Fachbeiträge & Kommentare zu Wettbewerbsverbot

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / IV. Unbillige Erschwernis, § 74a Abs. 1 S. 2 HGB

Rz. 46 Wettbewerbsverbote sollen einen billigen Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers am Unterlassen des Wettbewerbes und dem Interesse des Arbeitnehmers auf berufliches Fortkommen darstellen. Aus diesem Grunde ordnet § 74a Abs. 1 S. 2 HGB an, dass ein Wettbewerbsverbot unverbindlich ist, soweit es eine unbillige Erschwernis des Fortkommens des Arbeitnehmers bede...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / B. Fragen der Vertragsgestaltung

Rz. 8 Die Wettbewerbsabrede bedarf nach § 74 Abs. 1 HGB der Schriftform nach § 126 BGB. Die Schriftform setzt voraus, dass entweder Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ein und derselben Urkunde unterschreiben oder jeder von beiden auf der für den anderen bestimmten Urkunde. Das Wettbewerbsverbot muss von der Unterschrift/den Unterschriften räumlich abgeschlossen werden. Ist das...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / F. Loslösung von rechtmäßigen Wettbewerbsverboten

I. Verzicht gem. § 75a HGB Rz. 56 Gem. § 75a HGB hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, einseitig auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten. Hiermit hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auf geänderte wirtschaftliche Rahmendaten zu reagieren, auf ein gemindertes oder entfallendes wirtschaftliches Interesse am Verzicht auf Wettbewerb oder schlicht dem Umstand Rechnung zu tragen, da...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / I. Verzicht gem. § 75a HGB

Rz. 56 Gem. § 75a HGB hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, einseitig auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten. Hiermit hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auf geänderte wirtschaftliche Rahmendaten zu reagieren, auf ein gemindertes oder entfallendes wirtschaftliches Interesse am Verzicht auf Wettbewerb oder schlicht dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich im Laufe des Arbei...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / A. Ausgangspunkt

Rz. 1 Während des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, jeden Wettbewerb zu dem Arbeitgeber zu unterlassen. Das in § 60 HGB geregelte Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen enthält nach Ansicht des BAG einen allgemeinen Rechtsgedanken, der dem Arbeitsvertrag immanent ist und aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers resultiert.[1] Während der Arbeitnehmer wäh...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / II. Fristsetzung zur Unterlassung des Wettbewerbs

Rz. 88 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.2: Fristsetzung zur Unterlassung des Wettbewerbs Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, gem. § _________________________ Ihres Arbeitsvertrages unterliegen Sie einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Uns ist zur Kenntnis gelangt, dass Sie gegen dieses Wettbewerbsverbot verstoßen haben, indem Si...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / V. Zeitliche Überdehnung, § 74a Abs. 1 S. 3 HGB

Rz. 49 Ein Wettbewerbsverbot kann maximal auf die Zeit von zwei Jahren seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Das Gesetz enthält eine nicht auslegbare Höchstfrist und eine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass im Falle der Überschreitung der Höchstfrist eine unbillige Erschwerung des Fortkommens gegeben ist.[66] Für die Berechnung der 2-Jahres-Frist kommt...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / I. Pflichten des Arbeitnehmers

Rz. 13 Der Arbeitnehmer hat aufgrund des Wettbewerbsverbotes den Wettbewerb in dem festgelegten Umfang und für die festgelegte Zeit zu unterlassen. Der Umfang der konkreten Pflicht ergibt sich aus der Auslegung des vertraglichen Verbots. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht, umfasst au...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / I. Mangel der Schriftform, § 74 Abs. 1 HGB

Rz. 34 Sind die Formvorschriften des § 74 HGB nicht gewahrt, ist das Wettbewerbsverbot nichtig. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer sind an das Wettbewerbsverbot gebunden. Gleichwohl die §§ 74 ff. HGB den Grundsatz kennen, dass bestimmte Fehler zu Lasten des Prinzipals/Arbeitgebers gehen, ist die Berufung auf eine solche Nichtigkeit in der Regel nicht treuwidrig.[42]...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / I. Wettbewerbsverbotsklausel

Rz. 87 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.1: Wettbewerbsverbotsklausel (1) Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber im direkten oder indirekten Wettbewerb steht oder mit e...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / II. Pflichten des Arbeitgebers

Rz. 25 Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet (zur Höhe sowie zu den sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Rahmendaten vgl. Rdn 30 ff.). Kommt der Arbeitgeber der Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung nicht nach, ist diese vor den zuständigen Arbeitsgerichten selbstständig einklagbar.mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / III. Mangel des berechtigten geschäftlichen Interesses, § 74a Abs. 1 S. 1 HGB

Rz. 41 Hat der Arbeitgeber entgegen § 74a S. 1 HGB kein berechtigtes Interesse an dem Wettbewerbsverbot, ist dieses insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten Interesses dient. Die Unverbindlichkeit knüpft an den Schutzzweck der §§ 74 ff. HGB an. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht, wenn das Wettbewerbsverbot entweder dem Schutz von Be...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / Literaturtipps

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / III. Außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers, § 75 Abs. 3 HGB

Rz. 77 Die Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers bestimmen sich dem Gesetzeswortlaut zufolge nach § 75 Abs. 3 HGB. Danach hat der Arbeitgeber im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers ein Wahlrecht hinsichtlich des Wettbewerbsverbotes. Ungeachtet dessen entfällt nach § 75 Abs. 3 HGB der Anspruch d...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / IV. Verzichtserklärung gem. § 75a HGB

Rz. 90 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.4: Verzichtserklärung gem. § 75a HGB Hiermit verzichten wir mit sofortiger Wirkung auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes. Sie sind daher gem. § 75a HGB mit sofortiger Wirkung frei darin, in einen Wettbewerb einzutreten. Die weiteren Wirkungen der Verzichtserklärungen bestimmen sich nach § 75a HGB.mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / G. Muster

I. Wettbewerbsverbotsklausel Rz. 87 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.1: Wettbewerbsverbotsklausel (1) Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber im direkten oder indirekten...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / II. Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer, § 75 Abs. 1 HGB

Rz. 72 Setzt der Arbeitgeber einen wichtigen Grund zur Beendigung des Dienstverhältnisses gem. § 626 Abs. 1 BGB, hat der Arbeitnehmer hinsichtlich des Wettbewerbsverbotes ein Wahlrecht. Er kann sich zum einen an das Wettbewerbsverbot halten und auf Zahlung der Karenzentschädigung bestehen. Er kann zum anderen das Recht zum Widerruf gem. § 75 Abs. 1 HGB ausüben. Rz. 73 Die Aus...mehr

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§ 34 Steuerrechtliches Umfe... / B. Karenzentschädigungen

Rz. 54 An Arbeitnehmer gezahlte Karenzentschädigungen [120] sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit, die wie Arbeitsentgelt zu versteuern sind.[121] Sie sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn die Karenzentschädigung in einem Einmalbetrag geleistet wird.[122] Vereinbaren die Parteien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Umwandlung ei...mehr

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§ 28 Beendigung des Kündigu... / 7. Sonstige Regelungsgegenstände; große Erledigungsklausel

Rz. 66 Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang damit kann eine Vielzahl weiterer Ansprüche der Parteien gegeneinander bestehen. Es wird davon abgesehen, hier zu den zahlreichen in Frage kommenden Regelungsgegenständen Musterformulierungen aufzuführen. Entscheidend ist, dass der Anwalt mit seinem Mandanten vor dem Eintritt in Verhandlungen nach Art einer Check...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / D. Karenzentschädigung

Rz. 26 Im deutschen Recht gilt ausnahmslos der Grundsatz der bezahlten Karenz. Alle Ausnahmen, die eine entschädigungslose Wettbewerbsklausel zuließen, sind entweder für nichtig erklärt oder abgeschafft. Rz. 27 Nach der gesetzlichen Regelung muss der Arbeitgeber für jedes Jahr des Verbotes mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistu...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 14. Wettbewerbs- und Nebentätigkeit

Rz. 238 Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch ohne dass entsprechende individual- oder kollektivvertragliche Regelungen bestehen. Das gilt auch während einer noch laufenden Kündigungsfrist.[606] Das BAG hat bisher offengelassen, ob dies auch für einfache (Neben...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / XIII. Rechtsfolgenbeispiele der Beendigung des Dienstvertrags von Vorstand/Geschäftsführer

Rz. 72 Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses hat das (ehemalige) Organ keinen Anspruch mehr auf Bezüge für eine aktive Tätigkeit.[90] Ggf. bestehen Ansprüche auf Versorgungsbezüge. Der Vorstand/Geschäftsführer hat gem. §§ 675 ff., 259 BGB sämtliche Geschäftsunterlagen herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung ...mehr

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§ 28 Beendigung des Kündigu... / Literaturtipps

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / Literaturtipps

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / V. Erforderlichkeit einer Abmahnung – Steuerbares Verhalten

Rz. 264 Nach der Rspr. des BAG ist eine Abmahnung erforderlich, wenn wegen eines nicht vertragsgerechten, steuerbaren Verhaltens gekündigt werden soll.[649] Dies gilt, wenn erwartet werden kann, dass in Zukunft eine Wiederherstellung der Vertragstreue und des Vertrauens erwartet werden kann.[650] Die frühere Unterscheidung zwischen Störungen im Leistungsbereich einerseits un...mehr

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§ 37 Das Mandat im Kündigun... / I. Arbeitnehmerfragebogen

Rz. 99 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 37.1: Arbeitnehmerfragebogen Kündigungsschutz Persönliche Daten Arbeitnehmer Name: _________________________ Anschrift: _________________________ (Telefon, Telefax, E-Mail, Mobiltelefon): _________________________ Geburtsdatum: _________________________ Familienstand: _________________________ Grad der Behinderung, g...mehr

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§ 36 Zwangsvollstreckung im... / A. Einführung

Rz. 1 Im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um eine berechtigte oder unberechtigte Kündigung können vielfältige Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen, die nachfolgend auch durchgesetzt werden müssen:mehr

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§ 37 Das Mandat im Kündigun... / II. Arbeitgeberfragebogen

Rz. 100 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 37.2: Arbeitgeberfragebogen Kündigungsschutzstreitigkeiten Firmierung Anschrift: _________________________ Sitz: _________________________ (Telefon, Telefax, E-Mail, Internet): _________________________ Vertretungsberechtigung: _________________________ Wie viele regelmäßig Beschäftigte hat Ihr Unternehmen, wie vie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Weitere Einzelfälle.

Rn 47 Abmahnung Interesse des Arbeitnehmers an Entfernung aus der Personalakte, idR Bruttomonatsverdienst (LAG Rheinland-Pfalz MDR 07, 987), bei mehreren für die folgenden nur noch Bruchteil hiervon, aus Addition Gesamtwert zu bilden (LAG Berlin MDR 03, 1021). Änderungsvereinbarung Obergrenze Vierteljahresverdienst analog § 42 II 1 GKG (LAG Nürnberg JurBüro 06, 146); Einstel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Die einzelnen Sachgebiete des Abs 1.

Rn 3 Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, wie sie Abs 1 Nr 1 regelt, verlangen zunächst in persönlicher Hinsicht (Rn 2e aE) die Beteiligung einer Bank, einer Sparkasse, eines Kredit- oder Finanzinstituts (Hambg MDR 18, 1327; Bambg WM 18, 2243). Ein entspr Institutsregister im Internet führt die BaFin (§ 32 V KWG). Sachlich muss es um einen Anspruch gehen, der einem...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / b) Kündigung aus anderen Gründen als dem Arbeitskampf

Rz. 27 Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, seine Arbeitnehmer aus anderen Gründen als der Arbeitsverweigerung abzumahnen oder zu kündigen.[27] Rz. 28 Beispiel[28] Der Arbeitnehmer will nach einem gewerkschaftlichen Aufruf an einem – rechtmäßigen – Warnstreik teilnehmen. Entgegen den betrieblichen Gepflogenheiten stempelt er nicht aus, als er seinen Arbeitsplatz für die...mehr

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§ 30 Einstweiliger Rechtssc... / Literaturtipps

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§ 34 Steuerrechtliches Umfe... / Literaturtipps

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§ 28 Beendigung des Kündigu... / 4. Urlaubsanspruch und Freistellung

Rz. 43 Das Schicksal des Urlaubsanspruchs bedarf sowohl im bei Vergleichsschluss beendeten als auch noch nicht beendeten Arbeitsverhältnis besonderer Beachtung. Im beendeten Arbeitsverhältnis kann die Einigkeit darüber, dass der Arbeitnehmer keine Urlaubsansprüche mehr besitzt, beispielsweise wie folgt geregelt werden: Rz. 44 Formulierungsbeispielemehr

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§ 43 Anspruchsdurchsetzung ... / II. Gegenstandswertfestsetzungsantrag

Rz. 34 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 43.11: Gegenstandswertfestsetzungsantrag Az: _________________________ In dem Rechtsstreit _________________________/_________________________ beantragen wir, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 Abs. 1 RVG für das gerichtliche Verfahren auf _________________________ EUR und für den Vergleich au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nicht wiederkehrende Vergütung.

Rn 17 Zu den nicht wiederkehrenden Ansprüchen auf Vergütungen eines ArbN gehören Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus den §§ 9, 10 KSchG (BAG NZA 97, 563, 565; LG Bochum ZInsO 10, 1801; LG Essen ZVI 11, 379, 380; LG Wuppertal JurBüro 19, 267) bzw Sozialplanabfindungen nach den §§ 112, 113 BetrVG (BAG NZA 92, 384, 385; LG Bamberg JurBüro 09, 32...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wettbewerbsverbot

Zusammenfassung Begriff Das Wettbewerbsverbot bezeichnet die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung mit Rücksicht auf ein bestehendes oder vergangenes Vertragsverhältnis. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen Einverständnis Konkurrenz zu machen (sog. vertragliches Wettbewerbsverbot). Der Arbeitne...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wettbewerbsverbot / 2.7 Bedingtes Wettbewerbsverbot

Unzulässig ist ein so genanntes bedingtes Wettbewerbsverbot. Das ist eine Wettbewerbsabrede, nach der der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann an den Arbeitnehmer die Hälfte des zuletzt gewährten Gehalts als Entschädigung zu zahlen hat, wenn der Arbeitgeber das Wettbewerbsverbot "in Anspruch nimmt" oder der Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Arbeitg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wettbewerbsverbot / 1 Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverbot

Eine Karenzentschädigung wird für die Dauer des Wettbewerbsverbots gezahlt. Sie dient als Ausgleich für die aus dem Wettbewerbsverbot resultierenden Nachteile. Für die Beurteilung der Beitragspflicht ist entscheidend, ob die Wettbewerbsverbots- oder Karenzentschädigung während einer laufenden Beschäftigung oder im Anschluss daran gezahlt wird. 1.1 Auszahlung während der Besch...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wettbewerbsverbot / 2 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

2.1 Grundsatz Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch die Pflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber, diesem keine Konkurrenz zu machen. Er kann zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten, seine im früheren Arbeitsverhältnis rechtmäßig erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen und auch in den Kundenkreis des ehe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wettbewerbsverbot / 1 Vertragliches Wettbewerbsverbot

1.1 Geltungsbereich 1.1.1 Kaufmännische Angestellte Für kaufmännische Angestellte gilt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein gesetzliches Wettbewerbsverbot[1], dieses gilt jedoch nicht generell. Es bezieht sich nur auf den Handelszweig des Arbeitgebers. Das Wettbewerbsverbot verbietet dem kaufmännischen Angestellten zweierlei; er darf ohne Einwilligung des Arbeitgebers...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wettbewerbsverbot / 1.2 Dauer des Wettbewerbsverbots

Das Wettbewerbsverbot gilt bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus, die der Arbeitnehmer für unwirksam hält und deswegen gerichtlich angreift, gilt das Wettbewerbsverbot bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiter.[1] Allerdings hat das BAG noch nicht abschließend entschieden, ob das Wettb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wettbewerbsverbot / 1.1 Geltungsbereich

1.1.1 Kaufmännische Angestellte Für kaufmännische Angestellte gilt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein gesetzliches Wettbewerbsverbot[1], dieses gilt jedoch nicht generell. Es bezieht sich nur auf den Handelszweig des Arbeitgebers. Das Wettbewerbsverbot verbietet dem kaufmännischen Angestellten zweierlei; er darf ohne Einwilligung des Arbeitgebers zum einen kein Han...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wettbewerbsverbot / Zusammenfassung

Begriff Das Wettbewerbsverbot bezeichnet die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung mit Rücksicht auf ein bestehendes oder vergangenes Vertragsverhältnis. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen Einverständnis Konkurrenz zu machen (sog. vertragliches Wettbewerbsverbot). Der Arbeitnehmer darf insbe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wettbewerbsverbot / 1.1 Auszahlung während der Beschäftigung

Eine Wettbewerbsverbots- oder Karenzentschädigung, die dem Arbeitnehmer während einer laufenden Beschäftigung gezahlt wird, ist als Einmalzahlung beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Sie ist beitragsrechtlich dem Entgeltabrechnungsmonat der Auszahlung zuzuordnen.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wettbewerbsverbot / 1 Entschädigung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer, während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit nicht auszuüben oder zu unterlassen, gehört eine vom Arbeitgeber für den Abschluss dieses Wettbewerbsverbots gezahlte Entschädigung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wettbewerbsverbot / 3 Werbungskostenabzug

Der Arbeitnehmer kann die wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots gezahlten Beträge als Werbungskosten geltend machen, z. B. eine Vertragsstrafe.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wettbewerbsverbot / 2.2 Schriftform

Weitere Voraussetzung der Rechtsgültigkeit der Konkurrenzklausel für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Schriftform (Unterschrift beider Vertragspartner, nicht per Fax oder Mail) und Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde mit den vereinbarten Bestimmungen über das Wettbewerbsverbot.[1] Wird die Schriftform verletzt, ist die Wettbewer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wettbewerbsverbot / Lohnsteuer

1 Entschädigung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer, während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit nicht auszuüben oder zu unterlassen, gehört eine vom Arbeitgeber für den Abschluss dieses Wettbewerbsverbots gezahlte Entschädigung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. 2 Fünftelregelung bei Zusammenballung der Einkünfte Der Arbe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wettbewerbsverbot / Sozialversicherung

1 Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverbot Eine Karenzentschädigung wird für die Dauer des Wettbewerbsverbots gezahlt. Sie dient als Ausgleich für die aus dem Wettbewerbsverbot resultierenden Nachteile. Für die Beurteilung der Beitragspflicht ist entscheidend, ob die Wettbewerbsverbots- oder Karenzentschädigung während einer laufenden Beschäftigung oder im Anschluss daran ge...mehr