Fachbeiträge & Kommentare zu Widerrufsrecht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterrichtung des Verbrauchers.

Rn 6 Nach I 1 ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art 246a EGBGB zu informieren. Für den Inhalt der dem Verbraucher mitzuteilenden Informationen verweisen I und II auf Art 246a bzw Art 246b EGBGB. Nach Art 246a § 1 I 1 Nr 9 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rückgewähr der empfangenen Leistungen.

Rn 13 Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren (III 1). Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis eigener Art, auf das die §§ 280 ff zur Anwendung kommen (§ 361 Rn 5). Gibt es mehrere Widerrufsberechtigte, so löst der Widerruf – auch nur eines einzelnen (§ 139) – ein einheitliches Rückgewährschuldverhältnis im Verhältnis zu sämtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Durchsetzbarkeit.

Rn 62 Der Vergütungsanspruch des Maklers wird bei voller Wirksamkeit des Hauptvertrags fällig (BGH NJW 91, 2844 [BGH 19.03.1991 - 5 StR 516/90]). Eine Vorverlagerung der Gesamtfälligkeit zugunsten des Maklers ist mit dem Leitbild des § 652 I nicht vereinbar (Hamm NJW-RR 96, 1526 [OLG Hamm 26.05.1995 - 18 W 4/95]); anders dagegen die Verschiebung zugunsten des Auftraggebers. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eingrenzung durch ›Erfüllungsort‹, Praxis, Interessen, Abwehr.

Rn 35 Kann drittstaatlichen Eingriffsnormen nach III Wirkung verliehen werden, so bemüht sich Art 9 um Eingrenzungen, sollte aber im Kontext der bisherigen Praxis, der Interessen und des Gesamtproblems gesehen werden. Nur von den Eingriffsnormen des Staates, ›in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind‹, spricht Art...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen (Abs 2).

Rn 11 (1) Der Untersuchungsanspruch (II) ist eingeführt, weil der Käufer bei aufschiebender Bedingung kein Recht auf Zugang zur Kaufsache hätte. Er begründet selbstständiges, auch klagbares Recht des Käufers auf Lieferung vertragsgemäßer Ware zur Untersuchung (RG 93, 254, 255; Hamm BB 95, 1925 [OLG Hamm 26.11.1993 - 11 U 72/93]; aA Erman/Grunewald Rz 6; offenbar RG 94, 285, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wirksamkeit des Vertrages.

Rn 8 Zur materiellen Wirksamkeit des Vertrages gehören die Willensmängel, insb Irrtum, arglistige Täuschung und Drohung, Mentalreservation, mangelnde Ernstlichkeit, Scheingeschäfte, ebenso wie offener oder versteckter Dissens, Widerrufsrechte nach Verbraucherschutzgesetzen (BGHZ 135, 124, 138; aA Aachen NJW-RR 91, 885, 886; LG Gießen NJW 95, 406; dazu Soergel/v Hoffmann Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen 51 VersAusglG 5 ff. Amtsermittlungsgr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Form.

Rn 7 Die Widerrufserklärung bedarf keiner bestimmten Form (s aber § 356a I). Damit unterscheidet sich I von der früheren Rechtslage, wonach der Widerruf in Textform (§ 126b) zu erfolgen hatte. Aus Beweisgründen ist es jedoch weiterhin ratsam für den Verbraucher, in Textform zu widerrufen (vgl BTDrs 17/12637, 60), auch wenn § 361 III die Beweislast für einen rechtzeitigen Wid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast, III.

Rn 9 Den Unternehmer trifft die Beweislast, wenn der Beginn der Widerrufsfrist streitig ist (BGH NJW 19, 3231 [BGH 14.03.2019 - I ZR 134/18]). Ob diese Bestimmung im Zusammenhang mit außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen im Einklang mit der VRRL steht, ist zweifelhaft. Nach Art 11 IV VRRL trägt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausschluss des Lösungsrechts (Nr 8a).

Rn 49 Nr 8a gilt für alle Verträge (BGH NJW-RR 90, 157 [BGH 11.10.1990 - I ZR 32/89]; München NJW-RR 89, 1499) und verbietet den formularmäßigen Ausschluss sowie jede Einschränkung der gesetzlichen (nicht: vertraglichen) Rücktritts-, Kündigungs- und Widerrufsrechte, die eine vom Verwender nach § 276 zu vertretende Pflichtverletzung als Lösungsgrund betreffen. Der Ausschluss ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Europarechtliche Grundlagen der Norm, Funktion.

Rn 1 § 312 wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der VRRL und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (VRRL-UG; dazu Vor §§ 312 ff Rn 4) mWv 13.6.14 komplett neu gefasst. Die Norm regelt in I den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. In II bis VI sind Ausnahmetatbestände enthalten, die für bestimmte Vertragstypen den sachlichen Anwendungsbereich der Kapitel ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nicht hinreichend verfestigte Anrechte (Abs 2 Nr 1).

Rn 4 Gem § 19 II Nr 1 sind Anrechte, die dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt sind, nicht ausgleichsreif. Damit soll verhindert werden, dass Anwartschaften ausgeglichen werden, bei denen im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend sicher ist, ob sie sich tatsächlich später zu einem Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen entwickeln werden. B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfälle.

Rn 13 Arbeitsvertrag: Die allg Grundsätze gelten auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen. Die falsche Beantwortung einer dem ArbN bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den ArbG dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war (BAG NZA 12, 34 [BAG 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich 24 VersAusglG 4; 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleichswert einzelner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gegen § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus 245 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung 1631e 1 Vater biologischer 1747 2 Vaterschaft 1592 2; Art. 19 EGBGB 16 Adoption 1747 2; 1748 10 nichteheliche ~ 1748 10 Vaterschaft; Leibliche ~ 1686a 1 Vaterschaftsanerkennung 1594 1; 1963 6 Drittanerkennung 1599 8 Form, Widerruf 1597 1 Unwirksamkeit 1598 1 Verbot missbräuchlicher Anerkennung 1597a 1 Zustimmung der Mutter 1595 1 Zusti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispielsbereiche.

Rn 9 Das AGG ist über § 2 I Nr 7 AEntG nF (ex § 7 I Nr 7 AEntG) bei Beschäftigung im Inland zwingend anzuwenden (ErfK/Franzen § 2 AEntG Rz 5; vgl Calliess/Renner/Renner Art 9 Rz 25); iÜ hat zum AGG die Diskussion erst begonnen (Junker 30; Schrader/Straube NZA 07, 184; Mansel FS Canaris I 809), viel spricht für Eingriffsnormcharakter (umfassend Lüttringhaus Grenzüberschreiten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zu §§ 357 ff.

Rn 4 Weiter ist § 356 im Zusammenhang zu sehen mit § 357, der die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, regelt. Im Blick zu behalten ist auch § 357b, soweit es um die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen, einschließlich Verbraucherdarlehensverträge, geht, die im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Nicht anfechtbar.

Rn 30 Ein unbeachtlicher Motivirrtum liegt vor, wenn der in das Geschäft eines Einzelkaufmanns Eintretende nicht die persönliche Haftung für bestehende Schulden des bisherigen Inhabers kennt (RGZ 76, 440) bzw eine Alleinerbenstellung der Ehefrau wegen Unwirksamkeit der Ausschlagung eines Miterben nicht erreichbar ist (München NJW 10, 687 [OLG München 04.08.2009 - 31 Wx 60/09...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Reform.

Rn 1 § 361 wurde durch das VRRL-UG (s Vor §§ 355 ff Rn 2) neu eingefügt. I knüpft an § 357 IV aF an. Eine II entsprechende Regelung war in der bisherigen Gesetzesfassung nur in § 312i aF enthalten, der jedoch nur die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts und nicht dessen Rechtsfolgen betraf. Anerkannt war jedoch, dass die Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Angestrebter Hauptvertrag.

Rn 35 Eine weitere Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Maklers ist der Abschluss des angestrebten Vertrags mit einem Dritten. Das Risiko, dass der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten nicht abgeschlossen wird oder unwirksam ist, trägt der Makler (BGH NJW 83, 1130 [BGH 21.12.1982 - 1 StR 662/82]). Der Auftraggeber ist im Hinblick auf den Abschluss des Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zu §§ 355, 357b–d.

Rn 3 § 357 ist im Zusammenhang zu sehen mit § 355, der in III 1–4 grundlegende Bestimmungen zu den Rechtsfolgen des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen enthält, die auch für die § 357 unterfallenden Vertriebsformen gelten. Ggü § 355 III 1 enthält I für die Frist zur Rückgewährung der ausgetauschten Leistungen eine spezielle Vorschrift. Rn 4 Für die Rechtsfolgen des Wider...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Form.

Rn 5 Aus dem Begriff des Sendens wird die Notwendigkeit einer gewissen Verkörperung und Textform (Briefe, Faxe, E-Mails, SMS) gefolgert (Köln K&R 12, 57 – Übermittlung eines adressierten Gewinnprotokolls ausr; LG Köln BeckRS 2010, 11062 Anrufbeantworteraufzeichnung nicht ausr; ebenso HP/Kotzian-Marggraf Rz 3, aA LG Lübeck v 3.6.10 – 14 S 71/10; LG Köln NJW-RR 09, 1068 [LG Kö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Besonderheiten bei Verbrauchsgüterkauf, II Nr 1.

Rn 14 Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I) beginnt die Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware zu laufen, II Nr 1a). Zu beachten ist insoweit, dass ein Verbrauchsgüterkauf sich nicht nur auf den Verkauf beweglicher Sachen bezieht (vgl § 474 I 1), sondern auch dann vorliegt, wenn der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher neben dem Verkauf einer beweglichen Sache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abschnittsfinanzierungen.

Rn 60 Verständigen sich Realkreditgeber u Darlehensnehmer auf eine Abschnittsfinanzierung, wird für die Dauer eines bestimmten Zeitraums eine Festzinsvereinbarung getroffen. Bei der echten Abschnittsfinanzierung ist das Ende der Zinsfestschreibungsperiode gleichbedeutend mit dem Ende der Laufzeit des Darlehens. Kommt es zu einer Anschlussvereinbarung, liegt ein eigenständige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Widerrufserklärung, I.

Rn 5 Der Verbraucher hat den Widerruf des Vertrags ggü dem Unternehmer zu erklären. Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, zur Erklärung des Widerrufs das Muster-Widerrufsformular nach Anl 2 zu Art 246a § 1 II 1 Nr 1 EGBGB oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und ihm zu übermitteln. Macht der Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Widerrufserklärung, II 1.

Rn 6 Der Verbraucher hat den Widerruf des Vertrags ggü dem Unternehmer zu erklären. Aus dem Verweis in II 1 auf § 356 I ergibt sich, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen kann, zur Erklärung des Widerrufs das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art 246a § 1 II 1 Nr 1 EGBGB oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zu § 356.

Rn 5 §§ 357, 357a stehen auch im Zusammenhang mit § 356, der die Voraussetzungen des Widerrufsrechts für Verträge regelt, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Hervorzuheben ist dabei das Zusammenspiel von § 357a II 1, 2 und § 356 IV, die sich auf Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge über Dienstleistun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mängelrechte des Verbrauchers.

Rn 12 Grundvoraussetzung ist, dass der Verkäufer aufgrund von Mängelrechten des Käufers alternativ die Kaufsache zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste. Damit scheiden wie bei I alle Maßnahmen aus Kulanz (vgl Rn 9) und Rücknahmen infolge eines gesetzlichen Widerrufsrechts aus (zu § 478 aF: BTDrs 14/6040, 248; Lepsius AcP 207, 340, 348). Da der Regress den Verkäufer n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Berechtigter.

Rn 10 Zum Widerruf berechtigt ist in erster Linie der Verbraucher als Vertragspartner, auch wenn er beim Vertragsschluss vertreten worden ist. Bei § 1357 (oder § 8 II LPartG) soll auch der Mithaftende widerrufen können. Gleiches soll sogar für den nach § 179 I haftenden vollmachtlosen Vertreter gelten, BGH NJW-RR 91, 1079 (zu § 355 aF); auch Grüneberg/Grüneberg Rz 2. Schließ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Besonderheiten bei Verträgen nach II Nr 2.

Rn 17 Die hierunter fallenden Verträge sind ausschl nach II Nr 2 zu behandeln, auch wenn im Einzelfall auch an eine Anwendung von II Nr 1 gedacht werden könnte (s dazu BTDrs 17/12637, 61). Für diese Verträge beginnt die Widerrufsfrist einheitlich mit Vertragsschluss. Im Vergleich zur allg Regelung des § 355 II 2 ergibt sich damit kein Unterschied. II Nr 2 hat damit allein kl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unwiderruflichkeit.

Rn 3 Weitere Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungsanspruchs ist die Unwiderruflichkeit des Darlehensvertrages nach §§ 495, 355. Diese ist gegeben mit Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist (§ 355 II). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation, handelt der Verbraucher ggf rechtsmissbräuchlich (§ 242), wenn er in Kenntnis seines Widerrufsrechts davon kein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Widerrufsfrist, II, III 1.

Rn 7 Aus § 355 II 1 ergibt sich, dass die Widerrufsfrist 14 Tage beträgt. Nach § 355 II 2 läuft diese Frist grds ab Vertragsschluss. § 356 III 1 enthält eine hiervon abweichende spezielle Regelung für Verträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, dazu Janal VuR 15, 43. III 1 verdrängt damit § 355 II 1. Darüber hinaus sind für den Verbrauc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rechtsfolgen des Widerrufs.

Rn 21 Die Ausübung des Widerrufsrechts hat rechtsgestaltenden Charakter. Bis zur Erklärung des Widerrufs ist der Verbraucherdarlehensvertrag schwebend wirksam; es bestehen wechselseitige Erfüllungsansprüche. Hat der Verbraucher die Widerrufsfrist verstreichen lassen, wird seine Willenserklärung ex nunc endgültig wirksam (Staud/Kessal-Wulf Rz 7). Rn 22 Die Rechtsfolgen eines f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gutgläubigkeit des Vertragspartners.

Rn 3 Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei Vertragsschluss kannte. Das Kennenmüssen steht der Kenntnis nicht gleich (München ZIP 08, 220, 222). Maßgeblich für die Kenntnis des Vertragspartners ist der Zeitpunkt der Abgabe seiner eigenen Vertragserklärung. Erlangt der Vertragspartner erst später Kenntnis von dem Mangel d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechte des Verbrauchers bei Verstoß gegen die Pflichten aus I–III.

Rn 16 Kommt der Unternehmer seinen Pflichten gegenüber dem Verbraucher nicht nach, kann dem Verbraucher ein Schadensersatzanspruch zustehen wegen Verletzung einer Nebenpflicht (§§ 280 I, 241 II). Im Einzelfall kann der Verbraucher auch nach § 324 vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm aufgrund der Verletzung der Pflichten aus I–III ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nutzungen, Verwendungen (§§ 346, 347).

Rn 36 In Reaktion auf das Urt des EuGH, dass der Ersatz der Nutzungen nicht richtlinienkonform ist (NJW 08, 1433 Rz 24–43 ›Quelle‹), und des umsetzenden Urt des BGH (BGHZ 178, 27 Rz 14–35) hat der Gesetzgeber in § 475 III 1 geregelt, dass beschränkt auf Verbrauchsgüterkäufe Nutzungen und deren Wert nicht ersetzt werden (Kaeding NJW 10, 1031: nicht entschädigte Nutzungen bei ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Personenbeförderungsverträge, VIII.

Rn 36 Der Abs wurde mWv 28.5.22 neu eingefügt (Rn 1); er entspricht inhaltlich weitgehend II Nr 5 aF. Bei der Beförderung von Personen bieten europarechtliche Vorgaben (zB nach FluggastrechteVO) und bestehende öffentlich-rechtliche Regelungen einen ausreichenden Schutz (BTDrs 17/12637, 47), sodass über einen Teilverweis in § 312a nur ein Basisschutz gewährt wird. Von VIII er...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ersatzpflicht.

Rn 4 Ziel des I ist der Ausgleich der Interessen von Verbraucher und Unternehmer. Dabei geht es insb um die Wertminderung der (ja, vielleicht mangelfreien) Sache dadurch, dass sie womöglich nicht mehr ›fabrikneu‹ an den Unternehmer zurückgelangt. Etwa bei Kfz, Möbeln und Kleidungsstücken kann das einen erheblichen Verlust bedeuten. Rn 5 Nach I Nr 1 besteht keine Ersatzpflicht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / gc) Rückausnahmefall: zivilrechtlicher Eigentumsübergang ohne Übergang von Besitz, Nutzungen, Gefahr, Lasten

Rn. 170p Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Von der Aussage, dass mit dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auch bei Zurückbehalt von Besitz, Nutzungen, Gefahr, Lasten beim Veräußerer grds keine Herrschaftsposition verbleibt, die ihn in die Lage versetzen würde, den (neuen) zivilrechtlichen Eigentümer von der Einwirkung für die gewöhnliche Nutzungsdauer auf das erworbene WG au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Fehlen des schutzwürdigen Eigeninteresses.

Rn 49 Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn der Berechtigte kein sachliches Eigeninteresse verfolgt, sei es, dass die Rechtsausübung nur zweckfremden oder unlauteren Motiven dient (BGHZ 5, 186, 189), sei es, dass die Rechtsausübung mangels irgendeines sachlichen Eigeninteresses des Ausübenden völlig nutzlos ist (BGHZ 93, 338, 350; NK/Krebs § 242 Rz 84). Von dieser A...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitszeugnis: Änderung un... / 2 Widerruf des Arbeitszeugnisses

Das Zeugnis ist keine Willenserklärung, sondern eine Schilderung der Leistung des Arbeitnehmers. Eine Willenserklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, wenn sie aus Sicht des Erklärenden inhaltlich falsch war. Dies geht bei einem aus Sicht des Ausstellers falschen Arbeitszeugnis dagegen nicht. Ist ein Arbeitszeugnis objektiv falsch erteilt worden, kan...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachhaltigkeit: ESG als Gru... / 2.1.2 Inhaltliche Anforderungen an ESG-Ziele

Grundsätzlich gilt für die Arbeitsvertragsparteien die Vertragsfreiheit. Sie können damit an sich alle (ESG-)Ziele vereinbaren, solange diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen. AGB-rechtlich sind Zielvereinbarungen nur eingeschränkt überprüfbar. Die vereinbarten Ziele sind als Vergütungsabrede Kernbestand des Arbeitsverhältnisses und unterliegen damit nicht dem AGB-Recht....mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts

Leitsatz Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen. Normenkette § 8 Abs. 1...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Darlehen / 7 Rechtliche Aspekte von Darlehen

Die Vorschriften zum Gelddarlehen finden sich in den §§ 488 ff. BGB. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Andererseits wird der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Darlehensgeber das Erhaltene in gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Die Verzinsung des ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.12 Vermögensrückfall an Eltern und Voreltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

Rz. 65 § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG stellt die Vermögensgegenstände steuerfrei, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen in der Vergangenheit im Wege einer – nicht notwendigerweise steuerpflichtigen – Schenkung bzw. durch einen Übergabevertrag zugewendet hatten und die nunmehr an diese Personen von Todes wegen zurückfallen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist d...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dienstwagen: Arbeitsrechtli... / 12 Widerruf der Dienstwagengewährung

Regelmäßig wird in der Dienstwagenvereinbarung ein Widerrufsvorbehalt vereinbart. Eine solche Klausel unterliegt der AGB-Kontrolle. Die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit ist unwirksam. Für die Ausübung des Widerrufs müssen sachliche Gründe genannt werden. Als sachliche Gründe kommen zum Beispiel die berechtigte Freistellung des Arbeitnehmers, das Ruhen des Arbeitsverhältniss...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Prozessuale Aspekte / VII. Widerruf

Rz. 299 Bei Widerrufsvergleichen ist die Wirksamkeit des Vergleiches aufschiebend bedingt.[378] Die zwischen den Parteien getroffene Regelung soll erst dann gelten, wenn die vereinbarte Frist abgelaufen ist, ohne dass bei Gericht eine Widerrufserklärung eingegangen wäre. Rz. 300 Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parteien nachträglich nur wi...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Geschenke, Arbeitnehmer / 4.2 Ausübung des Widerrufsrechts: Geänderte Lohnsteuer-Anmeldung

Soll von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden, genügt hierfür allerdings eine formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt nicht. Auch die Abgabe des Widerrufs im Einspruchs- oder Klageverfahren ist nicht ausreichend. Nach Ansicht des BFH ist der Widerruf in derselben Form auszuüben, in der das ursprüngliche Wahlrecht ausgeübt worden ist. Ausgeübt werden die Pauschalierun...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Datenschutz: Diese Regeln s... / 4 Besonderheiten bei Daten von Mitarbeitenden

Personenbezogene Daten von Mitarbeitenden dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies dem Unternehmen gestattet ist. Dabei sind die gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Regelungen zu beachten. Auch hier gilt, dass der Betroffene auch seine Einwilligung in Bezug auf den Umgang mit seinen Daten erteilen kann. Diese Einwilligung darf aber nicht durch Druckau...mehr