo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Auswahl der Bewertungsmethode

Rz. 6 Steuerpflichtige und das Finanzamt können die in § 182 BewG vorgesehenen Bewertungsmethoden nicht frei wählen. Nach der Systematik des § 182 BewG ist – auffangweise gem. § 182 Abs. 4 BewG – eine Bewertung im Sachwertverfahren nur vorgesehen, wennmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Berechnungsgrundlage für die Steuerermäßigung (Abs. 2)

Rz. 8 Abs. 2 regelt die Berechnungsgrundlage für Fälle, in denen der nach § 27 ErbStG zu begünstigende Letzterwerb Vermögen vom Erblasser und Vermögen enthält, das schon vorher einmal nach Steuerklasse I besteuert worden ist. Es muss also für den Vorerwerb eine Steuerfestsetzung nach dem ErbStG [18] vorliegen.[19] War für den ersten Erwerb nur eine ausländische Steuer zu erhe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Aufwendungen für den Erwerb, Abs. 5 Nr. 3

Rz. 52 In § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG werden sämtliche Aufwendungen erfasst, die mit dem Erwerb des Nachlasses entstehen und keine Erblasser- oder Erbfallverbindlichkeiten darstellen. Aufwendungen für den Erwerb sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG die Kosten der Bestattung, Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Nicht abzugsfähige Schulden und Lasten, Abs. 6

Rz. 62 Schulden und Lasten können nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht in Abzug gebracht werden, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Dazu zählen neben Vermögen, das wegen nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht besteuert wird,[81] insbesondere Vermögensgegenstände, w...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Bestimmung der Bemessungsgrundlage

Rz. 322 Im Rahmen der Nachversteuerung ist für die einer begünstigungsschädlichen Verfügung unterliegenden Wirtschaftsgüter jeweils deren erbschaftsteuerrechtlicher Wert nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Steuerentstehung zugrunde zu legen.[781] Dies gilt auch dann, wenn bei der Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage der Veräußerungserlös entnommen wird.[782] ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 14 Während die Rechtsfolgen von § 199 Abs. 1 und Abs. 2 BewG grundsätzlich identisch sind, regeln die beiden Absätze zwei unterschiedliche Tatbestände. In Abs. 1 geht es um die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG). Abs. 2 regelt die Anwendbarkeit des vereinfachten Ertr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Rz. 3 Der Begriff des nicht betriebsnotwendigen Vermögens – wie er im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu verstehen ist – ist in § 200 Abs. 2 Hs. 1 BewG definiert. Es handelt sich insoweit um Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden des zu bewertenden Unternehmens, die aus diesem herausgelöst werden können, ohne die eig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Absatz 1

Rz. 5 § 265 Abs. 1 BewG gibt den Anwendungsstand nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wieder. Diese Änderungen sind auf Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 anzuwenden. Hierbei handelt es sich um Vorschriften, die das Feststellungsverfahren nach §§ 151 ff. BewG betreffen, insbesondere die Erweiterung der Beteiligteneigenschaft. Im Übrigen gilt Folgendes: Auf erbschaftst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Index-Anleihen, Index-Zertifikate und Ähnliches

Rz. 39 Bei sog. Full-Index-Link-Anleihen bzw. Index-Zertifikaten und ähnlichen Zertifikaten bzw. Anleihen, die in Abhängigkeit von einem Index oder einem anderen ungewissen Ereignis eine ungewisse Kapitalrückzahlung vorsehen, richtet sich die Bewertung – soweit kein Börsenkurs existiert – grundsätzlich nach dem Einlösungs(nenn)betrag. Dieser ist jedoch zumeist nicht ohne Wei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Ermittlung und Anwendung der Wertzahl

Rz. 2 Grundsätzlich und vorrangig sind die von den Gutachterausschüssen für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleiteten Wertzahlen heranzuziehen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren/Wertzahlen zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen zu verwenden. Die Wertzahl bestimmt sich nach der Gru...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Aufteilung des Betriebsvermögens von Personengesellschaften

Rz. 38 Das nach Maßgabe von § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bestimmte Betriebsvermögen wird gem. § 109 Abs. 1 BewG entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 BewG bewertet. Anschließend ist der so ermittelte Wert entsprechend den Regelungen des § 97 Abs. 1a BewG auf die Gesellschafter der Personengesellschaft aufzuteilen.[98] Auch hierbei ist die Unterscheidung von Gesamthandsvermögen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Ausländisches Vermögen (Abs. 4)

Rz. 50 Generell gilt, dass nach nationalem Recht zugelassene Akte hoheitlicher Gewalt in ihrer Wirkung auf das deutsche Territorium beschränkt sind. Die gesonderte Feststellung eines im Ausland belegenen Vermögenswerts ist unzulässig, soweit er Mitwirkungshandlungen und im Ausland wirkende Hoheitsakte auslöst, und darf auch nicht unter Hinweis auf die Auffangzuständigkeit de...mehr