Fachbeiträge & Kommentare zu Zahlungsunfähigkeit

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.2 Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 434 Der Nachsteuertatbestand in Nr. 1 bezieht sich auf begünstigt erworbenes Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Rz. 435 Zu einer Nachversteuerung kommt es danach in folgenden Fällen (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG, s. dazu R E 13a.13 ErbStR 2019 [1]): vollständige oder teilweise Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs (einschl. einer freiberufli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.1 Überblick

Rz. 407 Der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb der Behaltefrist gegen die gesetzlichen Behaltensregelungen verstößt (§ 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG).[1] Die Behaltefrist beträgt im Fall der Regelverschonung 5 Jahre und im Fall der Optionsverschonung 7 Jahr...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Bankenhaftung nach § 13c UStG bei debitorischem Kontokorrentkonto

Leitsatz Die kontoführende Bank haftet mangels Vereinnahmung nicht nach § 13c UStG, solange die Kreditlinie des Kontokorrentkontos des Steuerschuldners eingehalten wird. Normenkette § 13c, § 13 Abs. 1 UStG, Art. 205, Art. 205 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL) Sachverhalt Die Klägerin ist eine Bank, bei der die A-GmbH ihr Geschäftskonto eingerichtet hatte. Die Klägerin hatte der A-G...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
GmbH, Sachgründung / 5.2 Bei der verdeckten Einlage erfolgt eine Anrechnung auf die Einlageverpflichtung

Eine verdeckte Sacheinlage befreit den betreffenden Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Vielmehr erfolgt eine Anrechnung des Werts der Sacheinlage auf die Bareinlagepflicht des Gesellschafters. Nach der Eintragung ins Handelsregister wird der Wert der...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Außergewöhnliche Belastungen

Rz. 14 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Sind die Kosten eines Zivilprozesses nicht als WK abziehbar, können sie grundsätzlich nicht als > Außergewöhnliche Belastungen (AgB) berücksichtigt werden, weil sie nicht zwangsläufig entstehen (vgl BFH 67, 379 = BStBl 1958 III, 419; BFH 147, 171 = BStBl 1986 II, 745; BFH 198, 94 = BStBl 2002 II, 382; BFH 206, 16 = BStBl 2004 II, 726; BFH/NV...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 50 Das in § 11 ErbStG normierte Stichtagsprinzip schließt einen Billigkeitserlass[1] zwar nicht generell aus. Ein Erlass der Erbschaftsteuer wegen einer sich aus dem Stichtagsprinzip ergebenden sachlichen Unbilligkeit und ggf. eine Stundung [2] kommt aber nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, weil der Gesetzgeber mit Schaffung der Stichtagsregelung die M...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 7b Wertgut... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Dieses Regelungswerk beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10289 v. 22.9.2008) und ist am 13.11.2008 nach Anhörung und Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom Bundestag verabschiedet worden (BT-Drs. 16/10289, 16/10693). Am 12.11.2008 beschloss der zuständige Ausschuss noch Änderungen am Gesetzesentwurf (BT-Drs. 16/10901)...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 3 Literatur

Rz. 209 Berchtold, Illegale Ausländerbeschäftigung nach der Neufassung von § § 7 SGB IV, NZS 2012 S. 481. Boemke, Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Arbeitszeitkonten bei geringfügig Beschäftigten, BB 2008 S. 722. Frank, Regelungsbedarf und Haftungsfallen in Wertkontenmodellen, NZA 2008 S. 152. ders., Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen, ZRP 2...mehr

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Jung, SGB VII § 35 Leistung... / 2.8.2 Zielsetzung der Unterstützten Beschäftigung

Rz. 44 Die Unterstützte Beschäftigung teilt sich auf in die individuelle betriebliche Qualifizierung (Abs. 2) und die Berufsbegleitung (Abs. 3) von behinderten Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf an Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ziel hierbei ist, den behinderten Menschen durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages in ein sozialversicherungspf...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.2.1 Überblick

Rz. 137 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen am 1.1.1998 (BGBl. I S. 688) wurden die Abs. 1a und 1b in § 7 eingefügt. Ziel war es, die Zeiten der bezahlten Freistellung im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen als Beschäftigungszeiten zu definieren, um so die Grundvoraussetzung für eine lückenlose sozialversich...mehr

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Zeitwert nach HGB, EStG und... / 3.1 Zeitpunkt der Bewertung

Rz. 83 Die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden sind grundsätzlich zum Bilanzstichtag zu bewerten.[1] Im Jahresabschluss müssen mithin jene Werte angesetzt werden, welche am Stichtag zutreffend waren (Stichtagsprinzip). Bilanzstichtag ist immer der letzte Tag eines (Rumpf-)Geschäftsjahrs. Rz. 84 Alle wertschaffenden Ereignisse (wertbeeinflussenden Ereignisse), die bis ...mehr

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Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Leitsatz Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Normenkette § 227, § 233, § 233a, § 238, § 240 AO, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG Sachverhalt Der Kläger ist zum Insolvenzverwalter über das Vermögen von A bestellt worden. Das FA meldete Abgabenforderungen zu...mehr

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§ 19 Fachgerichtsbarkeiten ... / VI. Insolvenzverfahren

Rz. 24 Für Insolvenzverfahren wird auf die Anwendung der ZPO verwiesen, sodass hier sowohl § 130a ZPO als auch § 130d ZPO zum Tragen kommen. Zitat § 4 InsO 1Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2 § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen so...mehr

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§ 17 Mahnverfahren und Zwan... / 5. Rechtsprechung zur Einreichpflicht in ZV-Angelegenheiten – eine Auswahl

Rz. 109 Inzwischen ist bereits einige Rechtsprechung zur elektronischen Einreichpflicht in Zwangsvollstreckungsverfahren ergangen. Die nachstehende Auswahl zeigt, dass insbesondere auch Behörden offenbar häufig übersehen, dass sie von der elektronischen Einreichpflicht gem. § 130d ZPO betroffen sind. Zitat "1. Nach § 130d ZPO müssen unter anderem einzureichende Anträge, die du...mehr

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§ 15 Zustellungen via beA / 1. Verspätete Abgabe eines Empfangsbekenntnisses

Rz. 186 Praktiker kennen das Problem schon seit Jahrzehnten, dass Empfangsbekenntnisse verzögert oder mit mutmaßlich falschem Datum abgegeben werden. Der Verfasserin sind hier nicht nur zahlreiche Beispiele im Bereich der Rechtsmittel bekannt, sondern auch werden immer wieder im Bereich der Kostenfestsetzung Empfangsbekenntnisse von unterlegenen Parteien durch deren Prozessb...mehr

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Steuerabzug bei Bauleistung... / 3.1 Freistellungsbescheinigung

Antrag des leistenden Unternehmers beim zuständigen Finanzamt Antrag Der leistende Unternehmer kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Normalerweise senden die Finanzämter vor dem Erteilen der Bescheinigung dem Antragsteller einen Fragebogen zu. Darin sind neben den allgemeinen Angaben zum Un...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vorabentscheidungsersuchen zum Direktanspruch

Leitsatz Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung zur Auslegung der MwStSystRL vorgelegt: 1. Steht einem Leistungsempfänger mit Ansässigkeit im Inland ein sog. Direktanspruch gegen die inländische Finanzverwaltung entsprechend dem EuGH-­Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 – ­C‐35/05 (EU:C:2007:167) zu, wenn (a) dem Leistungsempfänger von einem Leiste...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Fall der Insolvenz

Leitsatz 1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Anerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Kann ein vorläufiger Jahresabschluss der Organgesellschaft wegen Insolvenz nicht mehr korrigiert werden und wäre bei zutreffender Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrunds...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Beurteilungszeitpunkt für die Zahlungsunfähigkeit

Rn 34 Die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes, zu dem Zahlungsunfähigkeit vorliegt bzw. eingetreten ist, hängt davon ab, in welchem Regelungszusammenhang die eingetretene Zahlungsunfähigkeit relevant ist. Für die Entscheidung über einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit muss diese im Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Überzeugung des...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Zahlungsunfähigkeit aus Mangel an Zahlungsmitteln

Rn 26 Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne ist weiterhin als Geldilliquidität zu verstehen.[44] Bereits in der Vergangenheit wurde die Formulierung, wonach die Nichtleistung auf einem Mangel an Zahlungsmitteln beruhen musste, als redundant qualifiziert.[45] Für die Ermittlung der Zahlungsfähigkeit ist zunächst ausschließlich auf die vorhandenen liquiden Geldmitt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Bisherige Definition der Zahlungsunfähigkeit

Rn 3 Zahlungsunfähigkeit wurde bisher definiert als das auf einem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich[8] dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen. Sofort zu erfüllen waren dabei solche Geldschulden, die von den Gläubigern ernsthaft eingefordert wurden. Die Definition hat unterschiedliche ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit

Rn 29 Über das Verfahren, auf welche Weise konkret der Tatbestand der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit zu ermitteln ist, äußert sich der Gesetzestext nicht. Rn 30 Im Hinblick auf die Abgrenzung der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit von einer bloßen Zahlungsstockung einerseits und einer nur geringfügigen Liquiditätslücke andererseits ist eine mehrstufige Überprü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 17 Zahlungsunfähigkeit

Gesetzestext (1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) 1Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. 2Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. 1. Allgemeines Rn 1 Die Zahlungsunfähigkeit stellt den allgemeinen Eröffnungsgrund dar, d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 43 Baumert, Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Wenn Strafrecht und Insolvenzrecht aufeinandertreffen, NJW 2019, 1486 ff.; Brünkmans/Clev, Grundsätze für die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit und Besonderheiten bei konzernverbundenen Unternehmen – zugleich Anmerkung zu BGH Urt. v. 28.06.2022 – II ZR 112/21, ZInsO 2022, 2272 ff.; Burger/Schellberg, Die Auslösetatbeständ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) 1Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. 2Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Dauerhaftigkeit der Nichtzahlung (Zahlungsstockung)

Rn 16 Auch ohne die nach der Begründung des Gesetzgebers bewusst unterbliebene, ausdrückliche Benennung des Merkmals der Dauerhaftigkeit der Nichterfüllung fälliger Zahlungspflichten sollen lediglich vorübergehende Zahlungsstockungen nicht zur Eröffnung eines aufwendigen und für den Schuldner einschneidenden Insolvenzverfahrens führen. Insoweit ist das Bedürfnis vorhanden, e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Zahlungseinstellung (Abs. 2 Satz 2)

Rn 37 Die Zahlungseinstellung ist kein eigenständiger Eröffnungsgrund, gemäß Abs. 2 Satz 2 indiziert sie jedoch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Die Zahlungseinstellung begründet die widerlegliche gesetzliche Vermutung, dass die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.[65] Rn 38 Die Zahlungseinstellung ist ein Unterfall[66] der Zahlungsunfähigkeit, d.h., Zahlungsunfähigkei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Fällige Zahlungspflichten

Rn 8 Für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sind die fälligen Zahlungspflichten zu berücksichtigen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet danach ausschließlich Geldilliquidität, d.h. einen Mangel an Zahlungsmitteln.[13] Die Unfähigkeit, andere Leistungspflichten zu erfüllen, wie die Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen, begründet keine Zahlungsunfähigkeit.[14...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Legaldefinition des Abs. 2

Rn 7 Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wird gesetzlich dahingehend definiert, dass dieser nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. In der Legaldefinition wird auf die Benennung der Merkmale der Dauer und der Wesentlichkeit sowie des ernsthaften Einforderns verzichtet, da nach Auffassung des Gesetzgebers insbesondere diese Definitionsmerkmale zu ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Wesentlichkeit der Nichtzahlung

Rn 21 Verzichtet wird in der Legaldefinition der Zahlungsunfähigkeit auf das Merkmal der Wesentlichkeit sodass die länger andauernde Nichtzahlung eines Teils der fälligen Verbindlichkeiten als insolvenzrechtlich irrelevante Liquiditätsstörung zu qualifizieren ist[35] In der Vergangenheit war angenommen worden, dass eine insolvenzrechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit erst d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Zahlungsunfähigkeit stellt den allgemeinen Eröffnungsgrund dar, der für alle insolvenzfähigen Rechtsträger und gesonderten Vermögensmassen Geltung hat. Neben der Funktion als Auslösetatbestand für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens hat die Zahlungsunfähigkeit Relevanz für die Anfechtungsgründe der §§ 130–132[1], für die gesetzlichen Antragspflichten gem. 15a od...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Funktionelle Zuständigkeit

Rn 8 Die funktionelle Zuständigkeit, also die Verteilung der Zuständigkeit, betrifft im Insolvenzrecht, konkret beim Insolvenzgericht, den Insolvenzrichter, den Insolvenzrechtspfleger und zudem den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Rn 9 Gemäß §§ 3 Nr. 2 e) und g), 18, 19a RPflG ist der Insolvenzrichter zuständig unter anderem für das Insolvenzverfahren bis zur Entscheidung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. (2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgeri...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Antragsrechte

Rn 7 Berechtigt zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zum einen die Gläubiger, zum anderen der Schuldner. Rn 8 Zu beachten sind spezialgesetzliche Antragsrechte der Gläubiger und des Schuldners gemäß § 46b Abs. 1 KWG, § 3 Abs. 1 BspKG sowie § 88 Abs. 1 VAG. Nach diesen Vorschriften besteht bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Ba...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Vergeblich aufgewendete Schuldzinsen

Rn. 350 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Schuldzinsen können wie andere Aufwendungen (s Rn 93ff) auch dann WK sein, wenn sich später herausstellt, dass die beabsichtigte Einkünfteerzielung nicht erreicht werden kann (BFH v 04.03.1997, IX R 29/93, BStBl II 1997, 610), zB wenn eine refinanzierte Forderung wertlos wird (BFH v 19.10.1982, VIII R 97/79, BStBl II 1983, 295), eine finanzie...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 2 regelt die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für das Insolvenzverfahren. Unberührt von dieser Zuständigkeitsregelung bleiben die Zuständigkeiten der Sondergerichtsbarkeiten wie Sozial-, Arbeits-, Verwaltungs- oder Finanzgerichte.[1] Rn 2 Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes ist ausschließlich (§ 22 GVG) [2] und unterliegt nicht der Disposition der Verf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Zuständigkeit für Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a

Rn 14 Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen eingeführt. Es ermöglicht den Ländern damit eine insolvenzspezifische Konzentration auf gerichtlicher Ebene, um den Gruppen-Gerichtsstand gem. § 3a innerhalb eines OLG-Bezirks auf ein Insolvenzgericht zu fokussieren. Es handelt sich aber um eine Ermächtigungsnorm, und damit um eine S...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Aufgaben des Gerichts

Rn 6 Das Amtsgericht ist für das Insolvenzverfahren ein einheitliches Eingangsgericht und zwar unabhängig von der konkreten Insolvenzverfahrensart und den diesbezüglichen, spezifischen Voraussetzungen der InsO. Insolvenzgericht im Sinne der Norm ist die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts für das Insolvenzverfahren zuständige Abteilung des entsprechenden Amtsg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Abweichende Zuständigkeitsregelungen der Länder

Rn 12 Gemäß Abs. 2 besteht für die Bundesländer, die für die Justizorganisation zuständig sind, die Möglichkeit, von der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 durch Rechtsverordnung abzuweichen und zusätzliche oder andere Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen. Die Norm eröffnet damit die Möglichkeit die genannten Varianten auch zu kombinieren. Die Zuständi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Berechtigung zur Antragsrücknahme

Rn 35 Die Befugnis zur Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt grundsätzlich bei demjenigen, der den Eröffnungsantrag gestellt hat. Grundsätzlich handelt es sich damit um einen actus contrarius.[64] Rn 36 Im Falle der Antragstellung durch einen Gläubiger ist dieser zur Antragsrücknahme befugt. Handelt es sich beim Gläubiger um eine juristische Person,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ha) Allgemeines

Rn. 99 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Nachträgliche WK sind Ausgaben, die zwar erst nach Aufgabe der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit anfallen, die jedoch durch die ursprünglich zur Erzielung von Einkünften begonnene und unverändert fortgeführte Tätigkeit wirtschaftlich veranlasst sind (BFH v 07.11.1995, IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; BFH v 31.03.1998, IX R 26/96, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Antragsrecht des Schuldners

Rn 13 Antragsberechtigt ist auch derjenige, der in einem eröffneten Insolvenzverfahren Schuldner ist oder als solcher angesehen wird. Rn 14 Sofern eine natürliche Person einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, ist Prozessfähigkeit erforderlich. Für die Zulässigkeit des Eigenantrages ist es notwendig, dass dieser ernsthaft auf Eröffnung gerichtet ist, un...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 14. Aufsatzliteratur

Rn 32 Bauer, Sanierung im Insolvenzverfahren, § 12, in: Die GmbH in der Krise, 5. Aufl. 2016; Blankenburg, Leitfaden für die Insolvenzgerichte durch das Konzerninsolvenzrecht, ZInsO 2018, 897 ff.; Brünkmans, Die Koordinierung von Insolvenzverfahren konzernverbundener Unternehmen nach deutschem und europäischem Insolvenzrecht, 2009; Eidenmüller, Verfahrenskoordination bei Kon...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 12 Andres/Möhlenkamp, Konzerne in der Insolvenz – Chance auf Sanierung?, BB 2013, 579 ff.; Bauer, Sanierung im Insolvenzverfahren, § 12, in: Die GmbH in der Krise, 5. Aufl. 2016; Brünkmans, Die Koordinierung von Insolvenzverfahren konzernverbundener Unternehmen nach deutschem und europäischem Insolvenzrecht, 2009; Eidenmüller, Verfahrenskoordination bei Konzerninsolvenzen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 25 Albrecht, Die EU-Kommission ebnet den Einstieg in die vorinsolvenzliche Sanierung, ZInsO 2016, 2415 ff.; Balz, Die Ziele der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 3 ff.; Bichlmeier, Reform des Insolvenz- und Sanierungsrechts, AuR 2011, 193 ff.; Bittmann, Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung: Folgen für das Insolvenzver...mehr

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FoVo 11/2022, Wie setzt sic... / I. Die Frage

Hartz IV als Hindernis für eine gütliche Einigung? Unter den Schuldnern, gegen die Forderungen eingezogen werden müssen, finden sich leider auch immer wieder Leistungsbezieher nach dem SGB II oder XII (Hartz IV-Empfänger). Vor diesem Hintergrund erscheint die Titulierung häufig unwirtschaftlich, weil nicht gesichert ist, dass zumindest die dadurch verursachten Kosten später e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Werterhaltungsprinzip (§ 245 Abs. 1 Nr. 1)

Rn 9 Wann eine Schlechterstellung i.S.d. Abs. 1 Nr. 1 vorliegt, wird im Gesetz nicht definiert. Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Ergebnis; der (fiktive) Erlös aus der bestmöglichen Verwertung in der Insolvenz ohne Plan ist mit dem im Plan prognostizierten Erlös zu vergleichen. Das bedeutet, dass der Vergleichsmaßstab sowohl die Abwicklung als auch die übertragende San...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 46 Büttner, Gegenvorstellung und beschränkte Restschuldbefreiung – Probleme im Zusammenhang mit dem sogenannten Zweitinsolvenzverfahren, ZInsO 2017, 1057; Casse, Rechtsmittel und Besonderheiten im Insolvenzantragsverfahren, InsbürO 2015, 133; Lütke, Eröffnung strategischer Insolvenzen und gesellschaftsrechtliche Konflikte, KTS 2019, 261 ff; Pape, Das Beschwerderecht des G...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1. Wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen

Rn 4 Zur Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners[16] und ihrer Ursachen dürfte im Regelfall ein Eingehen auf die folgenden Punkte erforderlich sein:[17] Rn 5 die Erläuterung der rechtlichen Situation des Schuldners (Rechtsform, Gründung, Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokura, Kapital, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Firma). Die Darstellung ist zudem nicht a...mehr