Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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FoVo 01/2022, Auskunftsverl... / II. Die Lösung

Das vorläufige Zahlungsverbot Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger nach § 845 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgrund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderu...mehr

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FoVo 08+09/2022, Anfall der... / 2 Der Praxistipp

Die gütliche Einigung erfasst die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsverhältnisses zwischen Gläubiger und Schuldner, während die gütliche Erledigung auf einen Ausschnitt, nämlich die Erledigung des erteilten Vollstreckungsauftrages ohne Zwang gerichtet ist. Insoweit ist die gütliche Erledigung oder deren Versuch ein Teilaspekt der gütlichen Einigung. Dass eine gütlich...mehr

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§ 3 Die Abrechnung im erbre... / I. Beratungsgebühr

Rz. 1 § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist mit Wirkung vom 1.7.2006 durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, Art. 5 und 8,[1] neu gefasst worden. Die neue Fassung des § 34 RVG lautet: (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die...mehr

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§ 11 Wohnungserbbaurecht (§... / I. Muster

Rz. 6 Muster 11.2: Vereinigung mit dem Stammgrundbuch Muster 11.2: Vereinigung mit dem Stammgrundbuch I. Vorbemerkung Wir sind eingetragene Miteigentümer des in _________________________, _________________________ belegenen Grundbesitzes, eingetragen in dem Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________. In Abt...mehr

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FoVo 08+09/2022, Die Energi... / II. Die Lösung

Die Regelung zur Energiepreispauschale Die Energiepreispauschale hat in §§ 112 ff. EStG ihren Regelungsort gefunden. Jeder am 1.9.2022 abhängig beschäftigte Arbeitnehmer der Lohnsteuerklassen I bis V erhält danach einen Einmalbetrag von 300 EUR. Dabei wird die Leistung nicht für einen bestimmten Monat, sondern für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt. Der Bruttolohn (!) wird...mehr

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§ 3 Die Abrechnung im erbre... / III. Außergerichtliche Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG)

Rz. 21 Die Frage, wann eine Einigung vorliegt, bemisst sich danach,mehr

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FoVo 08+09/2022, Die Heraus... / II. Die Lösung

Schuldner ist zur Herausgabe verpflichtet Nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Das sind Urkunden, die den Gläubiger zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, und solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälli...mehr

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FoVo 08+09/2022, Die fehlen... / 1 Der Fall

Forderungspfändung Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Endurteil über eine Forderung in Höhe von 5.528,63 EUR nebst Zinsen und Kosten. Am 24.1.2017 hat die Gläubigerin, vertreten durch die H mbH, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassodienstleisterin, den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜ...mehr

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FF 01/2022, Updates zum Ver... / 3. Erstmalige Unterhaltsfestsetzung

Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 FamFG setzt die Erstfestsetzung voraus. Der maßgebende Zeitpunkt hierfür ist die Zustellung des Festsetzungsantrages im VV. Hat vor diesem Zeitpunkt über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden oder ist ein gerichtliches Verfahren anhängig oder ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden, ...mehr

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zfs 01/2022, Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, Band 2: Schuldrecht, in 3 Teilbänden, Kommentar, Nomos, 4. Aufl. 2021, 6.833 Seiten, 298 EUR (für DAV-Mitglieder 250 EUR), ISBN - 978-3-8487-4885-3

In der Reihe NomosKommentar ist im mehrbändigen BGB-Kommentar Band 2 – Schuldrecht in der 4. Auflage erschienen, wie gewohnt in Kooperation mit dem Deutschen AnwaltVerein. Das gewaltige Kompendium ist wiederum aufgeteilt in drei Teilbände. Um dem Umfang des Werks gerecht zu werden, wurde der Kreis der Mitautorinnen und Mitautoren um 13 zusätzliche Experten erweitert. Den Her...mehr

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FoVo 01/2022, Dürfen Auskünfte nach § 802l ZPO geschwärzt und gelöscht werden?

Anträge nach § 802l werfen Fragen nach dem Auskunftsumfang auf Immer wieder werden der Redaktion Vollstreckungsfälle geschildert, in denen der Gerichtsvollzieher mit der Einholung von Auskünften nach § 802l ZPO bei den dort genannten Auskunftsstellen beauftragt wird. Bei den übermittelten Auskünften muss dann festgestellt werden, dass Teile geschwärzt wurden. Besonders häufig...mehr

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FoVo 08+09/2022, Was geschi... / 2 II. Aus der Entscheidung

Rechtspflegerin war zur (Teil-)Abhilfe berufen Die von der Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts getroffene Aussetzungsentscheidung ist nicht gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 RpflG unwirksam. Die Rechtspflegerin hat kein ihr nicht übertragenes Geschäft des Richters wahrgenommen. Für die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 S. 1 ZPO ist gemäß § 20 Abs. 1 N...mehr

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AGS 01/2022, Gegenstandswer... / II. Bemessung des Gegenstandswertes

Das Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ist für den mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Rechtsanwalt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG eine besondere Angelegenheit. Auch das sich diesem Verfahren anschließende Beschwerdeverfahren und das vor dem BGH anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren stellt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG jeweils eine besondere Ange...mehr

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FF 07+08/2022, Die Brüssel ... / 2. Vollstreckung privilegierter und nicht privilegierter Entscheidungen

Während die Brüssel IIa-VO nur bei den sog. privilegierten Entscheidungen gemäß Art. 41 Brüssel IIa-VO (Entscheidung über das Umgangsrecht) und Art. 42 Brüssel IIa-VO (Entscheidung über die Rückgabe des Kindes gemäß Art. 11 Abs. 8 Brüssel IIa-VO) auf eine Vollstreckbarerklärung verzichtet, schafft Art. 34 Abs. 1 Brüssel IIb-VO die Notwendigkeit eines gesonderten Vollstreckba...mehr

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§ 14 Internationale Bezüge / 1. Muster

Rz. 6 Muster 14.4: Verkaufsvollmacht (englisch) Muster 14.4: Verkaufsvollmacht (englisch)mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / I. Muster

Rz. 1 Muster 3.1: Teilungserklärung gem. § 8 WEG Muster 3.1: Teilungserklärung gem. § 8 WEG Teil I Begründung von Wohnungseigentum § 1 Grundstück 1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________ belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ verzeichneten Grundbesitzes, Fl...mehr

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Anhang 5: Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2 GNotKG) Kostenverzeichnis

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Gerichtsverfahren: Was ist bei einer Honorarklage zu beachten?

Wenn der Mandant die Leistung des Steuerberaters nicht bezahlt, gilt es Honorarklage einzulegen. Hierbei gibt es viele Hürden zu meistern. Entstehen des Anspruchs Der Zeitpunkt ist weder identisch mit dem Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung noch mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Der Anspruch entsteht vielmehr, sobald der Steuerberater aufgrund des Auftrags irgendeine Tätigke...mehr

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Weilbach, GrEStG Einführung / 5 Grunderwerbsteuer in an Deutschland angrenzenden Staaten

Rz. 11 In allen an Deutschland angrenzenden Staaten – mit Ausnahme von Dänemark und Polen – wird eine der deutschen Grunderwerbsteuer vergleichbare Steuer bzw. Abgabe erhoben. Häufig sind diese Abgaben als "Registersteuer" ausgestaltet. Die Steuersätze liegen zwischen 1 % in einzelnen Kantonen der Schweiz und 12,5 % in Belgien. Näheres zur landeseigenen Bezeichnung der vergl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 721 Räumungsfrist

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung ist eine Regelung des Schuldnerschutzes, dient nicht der Verlängerung von Mietverhältnissen, sondern soll als Vollstreckungshindernis Räumungsschutz gewähren. Sie bewirkt eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung im Sinne des § 751 Abs. 1 ZPO, die zeitweise die Räumungsvollstreckung hindert, und soll dem Schuldner die Beschaffung eine...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 716 Ergänzung des Urteils

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung gilt für Urteile und Beschlüsse nach § 522 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss v. 23.1.2018, VI ZR 453/17, juris). Sie will die Ergänzung des Urteils ermöglichen, wenn über die vorläufige Vollstreckbarkeit, über die von Amts wegen zu entscheiden ist, nicht entschieden wurde. Entgegen dem Wortlaut findet die Vorschrift auch dann A...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

Zusammenfassung Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Vorschrift regelt die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht auf der sog. 3.Stufe des Kontopfändungsschutzes. Im Falle der Verwaltungsvollstreckung ist die jeweilige V...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Muster

10.1 Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist bei rechtshängiger Räumungsklage (Abs. 1) Rz. 25 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, die Klage abzuweisen und für den Fall der Verurteilung zur Räumung, dem Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Räumungsfrist,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Muster

4.1 Antrag auf Ergänzung eines Urteils Rz. 5 An das Amts-/Landgericht Az.: … In Sachen X ./. Y zeige ich an, dass ich den Beklagten – auch im Ergänzungsverfahren – vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, das Urteil vom ... dahin gehend zu ergänzen, dass über den von dem Beklagten gestellten Vollstreckungsschutzantrag entschieden wird. Begründung Dem Beklagt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren (Abs. 3)

4.1 Bezifferung des abweichenden Freibetrags (Nr. 1) Rz. 9 In Nr. 1 ist bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht die Höhe des abweichenden Freibetrages in der Regel beziffern muss. Rz. 10 Ausnahmen bestehen, wenn eine bezifferte Festsetzung des abweichenden pfändungsfreien Betrages sowohl den Schuldner als auch das Vollstreckungsgericht unzumutbar belasten würde. Der BGH (BGHZ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Antrag auf Ergänzung eines Urteils

Rz. 5 An das Amts-/Landgericht Az.: … In Sachen X ./. Y zeige ich an, dass ich den Beklagten – auch im Ergänzungsverfahren – vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, das Urteil vom ... dahin gehend zu ergänzen, dass über den von dem Beklagten gestellten Vollstreckungsschutzantrag entschieden wird. Begründung Dem Beklagten ist das o. a. Urteil am ... zugeste...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kostenentscheidung

Rz. 21 Ergeht die Entscheidung über die Bewilligung einer Räumungsfrist im Urteilsverfahren nach Abs. 1, ist für eine gesonderte Kostenentscheidung kein Raum. Über die Kosten ist jedoch nach Maßgabe des § 93b ZPO zu entscheiden. Rz. 22 Bei Entscheidungen im Beschlussverfahren (Abs. 2 und 3) sind die §§ 91ff. ZPO anzuwenden und ist über die Kosten zu entscheiden (LG Konstanz, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.2 Antrag auf Ergänzungsurteil nach § 721 Abs. 1 Satz 3, § 321 ZPO

Rz. 26 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y wurde mir als Vertreter des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts ... vom ... am ... zugestellt. Über den von mir schon in der Klageerwiderung vom ... gestellten Antrag auf Bewilligung einer Räumungsfrist hat das Gericht nicht entschieden. Es ist deshalb durch Ergänzungsurteil (§ 721 Abs. 1 Satz 3, § 321 ZPO) zu entscheiden. Ic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Prüfungspflicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung (Nr. 2)

Rz. 15 Nach Nr. 2 besteht eine Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts, bei einem Antrag des Schuldners zu prüfen, ob es erforderlich ist, eine Anordnung der in § 732 Abs. 2 ZPO bezeichneten Art zu erlassen. Maßstab zum Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist dabei, dass der sich auf einen erhöhten pfändungsfreien Betrag beziehende Pfändungsschutz, soweit er nach e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Vorschrift regelt die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht auf der sog. 3.Stufe des Kontopfändungsschutzes. Im Falle der Verwaltungsvollstreckung ist die jeweilige Vollstreckungsbe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Räumungsurteil Rz. 3 Nach § 721 Abs. 1 ZPO kann von dem zuständigen Prozessgericht eine Räumungsfrist nur in dem Urteil, in dem auf Räumung erkannt wird, gewährt werden. Zwar kann eine Räumungsfrist auch noch im Revisionsurteil ausgesprochen werden (BGH, NJW 1963, 1307; MünchKomm/ZPO-Götz, § 721 Rn. 4). Die isolierte Gewährung einer Räumungsfrist sieht das Gesetz nur in e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Gebühren

Rz. 24 Für die Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 entstehen keine Gerichtsgebühren (§ 1 Abs. 1 GKG). Für das Beschwerdeverfahren gilt Nr. 2121 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Für die Anwaltsgebühren gilt Nr. 3334 VV RVG, wenn das Verfahren mit demjenigen betreffend die Hauptsache nicht verbunden ist; im Übrigen richtet sich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren und Entscheidung

Rz. 7 Über die Bewilligung einer Räumungsfrist wird im Regelfall in dem Urteil entschieden, das die Räumung ausspricht (Abs. 1 Satz 1). Wird auf künftige Räumung erkannt, kann eine Räumungsfrist auch nachträglich durch Beschluss bewilligt werden (Abs. 2 Satz 1). Schließlich kann in beiden Fällen eine einmal bewilligte Räumungsfrist nachträglich verlängert oder auch verkürzt ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.4 Übertragungsmöglichkeit abweichend festgesetzter Beträge (Abs. 4)

Rz. 17 Abs. 4 stellt sicher, dass die durch Absätze 1 oder 2 festgesetzten Beträge auf bis zu (3) nachfolgende Kalendermonate übertragen werden können (vgl. § 899 Abs. 2 ZPO). Zugunsten von Gläubigern ist damit zugleich geregelt, dass kein zeitlich unbefristeter Pfändungsschutz für solche Guthaben besteht.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Antrag

Rz. 9 Die Entscheidung des Prozessgerichts nach Abs. 1 setzt keinen, auch keinen hilfsweise gestellten Antrag des Schuldners voraus, was indes die Stellung eines Antrags nicht ausschließt. Antragsberechtigt ist der Schuldner. Das Prozessgericht hat sich von Amts wegen mit der Frage der Bewilligung einer Räumungsfrist zu befassen (BVerfG, WuM 1999, 155). Es gilt allerdings au...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe (Abs. 6)

Rz. 20 Will der Mieter (Schuldner), dem in der erstinstanzlichen Entscheidung eine Räumungsfrist bewilligt wurde, in erster Linie die Verurteilung zur Räumung angreifen und erst dann die Bemessung der Räumungsfrist, muss er Berufung einlegen. Will er dagegen lediglich die Versagung einer Räumungsfrist oder ihre Bemessung angreifen, muss er nach Abs. 6 Nr. 1 sofortige Beschwe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Dauer der Frist

Rz. 17 Eine Mindestfrist ist im Gesetz nicht bestimmt. Eine zu kurze Frist (z. B. ein Monat) verfehlt ihren Zweck und wird Anlass sein, einen Verlängerungsantrag zu stellen. Zu beachten ist indes die Höchstdauer der Frist von einem Jahr (Abs. 5 Satz 1). Sie allerdings sollte nicht in der ersten Bewilligung ausgeschöpft werden (LG Wuppertal, NJW 1966, 260). Die Jahresfrist re...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.3 Antrag auf Bewilligung der Räumungsfrist bei künftiger Räumung, § 721 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Rz. 27 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y hat das Amtsgericht ... durch Urteil vom ... den Beklagten zur Räumung per ... verurteilt und über eine Räumungsfrist nicht entschieden. Ich beantrage, dem Beklagten eine Räumungsfrist bis zum ... zu bewilligen. Begründung Der Beklagte hat sich seit Erlass des Räumungsurteils nachhaltig um eine Ersatzwohnung bemüht. Aufgrund der d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Wirkungen der Bewilligung der Räumungsfrist

Rz. 19 Die Bewilligung einer Räumungsfrist schafft für den Schuldner keinen Rechtsgrund, die Wohnung behalten zu dürfen, auch kein Recht zum Besitz i. S. v. § 986 BGB (Schuschke/Walker, § 721 Rn. 17). Sie hindert ausschließlich die Vollstreckung für eine bestimmte Zeit. Allerdings beschränkt die Bewilligung der Räumungsfrist nach § 571 Abs. 2 BGB die dem Vermieter bei vers...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.4 Antrag auf Verlängerung der (bewilligten) Räumungsfrist, § 721 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Rz. 28 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y hat das Amtsgericht ... durch Beschluss vom ... den Beklagten eine Räumungsfrist bis zum ... bewilligt. Diese Frist reicht nicht aus, weshalb ich beantrage, die Räumungsfrist bis zum ... zu verlängern. Begründung Bei der Fertigstellung der von den Beklagten mit dem dem Gericht vorliegenden Mietvertrag zum ... angemieteten Wohnung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Kosten

Rz. 4 Die Kosten des Ergänzungsverfahrens sind solche des Rechtsstreits. Für sie gilt die Kostenentscheidung des (Hauptsache-)Urteils. Gerichtsgebühren entstehen für das Ergänzungsurteil nicht. Der Anwalt, der bereits das Verfahren bis zu dem (unvollständigen) Urteil geführt hat, kann für seine Tätigkeit im Ergänzungsverfahren keine (weitere) Gebühr geltend machen (§ 19 Abs....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Wohnraum

Rz. 4 Wohnraum sind alle Räume, die tatsächlich Wohnzwecken dienen (MünchKomm/ZPO-Götz, § 721 Rn. 8). Nicht dazu gehören rein gewerblich genutzte Räume (Stein/Jonas/Münzberg, § 721 Rn. 8), auch nicht solche, die der gewerblichen Fremdenbeherbergung dienen. Bei Mischmietverhältnissen kommt es darauf an, welche Nutzungsart überwiegt (MünchKomm/ZPO-Götz, a. a. O.; BGH, MDR 1977...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verhältnis zu weiteren Vollstreckungsschutz- sowie Mieterschutzbestimmungen

Rz. 6 Die Anwendbarkeit der §§ 709 ff. ZPO, insbesondere der §§ 711, 712, 719 ZPO wird durch die Vorschrift nicht berührt (Stein/Jonas/Münzberg, § 721 Rn. 1). Gerade § 719 Abs. 1 ZPO kann dann von Bedeutung sein, wenn die erstinstanzlich gewährte Räumungsfrist vor der Entscheidung in der Berufungsinstanz abgelaufen ist. Soweit die Frist des Abs. 5 im Einzelfall als nicht aus...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Hinweispflicht auf mögliche Unpfändbarkeit (Nr. 3)

Rz. 16 Nach § 906 Abs. 3 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 905 Satz 2 ZPO muss das Vollstreckungsgericht den Schuldner von Amts wegen auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 907 ZPO (Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem P-Konto) hinweisen. Insofern wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Zuständigkeit

Rz. 8 Für die Entscheidung nach Abs. 1 (durch Urteil) ist das jeweilige Prozessgericht zuständig, das über die Räumung befindet, also auch das Berufungs- oder Revisionsgericht. Eine Räumungsfrist kann auch noch im Revisionsurteil ausgesprochen werden; eine vom Urteil isolierte Gewährung einer Räumungsfrist ist allerdings nur in § 721 Abs. 2 ZPO vorgesehen (BGH, Grundeigentum...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Entscheidung

Rz. 11 Die Entscheidung nach Abs. 1 ergeht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Bewilligt das Gericht der ersten Instanz eine Räumungsfrist durch Beschluss, obwohl diese Bewilligung hätte im Urteil erfolgen müssen, ist der Beschluss auf die sofortige Beschwerde wegen eines Verfahrensfehlers ohne jede Sachprüfung aufzuheben (OLG München, NJW-RR 2010, 945 = NZM 2010, 720)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Ausschluss nach Abs. 7

Rz. 5 Ausgeschlossen ist danach – wegen des geringeren Schutzbedürfnisses – die Gewährung von Räumungsschutz für die Vollstreckung eines Räumungsurteils in den Fällen des § 549 Abs. 2 BGB und des § 549 Abs. 2 Nr. 3 und § 575 BGB. Durch diese Sonderregelung soll erreicht werden, dass der Zweck des § 575 BGB nicht verfahrensrechtlich unterlaufen wird. In diesen Fällen bleibt, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.1 Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist bei rechtshängiger Räumungsklage (Abs. 1)

Rz. 25 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, die Klage abzuweisen und für den Fall der Verurteilung zur Räumung, dem Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Räumungsfrist, mindestens bis zum ...., zu bewilligen. Begründung Zum Antrag auf Abweisung der Räumungs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Hinweise

Rz. 6 Wenn für den Rechtsstreit Anwaltszwang besteht (bestanden hat, § 78 ZPO), besteht auch für das Ergänzungsverfahren Anwaltszwang. Die mündliche Verhandlung ist nach § 321 Abs. 3 ZPO notwendig. Da sie in der Praxis zumeist entbehrlich sein wird, empfiehlt es sich, nicht zuletzt aus Kostengründen, den Weg über die Bestimmung des § 128 Abs. 2 ZPO einzuschlagen. Im Regelfal...mehr