Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsversteigerung

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 4. Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist

a) Gebühren Rz. 59 Vertritt der Anwalt einen Bieter, der nicht auch zugleich Beteiligter ist, gelten grundsätzlich dieselben Gebührentatbestände wie bei Vertretung eines Gläubigers, sodass auf die dortigen Ausführungen (siehe Rdn 15 ff.) verwiesen werden kann. Allerdings kommt bei Vertretung des Bieters, der nicht Beteiligter ist, weder eine Vertretung im Verfahren auf Eintra...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, Teilungsversteigerung und Zwangsverwaltung

I. Überblick Rz. 1 Die Vergütung des Anwalts für Tätigkeiten in der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sind in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 VV geregelt (Nrn. 3311, 3312 VV). Rz. 2 Die Vorschriften gelten nur für Zwangsversteigerungen, die im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt sind (einschließlich der Teilungsversteigeru...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / a) Tätigkeiten im Zwangsversteigerungsverfahren

aa) Überblick Rz. 15 Unterschieden wird hier nach Rz. 16 Es entstehen insoweit zwar – in Ausnahme zu § 15 Abs. 2 RVG – zwei Verfahrensgebühren; es handelt sich jedoch nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, ...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 3. Vertretung eines sonstigen Beteiligten (auch Schuldner)

a) Gebühren Rz. 55 Vertritt der Anwalt einen sonstigen Beteiligten – ggf. auch einen Schuldner –, gelten dieselben Gebührentatbestände wie bei Vertretung eines Gläubigers, sodass auf die dortigen Ausführungen (siehe Rdn 5 ff.) verwiesen werden kann. b) Gegenstandswert Rz. 56 Bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, richtet sich der Gegenstandsw...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 1. Gebühren

Rz. 70 Für die Vertretung im einem Teilungsversteigerungsverfahren entstehen die gleichen Gebühren wie auch in der Zwangsversteigerung, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann (siehe Rdn 5 ff.). Hier ergeben sich keine Unterschiede.mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / b) Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner

aa) Gebühren Rz. 42 Die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung[10] und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV) stellt gegenüber den Tätigkeiten bis zur Einleitung des Verteilungsverfa...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / cc) Tätigkeit im Verteilungsverfahren und bei Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung

(1) Gebühren Rz. 33 Nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verteilungsverfahren (§§ 105 bis 145 ZVG) eine weitere Verfahrensgebühr in Höhe von 0,4. Hiermit abgegolten sind u.a. die Einreichung der Anspruchsberechnung, die Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteilungstermine, die Prüfung des Teilungsplans, der Widerspruch hiergegen und die Verteilung nach einem Wid...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / a) Gebühren

Rz. 59 Vertritt der Anwalt einen Bieter, der nicht auch zugleich Beteiligter ist, gelten grundsätzlich dieselben Gebührentatbestände wie bei Vertretung eines Gläubigers, sodass auf die dortigen Ausführungen (siehe Rdn 15 ff.) verwiesen werden kann. Allerdings kommt bei Vertretung des Bieters, der nicht Beteiligter ist, weder eine Vertretung im Verfahren auf Eintragung der Si...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 2. Vertretung eines Gläubigers oder eines sonstigen gem. § 9 Nr. 1 und 2 ZVG Berechtigten

a) Tätigkeiten im Zwangsversteigerungsverfahren aa) Überblick Rz. 15 Unterschieden wird hier nach Rz. 16 Es entstehen insoweit zwar – in Ausnahme zu § 15 Abs. 2 RVG – zwei Verfahrensgebühren; es handelt sich jed...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / (1) Gebühren

Rz. 17 Für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens erhält der Anwalt nach Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4. Rz. 18 Eine Ermäßigung der Gebühr bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen. Rz. 19 Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands vertritt, erhöht...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / I. Überblick

Rz. 1 Die Vergütung des Anwalts für Tätigkeiten in der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sind in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 VV geregelt (Nrn. 3311, 3312 VV). Rz. 2 Die Vorschriften gelten nur für Zwangsversteigerungen, die im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt sind (einschließlich der Teilungsversteigerung). Rz. 3 Ni...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / (2) Gegenstandswert

Rz. 24 Vertritt der Anwalt den Gläubiger oder einen sonstigen gem. § 9 Nr. 1 und 2 ZVG Berechtigten, so bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 26 Nr. 1 RVG. Diese Vorschrift ist schwer verständlich. Im Einzelnen gilt Folgendes:mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / bb) Gegenstandswert

Rz. 47 Der Gegenstandswert eines Verfahrens über einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens richtet sich mangels eines gerichtlichen Streitwerts und mangels einer gesonderten Regelung in § 26 RVG nach § 25 Abs. 2 RVG. Sein Wert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der BGH[13] geht von der Hälfte des Werts des Versteigerungsverfahrens aus, da die Einstellung nur einen Au...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / b) Gegenstandswert

Rz. 60 Vertritt der Anwalt einen Bieter, der zugleich Beteiligter ist, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert seiner Beteiligung (siehe Rdn 24 f.). Rz. 61 Vertritt der Anwalt einen Bieter, der nicht Beteiligter ist, richtet sich der Gegenstandswert nach dem höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebot (§ 26 Nr. 3, 1. Hs. RVG). Darunter ist das Bargebot gem. § 49 ZV...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / b) Gegenstandswert

Rz. 9 Während sich im gerichtlichen Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens der Streitwert gem. § 54 Abs. 1 GKG nach dem vollen gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) und, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt ist, gem. § 54 Abs. 1 S. 2 GKG nach dem Einheitswert oder einem davon abweichenden Wert richtet, enthält § 26 RVG abweiche...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 2. Gegenstandswert

Rz. 71 Soweit der Anwalt einen der beteiligten Grundstückseigentümer vertritt, richtet sich der Gegenstandswert immer nach § 26 Nr. 2 RVG, denn auch eine Teilungsversteigerung stellt eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift dar.[19] Dabei ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ausgehend vom Verkehrswert (siehe Rdn 10 ff.) nach dem jeweiligen Miteigentu...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / a) Vergütung

Rz. 5 In der Zwangsversteigerung kommen zwei verschiedene Angelegenheiten in Betracht, nämlichmehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / (1) Gebühren

Rz. 79 Nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung eine 0,4-Verfahrensgebühr. Diese Gebühr fällt auch dann an, wenn der Anwalt einen Antrag auf Zulassung zum Beitritt eines Gläubigers zum Zwangsverwaltungsverfahren stellt. Rz. 80 Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen. Rz. 81 Vertritt...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / bb) Gegenstandswert

Rz. 116 Der Gegenstandswert richtet sich nach § 25 Abs. 2 RVG (siehe Rdn 101).mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / bb) Weiteres Verfahren einschließlich des Teilungsverfahrens

(1) Gebühren Rz. 90 Nach Anm. Nr. 4 zu Nr. 3311 VV entsteht wiederum eine (gesonderte) 0,4-Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren, das nach Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. nach Zulassung des Beitritts eines Gläubigers folgt. Hierzu gehört auch das Verteilungsverfahren. Rz. 91 Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung kommt nicht in Betracht. Rz. 92 Vertritt der Anwalt ...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / a) Vertretung im gesamten Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens

aa) Gebühren Rz. 103 Vertritt der Anwalt einen sonstigen Beteiligten (also z.B. Schuldner oder Berechtigten gem. § 9 ZVG), so erhält er für seine Tätigkeit im gesamten Zwangsverwaltungsverfahren nach Anm. Nr. 5 zu Nr. 3311 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,4. Das Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts und das weitere...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / cc) Abrechnung

Rz. 117 Zur Abrechnung kann auch hier auf die Rdn 97 ff. Bezug genommen werden.mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / III. Tätigkeiten in der Teilungsversteigerung

1. Gebühren Rz. 70 Für die Vertretung im einem Teilungsversteigerungsverfahren entstehen die gleichen Gebühren wie auch in der Zwangsversteigerung, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann (siehe Rdn 5 ff.). Hier ergeben sich keine Unterschiede. 2. Gegenstandswert Rz. 71 Soweit der Anwalt einen der beteiligten Grundstückseigentümer vertritt, richtet sich ...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / IV. Tätigkeiten in der Zwangsverwaltung

1. Überblick Rz. 75 In der Zwangsverwaltung wird unterschieden nach der Vertretung des Antragstellers und der eines sonstigen Beteiligten. Rz. 76 Für die Vertretung eines Antragstellers kommen wiederum zwei verschiedene Angelegenheiten in Betracht, nämlichmehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 2. Vertretung des Antragstellers

a) Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts sowie des weiteren Verfahrens einschließlich des Teilungsverfahrens aa) Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts (1) Gebühren Rz. 79 Nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Z...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 3. Vertretung eines sonstigen Beteiligten

a) Vertretung im gesamten Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens aa) Gebühren Rz. 103 Vertritt der Anwalt einen sonstigen Beteiligten (also z.B. Schuldner oder Berechtigten gem. § 9 ZVG), so erhält er für seine Tätigkeit im gesamten Zwangsverwaltungsverfahren nach Anm. Nr. 5 zu Nr. 3311 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,4. Das Verfahren über den Antrag auf Ano...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / b) Vollstreckungsschutzverfahren

aa) Gebühren Rz. 97 Ist der Anwalt beauftragt, anlässlich des Zwangsverwaltungsverfahrens einen Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu stellen oder Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens zu führen, erhält er nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV ei...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / bb) Gegenstandswert

Rz. 101 Der Gegenstandswert richtet sich nach § 25 Abs. 2 RVG. Maßgebend ist das Interesse des Schuldners an der Einstellung.mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / b) Vollstreckungsschutzverfahren, Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner

aa) Gebühren Rz. 115 Darüber hinaus kann je Vollstreckungsschutzverfahren oder Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner eine weitere 0,4-Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV nebst Auslagen anfallen. Insoweit handelt es sich wiederum jeweils um eine gesonderte Angelegenheit (analog § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG).[25] bb) Gegenstandswert Rz. 116 Der Gegenstandswert richtet...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / (2) Gegenstandswert

Rz. 39 Für die Vertretung eines Gläubigers oder eines sonstigen gem. § 9 Nr. 1 und 2 ZVG Berechtigten richtet sich der Gegenstandswert nach § 26 Nr. 1 RVG.mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / aa) Gebühren

Rz. 42 Die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung[10] und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV) stellt gegenüber den Tätigkeiten bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens und im...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 5. Beschwerdeverfahren

Rz. 66 In allen Beschwerdeverfahren entstehen nur die 0,5-Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV, also eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und, sofern ein gerichtlicher Termin stattfindet, auch eine 0,5-Terminsgebühr (Nr. 3510 VV). Siehe hierzu § 21 Rdn 4 ff. Rz. 67 Soweit in den betreffenden Beschwerdeverfahren die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert erhoben werden, gil...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / (1) Gebühren

Rz. 33 Nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verteilungsverfahren (§§ 105 bis 145 ZVG) eine weitere Verfahrensgebühr in Höhe von 0,4. Hiermit abgegolten sind u.a. die Einreichung der Anspruchsberechnung, die Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteilungstermine, die Prüfung des Teilungsplans, der Widerspruch hiergegen und die Verteilung nach einem Widerspruchspro...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 6. Rechtsbeschwerdeverfahren

Rz. 68 Im Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen ebenfalls die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV, und zwar eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3502 VV und, sofern ein gerichtlicher Termin stattfindet, auch eine 1,5-Terminsgebühr (Nr. 3516 VV). Siehe hierzu § 17 Rdn 13 ff. Rz. 69 Soweit in Rechtsbeschwerdeverfahren die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert erhoben werden, gilt di...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / aa) Überblick

Rz. 15 Unterschieden wird hier nach Rz. 16 Es entstehen insoweit zwar – in Ausnahme zu § 15 Abs. 2 RVG – zwei Verfahrensgebühren; es handelt sich jedoch nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, sodass z.B. d...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / a) Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts sowie des weiteren Verfahrens einschließlich des Teilungsverfahrens

aa) Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts (1) Gebühren Rz. 79 Nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung eine 0,4-Verfahrensgebühr. Diese Gebühr fällt auch dann an, wenn der Anwalt einen Antrag auf Zulassung zum Beitritt eines Gläubigers zum Zwangsverwa...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / aa) Gebühren

Rz. 115 Darüber hinaus kann je Vollstreckungsschutzverfahren oder Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner eine weitere 0,4-Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV nebst Auslagen anfallen. Insoweit handelt es sich wiederum jeweils um eine gesonderte Angelegenheit (analog § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG).[25]mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / aa) Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts

(1) Gebühren Rz. 79 Nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung eine 0,4-Verfahrensgebühr. Diese Gebühr fällt auch dann an, wenn der Anwalt einen Antrag auf Zulassung zum Beitritt eines Gläubigers zum Zwangsverwaltungsverfahren stellt. Rz. 80 Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen. Rz...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / b) Gegenstandswert

Rz. 56 Bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 26 Nr. 2, 1. Teils. RVG).[16] Zur Berechnung siehe Rdn 10 ff. Beispiel 18: Versteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens Der Gläubiger hat wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 30.0...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / (2) Gegenstandswert

Rz. 85 Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Anspruch, wegen dem das Verfahren beantragt wird. Nebenforderungen (Zinsen und Kosten) sind auch hier mitzurechnen. Wird nur der Teil einer Forderung geltend gemacht, ist nur diese Teilforderung maßgebend. Die Werte mehrerer Forderungen werden zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG). Rz. 86 Handelt es sich bei dem Anspruch um wiede...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / (2) Gegenstandswert

Rz. 95 Der Gegenstandswert berechnet sich wie im Ausgangsverfahren (siehe Rdn 85). Beispiel 31: Vertretung im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung und im weiteren Verfahren Der Anwalt vertritt den Gläubiger wegen einer Forderung in Höhe von 30.000,00 EUR im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung sowie im anschließenden Verteilungsverfahren, in dem er am Verteilu...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 1. Überblick

Rz. 75 In der Zwangsverwaltung wird unterschieden nach der Vertretung des Antragstellers und der eines sonstigen Beteiligten. Rz. 76 Für die Vertretung eines Antragstellers kommen wiederum zwei verschiedene Angelegenheiten in Betracht, nämlichmehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / aa) Gebühren

Rz. 97 Ist der Anwalt beauftragt, anlässlich des Zwangsverwaltungsverfahrens einen Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu stellen oder Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens zu führen, erhält er nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV eine weitere 0...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / aa) Gebühren

Rz. 103 Vertritt der Anwalt einen sonstigen Beteiligten (also z.B. Schuldner oder Berechtigten gem. § 9 ZVG), so erhält er für seine Tätigkeit im gesamten Zwangsverwaltungsverfahren nach Anm. Nr. 5 zu Nr. 3311 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,4. Das Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts und das weitere Verfahren e...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / (1) Gebühren

Rz. 90 Nach Anm. Nr. 4 zu Nr. 3311 VV entsteht wiederum eine (gesonderte) 0,4-Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren, das nach Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. nach Zulassung des Beitritts eines Gläubigers folgt. Hierzu gehört auch das Verteilungsverfahren. Rz. 91 Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung kommt nicht in Betracht. Rz. 92 Vertritt der Anwalt mehrere Auft...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 3. Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr

Rz. 74 War der Anwalt bereits außergerichtlich hinsichtlich der Eigentumsauseinandersetzung tätig und hat er dort eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV verdient, so ist diese gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.[20] Da allerdings nie mehr angerechnet werden kann, als der Anwalt im nachfolgenden Verfahren an Verfa...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / bb) Gegenstandswert

Rz. 109 Vertritt der Anwalt den Schuldner, so richtet sich der Gegenstandswert nach der Summe aller Ansprüche (Haupt- und Nebenforderungen), wegen derer das Zwangsverwaltungsverfahren beantragt worden ist, soweit diese Forderungen zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts noch Gegenstand sind. Rz. 110 Wird der Anwalt erst beauftragt, nachdem einzelne Anträge zurückgenommen o...mehr

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§ 1 Einleitung / (2) Terminsgebühr

Rz. 67 Neben der Verfahrensgebühr kann eine Terminsgebühr entstehen. Voraussetzung ist, dass das RVG im Vergütungsverzeichnis in der betreffenden Angelegenheit auch eine Terminsgebühr vorsieht, was grundsätzlich immer der Fall ist. Ausnahmsweise gibt es keine Terminsgebühr beim Schlichtungsverfahren (Nr. 2303 VV) oder im Insolvenzverfahren, in Verfahren nach der SVertO oder ...mehr

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§ 33 Zwangsvollstreckung, V... / I. Überblick

Rz. 1 Gem. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 VV erhält der Anwalt – sofern in den Nrn. 3311 ff. VV keine besonderen Gebühren bestimmt sind – seine Vergütung nach Teil 3 Abschnitt 3 VV, also nach den Nrn. 3309, 3310 VV für folgende Tätigkeiten:mehr

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§ 1 Einleitung / (a) Ermittlung der Betriebsgebühr

Rz. 49 Zunächst einmal muss immer eine sog. "Betriebsgebühr" anfallen, in aller Regel also eine Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 3200, 3309, 3500 VV etc.), außergerichtlich eine Geschäftsgebühr (Nrn. 2300, 2303 VV), eine Beratungsgebühr (§ 34 Abs. 1 VV) oder eine Prüfungsgebühr (Nr. 2100 VV). Diese Gebühren entstehen für das "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informatio...mehr