Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Verlängerung oder Verkürzung einer bewilligten Frist (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 18 Innerhalb der Höchstgrenze des Abs. 5 Satz 1, die auch bei mehrfacher Verlängerung nicht überschritten werden darf, kann das Gericht auf Antrag die Frist verlängern, wenn dies den Umständen nach angemessen ist; dabei gelten die allgemeinen sachlichen Entscheidungskriterien. Über den Antrag nach § 721 Abs. 3 ZPO ist nach Ermessen unter Abwägung der Gläubiger- und Schul...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Sachliche Voraussetzungen für die Bewilligung einer Räumungsfrist

Rz. 12 Die Entscheidung über die Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es hat dabei die Interessen der beteiligten Parteien aufgrund des vorgetragenen und gegebenenfalls nachgewiesenen Sachverhalts sorgfältig gegeneinander abzuwägen (OLG Hamm, NJW-RR 1995, 526 = WiB 1995, 444 m. Anm. Nerlich). Maßgeblich si...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung gilt für Urteile und Beschlüsse nach § 522 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss v. 23.1.2018, VI ZR 453/17, juris). Sie will die Ergänzung des Urteils ermöglichen, wenn über die vorläufige Vollstreckbarkeit, über die von Amts wegen zu entscheiden ist, nicht entschieden wurde. Entgegen dem Wortlaut findet die Vorschrift auch dann Anwendung, wenn die ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Freibeträge bei Unterhaltsvollstreckung und Deliktsforderungen (Abs. 1)

Rz. 1 Satz 1 regelt die Ersetzung des Grundfreibetrags (§ 899 Abs. 1 ZPO) und der weiteren Erhöhungsbeträge nach § 902 Satz 1 ZPO, wenn der Gläubiger wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche und Unterhaltsrenten gemäß § 850d ZPO oder Ansprüchen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO (Deliktsforderungen) in die Gutschrift aus einer Bankverbin...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Bezifferung des abweichenden Freibetrags (Nr. 1)

Rz. 9 In Nr. 1 ist bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht die Höhe des abweichenden Freibetrages in der Regel beziffern muss. Rz. 10 Ausnahmen bestehen, wenn eine bezifferte Festsetzung des abweichenden pfändungsfreien Betrages sowohl den Schuldner als auch das Vollstreckungsgericht unzumutbar belasten würde. Der BGH (BGHZ 191, 270 = NJW 2012, 79 = Vollstreckung effektiv 20...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Abweichender Betrag in übrigen Fällen (Abs. 2)

Rz. 6 In Abs. 2 ZPO sind im Wesentlichen die bislang in § 850k Abs. 4 ZPO in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung aufgeführten Fälle geregelt. Hierdurch wird i. d. R. auf Schuldnerantrag sichergestellt, dass der Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen (§§ 850a ff. ZPO) auch bei der Pfändung des Guthabens auf dem P-Konto Beachtung findet (BT-Drucks. 19/19850, 43). Das Vollst...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Räumungsurteil

Rz. 3 Nach § 721 Abs. 1 ZPO kann von dem zuständigen Prozessgericht eine Räumungsfrist nur in dem Urteil, in dem auf Räumung erkannt wird, gewährt werden. Zwar kann eine Räumungsfrist auch noch im Revisionsurteil ausgesprochen werden (BGH, NJW 1963, 1307; MünchKomm/ZPO-Götz, § 721 Rn. 4). Die isolierte Gewährung einer Räumungsfrist sieht das Gesetz nur in einer auf zukünftig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Das Verfahren zur Urteilsergänzung richtet sich nach der Vorschrift des § 321 ZPO. Danach ist ein fristgebundener Antrag erforderlich (§ 321 Abs. 2 ZPO). Über diesen Antrag ist nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Frist beginnt in der Regel mit der Zustellung des (unvollständigen) Urteils. Ist vor der Ergänzung eine Berichtigung des Tatbestands erforderlich,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung ist eine Regelung des Schuldnerschutzes, dient nicht der Verlängerung von Mietverhältnissen, sondern soll als Vollstreckungshindernis Räumungsschutz gewähren. Sie bewirkt eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung im Sinne des § 751 Abs. 1 ZPO, die zeitweise die Räumungsvollstreckung hindert, und soll dem Schuldner die Beschaffung einer Ersatzwohnung erm...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

Zusammenfassung Die Norm wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Vorschrift enthält Regelungen für Konten, die einen negativen Saldo aufweisen. Es wird zum einen geregelt, unter welchen Bedingungen für solche Konten ein Verbot der Aufrechnung und Verrechnung besteht (Absätze 1 und 2)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

Zusammenfassung Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. 1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift regelt die allgemeinen Wirkungen des Pfändungsschutzkontos (P-Konto). 2 Pfändungsfreier Betrag (Abs. 1) Rz. 2 In Abs. 1 wird der Inhalt der bis zum 30.11.2021 geltenden Rechtslage in § 850...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge

Zusammenfassung Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Vorschrift regelt den vom Schuldner zu erbringenden Nachweis der Erhöhungsbeträge (vgl. § 902 ZPO). In diesem Zusammenhang besteht eine Verpflichtung zur Ausstellung von Bescheinigungen. Die Rechtslage bis zum 30.11....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 902 Erhöhungsbeträge

Zusammenfassung Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Vorschrift regelt die Erhöhung des automatisch gesicherten Grundfreibetrages (sog. Stufe 2 des Kontopfändungsschutzes). Den Betrag dieser Erhöhungen bezeichnet das Gesetz als Erhöhungsbeträge. Das Kreditinstitut berü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung regelt die Rechtsfolgen einer dem Schuldner im Zusammenhang mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus einem nicht rechtskräftigen Urteil nach § 711 S. 1 ZPO und § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO eingeräumten Abwendungsbefugnis. Ist es dem Schuldner gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, soll diese Möglichkeit nich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger

Zusammenfassung Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Sie entspricht den Regelungen in den bisherigen §§ 835 Abs. 4, 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung. 1 Befristete Leistungssperre (Abs. 1 Satz 1 HS 1) Rz. 1 Die Vorschrift regelt ein Moratori...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Bestimmung hat Bedeutung nur bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen (§§ 808 bis 827 ZPO). Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen trifft die Bestimmung des § 839 ZPO eine vergleichbare Regelung. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass das (zu vollstreckende) Urteil eine Anordnung nach § 711 Satz 1 ZPO oder nach § 712 Abs. 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Geltungsdauer von Bescheinigungen

Rz. 7 Abs. 2 regelt die Geltungsdauer von Bescheinigungen. Hierdurch sollen die bisherigen praktischen Probleme behoben werden (vgl. Homann ZVI 2010, 365 (375f.); du Carrois ZInsO 2010, 2276 (2278); Sudergat ZVI 2010, 445 (453); ders., Kontopfändung und P-Konto, Rn. 806ff., 862; Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850k Rn 51, beck-online). 3.1 Befristete Beschein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Sicherheitsleistung durch den Schuldner

Rz. 4 Leistet der Schuldner die ihm nachgelassene Sicherheit, ist der Beginn der Zwangsvollstreckung unzulässig und eine begonnene nach § 775 Nr. 3 ZPO einzustellen; bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben (§ 776 ZPO; Zöller/Herget, § 720 Rn. 1).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Sicherheitsleistung durch den Gläubiger

Rz. 5 Ist dem Gläubiger im Falle des § 711 Satz 1 ZPO die Sicherheitsleistung gestattet und leistet er diese vor Beginn der Zwangsvollstreckung, ist § 720 ZPO nicht anwendbar mit der Folge, dass der Schuldner die Zwangsvollstreckung nicht abwenden darf und dieselbe uneingeschränkt zulässig ist (Zöller/Herget, § 720 Rn. 2). Leistet der Gläubiger seinerseits die Sicherheit all...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung regelt die Rechtsfolgen einer dem Schuldner im Zusammenhang mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus einem nicht rechtskräftigen Urteil nach § 711 S. 1 ZPO und § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO eingeräumten Abwendungsbefugnis. Ist es dem Schuldner gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, soll diese Möglichkeit nicht durch eine eilige...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Geeignete Personen/Stellen

Rz. 6 Nach Nr. 3 kann der Nachweis über Erhöhungsbeträge auch dadurch erbracht werden, indem die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgelegt wird. Hierunter fallen in erster Linie die Schuldnerberatungsstellen, aber auch Rechtsanwälte, Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer nach dem jeweiligen Landesgesetz (HK-ZV/Meller-Han...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Keine Sicherheitsleistung durch den Schuldner

Rz. 3 Für den Eintritt der Rechtswirkungen des § 720 ZPO ist es ohne Belang, ob der Schuldner von der ihm eingeräumten Befugnis durch Sicherheitsleistung Gebrauch macht. Hat der Schuldner noch keine Sicherheit geleistet, kann der Gläubiger – bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen im Übrigen, versteht sich – mit der Vollstreckung beginnen. Der Gerichtsvollzieher z. B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zahlung des Schuldners

Rz. 6 Zahlt der Schuldner freiwillig unmittelbar an den Gläubiger, ist eine Zwangsvollstreckung nicht notwendig mit der Folge, dass die Vorschrift nicht anwendbar ist. Rz. 7 Zahlt der Schuldner vor der Pfändung an den Gerichtsvollzieher, ohne die Hinterlegung des gezahlten Betrags zu verlangen, hat dieser das Geld an den Gläubiger abzuliefern. Eine Hinterlegung kommt nicht in...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Vorschrift regelt den vom Schuldner zu erbringenden Nachweis der Erhöhungsbeträge (vgl. § 902 ZPO). In diesem Zusammenhang besteht eine Verpflichtung zur Ausstellung von Bescheinigungen. Die Rechtslage bis zum 30.11.2021 hat gezeig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Pfändungsfreier Betrag (Abs. 1)

Rz. 2 In Abs. 1 wird der Inhalt der bis zum 30.11.2021 geltenden Rechtslage in § 850k Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 ZPO weitgehend übernommen; es handelt sich hierbei um die Gewährung des Grundfreibetrages auf dem P-Konto (sog. Stufe 1 des Kontopfändungsschutzes). Rz. 3 Nach § 899 Abs. 1 Satz 1 HS 1 ZPO kann ein Schuldner bei einer Pfändung des Guthabens auf dem P-Konto jeweils bis ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Bescheinigungsstellen

Rz. 3 Satz 2 führt auf, welche Stellen für das Ausstellen einer Bescheinigung in Betracht kommen. Andere als die genannten Stellen kommen nicht in Betracht ("Der Nachweis ist zu führen ..."). Kann der Schuldner glaubhaft machen, dass er eine benötigte Bescheinigung nicht in zumutbarer Weise von den genannten Stellen erlangen kann, so hat das Vollstreckungsgericht die Erhöhun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Befristete Bescheinigungen (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 8 Nach Abs. 2 Satz 1 hat das Kreditinstitut die nach Abs. 1 Satz 2 vorgelegten Bescheinigungen für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die allgemeinen Wirkungen des Pfändungsschutzkontos (P-Konto).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Arbeitgeberbescheinigung (Nr. 2)

Rz. 5 Nach Nr. 2 können Bescheinigungen über Erhöhungsbeträge auch weiterhin durch den Arbeitgeber ausgestellt werden (vgl. § 850k Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Vorschrift regelt die Erhöhung des automatisch gesicherten Grundfreibetrages (sog. Stufe 2 des Kontopfändungsschutzes). Den Betrag dieser Erhöhungen bezeichnet das Gesetz als Erhöhungsbeträge. Das Kreditinstitut berücksichtigt die ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Sie entspricht den Regelungen in den bisherigen §§ 835 Abs. 4, 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Erhöhungsbeträge (Satz 1)

Rz. 1 Die in Satz 1 abschließend aufgezählten Leistungen bzw. Tatbestände führen zu einer Erhöhung des automatisch geschützten Grundfreibetrages (§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Schutz dieser Leistungen soll i. d. R. ohne die Einschaltung des Vollstreckungsgerichts oder der Vollstreckungsbehörde bewirkt werden. Aus Gründen der Vereinfachung sind die Erhöhungsbeträge in 6 Numme...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Bescheinigungswirkung

Rz. 14 Wann die jeweiligen Bescheinigungen durch das Kreditinstitut als Drittschuldner zu beachten sind, somit die Erhöhungsbeträge zusätzlich pfandfrei werden und daher an den Schuldner auszuzahlen sind, regelt Abs. 4 ZPO. Damit eine hinreichende Umstellungsmöglichkeit gegeben ist, ist eine Frist von 2Geschäftstagen nach Vorlage des Nachweises festgeschrieben. Hierbei hande...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Fallgestaltungen

3.1 Keine Sicherheitsleistung durch den Schuldner Rz. 3 Für den Eintritt der Rechtswirkungen des § 720 ZPO ist es ohne Belang, ob der Schuldner von der ihm eingeräumten Befugnis durch Sicherheitsleistung Gebrauch macht. Hat der Schuldner noch keine Sicherheit geleistet, kann der Gläubiger – bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen im Übrigen, versteht sich – mit der Vo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.1 Gewährung von Unterhalt wegen gesetzlicher Verpflichtung des Schuldners (Nr. 1 lit. a)

Rz. 2 Nr. 1 bestimmt pfändungsfreie Beträge nach § 850c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 ZPO als Erhöhungsbeträge, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher – nicht vertraglicher oder moralischer – Verpflichtung, Unterhalt gewährt, d. h. tatsächlich zahlt.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Einwendungen des Schuldners gegen Berechnung pfändungsfreier Beträge (Abs. 5)

Rz. 14 In § 899 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird erstmalig zur Rechtssicherheit geregelt, dass der Schuldner Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages gegenüber dem Kreditinstitut geltend machen kann. Diese hat er spätestens bis zum Ablauf des 6. auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Monats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Im Soll befindliches Zahlungskonto: Pfändung liegt vor (Abs. 2)

Rz. 3 Abs. 2 regelt Konstellationen, in denen auf einem Zahlungskonto mit einem negativen Saldo eine Pfändung erfolgt und nach der Pfändung eine Gutschrift vorgenommen wird. Abs. 2 Satz 1 sieht in den genannten Konstellationen das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung vor. Die Kenntnis wird dabei spätestens ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.3 Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz bei Bedarfsgemeinschaften (Nr. 1 lit. c)

Rz. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. c) ZPO definiert als Erhöhungsbetrag Geldleistungen, die der Schuldner nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist. Es werden hiervon nicht nur Personen erfasst, mit denen der Schuldner einen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.5 Geldleistungen nach MuKStiftG (Nr. 3)

Rz. 7 Nach Satz 1 Nr. 3 ZPO erhöhen auf Antrag des Schuldners Geldleistungen nach dem "Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens" (MuKStiftG) den Grundfreibetrag. Solche Geldleistungen sind nach materiellem Recht ohnehin unpfändbar (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 MuKStiftG). Zu Recht ist damit der Schutz dieser Leistungen für die betroffen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Befristete Ansparmöglichkeit (Satz 2)

Rz. 12 In Satz 2 ZPO ist sichergestellt, dass die in Satz 1 aufgeführten Erhöhungsbeträge ebenfalls auf bis zu 3 Folgemonate nach § 899 Abs. 2 ZPO übertragen werden können. Damit ist auch klargestellt, dass kein zeitlich unbefristeter Pfändungsschutz für diese Leistungen gilt. Es besteht daher, insbesondere auch für Guthaben aus Geldleistungen nach sozialrechtlichen Vorschri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.7 Kindergeld und andere Geldleistungen für Kinder (Nr. 5)

Rz. 10 Satz 1 Nr. 5 ZPO regelt die eingeschränkte Pfändbarkeit von Kindergeld nach dem EStG und anderen Geldleistungen für Kinder nicht nur bei der Pfändung an der Quelle, sondern auch bei der Gutschrift auf einem P-Konto. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung mit der Ausnahme, dass als Erhöhungsbetrag nich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Norm wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Vorschrift enthält Regelungen für Konten, die einen negativen Saldo aufweisen. Es wird zum einen geregelt, unter welchen Bedingungen für solche Konten ein Verbot der Aufrechnung und Verrechnung besteht (Absätze 1 und 2). Zum anderen w...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Keine Verlängerung der Ansparfrist (Abs. 1 Satz 1 HS 2)

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 HS 2 greift die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 20 = NJW-RR 2015, 254 = DGVZ 2015, 56 = NZI 2015, 230 = Rpfleger 2015, 290; BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 75 = ZInsO 2017, 2647 = MDR 2018, 54 = Rpfleger 2018, 95) auf, die in ihrer Umsetzung nach den Berichten der Deutschen Kreditwirtschaft teilweise zu Unsicherh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Familienkassen, Sozialleistungsträger, Geldleistungen gewährende Einrichtungen (Nr. 1)

Rz. 4 Nr. 1 entspricht im Wesentlichen dem bis zum 30.11.2021 geltenden § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO a. F. Legt demnach der Schuldner dem Kreditinstitut eine Bescheinigung der zuständigen Familienkasse, des Sozialleistungsträgers bzw. einer mit der Gewährung von Geldleistungen i. S. d. § 902 Satz 1 ZPO befassten Einrichtung (z. B. Bundesstiftung "Mutter und Kind – Schutz des ung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Im Soll befindliches Zahlungskonto: Pfändung liegt nicht vor (Abs. 1)

Rz. 1 Nach Abs. 1 darf ein Kreditinstitut in dem Fall, dass eine natürliche Person verlangt, dass ihr Zahlungskonto als P-Konto im Sinne von § 850k Abs. 1 ZPO geführt wird, ab dem Verlangen insoweit nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder eine Verrechnung von einem zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.2 Leistungen nach sozialrechtlichen Regelungen bei Bedarfsgemeinschaften (Nr. 1 lit. b)

Rz. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b) ZPO stellt den Fall der Unterhaltsgewährung gleich, wenn der Schuldner Leistungen nach sozialrechtlichen Vorschriften auch für Personen entgegennimmt, mit denen er in einer - Bedarfsgemeinschaft i. S. v. § 7 Abs. 3 SGB II, - sog. Einsatzgemeinschaft i. S. v. §§ 19, 20 und 43 SGB XII oder -sog. Haushaltsgemeinschaft (§ 39 SGB XII) lebt und denen er n...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Pfändungsschutz bei Umwandlung in P-Konto (§ 899 Abs. 1 Satz 2, 3)

Rz. 7 § 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt klar, dass die Umstellung eines gepfändeten Zahlungskontos auf ein P-Konto innerhalb von 1 Monat seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in gleicher Weise Pfändungsschutz nach § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO entfaltet, wie ihn das auf einem bereits vorhandenen P-Konto gepfändete Guthaben genießt. Zugunsten der Kreditinst...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 5 Abs. 3 enthält Regelungen darüber, wie mit Gutschriften nach den Absätzen 1 und 2 zu verfahren ist. Rz. 6 Im Falle des Abs. 1 sind Gutschriften als Guthaben auf das P-Konto, dessen Einrichtung der Inhaber des Zahlungskontos bereits verlangt hat, zu übertragen. Rz. 7 Im Falle des Abs. 2 sind Gutschriften als Guthaben auf das P-Konto zu übertragen, sofern der Schuldner die...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4 Einmalige Sozialleistungen und Geldleistungen zum Ausgleich eines durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwands (Nr. 2)

Rz. 6 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfasst Gutschriften aus der Überweisung von einmaligen Sozialleistungen (z. B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung für Wohnung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II etc.; vgl. BGH Vollstreckung effektiv 2018, 75 = NJW 2018, 1026 = JurBüro 2018, 217) i. S. v. § 54 Abs. 2 SGB I sowie Geldleistungen zum Ausgleich eines durch einen Körper- oder Gesun...mehr